Urteil
4 K 3243/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einzelne Windenergieanlage mit weniger als drei Anlagen ist nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig.
• Die auf einer Konzentrationszone dargestellte Zulässigkeit von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB kann einer nachfolgenden planungsbehördlichen Veränderungssperre zur Wasserschutzplanung entgegenstehen, wenn diese Veränderungssperre wesentliche Planungsentscheidungen trifft und im Widerspruch zum Flächennutzungsplan steht.
• Ein Gebiet ist nur dann als faktisches Vogelschutzgebiet dem Vorhaben entgegenzuhalten, wenn nach sachverständiger Auswertung die Voraussetzungen der Vogelschutzrichtlinie so erfüllt sind, dass der Staat zur Unterschutzstellung verpflichtet wäre.
• Die Beeinträchtigung eines (faktischen) Vogelschutzgebietes durch Barrierewirkung rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Versagung eines Vorhabens; bloße Erschwerungen der Erreichbarkeit genügen nicht.
• Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG ist nicht erforderlich, wenn keine kumulierenden Vorhaben oder Windfarm-Konstellation im Sinne der gesetzlichen Kriterien vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einzelner Windenergieanlage in Konzentrationszone trotz wasser- und vogelschutzrechtlicher Bedenken • Eine einzelne Windenergieanlage mit weniger als drei Anlagen ist nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig. • Die auf einer Konzentrationszone dargestellte Zulässigkeit von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB kann einer nachfolgenden planungsbehördlichen Veränderungssperre zur Wasserschutzplanung entgegenstehen, wenn diese Veränderungssperre wesentliche Planungsentscheidungen trifft und im Widerspruch zum Flächennutzungsplan steht. • Ein Gebiet ist nur dann als faktisches Vogelschutzgebiet dem Vorhaben entgegenzuhalten, wenn nach sachverständiger Auswertung die Voraussetzungen der Vogelschutzrichtlinie so erfüllt sind, dass der Staat zur Unterschutzstellung verpflichtet wäre. • Die Beeinträchtigung eines (faktischen) Vogelschutzgebietes durch Barrierewirkung rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Versagung eines Vorhabens; bloße Erschwerungen der Erreichbarkeit genügen nicht. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG ist nicht erforderlich, wenn keine kumulierenden Vorhaben oder Windfarm-Konstellation im Sinne der gesetzlichen Kriterien vorliegt. Die Kläger beantragten die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage (85 m Nabenhöhe, 70 m Rotordurchmesser) in einer im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone ausgewiesenen Fläche. Der Beklagte lehnte den Antrag ab und führte u. a. Vogelschutz- und wasserwirtschaftliche Bedenken sowie fehlende Unterlagen an. Zwischenzeitlich erließ die Bezirksregierung eine Veränderungssperre zur Sicherung einer möglichen Wasserschutzgebietsausweisung, in deren weiterer Schutzzone der Standort lag. Die Kläger klagten gegen den Ablehnungsbescheid und verlangten die Erteilung der Baugenehmigung gemäß dem zuletzt eingereichten Lageplan. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Ortsbesichtigung und Auswertung fachlicher Gutachten und Stellungnahmen. Streitentscheidend waren Fragen der Anwendbarkeit des BImSchG, die bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 BauGB, die Bedeutung von faktischen Vogelschutzgebieten sowie die Wirksamkeit der Veränderungssperre hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Belange. • Genehmigungspflicht nach BImSchG: Eine einzelne Windenergieanlage ist nicht BImSchG-pflichtig; Windfarm-Begriff erfordert unmittelbare Nachbarschaft oder gemeinsamen Betriebszusammenhang, Orientierungswert ist das Achtfache des Rotordurchmessers (hier 560 m). • Bauplanungsrecht (§ 35 BauGB): Das Vorhaben ist privilegiert als Nutzung erneuerbarer Energien (§ 35 Abs.1 Nr.6) und liegt in einer durch den Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone; diese Planungsentscheidung stärkt die Zulässigkeit der Anlage. • Immissionsschutz und Nebenbestimmungen: Schallgutachten ergab keine unvertretbaren Lärmemissionen; Schattenwurf und weitere Immissionsfragen sind durch Auflagen/Nebenbestimmungen regelbar; das Staatliche Umweltamt erteilte keine grundsätzlichen Einwände. • Vogelschutzrecht (BNatSchG, VRL, LG NRW): Das Grundstück liegt nicht in einem ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiet; ein faktisches Vogelschutzgebiet kommt nur in Betracht, wenn fachlich klar die Pflicht zur Unterschutzstellung bestünde. Hier zeigte die fachliche Bewertung keine derart herausragende Bedeutung; zudem reichen bloße Erschwerungen der Erreichbarkeit durch Barrierewirkung regelmäßig nicht aus, um das Vorhaben zu versagen. Der Windenergieerlass 2002 empfiehlt Abstände (200 m bzw. 500 m) als Orientierungswerte; diese wurden eingehalten. • Wasserwirtschaft und Veränderungssperre: Die von der Bezirksregierung erlassene Veränderungssperre zur Sicherung einer Wasserschutzplanung war unwirksam, weil sie in der Konzentrationszone ein faktisches Bauverbot enthielt und damit dem bereits wirksamen Flächennutzungsplan widersprach (§ 7 BauGB); die VO enthielt planungsentscheidende Wirkungen und berührte damit die Pflicht der Behörde zur Anpassung an den Flächennutzungsplan. • Wasserrechtliche Gefährdung: Unabhängig von der VO bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Baugrube oder das Vorhaben die Wasserwirtschaft im Sinne des § 35 Abs.3 Nr.6 BauGB gefährden würde. • Bauordnungsrecht: Abstandflächen und baurechtliche Anforderungen nach BauO NRW sind eingehalten; erforderliche Vereinigungsbaulast wird angenommen. • UVP (UVPG): Keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, weil keine kumulierenden Vorhaben oder Windfarm-Konstellation vorliegen, die UVP-Pflicht nach Anlage 1 auslösen würde. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet die Behörde, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, da öffentlich-rechtliche Vorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen. Insbesondere ist die Anlage nicht BImSchG-pflichtig, sie ist bauplanungsrechtlich privilegiert und in der Konzentrationszone mit dem Flächennutzungsplan vereinbar. Naturschutz- und wasserwirtschaftliche Einwände konnten die rechtmäßige Erteilung nicht tragen: ein faktisches Vogelschutzgebiet lag nicht vor und die Veränderungssperre der Bezirksregierung war im relevanten Bereich unwirksam. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.