OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 7888/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0827.15K7888.02.00
20Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger studierte seit dem Sommersemester 1992 an der G-Hochschule F Instrumental- und Gesangspädagogik. Nachdem er die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer im ersten Prüfungsversuch im November 1997 nicht bestanden hatte, blieben auch der 1. und 2. Wiederholungsversuch erfolglos. Dabei war der 2. Wiederholungsversuch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, im Zuge dessen dem Kläger durch Vergleich ein 3. Wiederholungsversuch eingeräumt wurde, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Diesem 3. Wiederholungsversuch unterzog sich der Kläger am 3. Mai 2002. In der Lehrprobe mit dem Instrument Gitarre wurde der Einzelunterricht mit „ausreichend" und der Gruppenunterricht mit „ungenügend" bewertet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Prüfungsniederschriften verwiesen. Das Ergebnis der Prüfung teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juni 2002 mit. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Juli 2002 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Lehrproben hätten erst mit einer Viertelstunde Verspätung begonnen. Ferner sei sein Mentor, Herr C, überhaupt nicht erschienen. Im Verlauf des Unterrichts sei der Prüfer H im Raum umhergelaufen und habe dadurch den Kläger wie auch die Schüler verunsichert. Kurz vor dem Gruppenunterricht habe dann auch noch die Prüferin Prof. I erklärt, der Kläger solle - entgegen seinem Konzept - die Schüler bei der Gruppenprüfung durchspielen lassen. Schließlich sei von Seiten der Prüfer hinter vorgehaltener Hand gelacht worden, was ebenfalls zu einer Verunsicherung geführt habe. Hierin sei eine Verletzung des Fairnessgebotes zu sehen. Daraufhin holte der Beklagte von Prof. I eine Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, die Verspätung habe auf einem Stau beruht und nur 5 Minuten betragen. Herr C sei formell nicht Mentor des Klägers. Darüber hinaus seien die Prüfer tatsächlich umhergelaufen, was den Hintergrund gehabt habe, eine bessere Einsicht in die Spielabläufe zu erlangen. Betreffend das Durchspielen habe man im Nachgespräch zum Einzelunterricht erörtert, dass dies geeignet sei, die Motivation der Schüler zu erhöhen. Hinter vorgehaltener Hand gelacht worden sei nicht, schon gar nicht über den Kläger. Generell könne es aber vorkommen, dass die Reaktionen der Schüler bei den Prüfern Schmunzeln hervorrufen. Unter Bezugnahme auf diese, bei ihm am 30. September 2002 eingegangene Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 8. Oktober 2002, der dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 14. Oktober 2002 zugestellt wurde, zurück. Am 9. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trägt er vor, die Prüfer hätten nicht über witzige Schülerbemerkungen, sondern über ihn gelacht. Hinsichtlich des Durchspielenlassens habe Prof. I ein solches Vorgehen nicht nur zu Bedenken gegeben, sondern dringend geraten bzw. angeordnet („Machen Sie das."). Dabei sei die Methode des Klägers fachlich vertretbar, wofür er entsprechende Belege beigebracht hat. In jedem Fall sei der Eingriff zwischen Einzel- und Gruppenunterricht rechtswidrig gewesen. Schließlich sei auch die Bewertung beliebig. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag konkretisiert und ergänzend auch eine Verspätung der Gruppenunterrichtslehrprobe geltend gemacht. Diesbezüglich wird auf das Protokoll verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung der Gruppenunterrichtslehrprobe über das Ergebnis der dritten Wiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer erneut zu bescheiden, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung der Einzelunterrichts- und der Gruppenunterrichtslehrprobe über das Ergebnis der dritten Wiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Ergänzung der Gründe des Widerspruchsbescheids mit Bezug auf neuerliche Stellungnahmen von Prof. I vor, dass die fachliche Vertretbarkeit des phrasenweisen Spielens nicht bestritten werde. Im Nachgespräch zur Einzelunterrichtsprüfung habe man den Kläger aber darauf hingewiesen, dass erst ein längeres Durchspielen das musikalische Empfinden ermögliche und die Motivation stärke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat mit keinem der gestellten Anträge Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis der dritten Wiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer nach erneuter Durchführung der Gruppenunterrichtslehrprobe erneut entschieden wird. Zwar kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Möglichkeit besteht, die Gruppenunterrichtslehrprobe separat, d.h. getrennt von der Einzelunterrichtslehrprobe, zu wiederholen. Jedoch hat das darauf gerichtete Begehren keinen Erfolg, weil der Prüfungsanspruch des Klägers erloschen ist. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2002, in dem er die Staatliche Prüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden erklärt hat, und der Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO ). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist die Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer vom 22. Juli 1976 (Gemeinsames Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen 19/1976, S. 483) - PO -. Diese in der Form eines Erlasses ergangene Prüfungsordnung genügt zwar nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 ff. Es ist insoweit jedoch anerkannt, dass solche an sich unzureichenden Prüfungsordnungen zur Vermeidung eines aus rechtsstaatlichen Gründen nicht erträglichen Zustandes jedenfalls für eine Übergangszeit weiter anzuwenden sind, BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 7 B 58/89 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 262. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Prüfungsbehörde - wie hier - vor dem Hintergrund, dass der in der PO geregelte Studiengang seit 1995 nicht mehr existiert und eine Anwendung der PO ohnehin nur noch für „Altfälle" in Betracht kommt, von dem Erlass einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Prüfungsordnung abgesehen hat. Die Heranziehung der ursprünglichen Vorschriften ist in einem solchen Fall jedenfalls dann unbedenklich, wenn - wie hier - die für die konkrete Prüfung relevanten Regelungen auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind, vgl. zu diesem Kriterium auch für die Bemessung der Übergangszeit: BVerwG, Beschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90/88 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 254, was im Übrigen von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist. Die danach zu Recht auf § 20 Abs. 2 S. 3 PO gestützte Entscheidung des Beklagten, die vom Kläger abgelegte Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer für endgültig nicht bestanden zu erklären, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 3 PO ist die Prüfung unter anderem dann nicht bestanden, wenn in einer der Lehrproben „ungenügende" Leistungen erbracht worden sind. Dabei sind Lehrproben im Studiengang Instrumental- bzw. Gesangspädagogik als Einzelunterricht im Hauptfach sowie als Gruppenunterricht im Hauptfach oder in Kammermusik abzulegen (§ 17 Abs. 1 S. 3 PO). Eine Prüfungsleistung ist mit „ungenügend" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht und die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit behoben werden könnten (§ 20 Abs. 1 PO). Gemessen daran hat der Kläger die dritte Wiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer nicht bestanden. Die vom Beklagten mit „ungenügend" (6) bewertete Gruppenunterrichtslehrprobe, die hier allein angegriffen ist, stellt eine taugliche Prüfungsleistung dar. Dass ihr Verfahrensfehler anhaften, die der Prüfling rechtzeitig gerügt hat und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben, Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 284 und 287, lässt sich im Ergebnis nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des geltend gemachten verspäteten Beginns der Gruppenunterrichtslehrprobe. Denn wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt, hat die Gruppenunterrichtslehrprobe am 3. Mai 2002 um 16.00 Uhr begonnen. Dies entspricht exakt dem Zeitpunkt, der nach dem ebenfalls bei den genannten Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeitplan für den Beginn der Prüfung vorgesehen war. Der Termin um 15.45 Uhr bezieht sich dagegen offenkundig auf einen anderen Prüfling (U). Obwohl diese Rüge, nachdem nunmehr allein die Gruppenunterrichtslehrprobe angegriffen wird, nicht mehr aufrechterhalten worden ist, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die 8-minütige Verspätung, mit der die vorher angesetzte Einzelunterrichtslehrprobe begonnen hat, ebenfalls nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit führt. Mit Verzögerungen dieser Größenordnung muss gemeinhin auch bei Prüfungen