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Urteil

17 K 4572/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0824.17K4572.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass für aufbereitete mineralische Abfälle aus Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerken usw. dann das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht anwendbar ist, wenn sie nach den Anforderungen des späteren Verwenders bei ihr gemischt worden sind und als Ersatzbaustoffe verwendet werden können. 3 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das u. a. Abfälle aufbereitet. Die Betreiber von Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerken, Stahlwerken, Gießereien usw. liefern der Klägerin bestimmte Rückstände aus ihren Produktionsprozessen wie beispielsweise Verbrennungsasche, Schlacken, Altsande usf. Dafür, dass die Klägerin diese Rückstände annimmt, zahlen ihr die Anlieferer ein Entgelt. Dieses Entgelt fällt nach den Angaben der Klägerin niedriger aus als bei anderen Entsorgungswegen. 4 Nachdem die Reststoffe verschiedene Sortier-, Sieb- und Separationsprozesse durchlaufen haben, bleiben die mineralischen Anteile zurück. Diese nennt die Klägerin „Recolith", „Novalith" und „Depodur". Je nach den Anforderungen des Abnehmers werden die so benannten mineralischen Anteile gemischt und mit Zuschlagstoffen versehen. Diese Zuschlagstoffe bestehen bei „Novalith" etwa aus Quarzmehl oder anderen kalkhaltigen Stoffen, bei „Recolith" werden industrielle Reststoffe wie zerkleinerte Gießformen oder Ofenauskleidungen hinzugesetzt, bei „Depodur" werden Ofenausbruch, Filterkuchen, Ofenauskleidungen, Strahlsande, Klärschlammverbrennungsasche, Gießformen, Glas und Müllverbrennungsasche zugemischt. Nach sachverständig unterlegten Angaben der Klägerin sind die Mischungen im Straßenbau („Recolith"; z. B. als Trag- und Sauberkeitsschicht), zur Verbesserung der Bodenmechanik („Novalith"), zum Deponiebau („Depodur") und zum Bergversatz verwendbar. Der Gesamtdurchsatz der klägerischen Anlage beträgt rund 420.000 Tonnen im Jahr. 5 Die Anlage der Klägerin unterliegt nach Ziffer 2.2 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Eine entsprechende Genehmigung wurde vom Staatlichen Umweltamt L1 im Jahr 1994 erteilt (Beiakte Heft 1 Anlage K 10). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 10. Dezember 1999 - 21 A 3481/96 - (NVwZ-RR 2000, 671), dass bestimmte Nachweispflichten, die der Anlagengenehmigung als Nebenbestimmungen beigegeben waren, rechtswidrig seien. Die Schlüsselnummern der Abfälle, welche die Klägerin annehmen darf, wurden erheblich erweitert und ergeben sich aus den Anlagengenehmigungen (Beiakte Heft 1 Anlagen K 10, K 13, K 14 und GA Bl. 80-83). 6 Die Klägerin legt verschiedene sachverständige Stellungnahmen vor, welche die Eignung der Stoffe zu den angegebenen Verwendungszwecken bestätigen. Ein Gütesiegel o. ä. kann sie nach ihren Angaben nicht erhalten, weil die ausgelieferten Mischungen nicht standardisiert sind, sondern nach den Wünschen des jeweiligen Abnehmers besonders gemischt werden. 7 Der von der Klägerin vorgelegte sachverständige Prüfbericht des Dipl.-Ing. E1 vom 30. Januar 2002 (Beiakte Heft 1 Anlage K 8) zu zwei Proben verschiedener Halden von aufbereiteten Hausmüllverbrennungsaschen, welche wesentlicher Bestandteil der erzeugten Mischungen sind, kommt zu dem Ergebnis, dass beide Proben den Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau (Müllverbrennungsasche) genügten. Eine Probe („Gemisch 0/32") genügte auch den wasserwirtschaftlichen Anforderungen der Stoffkategorie MVA II des Gemeinsamen RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV- 8 - 1573 - 30052 - und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - v. 9.10.2001 „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau". Die Übereinstimmung mit den wasserwirtschaftlichen Anforderungen des genannten Erlasses wird auch für eine untersuchte Probe, die mit „Gießereirestsand" umschrieben wurde („Recolith"), bestätigt (Beiakte Heft 1 Anlage K 9). 8 Aus den von der Klägerin im Verfahren vorgelegten zahlenmäßigen Zusammenstellungen ihrer Geschäftstätigkeit der Jahre 2002 bis Mai 2004 ergibt sich, dass die Anlieferer der Ausgangsstoffe der annehmenden Klägerin Entgelte bezahlten, und zwar in Höhe von rund 15 Euro je Tonne (für „Novalith"), rund 18 Euro je Tonne (für „Recolith") und rund 20 Euro je Tonne (für „Depodur"). Nach der Aufbereitung und Herstellung der Ersatzbaumaterialien durch die Klägerin konnte die Klägerin bei „Novalith" zwar bei ihrem Abnehmer einen positiven Preis erzielen, der aber ganz überwiegend durch die Übernahme von Transportkosten in einen negativen Preis umschlug. Bei „Recolith" und „Depodur" musste sie ihrerseits nahezu immer an ihre Abnehmer ein Abnahmeentgelt zuzüglich (anteiliger) Transportkosten zahlen, sodass sich ein deutlich negativer Saldo ergab. Die der Klägerin entstehenden Betriebskosten sind in der Rechnung nicht enthalten. Zu den Zahlenwerten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte Bl. 182 bis 262 verwiesen. 9 Die Bezirksregierung Düsseldorf ist der Ansicht, dass es sich auch bei den aufbereiteten Stoffen um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handele. Erst beim Einbau des Materials entfalle die Abfalleigenschaft. Sie erließ deswegen gegen die Klägerin in der Vergangenheit bereits eine Ordnungsverfügung, mit der diese zur Einhaltung der Nachweisvorschriften angehalten werden sollte. Im Verlaufe des Verfahrens 17 L 4027/99 hob die Bezirksregierung die Ordnungsverfügung auf. Auch derzeit steht das beklagte Land auf dem Standpunkt, dass es sich bei den hergestellten Stoffen weiterhin um Abfall handele (Beiakte Heft 1 Anlage K23 bis K25). 