Urteil
17 K 5616/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0713.17K5616.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2002 über Euro 22.313,97 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. August 2003 werden insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als Euro 13.388,38 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger und für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Beiden wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den im Bereich der Ortsdurchfahrt I durchgeführten Ausbau der I Straße im Gemeindegebiet des Beklagten. 3 Er ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L, Flur 1, Flurstück 207 (8.780 m²) mit der postalischen Bezeichnung I Straße 59. Die Liegenschaft ist eingeschossig bebaut und befindet sich mit 2.162 m² im Geltungsbereich der Satzung der Stadt N über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "I" gemäß § 34 Abs. 4 Ziff. 1 und 3 des Baugesetzbuches (im Folgenden: BauGB) vom 28. Juni 2000 (im Folgenden: Innenbereichssatzung). 4 Bei der I Straße handelt es sich um eine Landesstraße (L 0), die in etwa parallel zur Bundesautobahn A 57 zwischen dem Autobahnkreuz N und der Anschlussstelle L verläuft. Im Norden grenzt sie an die L1 Straße und verläuft in südlicher Richtung bis zur L2 Straße und damit bis zur südlichen Grenze des Gemeindegebiets. Im ersten Drittel bildet sie auf etwa 1,2 km Länge die Ortsdurchfahrt durch die Ortschaft I, deren heutige Grenzen mit Wirkung vom 1. September 1980 vom Landschaftsverband Rheinland festgesetzt wurden (vgl. Beiakte zu 17 K 5615/03 Heft 5, Bl. 3), 5 Beiakten ohne gesonderte Verfahrenszuordnung sind solche des Parallelverfahrens 17 K 5615/03. 6 Etwa 50 m vor Ende der Ortsdurchfahrt zweigt in südöstlicher Richtung der Bweg von der I Straße ab. 7 Bevor die Gemeinden S und L im Zuge der kommunalen Neugliederung 8 durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet (Ruhrgebiet-Gesetz) vom 9. Juli 1974 - SGV NRW, Gliederungsnummer 0000 - 9 zum 1. Januar 1975 mit der Stadt N zusammengeschlossen wurden, war die I Straße der ehemals selbstständigen Gemeinde L zuzuordnen. Deren Wegelagerbuch aus dem Jahre 1857 und das einen Zeitraum über 1902 hinaus umfassende Vermögenslagerbuch 10 (Lager-Buch über sämtliche vorhandene Gemeinde-Wege der Bürgermeisterei L bei N im Kreise N, Regierungsbezirk E, im Folgenden: Wegelagerbuch; Lagerbuch über das Vermögen der Gemeinde L bei N, im Folgenden: Vermögenslagerbuch; Archiv der Stadt N, Beiakte Heft 7) 11 weisen die I Straße als ehemalige L1-N-Gemeindechaussee aus. Unter der Überschrift "Zweck, Gebrauch, Richtung des Weges" heisst es im Vermögenslagerbuch: 12 "Ist der Hauptverbindungsweg von N über L bei N nach L1. Nördlich aus der Bürgermeisterei N (kommend) durchschneidet dieser Weg die Ortschaften C, C1, geht an M vorbei, durchschneidet überhaupt die ganze Bürgermeisterei L bei N und geht dann in die Bürgermeisterei C2 und von da zur Stadt L1." 13 Im 2. Abschnitt des 19. Jahrhunderts nutzte die Gemeinde L die Möglichkeit der Chausseegelderhebung. In einer Bekanntmachung der Königlichen Regierung in E vom 7. Juni 1848 (in: Bestand des Hauptstaatsarchivs E für das Landratsamt N Nr. 750, Beiakte Heft 2, Bl. 62 f.) heisst es hierzu: 14 "Die Straße ist gegenwärtig bis auf wenige Nacharbeiten vollendet, daher die Chausseegeld-Erhebung mit dem 1. Julije beginnen soll." 15 Ausweislich des Wegelagerbuchs und des Wegebau-Etats der Gemeinde L bei N für das Jahr 1895/96 (Beiakte Heft 23) war die L1-N-Gemeindechaussee in voller Länge (6.142 m) mit ungereinigtem Kies ausgebaut und mit beidseitigen Chausseegräben versehen. Eine Beleuchtung gab es nicht (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 72). Im Jahre 1844 wurde an der Straße die C Schule errichtet. Die übrige Bebauung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der Gemeinde L am 22. September 1906 lässt sich dem Messtischblatt 2573 der preußischen Landesaufnahme von 1894 (Beiakte Heft 19) sowie den Flurkarten der Bürgermeisterei L um 1900 (Beiakte Heft 3, Bl. 103) entnehmen. Es existieren Baugenehmigungsunterlagen aus dem Jahre 1908, in denen die Straßen- und Baufluchtlinie sowie Radfahrwege aufgeführt sind (Beiakte Heft 2, Bl. 60). Des Weiteren liegt ein Antrag zur Dispenserteilung vom Anbauverbot aus dem Jahre 1915 vor, in dem die I Straße als noch nicht gemäß den polizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau hergestellt bezeichnet wird (Beiakte Heft 3, Bl. 55). Diese Einschätzung des Beklagten findet sich auch im Rahmen von im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen erhobenen Vorausleistungen im Jahre 1965 wieder (Beiakte Heft 3, Bl. 59 ff.). 16 Vor Beginn des nunmehr abgerechneten Ausbaus im April 1999 verfügte die I Straße ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildmaterials (Beiakte Heft 26) über eine 6,50 m breite geteerte Fahrbahn (Schwarzdecke), überwiegend ohne seitliche Befestigung und ohne Abgrenzung zu den 2 m breiten unbefestigten Seitenstreifen. In geringem Umfang waren Bordstein- und Rinnenanlagen mit Gehwegbefestigung vorhanden. Im Übrigen fehlten Gehwege, Parkstreifen, Radwege und eine Entwässerungseinrichtung. Es gab - wie anhand der Lichtbilder zu erkennen - bereits auf der gesamten Länge der Ortsdurchfahrt in streckenweise unterschiedlicher Bestückungszahl an Holzmasten befestigte und durch Oberleitung miteinander verbundene Ansatzleuchten. 17 Im Jahre 1988 beschloss der Rat der Stadt N die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 190, der jedoch nicht rechtsverbindlich wurde. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Planungs- und Bauausschusses vom 11. September 1996 und vom 12. Januar 2001 wurde im April 1999 mit dem Ausbau der Ortsdurchfahrt begonnen und wurden die Tiefbaumaßnahmen Ende 2003 abgeschlossen. Das südliche Ausbauende befindet sich etwa 150 m südlich der Einmündung zum Bweg. Die I Straße hat eine betriebsfertige Entwässerungsanlage (Trennsystem), beidseitige Geh- und Radwege sowie Parkflächen erhalten. Darüber hinaus ist eine neue Beleuchtungsanlage mit Erdverkabelung und einer größeren Zahl an Beleuchtungskörpern, die in regelmäßigen Abständen angebracht sind, erstellt worden. Die Fahrbahn ist im ausgebauten Bereich überwiegend ebenso breit wie im Bereich der anschließenden freien Strecken. Östlich des Grafschafter Rad- und Wanderweges wurde ein Regenklärbecken errichtet, zu welchem ein Zulaufkanal von der N Straße und der I Straße über den C3weg verläuft. Das hieran anschließende vorhandene Gelände wird als Regenrückhaltebecken genutzt (vgl. Beiakte Heft 16, Bl. 25, 70 f.). Der vollständige Grunderwerb steht noch aus. 18 Vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum H1 Rad- und Wanderweg liegen die Verkehrsflächen und die angrenzende Bebauung im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung. 19 Mit Bescheid vom 11. November 2002 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die "Erschließungsanlage I Straße von Haus-Nr. 52 bis zum Bweg" in Höhe von Euro 22.313,97 heran. Seinen Berechnungen legte er voraussichtliche beitragsfähige Gesamtausbaukosten in Höhe von Euro 1.143.800,00 zu Grunde, die sich wie folgt aufteilen: Maßnahme in Berechnung eingeflossen (nach Unterlagen) Straßenausbau 20 hiervon 21 - Fahrbahn (Borsteine, Rinnenplatten usw.) 22 - Gehwege, Radwege, Parkstreifen 800.000,00 EUR 23 908.239,67 EUR 24 446.163,97 EUR 25 462.075,70 EUR Oberflächenentwässerung 26 hiervon 27 - Regenwasserkanal (42 %) 28 - Regenklär- und Regenrückhaltebecken mit Zulauf Kanal (1/3 der Kosten, davon 42 %), hiervon 29 Zulauf Kanal 30 Regenklär-/Regenrückhaltebecken 200.000,00 EUR 31 281.432,87 EUR 32 204.722,70 EUR 33 76.710,26 EUR 34 17.093,12 EUR 35 59.617,14 EUR 36 Straßenbeleuchtung 36.800,00 EUR 36.869,26 EUR Grunderwerb 107.000,00 EUR 107.522,54 EUR 1.143.800,00 EUR 1.334.064,34 EUR Die Gesamtausbaukosten kürzte der Beklagte um den 10 %-igen Stadtanteil und errechnete einen Beitragsgrundbetrag von 10,32098708 EUR/m². Die Grundstücksfläche des Klägers berücksichtigte er in einem Umfang von 2.162 m². 37 Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 3. Dezember 2002 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2003 zurück. 