gerechnet werden, was näherer Darlegung nicht bedarf. Soweit der Kläger weiter anführt, Herr C als sein Mentor habe an der Prüfung nicht teilgenommen, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines Verfahrensfehlers. Denn gemäß § 10 Abs. 2 lit. c) PO besteht der Prüfungsausschuss für die Lehrproben aus drei Prüfern. Daneben kann der Mentor des Bewerbers beratend an der Prüfung teilnehmen. Nach dieser Maßgabe ist der Prüfungsausschuss während der Lehrproben des Klägers mit Prof. I, Herrn H1 und Herrn H ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Teilnahme eines Mentors ist dagegen nur optional, so dass die Frage, ob Herr C formal Mentor des Klägers gewesen ist, keiner Vertiefung bedarf. Auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Umstände, namentlich das Umherlaufen und das Lachen der Prüfer sowie die Beeinflussung des Klägers vor Beginn der Gruppenunterrichtslehrprobe durch Prof. I, sind nicht geeignet, die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Prüfung zu begründen. Insbesondere führen sie weder für sich genommen noch in ihrer Kumulation zu einer Verletzung des Fairnessgebotes. Dieses Gebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert, BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143 (144 f.). Derartige unangemessene Verhaltensweisen der Prüfer gegenüber dem Kläger sind für die angegriffene Gruppenunterrichtslehrprobe nicht festzustellen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Umherlaufen der Prüfer während der Prüfung. Diesbezüglich hat Prof. I als Prüfungsausschussvorsitzende nachvollziehbar dargelegt, dass es einen sachlichen Hintergrund für diese Verhaltensweise gibt. Das Umherlaufen dient nämlich der genauen Erfassung der Lehrsituation und damit letztlich dazu, sich von der Leistung des Prüflings ein umfassendes Bild zu machen. Es ist ohne Weiteres verständlich, dass man eine Gruppe von mehreren Schülern und einem Lehrer, die mit ihren Gitarren und entsprechenden Notenständern auf einem Podest sitzen, von einem festen Standort aus nicht mit einem Blick erfassen kann. Um z. B. auch einzelne Gitarrengriffe begutachten zu können, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer in einem für ihre Willensbildung erforderlichen Maß umherlaufen. Dass die Prüfer dieses notwendige Maß überschritten haben, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Denn entsprechend dem Grundsatz, dass in einem Fall nicht vorgegebener Prüfungszeiten die Prüfer einen Prüfling so lange prüfen dürfen bzw. müssen, bis sie sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen und Befähigungen gemacht haben, VG Leipzig, Urteil vom 10. Februar 1998 - 4 K 864/96 - (n. v.), in: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rn. 234, Fn. 580, muss es dem Prüfer überlassen sein, wie oft er sich innerhalb einer Prüfung die Prüfungssituation durch Näherkommen genauer betrachtet. Wenn die Prüfer hier nicht nur einmal, sondern mehrere Male umhergelaufen sind und sich die Gitarrenübungen genauer angeschaut haben, ist dies lediglich ein Indiz dafür, dass ihre bisherigen Beobachtungen noch nicht den gewünschten Überzeugungsgrad herbeiführen konnten. Ist es danach grundsätzlich Sache der Prüfer, wie intensiv sie sich eine Prüfungssituation vor Augen führen, ist auf der anderen Seite auch nicht erkennbar, dass das Umherlaufen bei der Prüfung des Klägers ein derart exzessives Ausmaß angenommen hat, dass eine schlechterdings unhaltbare Prüfungsatmosphäre geschaffen worden ist. Dass schließlich die Prüfer nach den Angaben des Klägers in seinen vorangegangenen Prüfungen nicht umhergelaufen sind, ist rechtlich unerheblich. Ein Vertrauenstatbestand ist daraus nicht ableitbar. Auch soweit der Kläger vorträgt, die Prüfer hätten während der Prüfung gelacht, was ihn verunsichert habe, kann eine Verletzung des Fairnessgebotes nicht angenommen werden. Im Hinblick auf derartige Reaktionen der Prüfer ist das Fairnessgebot nur dann verletzt, wenn nach objektiver Betrachtungsweise eine Verunsicherung durch herabwürdigende Verhaltensweisen stattfindet, vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 185, oder wenn ein Prüferverhalten vorliegt, das den Prüfling der Lächerlichkeit preisgibt, BVerwG, Beschluss vom 28. April 1978 - 7 C 50/75 -, BVerwGE 55, 355 (361). Dagegen ist das Gebot der Fairness (noch) nicht verletzt, wenn es sich um gelegentliche Ausrutscher bzw. Entgleisungen der Art handelt, dass sie zwar bei überlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus der Situation heraus auch nicht ganz und gar unverständlich erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Prüfling handelt, der aufgrund seiner psychischen Konstitution den Belastungen der Prüfung mehr ausgesetzt ist als andere, alles: BVerwG, Beschluss vom 28. April 1978 - 7 C 50/75 -, a. a. O. 355 (359 f.). Hat der Prüfling danach gewisse Verhaltensweisen der Prüfer hinzunehmen und stellt nicht jede Reaktion eines Prüfers, die dazu geeignet ist, einen besonders sensiblen Prüfling zu verunsichern, eine Verletzung des Fairnessgebotes dar, lässt sich das hier geltend gemachte Lachen der Prüfer nicht als unfair qualifizieren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es den Kläger herabgewürdigt und der Lächerlichkeit preisgegeben hat. Nach den Angaben des Klägers auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Prüfer ein paar Mal nicht sehr laut gelacht. Teilweise habe er es gar nicht mitbekommen; er sei dann vielmehr einmal während der Lehrprobe und einmal nach der Prüfung von einem Schüler darauf hingewiesen worden, dass es entsprechende Reaktionen der Prüfer gegeben habe. Bereits das spricht dafür, dass es sich allenfalls um ein verhaltenes Lachen oder Schmunzeln gehandelt haben kann, das ungeachtet seiner Ursache bereits objektiv nicht geeignet war, einen verständigen und durchschnittlich sensiblen Prüfling in einem rechtlich erheblichen Maß zu verunsichern. Darüber hinaus kann es - das hat Prof. I in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2002 angedeutet - aufgrund entsprechender Anlässe in Prüfungen generell zu gelegentlichen Heiterkeitsäußerungen kommen. Mit solchen, sich aus der jeweiligen Prüfungssituation ergebenden menschlichen Reaktionen muss ein Prüfling rechnen. Selbst wenn derartige Verhaltensweisen der Prüfer - wofür hier objektive Anhaltspunkte nicht bestehen - das Maß überschreiten, das im Hinblick auf die Angespanntheit eines Prüflings während der Prüfung noch als „taktvoll" zu bezeichnen ist, verletzen sie das Fairnessgebot nicht automatisch. Erst wenn Reaktionen nicht mehr als Ausrutscher im oben genannten Sinn eingestuft werden können, etwa weil sie nachhaltig und bösartig sind, kann dies zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der entsprechenden Prüfung führen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit der Kläger das Lachen zum Teil selbst gar nicht wahrgenommen hat, sei ergänzend angemerkt, dass es für eine etwa bestehende Verunsicherung schon nicht kausal geworden sein kann. Und soweit der Kläger schließlich von einem Schüler während der Prüfung auf einen lachenden Prüfer aufmerksam gemacht worden ist, ist dies eine Art von Verunsicherung, die einer Lehrprobe von Natur aus immanent ist. Denn die Konfrontation mit Schülerkommentaren ist Bestandteil des Alltags eines Lehrers. Ungeachtet des Inhalts solcher Kommentare gehört es zur Aufgabe eines Lehrers und damit zur Prüfungsleistung eines Anwärters, mit entsprechenden Situationen umzugehen. Eine Verletzung des Fairnessgebotes ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass Prof. I dem Kläger unmittelbar vor der Gruppenunterrichtslehrprobe nahegelegt hat, die Schüler entgegen seinem eingereichten Konzept nicht phrasenweise, sondern durchspielen zu lassen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger trotz dieses Hinweises an seinem ursprünglichen Konzept festgehalten hat, war dieser Rat nicht geeignet, ihn in rechtlich erheblichem Maße zu verunsichern. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Anschluss an jede Einzelunterrichtslehrprobe ein Nachgespräch stattfindet (§ 17 Abs. 1 S. 2 PO), das zeitlich vor der Gruppenunterrichtslehrprobe liegt und in dessen Rahmen auch etwaige Mängel der Einzelunterrichtslehrprobe angesprochen werden. Sofern diese Mängel allgemeiner Art sind, lässt sich ein gewisser Einfluss auf die nachfolgende Gruppenunterrichtslehrprobe also naturgemäß nicht vermeiden. Dass der Kläger vor der Gruppenunterrichtslehrprobe in einer Weise beeinflusst worden ist, die er im Hinblick auf das Fairnessgebot nicht mehr hinnehmen musste, ist nicht ersichtlich. Denn neben Vertrauen ist auch die Offenheit des Prüfers notwendige Grundlage einer Prüfung. Diese ist erst dann gewährleistet, wenn der Prüfer kritisch auf die gebotene Leistung eingehen und ein offenes Wort sprechen kann, BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - VII C 50.75 -, a. a. O. 355 (359). Wenn Prof. I demnach - wie sie es in ihren Stellungnahmen vom 30. September 2002 und vom 7. Oktober 2002 zum Ausdruck gebracht hat - der Ansicht gewesen ist, dass das vom Kläger gewählte Konzept des phrasenweisen Spielens den jeweils unterrichteten Schüler nicht hinreichend motiviert bzw. ihm nicht das musikalisch metrische Empfinden ermöglicht hat, ist es ihr unbenommen, diese Kritik zu äußern. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass Prof. I ihn in diesem Zusammenhang aufgefordert hat, die Schüler in der folgenden Gruppenunterrichtslehrprobe auch einmal durchspielen zu lassen, ist dies nicht als unzulässige, verunsichernde Beeinflussung zu sehen, sondern als aufmunternde Anregung. Die Prüferin ist damit gerade ihrer Obliegenheit nachgekommen, den Prüfling über die bisher gezeigten Leistungen nicht im Unklaren zu lassen, und hat sogar Möglichkeiten der Verbesserung aufgezeigt. Sind demnach die einzelnen vom Kläger betreffend die Gruppenunterrichtslehrprobe geltend gemachten Umstände nicht als Verstoß gegen das Fairnessgebot zu qualifizieren, lässt sich ein solcher Verstoß auch nicht aus dem Zusammenwirken der beanstandeten Verhaltensweisen herleiten. Offen bleiben kann dabei, ob in diesem Sinne von einer Verletzung des Fairnessgebotes ausnahmsweise auch dann ausgegangen werden muss, wenn die einzelnen Verhaltensweisen für sich genommen nicht zu beanstanden sind, ihr Zusammenspiel aber eine Wirkung erzielt, die über die reine Summe der Einzelwirkungen hinausgeht. Denn nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auch auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrücke gründet, hat während der Gruppenunterrichtslehrprobe auch insgesamt betrachtet eine Prüfungsatmosphäre geherrscht, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Besonderheiten, die objektiv geeignet gewesen sind, den Kläger über das hinnehmbare Maß hinaus zu verunsichern, sind nicht ersichtlich. Dass ein Prüfling sich in einer Prüfung mit Situationen auseinander setzen muss, die ihm neu sind, liegt in der Natur der Sache. Und auch die Angespanntheit, die einen Prüfling nicht in jeder Minute der Prüfung (gewohnt) selbstsicher sein lässt, ist der Prüfungssituation immanent. Ist ein Verstoß gegen das Fairnessgebot danach nicht feststellbar, kann unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfehlerhaftigkeit ein Anspruch auf Neudurchführung der Gruppenunterrichtslehrprobe nicht hergeleitet werden. Auch die vom Kläger im Hinblick auf die Bewertung der angegriffenen Lehrprobe vorgetragenen Einwendungen können einen solchen Anspruch nicht begründen. Zwar zöge ein festgestellter Bewertungsfehler, der in der Regel einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung begründet, vorliegend einen Anspruch auf Neudurchführung der Gruppenunterrichtslehrprobe nach sich, weil es sich bei der Lehrprobe um eine nicht verkörperte Prüfungsleistung handelt, die v.a. wegen des Zeitablaufs einer Neubewertung nicht mehr zugänglich ist, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 19 A 3955/97 -, S. 10 f. des Urteilsabdrucks. Jedoch ist die Gruppenunterrichtslehrprobe nicht mit Bewertungsfehlern behaftet, die Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - sowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 138/87 -, NJW 1991, 2005 und 2008; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, 503; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, 404 f., verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus. Es genügt nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine bestimmte Bewertung wendet und pauschal etwa eine zu strenge Korrektur bemängelt, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR, 21C.1 Nr. 12, S. 6. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Prüfling mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. Gemessen daran hält die Bewertung der Gruppenunterrichtslehrprobe einer Rechtskontrolle stand. Einwendungen, die fachliche Meinungsverschiedenheiten im o.g. Sinn betreffen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Den Kritikpunkten der Prüfer, die ausweislich der Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe zu der Bewertung „ungenügend" geführt haben, ist der Kläger inhaltlich vielmehr überhaupt nicht entgegengetreten. Die verbleibende, nur beschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Bewertung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere tragen die von den Prüfern angeführten Kritikpunkte die von ihnen vergebene Note „ungenügend". Denn