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Urteil

4 K 3719/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0708.4K3719.04A.00
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Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der im Jahre 1961 in Yesilli bei Mardin geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte erstmals im Jahre 1989 in Deutschland Asyl, wobei er angab, aus dem Libanon zu stammen. Der Antrag wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt; die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 5043/91.A - am 9. Dezember 1992 zurück. Am 30. März 1995 stellte der Kläger einen Folgeantrag, bei dem er seine türkische Staatsangehörigkeit angab. Er berief sich darauf, wegen Kontakten zur PKK in den Jahren 1988 und 1989 mehrmals festgenommen worden zu sein. Das gegen den ablehnenden Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführte Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 2. April 1996 wegen Nichtbetreibens eingestellt - 9 K 9187/95.A -. Einen weiteren Folgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Juli 1996 ab. Am 6. August 1996 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben. Am 26. November 2002 suchte der Kläger neuerlich in Deutschland um Asyl nach. Bei der informatorischen Anhörung gab er zu seinen Gründen insbesondere an, sein Cousin habe 2001 einen anderen Mann umgebracht; von dessen Familie, die Blutrache geschworen habe, werde nun er, der Kläger, gesucht. Das Bundesamt griff das Asylverfahren wieder auf, lehnte den Folgeantrag aber mit Bescheid vom 31. März 2003 ab. Der Kläger erhob Klage; im Klageverfahren legte er ein angeblich gegen den Cousin ergangenes Strafurteil des Schwurgerichtes von Batman vom 25. Oktober 2002 in Kopie nebst Übersetzung vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 861/03.A - am 6. Februar 2004 nahm der Kläger die Klage zurück. Den bislang letzten Folgeantrag stellte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2004. Dem Schreiben beigefügt war eine gutachterliche Stellungnahme des S (L) vom 27. April 2004. Nach ihm liegt beim Kläger eine psychotraumatische Belastungsstörung vor, die gemeinhin - irreführend - als „posttraumatische Belastungsstörung" bezeichnet werde. Diese sei zurückzuführen „auf die Bedrohungssituation in der Türkei mit realen Verfolgungsereignissen und entsprechenden Bedrohungen seiner Familie einschließlich der Kinder". Weiter führt der Arzt aus, das Thema „Blutrache" sei nach seinen Informationen „in der Türkei eine reale ernst zu nehmende Gefahr und durchaus gegenwartsrealistisch". Für die Einzelheiten der ärztlichen Äußerung wird auf die in der Ausländerakte (Beiakte H. 5 am Ende) befindliche vollständige Ablichtung verwiesen. Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Am 3. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ein Ergänzungsattest des S vom 8. Juni 2004 vorgelegt; für den Inhalt wird auf die Gerichtsakte (Bl. 23) verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch des Verfahrens 17 K 861/03.A, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Beides würde voraussetzen, dass der Kläger Gründe geltend machen könnte, nach denen das insoweit bestandskräftig zu seinen Ungunsten abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen wäre, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG. An dem Vortrag solcher Gründe fehlt es. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Soweit dort „auf die Bedrohungssituation in der Türkei mit realen Verfolgungsereignissen und entsprechenden Bedrohungen seiner Familie einschließlich der Kinder" abgehoben wird, erfüllt dies nicht im Ansatz die Voraussetzungen, die an die Geltendmachung einer geänderten Sachlage oder eines neuen Beweismittels (§ 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG) zu stellen sind. 2. Der auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 des § 53 AuslG liegen nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald" nach der Rückkehr des Klägers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -. Erforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, 150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f. Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt derselbe Maßstab, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw. Zusammengefasst müsste also dem Kläger mit einer im bezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Dies kann nicht festgestellt werden. 2.1. Soweit der Kläger durch Blutrache der Familie des von seinem Cousin ermordeten Mannes bedroht sein sollte, ist nicht erkennbar, dass es sich um eine landesweit in der Türkei bestehende Gefahr handeln könnte. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht, dass sich die Sachlage insoweit seit dem letzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren geändert hätte. Dort hat er die Klage zurückgenommen und so zu erkennen gegeben, dass er sein Begehren unter dem Gesichtspunkt der Blutrache bei dem gegebenen Stand nicht weiterverfolgen wolle. 2.2. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger bestehen nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Die ärztlichen Stellungnahmen des S bieten keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer solchen psychischen Erkrankung. Die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt nach den maßgeblichen Diagnosekriterien, vgl. ICD-10, F 43.1; im Ergebnis nicht anders nach DSM III bzw. IV (A-Kriterium), die Feststellung eines traumaauslösenden Ereignisses voraus. Daran ändert sich nichts, wenn die Bezeichnung der Krankheit in „psychotraumatische Belastungsstörung" oder noch anders geändert wird. Ein solches traumaauslösendes Ereignis ist aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ersichtlich. Das Gutachten vom 27. April 2004 überlässt es dem Leser, Überlegungen dazu anzustellen, auf welchem vergangenen Ereignis die bei dem Kläger diagnostizierte Krankheit beruhen könnte. Die - in der Zukunft liegende - Gefahr der Blutrache dürfte hierfür von vornherein ausscheiden. Soweit das Gutachten „auf die Bedrohungssituation in der Türkei mit realen Verfolgungsereignissen und entsprechenden Bedrohungen seiner Familie einschließlich der Kinder" Bezug nimmt, ist dies zu unbestimmt. Sofern das von dem Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschehen in den bereits abgeschlossenen vier Asylverfahren gemeint sein sollte, kommt hinzu, dass er dieses bisher nicht hat glaubhaft machen können. Die Feststellung eines traumaauslösenden Ereignisses ist dem Gericht im Asylfolgeverfahren nicht ohne weiteres möglich, wenn die ärztliche Bescheinigung sich auf Behauptungen des Klägers stützt, die in den vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft angesehen worden sind. In einem solchen Fall muss die ärztliche Bescheinigung nachvollziehbar darlegen, dass sich Widersprüche und Ungereimtheiten der Schilderung des Klägers in den vorangegangenen Asylverfahren aus dem Krankheitsbild erklären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2004 - 15 A 4757/03.A -. Hieran fehlt es. Die aufgezeigten Mängel der Bescheinigung vom 27. April 2004 werden durch das Ergänzungsattest vom 8. Juni 2004 nicht ausgeräumt. Dort sind die Angst des Klägers - offenbar vor Abschiebung - und sein Wunsch, in Deutschland zu bleiben, beschrieben; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bieten diese Angaben nicht. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet; ihm brauchte das Gericht nicht nachzukommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 S. 2 AsylVfG.