38 Am 23. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass die I Straße eine vorhandene Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB, nämlich eine historische Straße i.S.v. § 12 PreußFlG, und daher erschließungsbeitragsfrei sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Ortsstatuts habe es sich bereits um eine fertige innerörtliche Anbaustraße gehandelt. Für einen Ortsbering spreche neben dem Kartenmaterial das Vorhandensein öffentlicher Gebäude (Schule) entlang der Straße. Die Fluchtlinienpläne ließen auf die Anbaubestimmung schließen. Darüber hinaus sei die Straße fertig gestellt gewesen, da sie in der Bekanntmachung der Königlichen Regierung von 1848 als fast vollendet bezeichnet und die anschließende Chausseegelderhebung hiervon abhängig gemacht worden sei. Zudem habe ihr Ausbauzustand den vor Inkrafttreten des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 geltenden Anforderungen des Preußischen Reglements für Kommunalwege von 1868 entsprochen. Eine einmal fertiggestellte Straße könne weder durch nachträgliche Willensbekundungen noch durch spätere weiterreichende Ausbauanforderungen wieder in einen unfertigen Zustand versetzt werden. Im Übrigen habe er von mehreren Personen unabhängig voneinander gehört, dass die Stadt N von der T AG im Hinblick auf vorhandene Bergschäden Zuschüsse für die Fahrbahn der I Straße erhalten habe, was bei der Prüfung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen sei. 39 Der Kläger beantragt, 40 den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2002 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 6. August 2003 insoweit aufzuheben, als ein höherer Betrag als Euro 8.925,59 festgesetzt worden ist. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Er tritt dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. Zur Zeit des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts habe es an der I Straße weder eine geschlossene Ortschaft gegeben noch habe ein Ausbau als Ortsstraße vorgelegen. Es habe lediglich eine - überwiegend einseitige - Bebauung am Rande der Straße gegeben. Außer einer Gaststätte und einer Schule habe jegliche öffentliche Infrastruktur , insbesondere eine Kirche gefehlt. Das Vorhandensein einer fertig hergestellten Chaussee bedeute nicht zugleich, dass die Straße als Ortsstraße einzustufen sei. Dem habe auch das Vorhandensein von Chausseegräben entgegengestanden. Ein Wille der Gemeinde zur Anbaubestimmung sei nicht ersichtlich; von einem solchen sei vielmehr angesichts des Fehlens von Beleuchtung, Kanalisation, Pflasterung und Gehwegen und des Ausbauzustandes der Fahrbahn gerade nicht auszugehen. Der aus der schriftlichen Ausnahme vom Bauverbot vom 22. Mai 1915 ersichtliche Wille, die Straße als noch nicht fertig hergestellt anzusehen, müsse erst recht für das Jahr 1906 gelten. Dieser Wille komme auch noch in mehreren Vorausleistungsbescheiden aus dem Jahre 1965 zum Ausdruck. Bergschäden seien an der I Straße vor dem jetzigen Ausbau nicht vorhanden gewesen. 44 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, auch im Parallelverfahren 17 K 5615/03, ergänzend Bezug genommen. 45 Entscheidungsgründe: 46 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - im Folgenden: VwGO -). 47 I. 48 Die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt N über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen 49 vom 15. Dezember 1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. März 1999, im Folgenden: EBS. 50 Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 10 EBS können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages u.a. dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 51 1.) Voraussetzung ist daher zunächst, dass eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstehen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen klägerischer Auffassung handelt es sich bei der I Straße nicht um eine erschließungsbeitragsfreie vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB. 52 Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zählen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nur Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) am 29. Juni 1961 im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden sind. Das sind die "vorhandenen" Straßen im Sinne des ehemaligen Preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts "programmgemäß fertig gestellten Anbau- Straßen", 53 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. September 1979, - 4 C 22.27 u. - 4 C 29.78 -, BRS 37 Nr. 134; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 29. November 1973 - III A 144/72 - und vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, OVG NRW RSE, § 180 BBauG/§ 242 BauGB/ Vorhandene Straße und vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 25, 254; Arndt, Die "vorhandenen Erschließungsanlagen" im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG, KStZ 1984, 107 ff. und 121 ff.; Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 27. 54 Bei der I Straße handelt es sich nicht um eine solchermaßen vorhandene Straße. 55 a) "Vorhanden" im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der Rechtsprechung des OVG NRW, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes 56 - Gesetz, betreffend die Anlegung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften: Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875, im Folgenden: PrFluchtlG - 57 mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat, 58 OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 - und vom 29. Februar 1996 - 3 A 746/92 - a.a.O. 59 Eine Straße kann somit nur dann eine "vorhandene" im Rechtssinne sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau bestimmt und zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet) erfüllte, 60 Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1973 - III A 847/71 - in ZMR 1974, 315. 61 Das erste Ortsstatut der Gemeinde L datiert vom 22. September 1906. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials 62 (Messtischblatt von 1894, Beiakte Heft 19, und Flurkarten der Bürgermeisterei L um 1900, Beiakte Heft 3, Bl. 103) 63 gab es nach der in den Jahren 1830 und 1869 einsetzenden und sodann um die Jahrhundertwende gewachsenen Bebauung um 1900 entlang der I Straße zwar eine - überwiegend einseitige - Bebauung, die einen gewissen inneren Verkehr ausgelöst haben mag. Ob diese Bebauung bereits den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermittelt, erscheint zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen. 64 Denn zu diesem Zeitpunkt war die damalige L1-N-Gemeindechaussee und heutige I Straße jedenfalls keine Straße, die nach dem Willen der Gemeinde zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet war. 65 Eine Straße kann als Ortsstraße bestehen und dem Anbau und dem inneren Verkehr tatsächlich dienen, ohne doch eine vorhandene zu sein, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde noch in der Anlegung begriffen ist, ihr Zustand erst als ein einstweiliger und noch nicht als ein den Anforderungen und Bedürfnissen einer städtischen Straße genügender erachtet wird und gewollt ist, 66 vgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), § 15 Bem. 4 b (S. 198). 67 Entscheidend ist der Wille der Gemeinde. Die Gemeinde L hat vor Inkrafttreten ihres ersten Ortsstatuts weder durch ausdrückliche Willenskundgebungen zu erkennen gegeben, dass die Straße den Anforderungen des innerörtlichen Verkehrs genüge, noch ist auf eine solche Vorstellung der Gemeinde aus sonstigen Tatsachen zu schließen. 68 Die Bekanntmachung der Königlichen Regierung in E vom 7. Juni 1848, in der es im Zusammenhang mit der Chausseegelderhebung heisst, dass die Straße bis auf wenige Nacharbeiten vollendet sei, stellt - wie auch das Preußische Reglement für Kommunalwege von 1868 - bereits keine gemeindliche Willensäußerung dar. 69 Zwar lassen die vorgelegten, von 1909 datierenden Baugenehmigungsunterlagen (Beiakte Heft 59, Bl. 59 ff.) vermuten, dass die Gemeinde L - möglicherweise bereits vor September 1906 - Fluchtlinien festgestellt hatte (neben Straßen- und Baufluchtlinien weisen die Unterlagen indes auch Radfahrwege aus, die es vor dem jetzigen Ausbau nachweislich zu keiner Zeit gegeben hat). Die Festsetzung von Fluchtlinien kam nur für Ortsstraßen in Betracht, 70 vgl. PreußOVG, Urt. v. 18. November 1916 - IV C 49/16 -, PrOVGE 72, 116 (118). 71 Die Entwicklung zu einer Ortsstraße war jedoch nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde im Jahre 1906 noch nicht abgeschlossen. Nicht der Plan, eine städtische Straße anzulegen, sondern erst seine Ausführung macht den Weg zu einer vorhandenen städtischen Straße, 72 vgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), § 15 Bem. 4 b (S. 200) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Preußischen OVG; OVG NRW, Urt. v. 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, a.a.O. 73 Dafür, dass die heutige Ortsdurchfahrt lediglich zur Umwandlung in eine städtische Straße in Aussicht genommen worden war und es sich allenfalls um eine in der Anlegung begriffene Ortsstraße handelte, spricht ihr bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts vorhandener Ausbauzustand. Bei dem Ausbauzustand handelt es sich - wenn, wie häufig, aus sonstigen Tatsachen auf die Willensmeinung der Gemeinde geschlossen werden muss - um eine besondere Indiztatsache, 74 vgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), § 15 Bem. 4 b (S. 200/201); Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 35. 75 Fehlt etwa jeder kunstmäßige Ausbau (u.a. Bordsteine, befestigte Fußwege, Kanalisation) bzw. fehlen wesentliche Teileinrichtungen, die in der Gemeinde üblicherweise für eine Anbaustraße gefordert wurden, kann in der Regel kein Zweifel daran bestehen, dass die betreffende Straße keine "vorhandene" ist, 76 Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Dezember 1999 - 9 L 4567/98 -; OVG NRW, Urt. v. 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, a.a.O., m.w.N. 77 Bei der ehemaligen L1-N-Gemeindechaussee besteht eine Besonderheit darin, dass sie ihrem aus dem Vermögenslagerbuch ersichtlichen Zweck entsprechend ursprünglich als dem Durchgangsverkehr dienende Gemeindeverbindungsstraße typischerweise im Außenbereich angelegt worden war. Eine für den Durchgangsverkehr bestimmte Chaussee kann zwar zugleich stellenweise eine Ortsstraße sein, 78 vgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), § 15 Bem. 4 d (S. 204); 79 für eine solche - streckenweise - Umwandlung zu einer Ortsstraße bedarf es jedoch stets einer (positiven) Entschließung der Gemeinde. So kann aus einer fast lückenlosen Bebauung und der insbesondere durch Beseitigung der Chausseegräben und durch Pflasterung den Bedürfnissen des inneren Verkehrs angepassten Beschaffenheit der Straße gefolgert werden, dass sie zu einem den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechenden Glied des mit dem Willen der Gemeinde für den Anbau und den inneren Verkehr bestimmten Ortsstraßennetzes geworden ist, wenn im Übrigen durch nichts dargetan ist, dass die Gemeinde die Straße auf jenem Teil nicht als Ortsstraße behandelt hat, 80 vgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), § 15 Bem. 4 d (S. 204). 81 Lediglich wenn der Straßenkörper bereits für den Durchgangsverkehr besser ausgebaut ist, als es der innere Verkehr erfordert, können weitere Ausbaumaßnahmen nicht ausschlaggebend sein. 82 Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Eine fast lückenlose Bebauung lag im Jahre 1906 jedenfalls nicht vor. Die L1-N-Gemeindechaussee verfügte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts weder über Gehwege noch über eine - nach nur primitive - Straßenbeleuchtungseinrichtung. Eine Straßenbeleuchtung wurde erst nach 1909 eingeführt (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 72). Die Straßenentwässerung erfolgte über Chausseegräben. Das Vorhandensein von Chausseegräben ist regelmäßig mit der Eigenschaft einer Ortsstraße nicht vereinbar, 83 vgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), § 15 Bem. 4 d (S. 205), 84 Eine seitliche Begrenzung der Fahrbahn durch Bordsteine war ausweislich der vorliegenden Lichtbilder bis zum Ausbaubeginn im Jahre 1999 überwiegend nicht vorhanden, sodass auch nicht ansatzweise zu erkennen war, welche Fahrbahnbreite und welche Gehwege von der Gemeinde als für eine Anbaustraße erforderlich angesehen wurden. Dem ersten Ortsstatut ist indes zu entnehmen, dass die Gemeinde L - die Regel bestätigend - Gehwege als grundsätzlichen Einrichtungsbestandteil von Anbaustraßen ansah. Denn hier heißt es in § 6: 85 "Die Art der Befestigung der Straße (Chaussierung, Pflasterung) und des Bürgersteiges (Asphaltierung, Plattenbelag) wird auf Vorschlag der Gemeindeverwaltung durch den Gemeinderat bestimmt." 86 Indem die Gemeinde regelt, wie die Bürgersteige zu befestigen sind, setzt sie voraus, dass Bürgersteige überhaupt angelegt sind. 87 Die L1-N-Gemeindechaussee war unbestritten in voller Länge gleichmäßig (nämlich unterschiedslos im bebauten und unbebauten Bereich mit ungereinigtem Kies) ausgebaut. An der noch nicht für den städtischen Verkehr und Anbau, sondern für den Durchgangsverkehr bestimmten Straße war weiter noch nichts verändert worden. 88 Da die I Straße die Mindestanforderungen, die erst einen ungefährdeten Haus- zu-Haus-Verkehr zulassen, 89 vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 35; PreußOVG, Urt. v. 28. Februar 1929 - IV C 2.27 -, Bd. 84, S. 176. 