Beschluss
7 L 4245/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0712.7L4245.03A.00
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Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag ist bei verständiger Würdigung zur Antragsart in Fällen, in denen, wie hier, nur über ein auf § 53 AuslG gestütztes Folgeschutzgesuch negativ entschieden wurde, vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2001, 7 L 2325/01.A darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 K 7725/03.A so zu behandeln, als ob in ihrem Fall Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG festgestellt worden wären. Mit diesem Ziel ist der Antrag zulässig, zu den (nicht durchgreifenden) Bedenken allgemeiner Art gegen die Zulässigkeit eines solchen Antrags vgl. den vorgenannten Kammerbeschluss, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat den für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Den zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten gelangten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich nicht, was hier allenfalls in Betracht kommt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass bei der Antragstellerin eine traumatische Erkrankung vorliegt, die wegen ungenügender Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Es ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass bei der Antragstellerin überhaupt eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, sodass es auf die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht ankommt. In den beiden jüngsten im Klageverfahren überreichten Attesten des Dr. (YU) V. Prascevic vom 26. November 2003 und 18. Juni 2004 werden zwar Affektlabilität, Schlafstörungen und Ängste mit depressiv-resignativer Grundhaltung, Panikattacken, Albträume und Kopfschmerzen auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückgeführt. Auf welcher Tatsachengrundlage diese Diagnose beruht, ist den Attesten indessen nicht zu entnehmen. Es ist dort nur ganz allgemein von Situationen und Ereignissen" (z.B. im Attest vom 15. Juli 2003) die Rede, welche die Antragstellerin vor ihrer Ausreise erlebte. Für sich gesehen sind die Atteste daher nicht nachvollziehbar. Sie sind es aber auch dann nicht, wenn man ihnen, was allenfalls in Betracht kommt, den Sachverhalt zugrunde legt, den die Antragstellerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) als Grund für ihre Ausreise angab. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift vom 15. September 1998 hatte die Antragstellerin dort erklärt, ein serbischer Polizist habe sie bei einer Hausdurchsuchung am 25. August 1998 zwei- oder dreimal gegen den Oberschenkel getreten. Außerdem habe er, den sie sprachlich nicht gut verstanden habe, sinngemäß gesagt, wenn sich ihr Mann nicht auf der Polizeiwache melde, werde man vielleicht ihrer Tochter etwas antun. Dass dieser Vorfall (der einzige, den die Antragstellerin schilderte) sich vier Jahre später in einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert haben soll, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft beruht eine posttraumatische Belastungsstörung auf der Konfrontation mit einem extrem belastenden Ereignis. Das traumatische Ereignis beinhaltet das direkte persönliche Erleben einer Situation, die mit dem Tod oder der Androhung des Todes, einer schweren Verletzung oder einer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit zu tun hat. Die posttraumatische Belastungsstörung ist eine mögliche Folgereaktion eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse (wie z.B. Erleben von körperlicher und sexualisierter Gewalt, auch in der Kindheit, Vergewaltigung, gewalttätigen Angriffen auf die eigene Person, Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Krieg, Kriegsgefangenschaft, politischer Haft, Folterung, Gefangenschaft in einem Konzentrationslager, Natur - oder durch Menschen verursachten Katastrophen, Unfällen oder der Diagnose einer lebensbedrohenden Krankheit), die an der eigenen Person, aber auch an fremden Personen erlebt werden. Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (www.awmf-online.de) Leitlinien Psychotherapie und Psychosomatik, Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung (AWMF-Leitlinien- Register Nr. 051/010). Für das Vorliegen einer derart massiven tatsächlichen Erlebnisgrundlage ergeben sich konkrete Anhaltspunkte weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus den Attesten des Dr. (YU) V. Prascevic. Wohl nicht zuletzt deshalb wurde der fluchtauslösende Vorfall von den früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Begründung der im Erstverfahren erhobenen Asylklage (zunächst 2 K, dann 15 K 1403/99.A) vom 6. April 1999 wesentlich dramatischer dargestellt als von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt. Danach hat die Polizei bei dem Vorfall vom 25. August 1998 nämlich nicht nur das Haus der Antragstellerin durchsucht, wobei die Antragstellerin zwei- bis dreimal gegen den Oberschenkel getreten wurde. Nach der Klagebegründung wurde vielmehr die gesamte Wohnung inclusive Mobiliar zerstört" und die Antragstellerin erlitt am ganzen Körper Prellungen". Hätte sich der Vorfall in der zuletzt beschriebenen Weise abgespielt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin dieses bedeutsame Erlebnis bereits bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt so schilderte. Dies tat sie nicht. Sie und ihr Mann nahmen in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2000 in dem bereits genannten Asylklageverfahren 15 K 1403/99.A nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Einräumung einer verlängerten Ausreisefrist von drei Monaten die Klage sogar zurück. Erst nach Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten wurde der Vorfall vom 25. August 1998 psychotherapeutisch angereichert". Der Wiederaufgreifensantrag, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wurde vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. April 2002 gestellt. Am 23. April 2002 begab sich die Antragstellerin ausweislich der Atteste des Dr. (YU) V. Prascevic vom 25. April 2002 und 15. Juli 2003 erstmals in dessen nervenärztliche (nicht psychiatrische oder psychotherapeutische) Behandlung. Dazu passend bescheinigte auch der Amtsarzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt Oberhausen in seinem Gutachten vom 9. Januar 2003 der Antragstellerin zwar ein Beschwerdebild, das mit dem von Dr. (YU) V. Prascevic beschriebenen übereinstimmt. Die Genese dieser Beschwerden sieht er aber nicht wie dieser in Erlebnissen der Antragstellerin im Kosovo, sondern in der eher unerfreulichen Lebensperspektive", die die Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat für sich befürchtet. Seine Diagnose lautete deshalb nicht posttraumatische Belastungsstörung", sondern gemischt depressives und angstneurotisches Syndrom im Rahmen einer länger andauernden Anpassungsstörung". Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung" sei, so der Amtsarzt, zu verwerfen". Die Erkrankung der Antragstellerin ist damit lediglich Ausdruck deren (menschlich verständlicher) Sorge, das soziale und wirtschaftliche Umfeld in Deutschland in Kürze verlassen und einer möglicherweise ungewissen Zukunft im Herkunftsland entgegensehen zu müssen. Dies ist indessen eine Situation, in der sich die meisten ehemaligen Asylbewerber befinden, deren oft langjähriger Aufenthalt in Deutschland sich nach negativem Abschluss der Asylverfahren dem Ende nähert. Indem das Gesetz die Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Entscheidungen vorsieht, nimmt es generell deren regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf, ohne diese als Duldungsgrund gelten zu lassen. Ansonsten trüge jede Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Entscheidungen zugleich den Grund für ein Absehen von der Aufenthaltsbeendigung in sich und führte die Vollziehung ad absurdum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2002, 13 A 25/02.A, n.v. Davon abgesehen ist eine medikamentöse Behandlung auch im Kosovo möglich. Antidepressiva und andere für die Behandlung psychischer Beschwerden erforderliche Medikamente sind, wenn auch nicht jederzeit, an jedem Ort und unter den hier üblichen Handelsbezeichnungen, im Kosovo erhältlich. Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskünfte vom 4. Dezember 2003 an das VG Freiburg, vom 19. November 2003 an das VG Düsseldorf und vom 16. Januar 2003 an das VG Regensburg. Zudem bestehen In Pristina, Prizren, Gjakove, Peje, Gjilan, Ferizaj und Mitrovica so genannte Mental Health Care Centers", in denen Personen, die an psychischen Problemen leiden, ambulant behandelt werden. Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskunft vom 19. November 2003 an das VG Düsseldorf. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo ist zwar seit 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,- und 3,- Euro zu zahlen; für Medikamente, die auf der essential drug list" der UNMIK aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,- Euro erhoben. Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 10. Februar 2004, S. 15. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein wird, diese Beträge aufzubringen, sind aber nicht ersichtlich, insbesondere nicht vorgetragen. Eine solche Annahme drängt sich im Hinblick darauf, dass sie nicht auf sich allein gestellt ist, sondern außer ihrem Ehemann weitere Angehörige im Kosovo hat, auch nicht auf. Abgesehen davon sind Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen von den Behandlungskosten befreit. Vgl. den zuvor genannten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo). Dass die im Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hinter denen in Deutschland zurückstehen und möglicherweise für eine Heilung der Antragstellerin nicht ausreichen, ist rechtlich unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, Ausländern mit gesundheitlichen Beschwerden welcher Art auch immer in Deutschland Heilungschancen zu eröffnen. Eine so weit gehende, aus humanitären Gründen möglicherweise wünschenswerte Hilfe will und kann § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht leisten. Er ermöglicht es allein, von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, wenn die Gefahr besteht, dass sich dessen Krankheit im Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, a.a.O. Bestehen demgegenüber Behandlungsmöglichkeiten und sind diese ausreichend, der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung zu begegnen, muss sich der Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatstaat allgemein üblichen Standard verweisen lassen, auch wenn dieser zu einer Heilung nicht ausreicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000, 18 B 1520/00. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG i.d.F. des Art. 4 Abs. 14 KostRMoG vom 5. Mai 2004. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 2 RVG. Das Prozesskostenhilfegesuch war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen nicht, wie von §§ 166 VwGO, 114 ZPO vorausgesetzt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.