10 Die Klägerin räumt ein, dass die Ausgangsstoffe Abfälle sind (GA Bl. 99, 102). Sie meint aber, dass die Abfalleigenschaft entfalle, wenn der Baustoff nach den jeweils unterschiedlichen Vorgaben des Abnehmers gemischt worden sei. Die Abfalleigenschaft entfalle nicht erst dann, wenn das Gemisch tatsächlich eingebaut worden sei. Bereits vorher handele es sich um ein Produkt und nicht mehr um Abfall. Ein Entsorgungsnachweis sei deswegen nicht zu führen. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 1999 (21 A 3481/96) im Zusammenhang mit den von der Klägerin hergestellten Stoffen von „Sekundärrohstoffen" und „Produkt" gesprochen, welche marktgängig seien. Im Übrigen sei auch nach den Kriterien, die von der Literatur und dem Europäischen Gerichtshof entwickelt worden seien, ein Produkt und kein Abfall gegeben. Auch im Vollzugshinweis über Anforderungen an stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle/Dauer der Abfalleigenschaft von Recycling-Brennstoffen des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 28. November 2001 würden in Bayern Recyclingbaustoffe, die bestimmte Werte erfüllen, nicht mehr als Abfall angesehen. 11 Dem Kriterium des Marktwertes komme keine besondere Bedeutung zu, da Wechselwirkungen zwischen der Einstufung als Abfall und der allgemeinen Wertschätzung einer Sache bestünden. Außerdem sei das Verhältnis von Angebot und Nachfrage schwankend. Weiterhin sei eine Wertsteigerung auch dann erfolgt, wenn ein Entgelt vom Abnehmer nicht gezahlt werde. Aus der Sicht des Abnehmers liege diese in den ersparten Kosten für Rohstoffe, die an Stelle der von der Klägerin gelieferten Materialien eingesetzt werden müssten. Für die Klägerin liege er in der Differenz zwischen dem vereinnahmten Entgelt des Anlieferers und den eigenen Aufbereitungskosten, zuzüglich eines ggfs. vom Abnehmer zu zahlenden Preises. Schließlich sei mit der Herstellung der Sekundärrohstoffe in der Anlage der Klägerin die Verwertungshandlung abgeschlossen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. festzustellen, dass es sich bei den von ihr in ihrem Betrieb jeweils bezogen auf individuelle Anforderungen des Abnehmers, unter Verwendung der Grundstoffe „Recolith", „Novalith" und „Depodur" hergestellten Recyclingbaustoffen auf mineralischer Basis um Stoffe handelt, die nicht den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, 14 2. 15 3. festzustellen, dass es sich auch bei den von ihr unter Verwendung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen individuell hergestellten Recyclingbaustoffen auf mineralischer Basis um Stoffe handelt, die nicht den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen. 16 4. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Abfalleigenschaft nicht nach beendetem Mischungsprozess in oder beim Verlassen des Betriebsgeländes verloren gehe. Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs meint es, dass die von der Klägerin vorgenommenen Aufbereitungsmaßnahmen den Verwertungsvorgang nicht abschlössen, sondern erst der Einbau der Materialien. Die von der Klägerin herangezogenen nordrhein-westfälischen Runderlasse gingen ebenfalls davon aus, dass die Abfalleigenschaft erst mit dem Einbau entfiele. Die von den Abfällen ausgehenden typischen Gefahren seien erst in diesem Augenblick gebannt, sodass eine behördliche Kontrolle erst dann nicht mehr notwendig sei. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage bleibt erfolglos. 23 Die Klage ist unzulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung 24 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO, 25 nicht statthaft, weil nicht die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses beantragt wird. 26 Die Klägerin begehrt nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer bestimmten öffentlich- rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten" Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02, in: NVwZ-RR 2004, 253 mit weiteren Nachweisen seiner vorhergehenden Rechtsprechung; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85, in: BVerwGE 77, 207 (211); ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. (2003), § 43 Rn. 11. 28 Beide Feststellungsanträge der Klägerin beschreiben weder ein Rechtsverhältnis noch wäre dieses hinreichend konkret. Ob die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf die von der Klägerin hergestellten Stoffe anwendbar sind, ist eine abstrakte Rechtsfrage (die Klägerin beantragt selbst ausdrücklich eine „abstrakte Feststellung", GA Bl. 95 = Bl. 30 der Klageschrift). Es fehlt insofern an der feststellungsfähigen Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem beklagten Land. Die Klägerin stellt keine hinreichend bestimmte Verhaltenspflicht aus einer bestimmten Rechtsnorm, ein bestrittenes Recht oder Ähnliches zur Feststellung, sondern beantragt unzulässig, die Frage nach der Anwendbarkeit des gesamten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf eine Vielzahl von Fallkonstellationen abstrakt zu beantworten. 