90 bereits vollständig nicht erfüllte, kann nicht zweifelhaft sein, dass sie den Bedürfnissen des innerörtlichen Verkehrs nicht genügte und nicht als "vorhandene" Straße anzusehen war. 91 Die Gesamtumstände lassen nur den Schluss zu, dass der damalige Ausbauzustand (weiterhin) dem einer Außenbereichsstraße entsprach, die - im Zuge der wachsenden Bebauung - allenfalls als Provisorium einer Anbaustraße angesehen wurde. 92 Dem entspricht es, dass der Beklagte im Zusammenhang mit Bauanträgen im Jahre 1915 darauf hinwies, dass die I Straße noch nicht gemäß den polizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau hergestellt sei, und ein Dispens von dem von ihm angenommenen Anbauverbot beantragt werden musste (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 59 ff.). Auch im Rahmen von Vorausleistungserhebungen aus Anlass der Erteilung von Baugenehmigungen im Jahre 1965 hat der Beklagte diese Ansicht aufrecht erhalten. 93 Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten, sind entgegen klägerischer Ansicht nicht deshalb gegeben, weil es sich um eine "historische" Straße im Sinne des § 12 PrFluchtlG handeln soll. Auf den Begriff der historischen Straße kommt es im Rahmen des Anliegerbeitragsrechts nach § 15 PrFluchtlG nicht an; Bedeutung hat er nur im Zusammenhang mit der Regelung des Anbauverbots nach § 12 PrFluchtlG, 94 vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 35. 95 Die Errichtung der Bettenkamper Schule im Jahre 1844 allein besagt nichts über den Willen der Gemeinde, die Straße als für den innerörtlichen Verkehr ausreichend anzusehen. Es ist vielmehr anhand des Messtischblatts von 1894 feststellbar, dass die eigentliche örtliche Siedlungsstruktur südwestlich der heutigen I Straße in der Ortschaft T1 gelegen war. Eine dementsprechende Fortentwicklung bis zur Gegenwart lässt sich dem heutigen Stadtplan der Stadt N entnehmen. 96 Auch die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des Preußischen OVG, 97 PreußOVG, Urt. v. 2. Juni 1932, AS 89. Bd., S. 376, 98 führt zu keiner anderen Bewertung. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Straße aus einem Dorf heraus zu einem im Außenbereich errichteten Schulgebäude, später Pfarrhaus, führte. Noch vor Erlass des ersten Ortsstatuts wurde die Straße außerhalb des Dorfbereiches in gleicher Weise befestigt wie die Dorfstraßen; die Chausseegräben wurden zugeschüttet, später Bordschwellen verlegt, die Chaussee mit Kopfsteinpflaster versehen und die Gasbeleuchtung eingeführt. Im vorliegenden Falle sind indes irgendwie geartete bauliche Maßnahmen, die einen Teil der L1-N-Gemeindechaussee - in Abgrenzung zu der längeren, völlig unbebauten Strecke - für einen inneren Ortsverkehr hätten nutzbar machen sollen, gerade nicht zu verzeichnen. 99 Die Auffassung des Klägers, dass die Straße in diesem Ausbauzustand dennoch bereits als Anbaustraße gar fertig hergestellt gewesen sein soll, weil sie den Anforderungen der Bestimmungen des Preußischen Reglements für Kommunalwege vom 10. Juli 1868, 100 veröffentlicht im Amtsblatt der königlichen Regierung zu E (Beiakte Heft 2, Bl. 65 ff.), 101 entsprochen habe, und dass hieraus der Gemeindewille, die Straße als "vorhandene" anzusehen, geschlossen werden müsse, vermag das Gericht nicht zu teilen. Das Reglement enthält bestimmte Maßgaben zu Ausbau und Unterhaltung von Kommunalwegen, die vorwiegend die Wegbreite und die Beschaffenheit der Fahrbahn betreffen, nicht aber Bestimmungen über die Merkmale für die Fertigstellung einer (Anbau-)Straße bzw. ihrer Teilanlagen. Hinsichtlich der Kommunalwege II. Klasse, zu denen auch die in geschlossenen Ortschaften befindlichen Wege gehören, heisst es in § 6 des Reglements: 102 "Die Wege II. Klasse müssen zu jeder Jahreszeit sich in demjenigen Zustande befinden, welcher ihrem Zwecke und ihrer Bedeutung entspricht. Was dazu erforderlich ist, namentlich die Art und Stärke der Befestigung wird von der Polizei- Behörde nach den Verhältnissen festgesetzt. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass die Schul- und Kirchen-Wege jeder Art stets trocken zu passieren sind." 103 Dementsprechend trifft das Reglement keine abschließenden Vorgaben zur Befestigung von Anbaustraßen, sodass es bereits aus diesem Grunde nicht zur Überprüfung der Fertigstellung oder als Indiz für die vom Gemeindewillen getragenen Straßenbaugepflogenheiten herangezogen werden kann. Dessen ungeachtet war der Anforderung, dass Schulwege stets trocken zu passieren sein mussten, nicht genüge getan, da Straßenentwässerungsvorrichtungen bis zum Jahr 1999 nicht vorhanden waren. Das Versickern des Niederschlagswassers auf Seitenbanketten oder in Chausseegräben entsprach nicht den Regeln einer ordnungsgemäßen Entwässerung bei Anbaustraßen. Hierein fügt sich, dass in § 4 der Verordnung und Bekanntmachung der Königlichen Regierung vom 2. Juli 1870 zu dem Reglement vom 10. Juli 1868 (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 67) bereits im Rahmen der Bestimmungen zum Neubau der Kommunalwege I. Klasse die Rede davon ist, dass "in geschlossenen Ortschaften auf die allmähliche Anlage mindestens 0,78 Meter breiter, gepflasterter Rinnen Bedacht zu nehmen" ist. 104 Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Gemeinde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Chausseegeld erhob und die Regierung dies von der Fertigstellung der Straße abhängig gemacht hatte, auf die Annahme der Gemeinde, die Straße genüge den Bedürfnissen des innerörtlichen Verkehrs, geschlossen werden. Denn eine Straße musste nicht innerörtlichen Bedürfnissen genügen, um Chausseegeldansprüche zu begründen. Sie musste lediglich die Anforderungen an eine Chaussee erfüllen. Unter dem aus dem Französischen kommenden Begriff "Chaussee" ist eine befestigte Landstraße zu verstehen. Mit der Übernahme des Chausseebaus aus Frankreich ab Mitte des 18. Jahrhunderts wurde auch dieser Begriff übernommen, der ursprünglich für die durch Beschotterung (Chaussierung) befestigten Landstraßen stand, 105 vgl. Lexikon-Bautechnik in www.verkehrswerkstatt.de und Universal-Lexikon 2003 in www.infobitte.de 106 Im Einklang hiermit dient eine Chaussee - wie bereits ausgeführt - in erster Linie dem Durchgangsverkehr, auch wenn sie stellenweise eine Ortsstraße sein kann, 107 vgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), § 15 Bem. 4 d (S. 204). 108 Die Gemeinden/Städte durften zum Ausgleich dafür, dass die Regierung sie dazu anhielt, Mittel für die Unterhaltung der Kommunalwege bereitzustellen, Chausseegeld (= Wegegeld) erheben, 109 vgl. http://www.marcelli-krefeld.de/geschichtliches.htm. 110 Vor diesem Hintergrund kommt der Bekanntmachung kein über die ausreichende Nutzbarkeit der Straße für den Durchgangsverkehr hinausgehender Aussagegehalt zu. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung einer Straße als Ortsstraße entscheidend auf den Willen der Gemeinde an, durch deren Gebiet die Straße führt. Die Gemeinde musste sich keine Ortsstraße "aufnötigen" lassen, 111 vgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), § 15 Bem. 4 d (S. 204). 