Urteil
4 K 2972/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Windenergieanlage außerhalb zusammenhängender Bebauung ist als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB zu behandeln.
• Bei mehreren unmittelbar benachbarten Windenergieanlagen kann nach der 4. BImSchV eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG entstehen; auf bereits gestellte Bauanträge ist die am 03.08.2001 geltende Rechtslage anzuwenden.
• Ein faktisches Vogelschutzgebiet liegt nur vor, wenn fachlich zu erkennen ist, dass das Gebiet zu den fünf geeignetsten Flächen eines Landes gehört und daher die Auswahlentscheidung der Behörde zwingend gewesen wäre.
• Eine ordnungsbehördliche Veränderungssperre zur Sicherung einer Wasserschutzplanung kann unwirksam sein, wenn sie in Widerspruch zu zuvor abgestimmten und wirksamen bauleitplanerischen Darstellungen tritt.
• Abstände zu naturschutzrechtlich schutzwürdigen Gebieten sind maßgeblich; bei Unterschreitung einschlägiger Orientierungswerte kann ein Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sein.
Entscheidungsgründe
Teilweise Verpflichtung zur Baugenehmigung für Windenergieanlage; Vogelschutz und Wasserschutzprüfung • Windenergieanlage außerhalb zusammenhängender Bebauung ist als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB zu behandeln. • Bei mehreren unmittelbar benachbarten Windenergieanlagen kann nach der 4. BImSchV eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG entstehen; auf bereits gestellte Bauanträge ist die am 03.08.2001 geltende Rechtslage anzuwenden. • Ein faktisches Vogelschutzgebiet liegt nur vor, wenn fachlich zu erkennen ist, dass das Gebiet zu den fünf geeignetsten Flächen eines Landes gehört und daher die Auswahlentscheidung der Behörde zwingend gewesen wäre. • Eine ordnungsbehördliche Veränderungssperre zur Sicherung einer Wasserschutzplanung kann unwirksam sein, wenn sie in Widerspruch zu zuvor abgestimmten und wirksamen bauleitplanerischen Darstellungen tritt. • Abstände zu naturschutzrechtlich schutzwürdigen Gebieten sind maßgeblich; bei Unterschreitung einschlägiger Orientierungswerte kann ein Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Die Kläger stellten 2000/2001 Bauanträge für fünf Windenergieanlagen in einer ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergie (Bereich H). Behörden erteilten landschaftsrechtliche Befreiungen; der Beklagte lehnte mehrere Baugenehmigungen mit Verweis auf Vogelschutz- und Wasserschutzbelange ab. Parallel trat ab 03.08.2001 für Windfarmen Genehmigungspflicht nach BImSchG in Kraft; die Kammer prüfte daher, ob die Anträge als Windfarm zu behandeln sind. Zwischenzeitlich erließ die Bezirksregierung eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Wasserschutzzone. Die Kläger nahmen die Klage für drei Anlagen zurück; für WEA 1 und WEA 4 begehrten sie weiter die Erteilung der Baugenehmigung bzw. deren Verpflichtung. Das Gericht führte Ortserkundung und wertete fachliche Stellungnahmen, Flächennutzungsplan, Vogelschutzlisten und wasserrechtliche Regelungen aus. • Zulässigkeit: Kläger waren klagebefugt; Bauherrenwechsel ändert nichts an der Klagebefugnis (§§75,57 BauO NRW; §265 ZPO entsprechend anzuwenden). Teilweise Klagerücknahme/ -änderung war zulässig (§§91,92 VwGO). • Anwendbarkeit BImSchG/4. BImSchV: Auf die Anträge sind die seit 03.08.2001 geltenden Vorschriften anzuwenden, weil mit der Errichtung noch nicht begonnen worden war. Fünf räumlich eng benachbarte Anlagen bilden eine Windfarm i.S.d. 4. BImSchV, maßgeblich ist u.a. der Achtfache Rotordurchmesser als Orientierungswert. • WEA 1: Die Klage ist begründet. Die einzelne Anlage stellt keine Windfarm mit mehr als zwei Anlagen dar, ist im Außenbereich privilegiert (§35 Abs.1 Nr.6 BauGB) und die bauplanungsrechtliche Abwägung fällt zu ihren Gunsten aus. Vogelschutzbelange sind nicht als Versagungsgründe nach §§33 Abs.5,34 Abs.2 BNatSchG/§§48c,d LG NRW anzusehen, weil das Gebiet nicht als Europäisches Vogelschutzgebiet oder faktisches Vogelschutzgebiet zu qualifizieren ist. • Faktisches Vogelschutzgebiet: Dies setzt voraus, dass fachlich offenkundig die Voraussetzungen der VRL für ein Gebiet erfüllt sind und es zu den fünf geeignetsten Flächen des Landes gehört; hier war das nicht der Fall, fachliche Gutachten widersprechen sich und die staatliche Meldung widerlegt die Pflicht zur Unterschutzstellung. • Gebietsbeeinträchtigung/Barrierewirkung: Eine bloße Erschwerung der Erreichbarkeit eines Schutzgebiets genügt regelmäßig nicht; nur bei außergewöhnlicher Abschneidung wäre dies ein Versagungsgrund. Orientierungsabstände des Windenergieerlasses (200/500 m) sind relevanter Maßstab. • Wasserschutz/Veränderungssperre: Die VO der Bezirksregierung zur Sicherung einer Wasserschutzzone verstößt gegen §7 BauGB, weil sie der zuvor abgestimmten und wirksamen Flächennutzungsplanergänzung (Konzentrationszone für Windenergie) widerspricht; damit ist die VO in den betroffenen Bereichen unwirksam. • UVP: Nach dem anzuwendenden UVPG war keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich; kumulierende UVP-Pflicht und Schwellenwerte sind nicht überschritten. • Bauordnungsrecht: Abstandsflächen, Schallschutz und weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen können durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden; die Abstandflächenregelungen der BauO NRW sind eingehalten. • WEA 4: Die Klage ist unbegründet. Die Anlage verletzt Abstandsempfehlungen zum benachbarten Naturschutzgebiet (erforderlicher Abstand nach Erlass nicht eingehalten), dadurch überwiegen Naturschutzbelange in der Abwägung und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist versagt. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung berücksichtigt anteiliges Obsiegen; Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wurde teilweise erfolgreich: Das Gericht verpflichtet den Beklagten, Herrn U die Baugenehmigung für WEA 1 (wie zuletzt beantragt) zu erteilen, da hierfür keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse bestehen und Vogelschutz- sowie Wasserschutzbelange einer Abwägung nicht entgegenstehen. Hinsichtlich WEA 4 wurde die Klage abgewiesen, weil der mindestens empfohlene Abstand zum benachbarten Naturschutzgebiet erheblich unterschritten ist und damit Naturschutzbelange überwiegen. Die Verfahren gegen die übrigen Anlagen wurden wegen Klagerücknahme bzw. Unzuständigkeit bzw. abschlägiger Bescheide eingestellt oder abgewiesen; die Kosten wurden anteilig verteilt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (insbesondere zur Wirksamkeit wasserrechtlicher Veränderungssperren und zur Beurteilung faktischer Vogelschutzgebiete) betroffen sind.