29 Der Antrag der Klägerin war auch nicht nach § 88 VwGO so auslegungsfähig, dass er statthaft würde. Aus dem Klagevortrag ergibt sich zwar, dass es der Klägerin im Kern darum geht, festgestellt zu wissen, dass die von ihr aus Abfällen hergestellten und als Ersatzbaustoffe einsetzbaren Materialien nach dem Ende des Behandlungsprozesses keine Abfälle mehr im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) 30 vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) 31 sind. Aber auch ein in dieser Weise beschränkt ausgelegter Feststellungsantrag wäre mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Denn die Frage, ob es sich bei einer Sache um Abfall handelt oder nicht, behandelt nur ein Tatbestandsmerkmal, von dessen Vorliegen evtl. Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergeben können, 32 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02, in: NVwZ-RR 2004, 253; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5.92, in: BVerwGE 90, S. 220, 228; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rn. 13); Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 1998 - 8 A 10087/98, in: NVwZ 1999, 676 speziell zu abfallrechtlichen Feststellungsbegehren. 33 Über die Frage der Abfalleigenschaft kann überdies nicht entschieden werden, ohne dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend berücksichtigt werden. Ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, richtet sich maßgeblich danach, ob der Besitzer sich ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (dazu im Einzelnen sogleich). Nur aus den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ergibt sich, ob hinsichtlich einer bestimmten Sache der Entledigungstatbestand erfüllt ist oder nicht. Hiervon losgelöst und damit allgemein feststellungsfähig ist die Abfalleigenschaft einer Sache deswegen nicht. Die beantragte Feststellung ist auch deswegen nicht abstrakt zu beantworten, weil die Zusammensetzungen der Mischungen, die die Klägerin unter den genannten Handelsnamen vertreibt, sich je nach Abnehmer dauernd ändern. Auch wechselt jeweils der Verwendungszweck der entstandenen Mischungen. 34 Auch eine Auslegung - welche im Klagevorbringen überdies kaum eine hinreichende Stütze fände -, dass die Klägerin lediglich festgestellt wissen will, dass der Verbleib der hergestellten Stoffe keiner abfallrechtlichen Nachweispflicht unterliegt, kam nicht in Betracht, weil die Nachweispflichten der §§ 43, 46 KrW-/AbfG sich nur auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle erstrecken, nach den Angaben der Klägerin von den Grundstoffen „Novalith", „Recolith" und „Depodur" lediglich letzterer teils auch aus besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gemischt wird (GA Bl. 194) und insofern der Nachweispflicht unterliegen könnte. Hinsichtlich dieser letzteren Materialien ergibt sich aber zudem, dass die Klägerin den überwiegenden Teil in der Vergangenheit selbst als Abfall bei einer Deponie beseitigt hat. 35 Das klägerische Begehren konnte auch nicht dahin einschränkend ausgelegt werden, dass es auf die Feststellung gerichtet ist, dass ab dem Ende des Behandlungsprozesses die von ihr so bezeichneten Ersatzbaustoffe nicht mehr der allgemeinen abfallbehördlichen Überwachung im Sinne des § 40 KrW-/AbfG unterliegen. Wenn man mit der überwiegenden Meinung der abfallrechtlichen Rechtsprechung und Literatur 36 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 10 S 1185/00, in: NVwZ 2002, 748; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 2001 - 10 S 1184/00, in: DVBl 2001, 1291; vgl. Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 40 Rn. 1; Wendenburg, Die Überwachungsinstrumente des KrW-/AbfG auf dem Prüfstand, in: ZUR 2000, 100, 37 davon ausgeht, dass die abfallrechtliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG entlang des gesamten Abfallstromes in allen Phasen des Umgangs mit Abfall und unabhängig von den besonderen Nachweispflichten der §§ 41 ff KrW-/AbfG erfolgt, kann bei einer unbestimmten Vielzahl von Anlässen Bedarf nach einer behördlichen Überwachung bestehen, weil die Überwachung umfassend angelegt ist. Wegen des Umfangs der allgemeinen Überwachung - vgl. nur die aufgezählten Maßnahmen in § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG - fehlt es zumindest an der Konkretheit eines evtl. bestehenden Rechtsverhältnisses. Zwar mag die einzelne vorzunehmende oder vorgenommene Überwachungsmaßnahme mit der Feststellungsklage auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar sein, 38 vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2000 - 10 S 1375/99, in: NVwZ 2001, 574 zu einem einzelnen Betretungsvorgang eines Grundstücks zur Abendzeit, 39 die Begrenzung auf eine einzelne Überwachungsmaßnahme ergibt sich aber nicht aus dem klägerischen Sachvortrag und entspricht auch nicht dem Begehren der Klägerin, welches auf eine grundsätzliche Klärung der Abfalleigenschaft der von ihr hergestellten Stoffe abzielt. 40 Verwehrt bleibt außerdem die Umdeutung der Klage in ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren. Es ist kein Verwaltungsakt erkennbar, gegen den die Klägerin sich wenden könnte, nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf die Ordnungsverfügung, mit der die Klägerin zur Führung der Entsorgungsnachweise verpflichtet worden war, aufgehoben hatte (vgl. 17 L 4027/99). Auch eine Verpflichtungssituation scheidet aus. 41 Die Klage erweist sich darüber hinaus als unbegründet, selbst wenn sie mit dem ihr zu Grunde liegenden Kernanliegen - der Feststellung der fehlenden Abfalleigenschaft der hergestellten Stoffe - zulässig wäre. Denn bei den in der Anlage der Klägerin hergestellten und vom Klageantrag umschriebenen Stoffen handelt es sich um Abfälle im Sinne des § 3 KrW-/AbfG, wenn mit ihnen so umgegangen wird, wie die Klägerin es in der Klageschrift beschreibt. 