112 Schließlich folgt aus dem Umstand, dass die I Straße ausweislich des Wegelagerbuchs als ehemalige Gemeindechaussee zu den Gemeindestraßen der Gemeinde L gehörte und laut Wegebauetat 1895/96 (Beiakte Heft 23) auch von der Gemeinde unterhalten wurde, nicht zugleich, dass es sich um eine Ortsstraße handelte. Zu den Gemeindestraßen zählen vielmehr auch deren Außenbereichsstraßen. Für die Feststellung, ob eine Straße den Bedürfnissen des innerörtlichen Verkehrs genügt, gibt die (bloße) Einordnung als Gemeindestraße erst recht nichts her. 113 b) Bei der I Straße handelt es sich auch nicht um eine vor Inkrafttreten des BBauG "programmgemäß fertig gestellte (Anbau-) Straße". 114 Eine im innerörtlichen Bereich verlaufende Straße war nach preußischem Anliegerbeitragsrecht (§ 15 PrFluchtlG) dann im Rechtssinne insgesamt fertig gestellt, wenn ihre "erste Einrichtung" den in einer Ortssatzung (Ortsstatut) festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße, einem Plan für die Art und Weise des technischen Ausbaus (Bauprogramm) oder - wenn weder eine Satzung mit einer Merkmalsregelung noch ein spezielles Bauprogramm vorlag - den örtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprach, 115 vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 29. 116 Das erste Ortsstatut der Gemeinde L aus dem Jahre 1906 enthält lediglich Vorschriften über den Umfang der zu erstattenden Kosten, nicht aber über die Fertigstellungsmerkmale. Da es auch nicht ausdrücklich Bezug nimmt auf die Polizeiverordnung 117 betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt anzusehen sind, vom 9. Mai 1906, 118 kann aus deren Bestimmungen ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, was die Gemeinde als Herstellungsmerkmale einer Anbaustraße angesehen hat. Wie dargelegt, ist aus § 6 des Ortsstatuts von 1906 jedoch zu schließen, dass eine Anbaustraße jedenfalls über Gehwege verfügen sollte, und da solche bis zum Ausbaubeginn im Jahre 1999 ganz überwiegend nicht angelegt waren und auch der sonstige Ausbauzustand nicht einmal die Einordnung als "vorhandene" Straße zulässt, kann erst recht nicht von Fertigstellung einer Anbaustraße im Jahre 1906 die Rede sein. 119 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde L in der Folgezeit bis zum Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 geringere Anforderungen an das Vorhandensein bestimmter Teileinrichtungen für eine Anbaustraße gestellt hätte. Vielmehr hat die Ortsdurchfahrt der I Straße auch den erstmals von der Gemeinde in der Anlage zu der Ortssatzung der Gemeinde L vom 1. April 1939 - Richtlinien für die Straßenherstellung im Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk -, auf die in § 5 der Satzung verwiesen wird, aufgestellten Fertigstellungsmerkmalen nicht entsprochen. Diese umfassen - wie bereits die Polizeiverordnung - grundsätzlich Kanalisation, Bordsteine und Gehwege. Damit steht außer Zweifel, dass die I Straße keine bereits einmal programmgemäß hergestellte Straße war. 120 Es mag zutreffen, dass die I Straße angesichts ihrer Einsteinung auf ganzer Länge und der Aussagen zu ihrer Verwendung als (Haupt-)Verbindungsweg bereits frühzeitig als Außenbereichsstraße endgültig ausgebaut worden war. Der Kläger verkennt jedoch, dass aus diesem Umstand nicht gefolgert werden kann, dass sie auch als innerörtliche Anbaustraße endgültig fertig gestellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 121 vgl. Urt. v. 10. November 1995 - 8 C 13.94 - in DVBl. 1996, 379, 122 hat hierzu Folgendes ausgeführt: 123 "Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgabe in vollem Umfang erfüllende Außenbereichsstraße infolge des Inkrafttretens eines sie erfassenden B-Plans zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen. Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. etwa Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4 S. 8, 11). Für diese erneute Beurteilung ist abzustellen auf die Anforderungen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird. Diese Anforderungen ergeben sich regelmäßig nicht nur aus der Merkmalsregelung der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung und aus allgemeinen erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten über die Eignung einer Verkehrsanlage, den anliegenden Grundstücken eine ausreichende wegemäßige Erschließung (§§ 30 ff. BauGB) zu vermitteln, sondern mit Blick auf die Aufteilung der Fläche des - nach den tatsächlichen Feststellungen des OVG im Jahre 1967 ca. 8 bis 9 m breiten - Straßengrundstücks ausschlaggebend aus dem konkreten Bauprogramm. 124 An diese Rspr. anknüpfend hat das BVerwG im Urteil vom 18. 1. 1991 (8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288, 298 f.) erkannt, der Verzicht auf eine satzungsmäßige Festlegung bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen bedeute allerdings nicht, dass insoweit keinerlei Festlegungen erforderlich seien. Denn andernfalls fehlt es an Anhaltspunkten für die Beantwortung der Frage, wann eine bestimmte Straße endgültig hergestellt i. S. des § 133 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB sei. Vielmehr trete bei Anbaustrassen hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen an die Stelle der Satzung (oder genauer: des satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramms) das auf eine konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm, das bestimme, welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die gesamte Breite der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Dem Bundesrecht genüge, wenn ein solches Bauprogramm formlos aufgestellt werde; es könne sich sogar (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben. 125 Daraus folgt, dass eine Anbaustraße - (...) - erstmalig endgültig hergestellt erst dann ist, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen." 126 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt Folgendes: aus dem Ausbauzustand der I Straße vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahre 1999 ist zu folgern, dass die Straße, die ursprünglich die Funktion einer Außenbereichsstraße ausfüllen sollte, mit zunehmender Bebauung und letztlich der Anlegung von Bordstein- und Rinnenanlagen mit Gehwegbefestigung in geringfügigem Umfang im Bereich der Ortsdurchfahrt als Provisorium einer Anbaustraße anzusehen war, aber als solche niemals fertig gestellt war, da sie zu keiner Zeit den Ausbauanforderungen an eine Anbaustraße entsprach. 127 c) Indes ist davon auszugehen, dass die I Straße hinsichtlich der Teileinrichtung "Beleuchtung" vor dem nunmehr zur Abrechnung anstehenden Ausbau bereits erstmalig hergestellt war. Das Gericht stützt sich bei dieser Annahme auf die vorgelegten Lichtbilder zum Altzustand der Ortsdurchfahrt im Jahre 1999, die belegen, dass es eine betriebsfertige Beleuchtungseinrichtung durch an Holzmasten befestigte Ansatzleuchten gegeben hat. Die Leuchten waren zwar in unregelmäßigen, jedoch den Anforderungen der jeweiligen Bebauung genügenden Abständen angebracht, sodass von einer innerörtlichen Bedürfnissen entsprechenden Beleuchtung im Altzustand auszugehen ist. Der Beklagte hat nicht darlegen können, wann diese Beleuchtung installiert worden ist. Jedoch führt selbst der Umstand, dass einzelne der angelegten Teilanlagen vor Inkrafttreten des BBauG programmgemäß fertig gestellt waren, nicht dazu, dass es sich insgesamt um eine "vorhandene" Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB handelt, 128 vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 31. 