OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 1329/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0614.19K1329.03.00
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 verpflichtet, der Klägerin die Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2002 im MLI E durchgeführten Dyskalkulietherapie in Höhe von monatlich 240,00 Euro, insgesamt 2.160,00 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 verpflichtet, der Klägerin die Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2002 im MLI E durchgeführten Dyskalkulietherapie in Höhe von monatlich 240,00 Euro, insgesamt 2.160,00 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 17. Februar 1992 geborene Klägerin lebte zunächst mit ihren Eltern in Essen und wechselte nach dem Tod ihrer Mutter 1998 in den Haushalt ihres Onkels - mütterlicherseits - und seiner Ehefrau in W. Diese war mit Beschluss vom 6. August 1998 des Amtsgerichts F zum Vormund bestellt worden, nachdem der Vater der Klägerin wegen Totschlags ihrer Mutter/seiner Ehefrau zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, und die Strafe in der Justizvollzugsanstalt D seit dem 18. Juni 1998 - voraussichtliche Entlassung 20. März 2005 - verbüßte. Der Onkel verstarb am 5. August 2001. Die Klägerin war zunächst von 1998 bis Juni 2001 wegen der Umstände um den Tod ihrer Mutter in Psychologischer Therapie. Die Therapie wurde ausgesetzt, weil sie begleitet Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen sollte, was auch geschah. Die Klägerin, die zunächst in F einen Kindergarten besucht hatte, wurde trotz des Aufenthaltes in W zum Schuljahr 1998/1999 in die Grundschule F eingeschult, um sie nach dem Tod ihrer Mutter nicht aus dem Kreis der Kinder der Kindergartengruppe zu reißen. Die schulischen Leistungen waren jedoch so, dass sie das erste Schuljahr wiederholen musste. Dies nahmen die Pflegeeltern zum Anlass, sie in der Grundschule E1str. in W einzuschulen. Mit zunehmender Dauer der Schulzeit, ab dem 2. Schuljahr, stellten sich bei der Klägerin isolierte Lernschwierigkeiten im mathematischen Bereich heraus. Ab dem 3. Schuljahr - 2001/2002 - kam es zu psychosomatischen Beschwerden, wie morgendlicher Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen bis hin zur Schulverweigerung. Die Klägerin beantragte unter dem 6. Februar 2002, gestützt auf den Bericht des Mathematisch-Lerntherapeutischen Institutes E - MLI - vom 22. Januar 2002 über ihre förderdiagnostische Untersuchung am 11. Januar 2002 - BA Heft 1, Bl. 18 bis 20 - die Übernahme der Kosten einer Dsykalkulietherapie im vorgenannten Institut. Sie besuchte die Therapie im MLI, für die monatlich Kosten in Höhe von 240,00 Euro anfielen, ab dem 1. April 2002 zunächst bis zum 31. Dezember 2002. Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 lehnte der Beklagte die Bewilligung der Therapie ab, da er örtlich nicht zuständig sei. Der Vater der Klägerin habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. Das dortige Jugendamt sei der örtlich zuständige Träger. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, und machte geltend, sie lebe bei einer Pflegeperson, so dass sich wegen der Dauer des Zusammenlebens die Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort der Pflegeperson richte, § 86 Abs. 6 SGB VIII. Es handele sich entgegen der Annahme des Beklagten auch um ein genehmigungsfreies Pflegeverhältnis. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass aus seiner Sicht zunächst ein Antrag in D zu stellen sei, wenn dieser abgelehnt werde, komme seine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 86 d SGB VIII in Betracht. Der Bürgermeister der Stadt D lehnte den entsprechenden Antrag ebenfalls wegen fehlender Zuständigkeit mit Bescheid vom 29. Juli 2002 ab. Ferner verwies er darauf, dass der Vater der Klägerin wegen einer günstigen Sozialprognose voraussichtlich im November 2002 entlassen werde, so dass im Hinblick auf die verbleibenden drei Monate nur von einem vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden könne. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung der Schule vor, nach der sie alle von der Schule angebotenen Fördermöglichkeiten wahrgenommen habe, diese jedoch nicht zur Behebung der Dyskalkulie ausgereicht hätten. Der Beklagte ließ die Klägerin vom Gesundheitsamt des Kreises N begutachten. Die Dipl. Medizinerin Frau T1, Ärztin für Kinderheilkunde, befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2002 die Behandlung der Klägerin, da ohne diese die Gefahr bestehe, dass die Klägerin eine seelische Behinderung drohe. Der Beklagte wies dennoch den Widerspruch mit Bescheid vom 22. Januar 2003, zugestellt am 24. Januar 2003, als unbegründet ab. Ein Anspruch gegen ihn sei nicht gegeben, da sich die Zuständigkeit mangels seiner Mitwirkung an der Familienpflege nicht nach § 86 Abs. 6 SGB VIII richte, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und damit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vaters der Klägerin. Nach seiner Haftentlassung sei er wieder nach Essen gezogen, wo er auch seit November/Dezember 2002 gemeldet sei. Die Klägerin hat am 24. Februar 2003 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Ergänzend zur Widerspruchsbegründung macht sie geltend, dass es für die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht darauf ankomme, dass die Familienpflege auf Grund einer jugendhilferechtlichen Maßnahme erfolge, es reiche, dass faktisch eine Familienpflege vorliege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 zu verpflichten, ihr die Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2002 im MLI Düsseldorf durchgeführten Dyskalkulietherapie in Höhe von monatlich 240,00 Euro, insgesamt 2.160,00 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, seine Zuständigkeit sei nicht gegeben. Wenn nicht das Jugendamt D, so sei doch nunmehr jedenfalls das Jugendamt F nach der Entlassung des Vaters zuständig. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten, Beiakte Heft 1 - Leistungs- und Widerspruchsverfahren - ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Leistung, die ablehnenden Bescheide sind daher rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Voraussetzungen der für eine Bewilligung in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19. Juni 2001 - vgl. Art. 8 und 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1046 ff.- sind - was zwischen den Beteiligten letztlich auch nicht streitig erscheint - erfüllt. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Voraussetzungen haben sich trotz des - gegenüber der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Vorschrift - geänderten Wortlautes inhaltlich nicht geändert. Die „seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art weiter in drei Schritten festzustellen: Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom o. ä.) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung" bzw. eine Abweichung in der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand (Neurose oder sonstige seelische Störung) mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung") führt, vgl. Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 2. Auflage 2003, § 35a Rdnr. 6 u. 7; zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309. Soweit es um das „Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine „seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII Anwendung findet. vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35a, Rdnr. 8 Zwischen den Beteiligten war nicht streitig, dass die Klägerin jedenfalls im fraglichen Zeitraum unter einer Dyskalkulie litt. Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass es bei der Klägerin im Schuljahr 2001/2002 auch zu psychosomatischen Beschwerden in Form von morgendlicher Übelkeit, Erbrechen und Bauchschmerzen bis hin zur Schulverweigerung kam. Dass diese Beschwerden andere Ursachen haben, die etwa durch den Tod der Mutter bedingt sind, lässt sich nicht feststellen. Dieser lag zum streitigen Zeitpunkt schon gut 5 Jahre zurück, die im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter begonnene Therapie wurde im Jahre 2001 ausgesetzt, was bei entsprechenden Beschwerden sicherlich nicht geschehen wäre. Daher ist für die Kammer auch die Einschätzung der amtsärztlichen Stellungnahme, der Klägerin drohe im Falle des Ausbleibens einer Therapie auch eine seelische Behinderung im o.g. Sinne, nachvollziehbar. Der Leistungspflicht für die streitige Maßnahme entfiel auch nicht etwa wegen des Nachrangs der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich. Die - verfügbaren - zusätzlichen schulischen Maßnahmen im angebotenen Umfang reichten nicht zur Behebung der Dyskalkulie aus, wie die Schule bescheinigte. Zumutbarerweise kann die Klägerin jedenfalls heute nicht darauf verwiesen werden, sie hätte eine weitere schulische Förderung seinerzeit nachdrücklich - ggf. in einem schulrechtlichen Eilverfahren bei Gericht - einfordern müssen, vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 - u. a. auch, weil der Beklagte nicht zeitgleich auf eine solche Obliegenheit hingewiesen hatte. Im Übrigen sieht die Kammer im Hinblick auf die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten keine Veranlassung, den Sachverhalt von amtswegen weiter zu erforschen, nachdem der Beklagte den Ausführungen des MLI und der Amtsärztin nicht entgegengetreten ist. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch, was letztlich allein streitig ist, gegenüber dem Beklagten zu. Lebt ein Kind zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist abweichend von den §§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 86 Abs. 6 SGB VIII. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt, da sie seit 1998 im Haushalt der Familie ihres Onkels mütterlicherseits lebt, also zum Zeitpunkt der Hilfe mehr als zwei Jahre. Der Verbleib scheint wegen der schweren strafrechtlich bewährten Verfehlung des Vaters der Klägerin auch auf Dauer zu erwarten. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob die Pflegeperson eine solche einer im Rahmen einer vom Träger der Jugendhilfe bewilligten Hilfe zur Erziehung, Vollzeitpflege, ist. vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Februar 2004, - 2 L 2405/03; VG Darmstadt, Beschluss vom 25. September 2001, 6 E 1879/00; VG Freiburg, Urteil vom 24. Juli 2001, - 8 K 1273/00-; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, § 86 Rdnr. 12; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 34; Heilemann, LPK-SGB VIII, § 86 Rdnr. 31; W. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII / KJHG, § 86 Rdnr. 50; Der Annahme, dass die Vormünderin Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist, steht auch nicht entgegen, dass diese - wie vom Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bemängelt - keine Pflegeerlaubnis besitzt, denn eine solche ist schon nach der gesetzlichen Regelung - § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII - nicht erforderlich. Doch selbst wenn der Beklagte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht zuständig sein sollte, so wäre jedenfalls seine Zuständigkeit zum vorläufigen Tätigwerden im Sinne von § 86 d SGB VIII gegeben, denn die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und die Stadt D, an die allein der Beklagte die Klägerin verwiesen hat, hat eine Leistung abgelehnt. Dass der Vater im November 2002 aus der Haft entlassen worden ist, ändert an der Zuständigkeit nichts, da der bisher zuständige Träger bis zur Übernahme zuständig bleibt, § 86 c SGB VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.