42 Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle bewegliche Sachen, die unter eine der im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. 43 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Ausgangsmaterialien, aus denen die Klägerin die Ersatzbaustoffe gewinnt, Abfälle in diesem Sinne sind. Da es sich um Materialien handelt, die bei den Erzeugern nicht zielgerichtet anfallen (§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG), und welche die Klägerin - bis auf geringfügige Mengen an Zuschlagstoffen - unter der jeweiligen Abfallschlüsselnummer als Abfall annimmt, bestehen gegen diese rechtliche Einstufung keine Bedenken. 44 Die von der Klägerin angenommenen Abfälle verlieren ihre Abfalleigenschaft aber auch dann noch nicht, wenn sie im Betrieb der Klägerin aufbereitet, nach den Anforderungen ihres Abnehmers gemischt worden sind und von diesem als Ersatzbaustoff eingebaut werden sollen. 45 Das Ende der Abfalleigenschaft bestimmt sich ebenso wie deren Anfang nach der allgemeinen Regelung des § 3 KrW-/AbfG. § 3 KrW-/AbfG kennt für die Frage der Abfalleigenschaft eine Unterscheidung nach verschiedenen Zeitpunkten nicht, sondern definiert umfassend und ohne zeitliche Zäsuren. Die in der Literatur mitunter geäußerte und von der Klägerin geteilte Ansicht, gesetzlich sei nur der Anfang, aber nicht das Ende der Abfalleigenschaft, geregelt, 46 vgl. nur Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Auflage (2002), § 3 Rn. 57, Wendenburg, Das neue Abfallrecht als Beispiel für die Umformung dogmatischer Strukturen unter europäischem Einfluss, in: Schmidt-Aßmann u. a. (Hrsg.), Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, Köln usw. 2003, S. 955, 966 ff. (968/969). 47 teilt das Gericht mangels Anhaltspunkten im Gesetz nicht. Vielmehr muss stets überprüft werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 KrW-/AbfG (noch) erfüllt sind. Ob sie zeitlich vorher erfüllt waren oder später ggfs. wieder erfüllt sein werden, ist unerheblich. 48 Weder die nationale noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben allerdings allgemeine oder abschließende Kriterien dafür entwickelt, was überhaupt Abfall ist. Gleiches gilt für die ausgefächerte Fragestellung, ob eine Sache schon Abfall ist oder diese Eigenschaft bereits wieder verloren hat. Auch die Literatur lässt eine wissenschaftliche Durchdringung des Abfallbegriffs im Sinne einer Definition vermissen, die schon aus sich heraus ausreichend trennscharf ist und nicht auf Begriffe zurückgreift, die ihrerseits in besonderem Maße auslegungsbedürftig sind. Sie hat wie die Rechtsprechung lediglich Anhaltspunkte benannt, nach denen die Abfalleigenschaft festzustellen ist, 49 vgl. jüngst Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2004 - 20 B 2022/03 (in: AbfallR 2004, 139 LS) BA Bl. 5 ff. zur Abfalleigenschaft von aus Altkühlschränken ausgebauten Kühlkompressoren; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31/97, in: NVwZ 1999, 1111 (Pappenlumpen); Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 11. September 2003 - C 114/01, in: DVBl 2003, 1047 (Mayer Parry/EA - Metall-Shreddergut); Cosson, Altes Papier und neue Rechtsfragen, in: AbfallR 2004, 17, 18 f.; Weidemann/Neun, Zum Ende der Abfalleigenschaft von Bauteilen aus (Elektro- und Elektronik-) Altgeräten und Altfahrzeugen, in: NUR 2004, 97; Wolfers, Produkt oder Abfall? Die Grenzen des neuen Abfallrechts, in: NVwZ 1998, 225; Lepsius, Vom Abfall zum Produkt - Wie Gegenstandserweiterungen Regelungsprobleme im Umweltrecht verursachen, in: NVwZ 2003, 1182; Schink, Der neue Abfallbegriff und seine Folgen, in: VerwArch 88 (1997), S. 230, 249. 50 Die rechtliche Qualifizierung einer Sache als Abfall stellt sich deswegen als Ergebnis eines umfassenden Wertungsprozesses dar, in den eine Mehrzahl von Einzelumständen einzubeziehen ist. Diese Umstände sind festzustellen und vor dem Hintergrund der Ziele der Abfallwirtschaft, welche sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, den EU-Richtlinien, die es umsetzt, und der sie auslegenden Rechtsprechung ergeben, zu gewichten. Dass dieser Gewichtungs- und Wertungsvorgang Unsicherheiten hinsichtlich seines Ergebnisses zeitigt, ist unvermeidlich. Diese Unsicherheiten schuldet das Abfallrecht allerdings seiner umfassenden Anwendbarkeit, das auf Grund seiner in § 1 KrW-/AbfG zum Ausdruck kommenden weit reichenden Zielsetzung sämtliche Wirtschaftsbereiche und Betätigungen durchdringen muss. Hierdurch treten die gleichermaßen berechtigten Anliegen von Rechtssicherheit und umfassender Anwendbarkeit in ein Spannungsverhältnis zueinander. Den Zielkonflikt zwischen einer möglichst eindeutigen gesetzlichen Abfalldefinition und der alle Lebensbereiche durchdringenden Anwendbarkeit haben europäischer Richtlinien- und deutscher Gesetzgeber zu Gunsten eines besonders ausfüllungsfähigen und ausfüllungsbedürftigen Abfallbegriffs gelöst. Dass hierdurch die Einstufung einer Sache als Abfall nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann, ist Folge dieser Gesetzeslage. 