129 Hieraus folgt, dass die Kosten für die Einrichtung einer neuen Beleuchtungseinrichtung nach Maßgabe der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften zu decken sind. Bei der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag können sie nicht berücksichtigt werden, weil insoweit eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht nicht mehr entstehen kann. Die Baumaßnahme kann allenfalls zu einer Verbesserung oder (nachmaligen) Herstellung geführt haben. 130 Vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 31. 131 2.) Soweit nach alledem eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstehen kann, war der Beklagte dem Grunde nach berechtigt, Vorausleistungen zu erheben. 132 Die Vorausleistungserhebung ist auf Grund formell ordnungsgemäß zu Stande gekommener und auch materiell rechtmäßiger EBS erfolgt. Hierbei hat der Beklagte zutreffend den Straßenzug "I Straße von Haus Nr. 52 bis Bweg" zu Grunde gelegt. In der so bezeichneten Ausdehnung handelt es sich um eine jeweils durch den Außenbereich begrenzte Erschließungsanlage. Südlich des Bweges lässt der Katasterplan zwar noch weitere Bebauung erkennen. Die östlich an die Straße angrenzenden Grundstücke - nur hinsichtlich dieser stellt sich die Frage - werden jedoch durch den Bweg, nicht durch die I Straße erschlossen. 133 Die Beitragspflicht ist bislang noch nicht zur Entstehung gelangt, da zumindest noch der vollständige Grunderwerb aussteht. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass mit dem Abschluss des Grunderwerbs Ende 2006 gerechnet wird. Da die baulichen Maßnahmen bereits abgeschlossen sind und der Beklagte grundsätzlich auch die Möglichkeit hat, hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a) EBS als Herstellungsmerkmal ausgestalteten Grunderwerbs eine Abweichungssatzung zu erlassen, ist die endgültige Herstellung absehbar im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, in dessen Rahmen es nur auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen ankommt, 134 vgl. BVerwG, Urt. v. 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 (181); Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 21 Rn. 19. 135 Die Heranziehung zu Vorausleistungen setzt nicht die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB voraus, da dem Beitragspflichtigen im Gegenzug zu seiner Vorausleistung noch kein - ausschließlich durch eine rechtmäßige endgültige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage vermittelbarer - voll ausgebildeter und makelfreier Sondervorteil zukommen muss, 136 vgl. Driehaus, § 21 Rn. 31; OVG NRW, Urt. v. 14.06.1995 - 3 A 1698/91 -, GemHH 97, 230 unter Abkehr von seiner früheren Rspr. 137 Mithin kommt es im Rahmen der Vorausleistungserhebung nicht darauf an, ob der Abwägungsvorgang nach § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB bei der Planung der Erschließungsanlage insbesondere auch den jüngst durch das BVerwG, 138 vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 2003 - 9 C 2/03 -, NVwZ 2004, 483 f., 139 festgelegten Anforderungen genügt. 140 3.) Ist die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag somit dem Grunde nach - mit Ausnahme hinsichtlich der Kosten für die Beuchtungseinrichtung - nicht zu beanstanden, ergeben sich insoweit auch bei der von dem Beklagten in Ansatz gebrachten Verteilfläche keine Bedenken. Allerdings sind hinsichtlich des eingestellten Erschließungsaufwands Korrekturen vorzunehmen. 141 Der Beklagte ist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehalten, Vorausleistungen nur bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags zu erheben. Dementsprechend darf er nur die Kosten in seine Berechnungen einstellen, die auch bei endgültiger Heranziehung beitragsfähig sind. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung ist die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage, 142 vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 21 Rn. 33. 143 Der Beklagte hat zwar im Rahmen der Erhebung von Vorausleistungen nicht die vollen, anhand seiner Abrechnungsunterlagen ermittelten voraussichtlichen Gesamtausbaukosten in Höhe von Euro 1.334.064,34 angesetzt, sondern nur einen Betrag von Euro 1.143.800,00. Auch ein Aufwand in dieser Höhe kann der Vorausleistungserhebung jedoch nicht berechtigterweise zu Grunde gelegt werden, weshalb der Beitragssatz von 10,32098708 EUR/m² nach folgenden Abzügen zu korrigieren ist: 144 a) Zunächst sind die Kosten für die neue Beleuchtungseinrichtung von dem voraussichtlichen Erschließungsaufwand in Abzug zu bringen, da sie ausschließlich nach Maßgabe des Straßenbaubeitragsrechts zu decken sind. 145 b) Hinsichtlich der eingestellten Kosten für den Straßenausbau sind die Fahrbahnkosten in Höhe von Euro 446.163,97 (Beiakte Heft 13, Bl. 1) vollständig aus der Berechnung des Vorausleistungsbetrages herauszunehmen. Es soll sich ausweislich eines Zusatzes des Beklagten um Kosten für "Bordsteine, Rinnenplatten usw." handeln. Es ist indes auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass diese Posten in etwa gleich hohe Kosten wie die Gehwege, Radwege und Parkstreifen zusammen verursacht haben sollen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004 schließlich eingeräumt und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Ausbau der Fahrbahn im Gesamtkomplex der Rechnungslegung für die I Straße enthalten ist und erst bei Vorlage der Schlussrechnung von dem Ausbauaufwand in Abzug gebracht werden soll. Dieses Vorgehen ist jedoch im Hinblick auf die klare Vorgabe, dass nur die Kosten in die Berechnung der Vorausleistung eingestellt werden dürfen, die auch die endgültige Erschließungsbeitragspflicht begründen, nicht legitim. Gemäß § 128 Abs. 3 Ziff. 2 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand nicht die Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, wie sich der beanstandete Betrag genau zusammensetzt. Dies geht nach allgemeinen Beweislastregeln zu seinen Lasten, sodass voraussichtliche Kosten für Bordsteine und Rinnenplatten, die u.U. den Teileinrichtungen Gehweg und Entwässerung zugeordnet werden können, 146 vgl. zu den Bordsteinen: Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 20 Rn. 9, 147 mangels Bezifferung (noch) nicht berücksichtigt werden können. 148 c) Die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der Oberflächenentwässerung enthalten ausweislich der von dem Beklagten auf gerichtliche Anfrage vorgelegten Abrechnungs- und Ausschreibungsunterlagen Kosten für die Erstellung eines Regenklär- und Regenrückhaltebeckens (vgl. Beiakte Heft 4, Bl. 232; Beiakte Heft 13, Bl. 24; Beiakte Heft 16, Bl. 1 ff.). Während die Aufwendungen für das Regenrückhaltebecken zu den beitragsfähigen Erschließungskosten zählen, gilt dies nicht für die Kosten des Regenklärbeckens. Ein solches ist dazu bestimmt, den Vorfluter vor Schmutzstoffen zu schützen, und trägt nicht dazu bei, die Straße vor Überflutungen zu bewahren und fahr- und gehbereit zu halten, 149 vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 13 Rn. 68. 