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Urteil

4 K 7958/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0617.4K7958.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 wandte sich die Klägerin an den Beklagten wegen der Veranstaltung von Trödelmärkten auf dem Parkplatz 00 der I-Universität E. Hierzu führte sie aus, sie habe mit der Universität einen entsprechenden Vertrag geschlossen. Die Trödelmärkte seien jeden Samstag sowie sonn- und feiertags nach Genehmigung und Terminabsprache des Ordnungsamtes geplant. Die Anbieter würden hauptsächlich private Aussteller sein; gewerbliche Stände müssten sich durch Reisegewerbekarte legitimieren. Als Starttermin sei der 15. März 2003 vorgesehen. Der Beklagte beschied die Klägerin unter dem 2. Mai 2003 dahin, dass dem Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne, da ihm die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5572/07 entgegenständen und Gründe für die Gewährung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu erkennen seien. Den dagegen mit Schreiben vom 8. Mai 2003 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung von dem Vorhaben berührt seien. Am 22. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit ihr macht sie insbesondere geltend, der Bebauungsplan Nr. 5572/07 aus dem Jahre 1972 sei unwirksam, da er unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO NRW) bekanntgemacht worden sei. Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. Oktober 2003 den mit Schreiben vom 19. Februar 2003 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Trödelmarktes auf dem Parkplatz 00 der I-Universität E zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Wie die Klägerin in der anwaltlichen Begründung ihres Widerspruchs sowie mit Schreiben vom 2. April 2004 klargestellt hat, will sie ihr Schreiben vom 19. Februar 2003 sowie ihr Klagebegehren auf Erteilung nicht einer Baugenehmigung, sondern eines Bauvorbescheides betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gerichtet verstanden wissen. Sie hat aber keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides. 2. Aus der Wendung „vor Einreichung des Bauantrages" in § 71 Abs. 1 BauO NRW ergibt sich, dass die Erteilung eines Vorbescheides nur bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist allerdings erfüllt. Die Errichtung des Trödelmarktes bedarf der Baugenehmigung (§ 63 Abs. 1 BauO NRW). Es handelt sich um die Nutzungsänderung des universitären Parkplatzes 00. 2.1. Dieser ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW. Dies ergibt sich, wenn nicht schon aus Satz 1, dann aus Satz 3 Nr. 5 der Vorschrift. Bei dem Parkplatz handelt es sich um einen Stellplatz als einer Fläche, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dient (§ 2 Abs. 8 BauO NRW). Er ist keine Anlage des öffentlichen Verkehrs, auf die das Gesetz keine Anwendung fände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW), da er nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. 2.2. Die Errichtung eines Trödelmarktes auf dem Parkplatz ist eine Nutzungsänderung dieses Parkplatzes. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen werden kann. Es genügt die Möglichkeit, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb erfüllt, da sich bei einer Nutzung als Trödelmarkt die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan neu stellt. Die neue Nutzung als Trödelmarkt soll zwar die bisherige Nutzung als Parkfläche für Kraftfahrzeuge nicht vollständig ersetzen, wohl aber neben sie treten. Dies genügt. 2.3. Die Nutzungsänderung des Parkplatzes in eine Trödelmarktfläche ist auch nicht ein nach § 65 BauO NRW genehmigungsfreies Vorhaben. Abs. 2 Nr. 3 der Vorschrift ist nicht erfüllt, da die Errichtung eines Ausstellungsplatzes für einen Trödelmarkt nicht genehmigungsfrei wäre. Der Ausstellungsplatz ist kraft der Fiktion des § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW eine bauliche Anlage. Er unterfällt nicht § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW, der nur die baulichen Anlagen auf dem Ausstellungsplatz betrifft. 3. Der Bauvorbescheid kann nicht erteilt werden, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 BauO NRW. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 5572/07, dessen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung er widerspricht (§ 30 Abs. 3, 1 BauGB). 3.1. Der Bebauungsplan ist als wirksam zugrundezulegen. Das Gericht prüft die Wirksamkeit nicht umfassend, sondern beschränkt auf den von der Klägerin gerügten Verstoß. Dieser liegt nicht vor. Die Klägerin hebt darauf ab, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO NRW in der für den im Jahre 1972 beschlossenen Bebauungsplan einschlägigen Fassung vom 12. September 1969 (GVBl. NW. S. 684) verletzt sei. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar. Sie betrifft die Bekanntmachung von Satzungen; im Falle von Bebauungsplänen waren jedoch nach § 12 S. 2 des Bundesbaugesetzes in der hier maßgeblichen Fassung von 1960 (BBauG 1960) die Genehmigung und Ort und Zeit der Auslegung, nicht jedoch der Plan selbst bekanntzumachen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30. Diese Erfordernisse sind bei der Bekanntmachungsanordnung vom 19. Dezember 1972 erfüllt (Beiakte H. 2, Bl. 72). Im Übrigen wurde nach § 12 S. 3 BBauG 1960 nicht anders als heute nach § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in der dort vorgesehenen Weise rechtsverbindlich. Die Aufstellung zusätzlicher landesrechtlicher Anforderungen, deren Nichterfüllung entgegen § 12 BauGB 1960 die Wirksamkeit des Bebauungsplans hindern würde, ist damit nicht vereinbar, vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 10 Rdnr. 135. Im Einklang damit bestimmt § 1 Abs. 1 der BekanntmVO NRW, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, soweit Bundesrecht besondere Regeln enthält. Ein solcher Fall liegt für § 2 Abs. 4 Nr. 1 BekanntmVO NRW bei der Bekanntmachung von Bebauungsplänen vor. 3.2. Die Errichtung eines Trödelmarktes in der den Gegenstand der Bauvoranfrage bildenden Weise, d.h. jeden Samstag sowie unter Umständen zusätzlich an Sonn- und Feiertagen, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. 3.2.1. Ein Trödelmarkt ist in dem Bebauungsplan nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet ein Sondergebiet Universität fest. Diese Möglichkeit ist nach § 11 Abs. 2 BauNVO („Hochschulgebiete") eröffnet. In den Nrn. 2 und 3 seiner textlichen Festsetzungen regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von baulichen Anlagen abschließend enumerativ in dem Sinne, dass er allein Einrichtungen und Anlagen zulässt, die dem Universitätsbetrieb dienen und für ihn notwendig sind. Ein Trödelmarkt gehört nicht zu dem Kreis der dort genannten baulichen Anlagen. Er zählt insbesondere nicht zu den „notwendigen Läden" (Nr. 2 Buchstabe f der textlichen Festsetzungen). Notwendig in diesem Sinne sind nur Läden, die für die Erfüllung der universitären Aufgaben erforderlich sind. Dies ist bei dem Trödelmarkt nicht der Fall. Er dient weder unmittelbar noch auch nur mittelbar der Forschung und Lehre an der Universität oder sonst einer der in § 3 HochschulG NRW genannten Aufgaben. Insbesondere ist er nicht dazu bestimmt, Bedürfnisse der Studenten oder des Universitätspersonals zu decken, die im Rahmen des Hochschulbetriebes entstehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er gerade an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen betreiben werden soll. An diesen Tagen ruht der universitäre Betrieb weitgehend. 3.2.2. Ein Widerspruch zu Festsetzungen des Bebauungsplans besteht allerdings nicht schon dann, wenn der Plan die in Frage stehende Nutzung nicht positiv vorsieht, also nicht ausdrücklich zulässt. Es gibt vielmehr Nutzungsarten, die, obwohl nicht festgesetzt, dennoch nicht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind aber erstens Nutzungen, die die Verwirklichung des Planes verhindern oder wesentlich erschweren, zweitens solche, die mit dem Gebietscharakter unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Zweckbestimmung, seiner planerischen Struktur sowie dem Stand der Planverwirklichung unvereinbar sind, da durch sie die vorhandene, den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 - IV C 40.71 -, BRS 27 Nr. 4; Urteil vom 18. September 1981 - 8 C 22.81 -, BRS 43 Nr. 17. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Veranstaltung des Trödelmarktes in dem von der Klägerin gewünschten und zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Umfang ist mit dem dem Plan entsprechenden Gebietscharakter nicht vereinbar. Es kann dahinstehen, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn eine einmalige Veranstaltung des Trödelmarktes in Rede stünde. Unter diesen Umständen käme in Betracht, dass eine solche zwar im Plan nicht vorgesehene, aber zeitlich begrenzte Nutzung den Charakter des Gebietes als Universitätsgebiet nicht nachhaltig beeinträchtigen würde. Demgegenüber möchte die Klägerin einen solchen Trödelmarkt jedenfalls jeden Samstag, darüberhinaus nach Absprache mit dem Ordnungsamt womöglich auch sonn- und feiertags im beplanten Gebiet veranstalten. Die Verwirklichung dieses Vorhabens würde auf Grund seiner Regelmäßigkeit dazu führen, dass die Nutzung der Parkfläche als Trödelmarkt zur Gewohnheit erstarken und nahezu gleichberechtigt neben der allein dem Plan entsprechenden eigentlichen Nutzung für Zwecke des Universitätsbetriebs treten würde. Damit wäre die jetzt bestehende, dem Plan vollständig entsprechende Situation erheblich, jedenfalls mehr als geringfügig, verschlechtert. Von der Verschlechterung wäre insbesondere das Ortsbild als ein bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigender Belang (§ 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BauGB) und damit der Gebietscharakter betroffen. 3.2.3. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) scheidet aus, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, wenn eine Änderung von minderem Gewicht vorliegt, die noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist, und das planerische Leitbild unangetastet gelassen wird. Dies ist bei der Zulassung eines Trödelmarktes nicht der Fall. Sie wäre im Hinblick auf den planerischen Willen keine Änderung minderen Gewichts; vielmehr würde sie das planerische Leitbild ändern. Das planerische Leitbild des Bebauungsplanes Nr. 5572/07 ist, wie sich aus den textlichen Festsetzungen ergibt, die Nutzung der zu dem Geltungsbereich des Planes gehörenden Flächen für Zwecke der Universität. Ein Trödelmarkt passt nicht in diesen Rahmen (oben 3.2.1.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.