51 Bei der zu treffenden Wertungsentscheidung erlangen die in § 3 Abs. 1-4 KrW- /AbfG aufgeführten Entledigungstatbestände entscheidendes Gewicht. Da die Beweglichkeit der zu beurteilenden Ersatzbaustoffe feststeht und die Gruppen des Anhangs I zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wegen der Auffanggruppe Q16 („Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören") keine Unterscheidungskraft besitzen, entscheidet sich die Frage nach der Abfalleigenschaft danach, ob einer der Entledigungstatbestände erfüllt ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Abfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie 52 (Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1976 über Abfälle, in: ABl. Nr. L. 194 S. 47), 53 welcher von § 3 KrW-/AbfG in deutsches Recht umgesetzt worden ist 54 vgl. Bundestags-Drucksache 12/7284 S. 11, 55 und der sich „im Ergebnis nicht vom nationalen deutschen Abfallbegriff unterscheidet", 56 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31/97, in: NVwZ 1999, 111; vgl. auch Wendenburg (a. a. O.) S. 967 m. w. N.; Lenz/Ebsen, Die Abfallwirtschaft in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, in: EWS 2003, 345, 346. 57 Es bestehen demzufolge keine Bedenken, die Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofs im Sinne einer europarechtsfreundlichen Auslegung des umgesetzten Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, auch wenn Europarecht auf Grund des rein deutschen Sachverhalts nicht unmittelbar anwendbar ist. 58 Der Europäische Gerichtshof erkennt spätestens seit seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 in ständiger Rechtsprechung, dass „der Anwendungsbereich des Begriffes Abfall von der Bedeutung des Ausdrucks 'sich entledigen'" abhängt, 59 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-129/96, in: Slg. 1997, I-7411 Tz. 26 („Inter Environment Wallonie"); Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97 und C- 419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 36, 46 („ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"); Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der Sechsten Kammer vom 18. April 2002 - C-9/00, in: Slg. 2002, I-3533 Tz. 22 („Palin Granit Oy"); Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Beschluss der dritten Kammer vom 15. Januar 2004 - C-235/02 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int), Tz. 33 („Petrolkoks"). 60 Der Prüfungsmaßstab der europäischen Rechtsprechung hat auch Eingang in die Auslegung des deutschen Abfallbegriffs gefunden, 61 vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 3 Rn. 19 „... kommt es für die Qualifizierung als Abfall entscheidend darauf an, ob es sich um eine Sache handelt, 'deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss'". 62 Vom Bundesverwaltungsgericht ist die Verkürzung der Abfalldefinition auf den Entledigungstatbestand allerdings bisher weder in dieser Deutlichkeit bestätigt worden noch ist aus seiner Judikatur zu entnehmen, dass es sich dagegen wendet, die europäischen Erkenntnisse auf das deutsche Abfallrecht zu übertragen, 63 vgl. dazu Wendenburg (a. a. O.) S. 968. 64 Zur konkreten Frage des Endes der Abfalleigenschaft hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 aus dem europarechtlichen Entledigungsbegriff gefolgert, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes in dem Moment entfällt, in dem ein konkreter Beseitigungs- oder Verwertungsvorgang beendet ist. Es hat diese Schlussfolgerung daraus abgeleitet, dass der Ausdruck „sich entledigen" auf die Vorgänge und Verfahren der Beseitigung und Verwertung bezogen sei, 65 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31/97, in: NVwZ 1999, 1111; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1/02, in: DVBl 2003, 743 („Schon dem Urteil des Senats vom 19. November 1998, wonach mit der Beendigung eines konkreten Beseitigungs- oder Verwertungsvorgangs die Abfalleigenschaft der Stoffe entfällt, ist zu entnehmen ..." [Hervorhebung nur hier]). 66 In der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs findet die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass das vollständige Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens die Abfalleigenschaft entfallen lässt, allerdings nur dann eine Stütze, wenn das Durchlaufen eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens auch dazu führt, dass der (gesondert zu prüfende) Entledigungstatbestand nicht (mehr) erfüllt ist. Bereits im Urteil vom 15. Juni 2000 („LUWA Bottoms") hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt, dass 67 „auch dann, wenn Abfall einem vollständigen Verwertungsverfahren unterzogen worden ist, das zur Folge hat, dass der betreffende Stoff die gleichen Eigenschaften und Merkmale wie ein Rohstoff angenommen hat, dieser Stoff noch als Abfall angesehen werden kann, wenn sein Besitzer sich ... seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss.", 68 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C- 418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 94 („ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"); vgl. auch Klages, Praktisch bedeutsame Entwicklungen im Abfallrecht einschließlich des Abfallgebührenrechts, in: ZfW 2001, 1, 3: „Damit dürfte der These des BVerwG, wonach mit der Beendigung des konkreten Beseitigungs- oder Verwertungsvorgangs auch die Abfalleigenschaft eines Stoffes entfalle, der Boden entzogen sein." 69 Demzufolge ist auch für die Beantwortung der Frage, wann ein Stoff, der einmal zu Abfall im Rechtssinne geworden ist, diese Eigenschaft wieder verliert, maßgeblich darauf abzustellen, ob der Entledigungstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW- /AbfG nach der vorgenommenen Behandlungsmaßnahme entfallen ist. 70 Das vom Bundesverwaltungsgericht entscheidend bemühte Kriterium des vollständigen Durchlaufens eines Beseitigungs- oder Verwertungsverfahrens ist lediglich ein - wenn auch gewichtiger - Gesichtspunkt unter mehreren anderen, die bei der Feststellung des Entledigungstatbestands zusammenwirken, 71 „Die Tatsache, dass der Stoff das Ergebnis eines vollständigen Verwertungsverfahrens ... ist, ist nur einer der Umstände, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich um Abfall handelt, erlaubt jedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige Schlussfolgerung", 72 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C- 418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 95 („ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"). 