150 Anteilige Kosten für das Regenklärbecken können daher nicht über § 128 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BauGB in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen. 151 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme der Vertreter des Beklagten, es handele sich nicht um ein Regenklärbecken, sondern vielmehr um ein Regenrückhalte- und Versickerungsbecken ohne Reinigungsfunktion, war in diesem Verfahren der Vorausleistungserhebung angesichts der vorgelegten Ausschreibungsunterlagen, in denen ausdrücklich von einem "Regenklärbecken" die Rede ist, und dem Umstand, dass detailliertere Angaben von Seiten des Beklagten wegen Abwesenheit eines Technikers nicht gemacht werden konnten, nicht weiter nachzugehen. Da die anteiligen Kosten für das Regenklärbecken nicht beziffert werden konnten, ist der Posten in Höhe von Euro 59.617,14 vom Gesamtaufwand abzusetzen. Die Kosten für den Regenwasserkanal und für den Zulauf zum Regenklär- und Regenrückhaltebecken sind hingegen jedenfalls in der berechneten Höhe nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat nur 42 % der Kosten als beitragsfähig zu Grunde gelegt sowie durch Kostenteilung dem Umstand Rechnung getragen, dass das Regenrückhaltebecken, welchem der - aufgrunddessen beitragsfähige - Zulauf dient, Niederschlagswasser mehrerer Straßen aufnimmt. 152 d) Ferner stimmt das südliche Ausbauende nicht mit der Begrenzung der ca. 1,2 km langen Anlage überein, sondern reicht etwa 150 m (= 11 %) darüber hinaus. Seinen Berechnungen zur Ermittlung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands hat der Beklagte jedoch ungekürzt die 27. Abschlagsrechnung der Firma T2 GmBH vom 17. Juli 2002 zu Grunde gelegt, die sich auf den Gesamtausbaubereich bezieht. Ein Abschlag von 10 % bei den Kosten für Geh-/Radwege, Parkstreifen und die Straßenentwässerung erscheint im Hinblick auf den voraussichtlich etwas geringeren Ausbauaufwand durch den nur einseitigen Geh- und Radweg kurz vor Ausbauende angemessen. Der Beklagte wird hier im Rahmen der endgültigen Beitragserhebung genaue Berechnungen anstellen müssen. Grunderwerb ist in diesem Bereich nicht in nennenswertem Umfang getätigt worden (vgl. Beiakte Heft 12, Bl. 3) und findet zudem unter Punkt e) noch Berücksichtigung. 153 e) Schließlich ist im Hinblick auf die teilweise nur einseitige Anbaubarkeit auf einer Länge von etwa ¼ der gesamten Anlage der sog. Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen. Hiernach erfüllt bei einer Straße, an der ein Anbau nur von einer Straßenseite her zulässig ist, lediglich die den bebaubaren Grundstücken zugewandte Straßenhälfte den Begriff der beitragsfähigen Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB, 154 vgl. hierzu Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 12 Rn. 40 ff. 155 Dieser Grundsatz ist auch auf den Fall teilweise einseitiger Anbaubarkeit übertragbar. Denn hinter dem Halbteilungsgrundsatz steckt die Überlegung, dass es nicht interessengerecht ist, die Eigentümer der an die bebaubare Straßenseite angrenzenden Grundstücke vollständig mit den Kosten der gesamten Straße einschließlich ihrer nicht zum Anbau bestimmten Teile zu belasten, während ihnen Grundstücke gegenüberliegen, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin entzogen sind, derzeit jedoch etwa deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil sie sich im Außenbereich befinden, 156 vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2004 - 9 C 6/03 -, BauR 2004, 1047 (LS). 157 Dieser Gedanke greift auch dann durch, wenn die Anlage in nicht lediglich untergeordneter Ausdehnung einseitig anbaubar ist. Für die Beantwortung der Frage, wann von einer in diesem Sinne erheblichen Ausdehnung gesprochen werden kann, ist die Rechtsprechung des BVerwG heranzuziehen, wonach bei einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße eine jedenfalls 1/5 der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmachende Teilstrecke, die beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist, im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist, 158 vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1996 - 8 C 32/95 -, DVBl. 1997, 429- 432. 159 Hieraus kann gefolgert werden, dass eine fehlende Anbaubarkeit auf mindestens 1/5 der Länge einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht fällt. Der Beidseitigkeit kommt in der zitierten Entscheidung vornehmlich im Zusammenhang mit der Bestimmung der Anlage Bedeutung zu (die beidseitig fehlende Anbaubestimmung in nicht nur unerheblicher Ausdehnung bedingt nämlich sogar die Teilung der gesamten Verkehrsanlage in mehrere - selbstständige - Erschließungsanlagen). 160 Für die vorliegende Fallgestaltung ergibt sich hieraus Folgendes: die einseitige Anbaubarkeit der I Straße auf etwa ¼ der Länge der Gesamtanlage ist von nicht nur untergeordneter Bedeutung. Ihr ist durch Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes Rechnung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für die Herstellung der im vorgenannten Bereich der I Straße gelegenen Geh- und Radwegflächen sowie die hierfür angefallenen Grunderwerbskosten außer Ansatz bleiben müssen. Demnach ist die Position Gehwege/Radwege/Parkstreifen (Beiakte Heft 13, Bl. 1) um 1/8 zu kürzen. Hinsichtlich des Grunderwerbs entnimmt das Gericht den Unterlagen (Beiakte Heft 4, Bl. 235; Beiakte Heft 12, Bl. 3) einen im maßgeblichen Bereich aufgewendeten Betrag von Euro 2.760,81. Bei den Teileinrichtungen Entwässerung und Beleuchtung hat sich der Beklagte auf das zur Erschließung der im Übrigen durchgehend anbaubaren Anlage Unerlässliche beschränkt, weshalb die hierfür angefallenen Kosten nicht am Halbteilungsgrundsatz teilnehmen. 161 f) Für das vorliegende Verfahren kommt es nicht darauf an, ob es - wie der Kläger meint - Bergschäden an der I Straße gegeben hat und insoweit Zuschüsse Dritter hätten eingefordert werden müssen. Bergschäden können sich allenfalls im Bereich der Fahrbahn und/oder des bereits zuvor vorhandenen Schmutzwasserkanals ausgewirkt haben, nicht aber an den vor dem Ausbau noch gar nicht vorhandenen Teileinrichtungen Gehwege/Radwege/Parkstreifen und Straßentwässerung. Weder Fahrbahn noch Schmutzwasserkanal sind hier Abrechnungsgegenstand. 162 Nach alledem hat der Beklagte folgende beitragsfähige, voraussichtliche Erschließungskosten substantiiert: Straßenausbau 163 (Gehwege/Radwege/ 164 Parkstreifen) 462.075,70 EUR 165 - 46.207,57 EUR 166 415.868,13 EUR 167 - 51.983,52 EUR 168 363.884,61 EUR 169 10 % (Ausbau über Anlage hinaus) 170 1/8 (Halbteilungsgrundsatz) 171 363.884,61 EUR 172 Oberflächen- 173 entwässerung 174 204.722,70 EUR 175 +17.093,12 EUR 176 221.815,82 EUR 177 -22.181,58 EUR 178 199.634,24 EUR 179 RW-Kanal und Zulauf zum Regenrückhaltebecken 180 10 % (Ausbau über Anlage hinaus) 181 199.634,24 EUR 182 Grunderwerb 183 107.522,54 EUR 184 -2.760,81 EUR 185 104.761,73 EUR 186 (Halbteilungsgrundsatz) 187 104.761,73 EUR 188 668.280,58 EUR 189 Nach Kürzung um den 10%-igen Stadtanteil ergibt sich unter Zugrundelegung der Verteilfläche von 99.740,46 m² ein Beitragsgrundbetrag von 6,030175939 EUR/m². Dies entspricht 58 % des ursprünglich von dem Beklagten errechneten Betrages. 