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Urteil

11 K 2930/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0826.11K2930.03A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00.0. 1970 geborene Kläger stammt nach eigenem Bekunden aus Ghazaouet in Algerien, ist moslemischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2002 über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Januar 2002 die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Januar 2002 trug er zur Begründung vor: Er sei von 1990 bis 1991 Mitglied der FIS gewesen. Nach den Ereignissen in der Folge der Wahlen von 1991 sei er 1994 nach Syrien gegangen, weil er keine Probleme mit der FIS oder dem Staat haben wollte. Nach seiner Rückkehr im Sommer 1998 habe man seine Identitätskarte, seinen Reisepass und seinen Führerschein beschlagnahmt. In der Zeit zwischen seiner Rückkehr nach Algerien und der erneuten Ausreise im Dezember 2001 sei er mehrmals, vielleicht vier oder fünf Mal verhört worden. Dies seien aber keine komplizierten Sachen gewesen und habe auch nur ganz kurz gedauert. Die Polizei habe ja gewusst, dass er früher bei der FIS gewesen sei und damit nichts mehr zu tun hätte, nachdem die FIS mit Morden und Plünderungen zu tun gehabt habe. Auf seine Asylgründe angesprochen gab der Kläger an, dass er nach seiner Rückkehr aus Syrien festgestellt habe, dass sich die Situation nicht verbessert habe. Die FIS sei immer noch aktiv und verlange von den ehemaligen Mitgliedern, mit ihnen zusammenzuarbeiten und in die Berge zu gehen. Es würden entsprechende Flugblätter verteilt, in denen man vor die Alternative gestellt werde, sich entweder für die FIS oder den Staat zu entscheiden. Wegen der früheren FIS- Mitgliedschaft vertraue die Polizei ihnen nicht. Die Polizei könne sie aber nicht verhaften, da sie keine Beweise gegen sie habe. Er habe seine Probleme genau wie alle anderen Algerier in Angst und unter ständigem Stress erlebt. Er sei genauso wie die anderen Bürger Algeriens. Die Nachfrage, ob er andere Organisationen mit Namen kenne, die die Bevölkerung tyrannisierten, verneinte der Kläger. Auf Frage nach der GIA, erklärte er, dass man von ihr auf der ganzen Welt im Fernsehen und Radio höre, sie aber nicht daran glaubten. Angst habe er nur vor Gott, vor keinem sonst. Er habe in Algerien nicht die Möglichkeit, das Land zu verlassen und sich frei zu bewegen. Irgendwann könne ihn auch irgendeiner umbringen. Gesundheitliche und wirtschaftliche Probleme habe er nicht. Wenn er gewusst hätte, wie kompliziert die Asylantragstellung sei, hätte er sich dies erspart. Mit Bescheid vom 14. April 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Algerien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger könne sich wegen seiner Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine ihm in Algerien drohende politische Verfolgung. Die von ihm beschriebenen Kontrollen der Sicherheitskräfte seien mangels entsprechender Intensität nicht asylerheblich. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er tatsächlich von Übergriffen bzw. Rekrutierungsmaßnahmen einer radikal-islamistischen Organsiation betroffen gewesen sei. Abgesehen davon könnte ein solches Verhalten Dritter dem Staat auch gar nicht zugerechnet werden. Schließlich rechtfertige der allgemeine Wunsch, in einem Staatswesen zu leben, welches in stärkerem Maße als sein Heimatland demokratische Rechte und individuelle Freiheiten gewähre, nicht die Anerkennung als Asylberechtigter.- Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. April 2003 zugestellt. Mit der am 29. April 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei als früheres Mitglied der FIS von Verfolgung und Diskrimierung durch den algerischen Staat betroffen und müsse angesichts der Situation in seinem Heimatland bei einer Rückkehr mit seiner Inhaftierung rechnen, da ihm in jedem Falle die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen werde. Der Terror werde in Algerien vom Staat als Mittel der politischen Unterdrückung der Opposition eingesetzt. Die algerische Regierung stecke hinter der GIA, der nur nach offizieller algerischer Darstellung Islamisten angehörten. Der GIA wurden Massaker an der Bevölkerung in Gebieten zugeschrieben, die für ihre Unterstützung der FIS oder der AIS bekannt seien. Von diesen Gewalttaten verspreche sich der algerische Staat die Diskreditierung des islamischen Lagers. In seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt: Die Polizei habe ihm nach seiner Rückkehr vorgeworfen, weiter bei der FIS tätig zu sein. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass die Polizei wisse, dass er mit der FIS nichts mehr zu tun habe, verwies der Kläger darauf, dass er nicht genau wisse, ob man seine Angaben genau übersetzt habe. Außerdem habe sein Vater ihm etwa drei Monate nach der Ausreise telefonisch berichtet, dass die Polizei sein Haus zunächst häufiger besucht, die Besuche jedoch eingestellt habe, als sie von seiner erneuten Flucht erfahren habe. Er befürchte bei einer Rückkehr, vom Militär getötet und verhaftet zu werden. Man werde ihm vorwerfen, ein Terrorist und ein Mitglied der FIS zu sein. Auf Vorhalt, warum er nicht schon bei seiner Anhörung beim Bundesamt, seine Befürchtungen entsprechend konkretisiert habe, gab der Kläger an, damals noch nicht gewusst zu haben, was Asyl heisse, was man tun müsse und was nicht; außerdem habe man ihn beim Bundesamt schlecht behandelt und provoziert. Sein Vater habe Einfluss und kenne Leute in gehobenen Positionen, so das es ihm bisher möglich gewesen sei, Schlimmeres zu verhindern. Der Vater sei sich jetzt aber sicher, dass er bei einer Rückkehr verhaftet würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. April 2003 zu verpflichten, hinsichtlich seiner Person festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Die Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (358); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Kläger ist weder im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende 2001 von politischer Verfolgung bedroht gewesen, noch droht ihm eine solche nunmehr im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine solche Gefahr ergibt sich für ihn insbesondere nicht im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der „Islamischen Heilsfront" (Front Islamique du Salut, FIS). Dass dem Kläger - wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - bei Verhören vor seiner Ausreise eine fortdauernde FIS-Mitgliedschaft vorgeworfen worden sei, ist ebenso wenig glaubhaft wie das hieran anknüpfende weitere Klagevorbringen, dass ihm heute vorgehalten werde, Terrorist zu sein. Dass dem Kläger zwischen 1998 und 2001 von der Polizei vorgeworfen worden sei, weiterhin Mitglied der FIS zu sein, steht in klarem Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt. Dort hat er bei seiner Anhörung vom 15. Januar 2002 nämlich ausdrücklich erklärt, dass die Polizei gewusst habe, „dass (er) früher bei der FIS (gewesen sei) und nachdem die FIS mit Morden und Plünderungen zu tun (gehabt habe), da nichts mehr mit zu tun (gehabt habe)". Der Einwand des Klägers, dass er möglicherweise falsch übersetzt worden sei, greift angesichts der erfolgten Rückübersetzung und der anschließend unterzeichneten Bestätigung der Richtigkeit der auf Tonträger diktierten Angaben durch den Kläger nicht durch. Gleiches gilt für den Einwand seiner Prozessbevollmächtigten, dass die Einschätzung, der Kläger habe eine derartige Aussage nicht getätigt, dadurch belegt werde, dass die im betreffenden Absatz festgehaltenen Angaben insoweit umstimmig seien, als der Kläger die Verhöre einerseits „als nicht der Rede wert" beschrieben, andererseits aber angegeben habe, das Land deswegen verlassen zu haben. Diese Unstimmigkeit im Vorbringen stellt nicht die Richtigkeit der Protokollierung der Anhörung, sondern die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers insgesamt in Frage, zumal dieser auch auf die vorangegangene Frage ausdrücklich erklärt hat, dass es sich bei den Verhören nicht um komplizierte Sachen gehandelt habe, und damit seine Einschätzung zur Bedeutung der Befragungen bestätigt hat. Im übrigen passt sich die Annahme, dass ihm damals nicht der Vorwurf einer weiteren FIS- Mitgliedschaft gemacht worden ist, nicht nur in die Beschreibung der Verhöre als „nicht kompliziert" und „nicht der Rede wert", sondern auch in die weiteren Angaben des Klägers beim Bundesamt ein, dass er sein Heimatland als Tourist verlassen habe und sich den Asylantrag erspart hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies so kompliziert sei. Auch das weitere Vorbringen, dass ihm nach seiner erneuten Flucht von den algerischen Behörden vorgeworfen würde, ein Terrorist zu sein, und der Vater nicht mehr wie bisher auf Grund seines Einflusses in der Lage sei, seine Verhaftung zu verhindern, ist unglaubhaft. Dies legt bereits der Umstand nahe, dass der Kläger damit sein unglaubhaftes Vorbringen zum angeblich ursprünglichen Vorwurf der FIS- Mitgliedschaft steigert. Im übrigen ist dieses Vorbringen auch insoweit unstimmig, als sich der nunmehr