73 Die zu treffende Wertungsentscheidung über das Vorliegen eines Entledigungstatbestandes, die aus der Bestimmung der jeweiligen Kriterien und deren Gewichtung besteht, ist wesentlich geprägt durch das übergeordnete Erfordernis des Umweltschutzes, welches sowohl in § 1 KrW-/AbfG als auch in den Begründungserwägungen der EG-Abfallrahmenrichtlinie niedergelegt ist, 74 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2004 - 20 B 2022/03, (in: AbfallR 2004, 139 LS) BA Bl. 9. 75 Nach dem zutreffenden Verständnis des Europäischen Gerichtshofs verbietet es sich unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen, den Entledigungsbegriff und damit den Begriff „Abfall" eng auszulegen, 76 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C- 418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 37-40 („ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"); erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 12 („Vessoso und Zanetti"). 77 Für die Auslegung des in Anwendung der Richtlinie erlassenen deutschen Abfallbegriffs kann im Ergebnis nichts Abweichendes gelten. Danach gilt, dass auch Stoffe, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, Abfall im Rechtssinne sein können, 78 vgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9 („Vessoso und Zanetti"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int). 79 Ob ein Entledigungstatbestand und damit die Abfalleigenschaft erfüllt ist, wird in einem Wertungsprozess entschieden, in dem alle Umstände des Einzelfalles als Anhaltspunkte Berücksichtigung finden, sofern es sich nicht „prima facie" 80 zu dieser Einordnung: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 47 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int) 81 um Abfälle handelt. Welche Umstände als Anhaltspunkte in den Entscheidungs- und Wertungsprozess einzustellen sind, ergibt sich zuvörderst aus der höchstrichterlichen nationalen und europäischen Rechtsprechung, die diese im Wege der konkretisierenden Rechtsfortbildung entwickelt hat. Namentlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat Umstände benannt, die bei der Feststellung des Entledigungstatbestandes zu berücksichtigen sind. 82 Danach kann Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungstatbestandes sein, ob der Stoff so verwendet wird, wie dies typischerweise bei einer Verwertungsmaßnahme der Fall ist. Gleiches gilt für den Umstand, ob die Gesellschaft die entstandenen Stoffe als Abfälle ansieht. Ebenso spricht für den Abfall, dass die einzige Verwendung die Beseitigung des Stoffes ist oder der Stoff ein Rückstand ist, dessen Zusammensetzung seiner Verwendung nicht angepasst ist oder die Verwendung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt stattfinden muss. 83 vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 69, 73, 86, 87 („ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"). 84 Ein weiterer Anhaltspunkt für das Fortbestehen des Entledigungstatbestands ist regelmäßig gegeben, wenn die Behandlung im Wesentlichen aus Sortier- oder Zerkleinerungs- oder anderen Vorbereitungsmaßnahmen besteht, 85 vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Juni 2003 - C-444/99, in: Slg. 2003, I-6163 Tz. 82-84 („Mayer Parry/EA"); Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 96 („ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31/97, in: NVwZ 1999, 1111. 86 Ob der behandelte Stoff ohne Beeinträchtigung der Umwelt verwertet werden kann, ist lediglich bedeutsam für die Kontrollmaßnahmen, die bei seiner Verwendung entfaltet werden, für die Abfalleigenschaft selbst aber unerheblich, 87 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-129/96, in: Slg. 1997, I-7411 Tz. 30 („Inter Environment Wallonie"). 88 Unter Anwendung dieser Kriterien gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin hergestellten Ersatzbaustoffe auch mit dem Ende des Sortier-, Klassier- und Mischungsprozesses ihre Abfalleigenschaft nicht verloren haben, weil die Klägerin diesbezüglich den Entledigungstatbestand erfüllt. Die Eignung der Abfälle zur Verwendung als Ersatzbaustoffe schließt den Entledigungstatbestand und damit die Abfalleigenschaft nicht aus. 89 Dass der Entledigungstatbestand hinsichtlich der von der Klägerin angenommenen Stoffe ursprünglich erfüllt ist, ergibt sich ohne weitere Begründungsnotwendigkeit daraus, dass es sich um entsorgungspflichtige Abfälle handelt. Die Behandlung der Abfälle durch die Klägerin besteht vor allem darin, diese verschiedenen maschinellen Sortier-, Fraktionierungs- und Klassierungsmaßnahmen zu unterwerfen und mit Zuschlagstoffen zu vermischen. Dabei wird zunächst der mineralische Abfallanteil von den Holz-, Kunststoff-, Papier- und Metallanteilen getrennt. Dann wird der mineralische Abfallanteil nach Korngrößen sortiert. Der ursprünglich angenommene Abfall (Schlacken, Verbrennungsaschen, Altsande usw.) bleibt hierdurch weit gehend unverändert. Es werden lediglich Fremdstoffe ausgesondert, mit dem Ziel, einen möglichst homogenen (reinen) Abfall einer bestimmten Sorte zu erhalten. Lag vor dem Sortiervorgang beispielsweise Hochhofenschlacke vermischt mit Papier, Metall, Kunstoffen und Holz vor, liegt nach den Sortiermaßnahmen gleichsam sortenreine Hochofenschlacke in einer bestimmten Korngröße vor. Der Abfallstoff selbst bleibt jedoch unverändert. Das spricht dafür, dass die bloßen Sortiermaßnahmen noch nicht ausreichen, den Entledigungstatbestand und damit die Abfalleigenschaft entfallen zu lassen. 