190 II. 191 Hinsichtlich der Beleuchtungskosten ist der Bescheid teilweise auf Grund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt N über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW 192 vom 3. Januar 2000, im Folgenden: SBS, 193 aufrecht zu erhalten. Die Pflicht zur Prüfung, ob und ggfs. inwieweit der Vorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag als solcher auf den Straßenbaubeitrag aufrecht erhalten werden kann, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 194 In Betracht kommt insoweit auch die Umdeutung des Vorausleistungsbescheides auf den Erschließungsbeitrag in einen solchen auf den Straßenbaubeitrag, da der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides auf den Erschließungsbeitrag auf Grund der seinerzeit bestehenden sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Vorfinanzierung der Beleuchtungseinrichtung rechtmäßigerweise einen Vorausleistungsbescheid auf den Straßenbaubeitrag hätte erlassen können. Dementsprechend hat die Frage, ob eine Umdeutung erforderlich ist, hier nur theoretische Bedeutung und kann dahinstehen, 195 vgl. zur Frage der Umstellung eines Bescheides vom Erschließungsbeitragsrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht oder der Notwendigkeit der Umdeutung: BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1988 - 8 C 72.87 -, DVBl. 1989, 420; Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 60; a.A.: OVG NRW, Urt. v. 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl. 1991, 296. 196 Nach § 8 Abs. 8 KAG NRW können angemessene Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Von einer künftigen Beitragsschuld war im Hinblick auf die Beleuchtungskosten auszugehen, da die Teileinrichtung Beleuchtung beitragsfähig verbessert worden ist. 197 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird, 198 vgl. OVG NRW, Urt. v. 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299; Urt. v. 5. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -; Urt. v. 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. (2002), Rn. 98. 199 Indem die Beklagte die Zahl der Leuchtkörper sowie deren Leuchtkraft im Bereich der Ortsdurchfahrt erhöht und ihre Abstände zueinander verringert hat, hat dies zu einer besseren und gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße geführt. Eine Verbesserung ist auch bereits deshalb anzunehmen, weil die bisherige Beleuchtungsanlage lediglich den Mindestanforderungen entsprach und jede positive Veränderung über diese Mindestanforderungen hinaus die Sicht verbessert und die Verkehrssicherheit erhöht, 200 vgl. OVG NRW, Urt. v. 22. März 1982 - 2 A 1502/80 -; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. (2002), Rn. 99. 201 Die durch den Ausbau erzielte Verbesserung der Anlage ist auch mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Solche werden den Grundstückseigentümern geboten, wenn sich die Erschließungssituation der Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Anlage vorteilhaft verändert, d.h. wenn der Gebrauchswert der Grundstücke maßnahmebedingt steigt, 202 vgl. OVG NRW, Urt. v. 27. Juli 1976 - 2 A 805/75 -, VerwRspr. Bd. 28, 463. 203 Vorliegend ist durch die Verbesserung der Beleuchtung eine solche Gebrauchswertsteigerung des klägerischen Grundstücks festzustellen. Die Maßnahme führt zu einer nachhaltigen Qualitätssteigerung, die sich positiv auf die Verkehrssicherheit auswirkt. 204 Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob hier - anders als bei der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag - auch Außenbereichsgrundstücken (hier den im südlichen Teil westlich der I Straße gelegenen Grundstücken) eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird mit der Folge, dass diese an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind und sich durch die größere Verteilfläche ein geringerer Beitragssatz ergibt. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Inanspruchnahme der jeweils ausgebauten Teileinrichtung von den betreffenden, an die Straße angrenzenden Grundstücken aus "erfahrungsgemäß jedenfalls nicht schlechthin als völlig unwahrscheinlich auszuschließen" ist, 205 vgl. OVG Lüneburg, Beschl. V. 30. März 1988 - 9 A 164/86; Driehaus, NJW- Schriften 42, 6. Aufl. § 35 Rn. 26. 206 So liegt es bei im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen mit bestandsgeschützter Wohnbebauung, denen im Wesentlichen dieselben gesicherten wirtschaftlichen Vorteile zukommen wie Wohngrundstücken im Innenbereich, 207 vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. (2002), Rn. 126. 208 Dagegen werden nicht - zumindest auch - Wohnzwecken dienende Außenbereichsgrundstücke in aller Regel nur tagsüber genutzt, sodass sich die Frage stellt, ob die Beleuchtungseinrichtung von diesen Grundstücken aus jemals in Anspruch genommen wird. Das Gericht kann diese Frage hier dahinstehen lassen, da es sich bei der I Straße um eine Hauptverkehrsstraße handelt und der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand (Euro 42.789,53; vgl. Beiakte Heft 13, Bl. 8) satzungsgemäß (§ 3 Abs. 3 Ziff. 3 lit. e)) ohnehin nur 10 % (= Euro 4.278,95) beträgt. Ob nun die Außenbereichsgrundstücke mangels wirtschaftlichen Vorteils unberücksichtigt bleiben oder - im Falle der Bejahung einer Inanspruchnahme - dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme im Rahmen der Verteilungsregelung Rechnung zu tragen und gemäß § 4 lit. A Abs. 2 SBS eine Vorverteilung des umlagefähigen Aufwands auf nur land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke einerseits und andere bebaubare, bebaute und gewerblich nutzbare Grundstücke andererseits vorzunehmen ist, fällt hier praktisch nicht ins Gewicht. Im Rahmen der streitgegenständlichen Vorausleistungserhebung bedarf es hierzu keiner genauen Berechnungen, da etwa die nicht berücksichtigten Kosten des Regenrückhaltebeckens den eventuellen Abzug bei den umlagefähigen Beleuchtungskosten auf Grund größerer Verteilfläche bei weitem übersteigen. 209 III. 210 Nach alledem hält das Gericht es für sachgerecht, die geltend gemachte Vorausleistungsforderung des Beklagten um 40 % zu reduzieren. Hierbei wird berücksichtigt, dass zu dem unter I. 3. ermittelten voraussichtlichen Gesamtaufwand noch die - allerdings verhältnismäßig geringfügigen - Kosten für die Straßenbeleuchtung hinzukommen und dass erhebliche Abzüge bei den Positionen Straßenausbau und vor allem Oberflächenentwässerung gemacht wurden, die teilweise allein darauf beruhen, dass der Beklagte seine Forderung nicht hinreichend substantiieren konnte. Bei der Überprüfung der Schätzgrundlage im Verfahren der Erhebung von Vorausleistungen kann es sich nur um eine überschlägige Rechnung handeln. Die Klägerin wird daher damit zu rechnen haben, dass der Beklagte im Rahmen der endgültigen Beitragserhebung - etwa durch die hier nicht berücksichtigten Kosten des Regenrückhaltebeckens und der Bordsteine - einen über die Vorausleistung hinausgehenden Betrag fordern kann. 211 Hiernach ist der Klage, soweit mit ihr ein insgesamt Euro 13.388,38 (= 60 %) übersteigender Vorausleistungsbetrag angegriffen wurde, stattzugeben, im Übrigen aber mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 212 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.