Urteil
25 K 5233/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0623.25K5233.03.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 4. September 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 17. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück G1, nach Maßgabe des Antrags vom 29. April/2. Mai 2002 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 4. September 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 17. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück G1, nach Maßgabe des Antrags vom 29. April/2. Mai 2002 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück G1. Bei dem Gebäude AWeg 5 handelt es sich um ein viergeschossiges Wohnhaus mit Satteldach; die OK First beträgt ca. 14,30 m. Auf dem Dach des Hauses AWeg 5 befindet sich eine Satellitenanlage mit Satellitenschüssel, des Weiteren sind dort Lüftungskamine und Schornsteine vorhanden. Das viergeschossige Wohnhaus AWeg 5 liegt östlich des AWeges inmitten eines Häuserblocks, der aus den Gebäuden AWeg 3, 5, 7 und 9 gebildet wird. Südlich angrenzend folgen zwei Garagenzeilen mit einer größeren Anzahl von Garagen; wiederum südlich davon befindet sich das sieben- bzw. achtgeschossige Hochhaus TWeg 68, auf dessen Dach deutlich erkennbar mehrere Lüftungskamine angebracht sind. Der Standort AWeg 5 befindet sich am Kopf des Geländes; ringsherum ist fast ausschließlich Wohnbebauung vorhanden - nordöstlich ist eine Grundschule nebst Turnhalle sowie ein Kindergarten gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bebauung wird Bezug genommen auf die Feststellungen anlässlich des Ortstermins vom 17. Mai 2004. Mit Bauantrag vom 29. April 2002/2. Mai 2002 beantragte die Klägerin die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf vorbezeichnetem Gebäude. Ausweislich der zugehörigen Ergänzung zur Baubeschreibung ist die Betriebseinheit in einem Betriebsraum im Dachgeschoss untergebracht. Das Antennentragrohr ist ca. 9,99 m über OK Dachaustritt geführt und aus verzinktem Stahlrohr gefertigt. An dem Antennentragrohr befinden sich die Sektorantennen der Mobilfunkstation. Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 übersandte die Klägerin ergänzend zu den Bauantragsunterlagen einen Antrag auf Ausnahme gemäß §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, 31 Abs. 1 BauGB, hilfsweise auf Befreiung nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die geplante Anlage solle vornehmlich dem Ziel dienen, die Anwohner in T-C auch nach dem UMTS-Start weiterhin mit Mobilfunkdienstleistungen in der Qualität zu versorgen, die sie bislang gewohnt gewesen seien; insoweit sei der Standort aus funktechnischen Gesichtspunkten wichtig. Eine Alternative für den Standort müsse sich aus funktechnischen Gründen auf die nähere Umgebung beschränken. Bei zwei Gebäuden (WStraße 1 und C1Straße 210) habe im Zuge der Untersuchungen eine Eignung festgestellt werden können; bei beiden Standorten hätten die jeweiligen Eigentümer endgültige Absagen erteilt. Ausweislich der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 18. Juli 2002 wird für die beantragte ortsfeste Sendefunkanlage die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte bescheinigt. Für den Standort der ortsfesten Sendefunkanlage AWeg 5 in T wird ein Sicherheitsabstand festgelegt, jeweils maximal in Hauptstrahlrichtung von 5,72 m, maximal in vertikaler Richtung von 1,66 m. Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt die Feldstärken aller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen. Weiter heißt es in der Standortbescheinigung vom 18. Juli 2002, bei Einhaltung des festgelegten Sicherheitsabstandes seien die dem Standortbescheinigungsverfahren zu Grunde gelegten Grenzwertanforderungen erfüllt; nach den derzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, die den heutigen Stand von Forschung und Technik darstellten, könne von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden. Mit Bescheid vom 4. September 2002 lehnte der Beklagte die von der Klägerin beantragte Erteilung einer Baugenehmigung ab, eine Ausnahme und Befreiung gemäß § 31 BauGB könne nicht zugelassen werden. Zur Begründung wird ausgeführt, die Bebauung der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. Die beantragte Bebauung und Nutzung entspreche weder dem in § 3 BauNVO grundsätzlich genannten Zweck Wohnen noch einem der nach § 3 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien zu verneinen; die betroffenen Nachbarn hätten sich ausdrücklich gegen die Zulassung des Vorhabens gewandt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht erkennbar und nicht schlüssig vorgetragen. Es fehle in jedem Fall an der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen. Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere die funktechnische Notwendigkeit des Standorts AWeg 5. Insoweit wurde ausgeführt, der Standort T-C 300, AWeg 5 sei ein Standort für das GSM-Netz und für das neu entstehende UMTS-Netz; der Standort solle dabei das umliegende Gebiet mit einem ungefähren Radius von ca. 1,2 Kilometer versorgen. Des Weiteren verbinde der Standort T-C 300 die Standorte T 107 (SStraße), T-X 103 und T-I 88 (OStraße). Der Standort sei zur flächendeckenden Versorgung und Sicherung eines qualitativ hochwertigen GSM- und UMTS-Netzes vorgesehen. Beigefügt sind die Anlagen 2 und 3: Die Anlage 2 zeigt den vorausgesagten Empfangspegel in dBm, den ein mobiles Endgerät mit der derzeitig angedachten Konfiguration an Basisstationen zu erwarten hätte, das umliegende Gebiet wird als versorgt dargestellt. Die Anlage 3 zeigt die Situation ohne den Standort T-C 300; es ist zu erkennen, dass die Flächenversorgung nicht in ausreichendem Maße gegeben ist; die dargestellte weiße Fläche wird nicht ausreichend versorgt. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück; auf die diesbezüglichen Gründe wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 7. August 2003 Klage erhoben, die sie mit umfänglichen rechtlichen Erwägungen begründet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 4. September 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 17. Juli 2003 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei er sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen stützt und diese ergänzt sowie vertieft. Gemäß Beweisbeschluss vom 16. März 2004 ist die Örtlichkeit in Augenschein genommen worden; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die durchgeführte Ortsbesichtigung vom 17. Mai 2004 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 4. September 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 17. Juli 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück G1 gemäß dem Bauantrag vom 29. April 2002/2. Mai 2002, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Auf Verlangen der Klägerin ist das Verfahren nach den Verfahrensvorschriften weiterzuführen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 22. Juli 2003 Geltung beanspruchten (vgl. Artikel 2 dieses Gesetzes). Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Gebiet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes befindet. Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der auf Grund des § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Wie anlässlich der Ortsbesichtigung vom 17. Mai 2004 festgestellt und der Kammer vermittelt worden ist sowie sich aus den von dem Beklagten eingereichten Plänen deutlich ergibt, entspricht die Umgebung einem Reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. In einem solchen Reinen Wohngebiet ist die von der Klägerin geplante Errichtung einer Mobilfunkanlage weder allgemein (§ 3 Abs. 2 BauNVO) noch ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO) zulässig. Sendeanlagen eines Mobilfunkbetreibers, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen, in dem sie errichtet werden sollen, sind gewerbliche Nutzungen; selbst in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO sind sie nicht allgemein zulässig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -. Eine Genehmigungsfähigkeit lässt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten, wonach außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig sind, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Zulässigkeitsvoraussetzung für eine dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets dienenden Nebenanlage ihre funktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke oder des gesamten Baugebiets selbst ist. Das bedeutet, dass in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 - im Unterschied zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 - nur solche Nebenanlagen gemeint sind, deren Hilfsfunktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999, BRS 62 Nr. 82; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -. Die von der Klägerin geplante Mobilfunkstation soll Telekommunikationsdienstleistungen für den gesamten Bereich darstellen, der sich aus den Anlagen 2 und 3 (Versorgungssituation) der mit Schriftsatz vom 1. April 2003 überreichten Unterlagen ergibt. Die Kammer kann ferner die Frage dahinstehen lassen, ob eine Mobilfunkanlage in einem Reinen Wohngebiet als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -. Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Nutzungsart Reines Wohngebiet gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind gegeben. Zunächst ist die Errichtung einer Mobilfunkanlage mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben nicht berührt. Die Mobilfunkanlage beeinträchtigt die mit der Art der Nutzung als Reines Wohngebiet verbundene Zielsetzung, ruhiges Wohnen zu ermöglichen, nicht in irgendeiner Weise. Gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO können in Reinen Wohngebieten durchaus gewerbliche, nicht störende Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden, weshalb vor dem Hintergrund dieser durch den Gesetzgeber vorgenommenen Typisierung das Nebeneinander von schutzwürdiger Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Nutzung nicht grundsätzlich planerischen Grundzügen widerspricht. Die zur Genehmigung gestellte Nutzung ist mit keinerlei Störungen verbunden, die sich auf die umliegende Wohnnutzung auswirken könnten. Die Erwägung, dass die von der Klägerin geplante Nutzung dem Gebietscharakter fremd ist, genügt nicht, weil § 31 Abs. 2 BauGB letztlich leer laufen würde, wenn allein darauf abgestellt würde, dass die Zulassung eines mit § 3 BauNVO nicht übereinstimmenden Vorhabens die Grundzüge der Planung berühren würde. Die Klägerin kann sich ferner auf einen Befreiungsgrund stützen, denn Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Die Klägerin nimmt eine öffentliche Versorgungsfunktion wahr und kann deshalb grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit für ihr Vorhaben reklamieren. Die flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen steht im öffentlichen Interesse (vgl. Artikel 87 f GG sowie die Mobilfunkvereinbarung für Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2003). Das Interesse an der störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk ist jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit, auch ohne einen nicht immer erreichbaren Festnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen, von beachtlichem Gewicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -. Die flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen steht mithin im öffentlichen Interesse. Dieses Allgemeinwohlinteresse kann je nach Lage des Einzelfalles die Befreiung von Baugebietsarten rechtfertigen, die der Errichtung eines Antennenträgers für Mobilfunkanlagen entgegenstehen. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Befreiung muss nicht schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses sein; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen". Auch dann, wenn andere - auch weniger nahe liegende - Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in dem vorstehend erläuterten Sinne vernünftigerweise geboten" sein. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht allerdings nicht aus. Maßgebend dafür, ob die Befreiung vernünftigerweise geboten" ist, sind die Umstände des Einzelfalls; dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. Daraus ergibt sich, dass zum einen der angestrebte Standort nicht der Einzige sein muss, mit dem die ausreichende Netzversorgung stehen oder fallen würde". Andererseits kann der Netzbetreiber nicht einseitig seine technischen Belange und wirtschaftlichen Interessen durchsetzen. Vielmehr hat die Baurechtsbehörde die einander entgegenstehenden Belange der Wahrung der mit der Gebietsart angestrebten Ziele einerseits und der entgegenstehenden öffentlichen Belange einer flächendeckenden Versorgung (vgl. Artikel 87 f GG) mit Einrichtungen des Mobilfunks andererseits bezogen auf die Standortbedingungen im Einzelfall zu gewichten und zueinander abwägend in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 4 B 110.03 -. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der betroffene Bereich derzeit unzureichend versorgt ist. Die Anlage 3 zum Schriftsatz vom 1. April 2003 zeigt die Situation ohne den Standort T-C 300; daraus ist zu erkennen, dass die Flächenversorgung nicht in ausreichendem Maße gegeben ist. Die grafische Darstellung Anlage 2 zeigt den betreffenden Bereich nach der Errichtung der von der Klägerin geplanten Mobilfunkanlage; daraus ergibt sich, dass sowohl die zuvor unversorgte Fläche ausreichend versorgt wird sowie dass die Übergänge zu den anderen Mobilfunkanlagen eingehalten werden. Anlässlich des Ortstermins ist erkennbar geworden, dass die Standortauswahl durch zutreffende Kriterien bestimmt worden ist: Es handelt sich bei dem Gebäude AWeg 5 um ein mehrgeschossiges Haus, auf dem sich Antennen so montieren lassen, dass sie die umliegende Bebauung und Vegetation weit überwiegend überragen. Zudem befindet sich das Gebäude zentral in dem zu versorgenden Gebiet, noch dazu am Kopf des Geländes. Des Weiteren sind die Standortalternativen anlässlich des Ortstermins am 17. Mai 2004 unter Zugrundelegung der Deutschen Grundkarte erörtert worden. Danach ergibt sich, dass - abgesehen von dem fehlenden Einverständnis der Eigentümer dieser Grundstücke - sich in der Umgebung der Standortalternativen ebenfalls reine Wohnbebauung befindet, sodass sich planungsrechtlich im Hinblick auf die Alternativstandorte keine rechtliche Unterschiedlichkeit ergeben dürfte. Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nachbarn durch den Betrieb der Mobilfunkanlage eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren werden. Den § 22 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber den von einer Mobilfunkanlage erzeugten elektromagnetischen Feldern wird nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Beachtung der entsprechenden, in die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 16.12.1996 (26. BImSchV) eingeflossenen Grenzwertempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung und der beim Bundesamt für Strahlenschutz (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten Deutschen Strahlenschutzkommission entsprochen. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2002, BRS 65 Nr. 196. Die nach der 26. BImSchV bestehenden Anforderungen werden durch die Klägerin beim Betrieb der Mobilfunkstation beachtet. Nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 18. Juli 2002 sind die Personenschutzgrenzwerte eingehalten, wenn der Sicherheitsabstand von 5,72 m in Hauptstrahlrichtung und 1,66 m in vertikaler Richtung gegeben ist; dieser Sicherheitsabstand wird gewahrt. Die Schutzpflicht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt von den Gerichten nicht, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Den Nachbarn steht kein Anspruch darauf zu, dass die Klägerin einen Nachweis fehlender schädlicher Umwelteinwirkungen über die Anforderungen der 26. BImSchV hinaus erbringt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2003 - 7 B 1717/02 - Zwar hat der Verordnungsgeber den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich jedoch erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuerer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002, BRS 65 Nr. 178. Nachbarliche Interessen sind mithin bei der Abweichung gewahrt. Desgleichen stehen öffentliche Belange der Befreiung nicht entgegen. Unter öffentlichen Belangen sind nur städtebaulich relevante Belange zu verstehen, die im Interessengeflecht eines Bebauungsplans eine Rolle spielen können; zu den Belangen kann gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB das Ortsbild der Gemeinde zählen, vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -. Wie anlässlich des Ortstermins vom 17. Mai 2004 durch die Berichterstatterin festgestellt und der Kammer vermittelt worden ist, kann eine solche Beeinträchtigung des Ortsbildes in Anbetracht der vorhandenen Umgebungsbebauung nicht bejaht werden. Auf dem Dach des viergeschossigen Gebäudes AWeg 5 befinden sich eine vorhandene Satellitenanlage mit Satellitenschüssel sowie kleinere Lüftungskamine und Schornsteine. Zwischen der Gebäudegruppe und dem Hochhaus TWeg 68 sind zwei Garagenzeilen mit einer erheblichen Anzahl von Garagen gelegen. Bei dem Gebäude TWeg 68 handelt es sich um ein sieben- bzw. achtgeschossiges Hochhaus; auf dem Dach sind deutlich erkennbar mehrere Lüftungskamine angebracht. Das Hochhaus weist einschließlich der Höhe der Lüftungskamine eine größere Höhe auf als das Gebäude AWeg 5 nebst Antennenträger. Die Örtlichkeit stellt sich so dar, dass die Errichtung des Antennenträgers nicht so empfunden werden kann, dass angesichts der hier vorhandenen Bebauung das Ortsbild beeinträchtigt bzw. verschandelt werde. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind nach alledem zu bejahen. Obgleich dem Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Ermessen zusteht, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 50 folgende. Zwar müssen nicht ausschließlich städtebauliche Gründe der Ermessensbetätigung der Bauaufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang zu Grunde liegen, zu fordern ist allerdings ein städtebaulicher Bezug der für die Ermessensausübung maßgeblichen Überlegungen; des Weiteren müssen sachgerechte Erwägungen die Ermessensbetätigung bestimmen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 4 B 110.03 -. Solcherlei Ermessenserwägungen, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen könnten, hat der Beklagte nicht vorgebracht, sondern sich auf die Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung beschränkt; dies auch, nachdem bereits in dem Ortstermin vom 17. Mai 2004 erkennbar wurde, dass die Kammer dazu neigen würde, der Klage stattzugeben. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass für die Ausübung des Ermessens häufig nur wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.