90 Für das zielgerichtete Herstellen eines verkehrsfähigen Stoffes und damit gegen die Abfalleigenschaft spricht auf den ersten Blick, dass die Klägerin die Zusammensetzung für die spätere Verwendung individuell anpasst. Das Hinzufügen der Zuschlagstoffe stellt sich bei wertender Betrachtung jedoch entweder als von untergeordneter Bedeutung dar oder lediglich als Vermischung mit anderen Abfällen. Die Vermischung eines sortenreinen und zerkleinerten Abfalls mit einem anderen Abfall (vgl. dazu die Beschreibung der Klägerin, GA Bl. 193 f.) lässt allerdings die Abfalleigenschaft noch nicht entfallen. Es wird vielmehr ein neues Abfallgemisch hergestellt, das mengenmäßig ganz überwiegend aus dem vorher vorhandenen Abfall bzw. Abfällen besteht. Allein durch ihre Vermischung verlieren die Stoffe ihre Abfalleigenschaft noch nicht. 91 Gegen den Verlust der Abfalleigenschaft spricht weiterhin, dass die Klägerin ihre Ersatzbaustoffe ganz überwiegend nicht zu einem positiven Marktwert veräußern kann, sondern dem Abnehmer ein nicht unerhebliches Abnahmeentgelt zahlen muss. Überdies muss sie noch weit gehend für die Transportkosten aufkommen. Richtig ist, dass die Klägerin durch ihre Sortier- und Mischungsvorgänge den negativen Marktwert der von ihr angenommenen Abfälle in der Weise gesteigert hat, dass die Entsorgung danach billiger ist als vorher. Gleichwohl verbleibt der Marktwert negativ; den Abnehmern muss - im Ergebnis - von der Klägerin ganz überwiegend ein Entgelt gezahlt werden, damit diese die „Ersatzbaustoffe" annehmen. Soweit bei Novalith bisweilen ein positiver Saldo von der Klägerin angegeben worden ist, muss einschränkend berücksichtigt werden, dass in der gefertigten Aufstellung die Betriebskosten der Klägerin noch nicht abgesetzt worden sind und für das Jahr 2003 lediglich rund 2.500 t Materialausgang nachgewiesen wurden, aber rund 14.800 t Abfälle eingingen. Die Annahme der Abfälle ist nach dem klägerischen Vortrag auch deswegen für sie lohnenswert, weil sie die aussortierten Holz-, Metall-, Plastik- und Papierabfälle getrennt verkaufen kann, wodurch der allein durch die „Ersatzbaustoffe" erzielte Gewinn jedoch weiter sinkt. 92 Alle Umstände sprechen deswegen dafür, dass die Klägerin sich der „Ersatzbaustoffe" entledigt, wenn sie diese an ihren Abnehmer ausliefert. Bei den „Ersatzbaustoffen", welche auf dem „Depodur" bezeichneten Grundstoff aufbauen, zeigt sich die fehlende Marktnachfrage besonders deutlich daran, dass die Klägerin diese Stoffe in den Jahren 2002 bis 2004 ganz überwiegend selbst unter den Abfallschlüsselnummern 190112 und 191212 bei der Entsorgungs-Gesellschaft Xland in H und der Abfallentsorgungsgesellschaft des N Kreises in M als Abfall entsorgen musste (GA Bl. 240). Diese Entsorgungsvorgänge sowie der Umstand, dass die Klägerin für die Annahme ihrer „Ersatzbaustoffe" erhebliche Kosten in Form von Annahme- und Transportentgelten aufwenden muss, zeigt, dass ihr daran gelegen ist, die auf ihrem Grundstück lagernden Stoffe auch nach den von ihr vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen loszuwerden. Es liegt nahe, dass ihr in erster Linie daran gelegen ist, Lager- und Behandlungskapazität auf ihrem Grundstück zu erzielen, um weiterhin Abfälle gegen Entgelt anzunehmen. Denn darin besteht die eigentliche Einnahmequelle der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Stoffe. 93 Im Ergebnis spricht alles dafür, dass die Klägerin durch verschiedene Maßnahmen der Sortierung, Herstellung von höherer Sortenreinheit und Vermischung der ihr überlassenen Abfälle zwar deren Entsorgungsaufwändigkeit senkt, in ihrer Person aber der Entledigungstatbestand hinsichtlich der ursprünglich angenommenen Abfälle nicht entfällt. 94 Für das Vorliegen des Entledigungstatbestandes spricht weiterhin, dass der Einbau der von der Klägerin hergestellten „Ersatzbaustoffe" aus mineralischen Abfällen wegen der Umweltgefährlichkeit der Stoffe nur unter besonderen Bedingungen stattfinden darf. Denn die Abfälle sind nicht schadstoffentfrachtet und können nicht wie unbehandelte Rohstoffe ohne Beschränkung verwendet werden. Welche Anforderungen im Einzelnen zu beachten sind, ergibt sich beispielsweise aus der Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 zu den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" vom 6. November 2003, dort Ziffer 4.3 „Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen". Es bestehen keine Bedenken, diese von Sachverständigen erarbeiteten Regelwerke jedenfalls im Rahmen der Wertungsentscheidung ergänzend heranzuziehen. Die von der Klägerin beigebrachten privatgutachterlichen Äußerungen führen zu keiner anderen Bewertung, schon weil ihre Aussagekraft zu begrenzt ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Gemische, die sie herstellt, so wechselnd zusammengesetzt sind, dass sie ein Gütezeichen nicht erlangen kann. Deswegen können die gutachterlichen Äußerungen lediglich Momentaufnahmen darstellen, die über das konkret untersuchte Gemisch hinaus wenig Aussagekraft besitzen. Im Übrigen hat die (zulässige) Wiederverwendbarkeit einer Sache rechtlich keinen Einfluss darauf, ob der - entscheidende - Entledigungstatbestand in der Person des Besitzers erfüllt ist oder nicht. 