geltend gemachte Einfluss des Vaters und der Kontakt zu Personen in gehobenen Positionen, der ihn bisher sogar vor einer Verhaftung bewahrt haben sollen, nicht damit in Einklang bringen lässt, dass der Kläger nach eigenen Angaben über vier Jahre und trotz mehrfacher Vorsprachen nicht in der Lage war, seine beschlagnahmten Papiere zurückzuerhalten. Dies hätte ihm bei einem entsprechenden Einfluss des Vaters möglich gewesen sein müssen. Die vom Kläger geltend gemachten mehrfachen Verhöre in der Zeit von 1998 bis zu seiner jüngsten Ausreise aus Algerien Ende des Jahres 2001 vermögen die Annahme einer damaligen politischen Verfolgung nicht zu begründen, da es insoweit an der Intensität der Gefährdung bzw. Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter fehlt. Denn für die Annahme einer politischen Verfolgung muss die zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt. Dabei ist das Maß dieser Intensität der das Asylrecht tragenden humanitären Intention zu entnehmen, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80. 315 (335). Dass der Kläger sich infolge der insgesamt vier bis fünf Verhöre in den Jahren 1998 bis 2001 nicht in diesem Sinne für ausgegrenzt hielt und in einer ausweglosen Lage sah, hat er mit den oben zitierten eigenen Angaben zu ihrer Bedeutung deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch im Falle einer jetzigen Rückkehr nach Algerien ist eine politische Verfolgung des Klägers auf Grund seiner angeblichen früheren FIS-Mitgliedschaft nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn nach aktueller Erkenntnislage führt eine Verbindung zur FIS allein in Algerien nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass sogar in mehreren im Parlament vertretenen Parteien ehemalige FIS-Mitglieder vertreten sind. Allgemein bemüht sich die Regierung im Rahmen einer nationalen Aussöhnung vielmehr um die Reintegration der Islamisten in die algerische Gesellschaft. Vgl . Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratische Volksrepublik Algerien vom 11. Juni 2004, S. 11. Dementsprechend profitierten zahlreiche ehemalige FIS-Mitglieder auch vom Inkrafttreten des großzügig ausgelegten Gesetzes zur Wiederherstellung der nationalen Eintracht (Gesetz 99-08 vom 13. Juli 1999) und der Generalamnestie vom Januar 2000 für bewaffnete Untergrundgruppen, die sich zu einem Waffenstillstand verpflichteten. Die Mitglieder dieser Untergrundgruppen erhielten ihre vollen bürgerlichen Rechte zurück. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutacherliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 2002; dass., Gutachterliche Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Mainz vom 8. September 2000. Für die Einschätzung, dass der algerische Staat sich ernsthaft bemüht, den Konflikt mit - nicht mehr gewaltbereiten - Islamisten beizulegen, und insbesondere FIS-Mitglieder wegen dieser Mitgliedschaft nicht verfolgt, spricht auch, dass im Sommer 2003 zwei prominente Führer der FIS, die unter Hausarrest standen (Abbasi Madani) bzw. eine Gefängnisstrafe verbüßten (Ali Belhadj), freigelassen worden sind und sich trotz des offiziellen Verbots einer politischen Betätigung in der Öffentlichkeit zu politischen Fragen äußern können. Vgl . Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11. Die Einschätzung, dass der Kläger auf Grund seiner früheren FIS-Mitgliedschaft keine politische Verfolgung in Algerien befürchten muss, bezieht sich insbesondere auch auf die Einreisekontrolle, bei der es in der Vergangenheit seitens der staatlichen Sicherheitsorgane mitunter zu Übergriffen auf Rückkehrer gekommen ist. Zunächst ist dem Auswärtigen Amt abgesehen von Informationen des UNHCR zu zwei Abschiebungen Mitte der 90-er Jahre bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland abgeschobener Algerier nachweislich staatlichen Repressionen ausgesetzt war. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22. Außerdem waren derartigen Übergriffen allenfalls Personen ausgesetzt, die in besonderer Weise ins Blickfeld staatlicher Stellen geraten waren und die als politische Aktivisten galten, insbesondere radikale bzw. militante Mitglieder der FIS und anderer islamistischer Gruppierungen, die für den algerischen Staat eine besondere Gefahr darstellten. So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 1999 - A 9 S 45/98 -, S. 12 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 1999 - 10 A 13079/97. OVG -. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dieser Gruppe zuzurechnen ist. Er war eigenen Angaben zufolge lediglich vor mehr als zwölf Jahren Mitglied der FIS und zwar nur für verhältnismäßig kurze Zeit, nämlich von 1990 bis 1991. Den Behörden war bereits nach seiner Rückkehr aus Syrien nicht nur bekannt, dass er einmal Mitglied der FIS war, sondern auch dass er mit der FIS seither „nichts mehr (...) zu tun hatte". Dementsprechend ist der Kläger auch in der Folgezeit keinen asylerheblichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Die insgesamt vier bis fünf Gelegenheiten, zu denen der Kläger in den Jahren 1994 bis 1998 für jeweils ein oder zwei Stunden verhört worden ist, waren nach eigener Einschätzung „nicht der Rede wert" und keine „komplizierten Sachen". Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zur Annahme, dass der Kläger als mutmaßlicher politischer Aktivist ins Blickfeld staatlicher Stellen gelangt ist. Schließlich begründet auch die Gefahr etwaiger Übergriffe durch islamistische Gruppen - etwa im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Rekrutierung neuer Mitglieder, wie sie der Kläger beim Bundesamt erläutert hat - nicht die Annahme seiner politischen Verfolgung. Denn derartige Übergriffe könnten dem algerischen Staat nicht zugerechnet werden. Insoweit würde es sich nämlich um Übergriffe von privater Seite handeln, die dem algerischen Staat nur dann zugerechnet werden könnten, wenn er zu solchen Handlungen anregt, sie unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (358); BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1971 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (364); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392). Selbst eine tatenlose Hinnahme solcher Übergriffe ist jedoch nicht ersichtlich. Dass es in Algerien weiterhin zu Anschlägen islamistischer Gruppierungen kommt, - vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11. Juni 2004, S. 6 f. und 16; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 7. August 2000 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen - rechtfertigt nicht die Annahme, der algerische Staat nehme Übergriffe dieser Art allgemein hin, weil er zu ausreichender Schutzgewährung entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist. Denn kein Staat vermag einen lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten oder Fehlentscheidungen bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Übergriffe Privater sind daher unter diesem Gesichtspunkt nur dann dem Staat zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Dritter grundsätzlich keinen effektiven Schutz bietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392). Die Annahme einer solchen grundsätzlichen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse nicht. Vielmehr hatte der algerische Staat bereits in den 90-er Jahren neben legislativen Maßnahmen zur Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten eine Reihe groß angelegter Militäroperationen gegen die terroristischen islamischen Gruppierungen durchgeführt und auf diese Weise die Lage beruhigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 18. November 1998, S. 1, 4. In letzter Zeit hat sich die Sicherheitslage in Algerien hinsichtlich Aktionen gewaltbereiter Islamisten weiter deutlich verbessert. Die Gebiete, in denen bewaffnete Untergrundgruppen der GIA oder anderer Gruppen weiterhin aktiv sind, sind seit 1999 im Vergleich zu 1996, 1997 und 1998 räumlich stark geschrumpft. Diese Entwicklung beruht neben der Inanspruchnahme des Gesetzes zur nationalen Versöhnung auf erneuten massiven Kampagnen der Streitkräfte. Die nach wie vor vorkommenden Anschläge konzentrieren sich gegenwärtig überwiegend auf abgelegene ländliche Siedlungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11. Juni 2004, S. 6 und 16; dass., Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 21. November 2003 (S. 8) und 10. November 2000 (S. 3 und 8); Deutsches Orient- Institut, Auskunft vom 7. August 2000 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Nachdem es in den frühen Jahren des Kampfes gegen die terroristischen Kräfte in Algerien zu Fällen kam, in denen die Sicherheitskräfte unter anderem durch eine schwerfällige und hierarchische Kommandostruktur sowie unzureichende Ausbildung und Bewaffnung bedingt bei Anschlägen gar nicht oder zu spät eingeschritten sind, ist ihre Reaktionsgeschwindigkeit inzwischen durch neue mobile Einsatzkommandos gesteigert worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 10. November 2000, S. 8. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der algerische Staat grundsätzlich bzw. im Fall des Klägers keinen effektiven Schutz gegen terroristische Anschläge des GIA oder andere islamistischer Gruppen gewährt. Erst recht entbehrt die Einschätzung, der algerische Staat sei unmittelbar für die Handlungen der GIA verantwortlich, weil die „algerische Regierung (...) hinter der GIA (steckt)", einer objektiven Tatsachengrundlage. Unmittelbare Belege für eine solche Annahme sind weder vom Kläger vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Die Behauptung, die GIA sei ein Instrument der algerischen Regierung widerspricht sowohl den Erkenntnissen über Entstehung und Ziele dieser Gruppierung als auch ihrem Vorgehen und der Reaktion der Sicherheitskräfte. So haben sich unter dem Oberbegriff „Groupes Islamiques Armés" (GIA) ab Januar 1993 die Führer verschiedener bewaffneter Gruppen gesammelt, die Mansouri Meliani nachgefolgt waren, einem Mitglied des von Mustapha Bouiali 1982 im Untergrund aufgebauten und im Jahre 1987 von Sicherheitskräften aufgeriebenen „Mouvement Islamique Armé" (MIA), der nach seiner Begnadigung im Sommer 1991 wieder in den Untergrund gegangen war, um eine neue Widerstandsgruppe innerhalb des MIA zu errichten, aber bereits 1992 erneut verhaftet worden war. Die GIA distanzierte sich - im Gegensatz zu der parallel von einem Weggefährten Melianis, Abdelkader Chebouti, aufgebauten Widerstandsgruppe, die seit Juli 1994 unter dem Namen „Armée Islamique du Salut" (AIS) agiert - sogar von der im Juni 1991 inhaftierten Führung der 1989 gegründeten Partei „Islamische Heilsfront", die die Ansicht vertrat, dass der islamische Staat über den „Weg durch die Institutionen" bzw. über die Teilnahme an den Wahlen gewaltlos erreicht werden könne. Die in der GIA zusammengeschlossenen fundamentalistischen Gruppen wollen die gemeinsamen Ziele, die Abschaffung der geltenden Staatsform und die Gründung einer islamischen Republik, deren Verfassung der Koran sein soll, gewaltsam durchsetzen. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachterliche Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Aachen vom 27. Juni 1999; amnesty international, „Algerien - Wahrheit und Gerechtigkeit überschattet von Straflosigkeit" (MDE 28/011/2000), S. 5. Ergänzt wird dieser lockere Zusammenschluss durch mehrere unabhängige Gruppen Krimineller, deren Handlungen von keinen politischen oder religiösen Zielen bestimmt sind. Vgl. amnesty international, a.a.O. Entstehung und Ziele der GIA zeichnen sich daher durch eine klare Staatsferne aus. Diese wird auch an ihren Aktionen deutlich. Entsprechend ihrem gewaltsamen Ansatz wurden bis zuletzt weiterhin Hunderte von Zivilisten bei gezielten oder wahllosen Überfällen „bewaffneter Gruppen" getötet, die sich selbst als „islamisch" bezeichnen und zu denen vor allem die GIA zählt. Dabei hat die GIA nicht nur zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung und Anschläge auf Ausländer verübt, sondern auch die Verantwortung für mehrere größere offensichtlich gegen den algerischen Staat gerichtete Anschläge übernommen, so etwa ein Bombenattentat auf eine Polizeistation im Februar 1995 und eine Flugzeugentführung im Dezember 1994. Herausragendes Ziel für Anschläge waren in der Vergangenheit die Mitglieder der Sicherheitskräfte, die im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Chemnitz vom 2. Juni 1995; dass., Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 21. November 2003, S. 8; Deutsches Orient-Institut, Gutachterliche Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 8. März 2001 und 7. August 2000; amnesty international, „Algerien - Intellektuellen- und Ausländermorde durch gewaltbereite Islamisten", Januar 1994; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Mai 2003. Diesen Kampf hat die algerische Regierung - wie oben dargelegt - mit allen, insbesondere auch militärischen Mitteln geführt. Vgl. amnesty international, Algerien - Hintergrundinformationen, 27. März 2001; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11. Juni 2004, S. 6; Deutsches Orient-Institut, Gutachterliche Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 7. August 2000; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Mai 2003. Zwei der bekanntesten Führer der GIA sind bei den Kämpfen mit den Sicherheitsorganen getötet worden: Djaafar al-Afghani im Februar 1994 und Antar Zouabri im Februar 2003. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachterliche Stellungnahme an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. August 1994; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Mai 2003. Angesichts dieser klaren Konfrontation fehlt es an Anhaltspunkten für die vom Kläger geäußerte Annahme, die GIA sei ein „Instrument der algerischen Regierung". Er wird zwar mitunter der Vorwurf erhoben, dass algerische Sicherheitskräfte für einzelne der GIA zugeschriebenen Übergriffe verantwortlich sind. Vgl. Pro Asyl - Salima Mellah (algeria-watch), „Blinde Flecken - eine kritische Auseinandersetzung mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Algerien vom 10. November 2000", Juli 2001, S. 31 f. Zum einen bleibt es jedoch in der Regel unmöglich, die tatsächliche Urheberschaft solcher Übergriffe aufzuklären. Vgl. amnesty international, Algerien - Hintergrundinformationen, 27. März 2001; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 21. November 2003, S. 8 f. Der Umstand, dass Massaker an der Bevölkerung angeblich immer in Gebieten stattfinden, die für die Unterstützung der FIS und der AIS bekannt sind, gibt entgegen der Einschätzung des Klägers keinen Aufschluss über die Verantwortlichkeit für diese Übergriffe. Dieser Umstand belegt nämlich nicht, dass die Gründe für die Übergriffe in der regimekritischen Einstellung der davon betroffenen Bevölkerung liegen, da diese ländlichen Bevölkerungsteile ursprünglich das Wählerpotenzial der FIS gebildet hatten, den Terroristen jetzt aber die weitere Unterstützung verweigert und so deren Zorn auf sich gezogen haben könnten. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8. Zum anderen spricht angesichts der beschriebenen kompromisslosen Haltung der algerischen Regierung im Kampf gegen die weiterhin noch aktiven bewaffneten islamistischen Gruppen, die auf ein klares Interesse an der möglichst schnellen Befriedigung des Landes schliessen lassen, alles dafür, dass es sich in derartigen Fällen - wenn überhaupt - um dem algerischen Staat nicht zurechenbare vereinzelte Exzesstaten handelt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, 457 (458); BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,1000,961/86 -, BVerfGE 80, 315 (352). Die Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht gegeben. Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei Rückkehr nach Algerien die konkrete Gefahr der Folterung i.S.d. § 53 Abs. 1 AuslG oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. - ebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Dem Kläger konkret-individuell drohende Gefahren sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger auf Grund seiner angeblichen füheren FIS Mitgliedschaft landesweit gefährdet ist, nach seiner Rückkehr - etwa im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Rekutierung neuer Mitgieder - Übergriffen islamistischer Gruppen ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476 (478). Vielmehr sind die Gebiete, in denen bewaffnete fundamentalistische Gruppen weiterhin aktiv sind, - wie oben bereits erwähnt - seit 1999 räumlich stark geschrumpft. Sie haben sich auf gebirgige, ländliche Regionen vor allem im nördlichen Zentralalgerien verlagert. Hauptaktionsräume sind Teile der Kabylei, die Regionen um Tizi-Ouzou und Bouira, das Hinterland von Annaba und Collo, die Region um Tebessa in Ostalgerien sowie die Regionen um Médéa, Miliana, Relizane und Sidi-Bel-Abbes in Westalgerien. In weiten Teilen des Landes, insbesondere in den größeren Städten besteht jedoch Sicherheit davor, individuell von Islamisten behelligt zu werden. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 7. August 2000, S. 4; dass., Auskunft an das Verwaltungsgericht Aachen vom 29. Juni 1999, S. 3 f. Bereits angesichts der darin insoweit zum Ausdruck kommenden Verbesserung der Sicherheitslage - vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11. Juni 2004, S. 6; dass., Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 21. November 2003 (S. 8) und 7. Dezember 2001 (S. 5) - stellt sich auch die allgemeine Gefahrenlage im Hinblick auf terroristische Anschläge islamistischer Untergrundgruppen nicht so dar, dass - wie zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle allgemeiner, jedoch nicht von einer Entscheidung der obersten Landesbehörden gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG erfasster Gefahren erforderlich - vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks - der einzelne Ausländer bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Schließlich sind die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist ist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden (§ 38 Abs. 1 AsylVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.