95 Sofern der Einbau von Mischungen, die bestimmten technisch-chemischen Voraussetzungen genügen, in Straßen- oder Deponiekörper durch Versiegelungsmaßnahmen für die Umweltmedien schadlos erfolgen kann, mag das eine zulässige Abfallbehandlungsart sein. Eine solche Beurteilung ist aber erst bei Kenntnis des speziellen Verwendungszwecks möglich und kann nicht allgemein gültig für jede denkbare Zwecksetzung abgegeben werden. 96 Auch der Verweis der Klägerin auf den Vollzugshinweis des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 28. November 2001 (Az. 84f-8754.2-2001/12) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Vollzugshinweis bezieht sich lediglich auf Recycling-Baustoffe, die näher bezeichnet werden als „aufbereiteter Straßenaufbruch und Bauschutt". Es ist angesichts der für die Grundstoffe „Recolith", „Novalith" und „Depodur" eingesetzten Abfälle bereits sehr zweifelhaft, ob es sich bei den Materialien der Klägerin um Abfälle handelt, die mit Straßenaufbruch und Bauschutt vergleichbar sind. Jedenfalls aber legt der Vollzugshinweis ausdrücklich fest, dass Recycling-Baustoffe, die nicht einer „ständigen Güteüberwachung" unterzogen werden, weiter als Abfall gelten. Die Klägerin trägt jedoch selbst vor, dass sie ein Gütezeichen wegen der wechselnden Zusammensetzung der abzugebenden Stoffe nicht erlangen kann. Ihre Stoffe würden also auch dann, wenn der bayerische Vollzugshinweis auf sie anwendbar wäre, als Abfall im Rechtssinne betrachtet. Dasselbe gilt, wenn man die vom beklagten Land beabsichtigten Maßstäbe (Entwurf vom Mai 2004, Az. IV-3-95 I.032) zur rechtlichen Einstufung von Altpapier auf die Stoffe der Klägerin überträgt, weil auch dort die Erfüllung einer einheitlichen Standardisierung Voraussetzung dafür ist, dass die Abfalleigenschaft seitens der Verwaltung nicht mehr bejaht wird. Dasselbe gilt für den undatierten Entwurf eines Schreibens des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Würtemberg zur „Errichtung eines Systems zur Güteüberwachung bei Herstellung und Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial", der überdies von anderen Ausgangsmaterialien ausgeht, als die Klägerin annimmt. 97 Auch die Erfüllung von bestimmten technisch-chemischen Voraussetzungen, die in ministeriellen Erlassen für Abfälle, die im Straßenbau verwendet werden sollen, vorgegeben sind, lässt die Abfalleigenschaft unberührt, da es entscheidend auf den Entledigungstatbestand ankommt und auch Abfälle - etwa durch Einbau - durchaus verwertet werden können. 98 Aus dem von der Klägerin erstrittenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1999, 99 Az. 21 A 3481/96, in: NVwZ-RR 2000, 671 100 ergibt sich keine andere rechtliche Folgerung. Wenn das Gericht dort im Zusammenhang mit dem Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung ausführt, dass die Anlage durch „das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) auf die stoffliche Verwertung von Abfällen i. S. des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG ausgerichtet" (a. a. O. S. 672 r.Sp.) sei, ist damit der Anlagenzweck beschrieben. Ob dieser Zweck im Einzelfall erreicht wird, muss unabhängig davon festgestellt werden und war nicht Gegenstand des Urteils. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass „nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt." Dies sei aber nur dann der Fall, wenn eine „befriedigende Nachfrage durch Abnehmer" bestehe, die Anlage der Klägerin also zu einem Produkt führe, „das marktfähig und marktgängig sei, d. h. für das nach gesicherten Erkenntnissen eine Nachfrage besteht." (jeweils a. a. O.). Die tatsächlichen Angaben in dem vorliegenden Verfahren weichen offenbar von den tatsächlichen Grundlagen ab, auf denen das obergerichtliche Urteil aus dem Jahr 1999 beruhte. Jedenfalls ist zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin hergestellten „Ersatzbaustoffe" in dem vom Oberverwaltungsgericht erkennbar zu Grunde gelegten Sinne marktfähig und marktgängig sind. Aus dem Urteil lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine Marktgängigkeit bzw. Nachfrage bereits dann bejaht werden sollte, wenn seitens des „Nachfragers" die Abnahme der hergestellten „Ersatzbaustoffe" nur gegen Annahmeentgeltzahlung und Übernahme der Transportkosten erfolgt. Insbesondere bei dem Deponiebaumaterial („Depodur"), das die Klägerin größtenteils selbst als Abfall entsorgen muss, zeigen sich aufgrund Zeitablaufs andere tatsächliche Erkenntnisse hinsichtlich der (fehlenden) Marktfähigkeit als dem Oberverwaltungsgericht bei seiner damaligen Entscheidung zur Verfügung standen. In rechtlicher Hinsicht ist selbst bei unterstellter - hier nicht gegebener - echter Nachfrage nach den hergestellten „Ersatzbaustoffen" darauf hinzuweisen, dass der bloße wirtschaftliche Marktwert einer Sache höchstens ein Anhaltspunkt, nicht aber ausschlaggebender Grund für die Verneinung der Abfalleigenschaft sein kann, 101 vgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9 („Vessoso und Zanetti"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int). 102 Die Berufung wurde nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen, weil die Klage unzulässig ist. Insofern sind die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht erfüllt. 103 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 der Zivilprozessordnung. 104