gemäß § 20 Abs. 1 PO ist eine Lehrprobe mit „ungenügend" zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. In diesem Sinne haben die Prüfer in der Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe grundlegende Mängel aufgezählt (Nichtansprechen der Fehler der Schüler, Lösung rhythmischer Probleme nicht über den Text, Vorzählen eines anderen als des gespielten Tempos etc.) ohne gleichzeitig positive Aspekte herauszustellen oder eine günstige Prognose hinsichtlich der festgestellten Mängel abzugeben. Dass sie dabei den genannten Aspekten ein Gewicht beigemessen haben, das ihnen augenscheinlich nicht zukommt, und damit ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, Prof. I habe in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2002 den Umstand, dass der Kläger die Schüler nicht habe durchspielen lassen, als kolossalen fachlichen Fehler bezeichnet, obwohl sich aus einschlägiger Literatur ergebe, dass das phrasenweise Spielen eine fachlich vertretbare Vorgehensweise ist, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Gruppenunterrichtslehrprobe. Dies gilt bereits deshalb, weil sich der Passus in der angesprochenen Stellungnahme eindeutig auf die Einzelunterrichtslehrprobe bezieht. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Kritik um die nachträglich geäußerte Ansicht von Prof. I, nicht aber um die des (gesamten) Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat den Punkt des Durchspielens bzw. des phrasenweisen Spielens ausweislich der Niederschrift über die Gruppenunterrichtslehrprobe nicht zur Grundlage seiner Bewertung gemacht. Ob dieser Kritikpunkt, der im Übrigen auch im Hinblick auf das Verbot des Nachschiebens von Gründen unbeachtlich wäre, neben den in der Niederschrift genannten Mängeln hätte angeführt werden können, kann hier offen bleiben, da die aufgezeigten Mängel - wie bereits dargelegt - die Note tragen. Schließlich ist der genannte fachliche Einwand von Prof. I in ihrer letzten Stellungnahme vom 7. Oktober 2003 ohnehin nicht mehr aufrechterhalten worden bzw. hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das phrasenweise Spielen nicht grundsätzlich als falsch ansieht, sondern nur den durchgängigen Einsatz dieser Methode in der Prüfung des Klägers nicht für angebracht gehalten hat. Ohne Erfolg bleibt auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe und damit die Begründung der Note „ungenügend" stelle keinen Bezug zu dem vom Kläger eingereichten Unterrichtskonzept her. Denn diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. § 17 Abs. 2 S. 1 PO fordert zwar, dass zu jeder Lehrprobe eine schriftliche Planung vorzulegen ist. Aus § 19 PO ergibt sich aber, dass zumindest primär die während einer Lehrprobe gezeigten Leistungen zu bewerten sind. Die Vorschrift sieht nämlich vor, dass über den Verlauf der Lehrprobe eine Niederschrift zu fertigen ist, die die Leistungen des Bewerbers in ihren Vorzügen und Mängeln erkennen lässt. Ferner müsse die erteilte Zensur aufgrund des Protokolls begründet sein. Dass das Unterrichtskonzept danach zuvörderst der Orientierung der Prüfer dient und mithin in der Regel ungeachtet seiner Qualität nicht über Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung entscheiden wird, entspricht auch dem Ziel einer Lehrprobe. Zweck der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer, die neben den Lehrproben aus der Hausarbeit, der künstlerischen Prüfung und einem Kolloquium besteht (§ 7 PO), ist gemäß § 1 PO die Feststellung, ob der Bewerber erfolgreich studiert hat und die künstlerischen, fachwissenschaftlichen, erziehungswissenschaftlichen und unterrichtspraktischen Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung erfüllt. Dabei liegt der Schwerpunkt einer Lehrprobe im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilen offenkundig auf dem unterrichtspraktischen Aspekt, dem auch in der Bewertung der Lehrprobe ein entsprechender Vorrang einzuräumen ist. Speziell im Falle des Klägers haben die Prüfer darüber hinaus offenbar die allgemeinen pädagogischen Fähigkeiten als so mangelbehaftet beurteilt, dass allein diese Schwächen schon die Bewertung mit „ungenügend" geprägt haben. Dieser Umstand ist für sich gesehen - wie bereits dargelegt - jedoch nicht zu beanstanden. Haben die Prüfer danach den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten und hat der Kläger substantiierte Einwendungen fachlicher Art nicht erhoben, ist die Bewertung der Gruppenunterrichtslehrprobe als rechtmäßig anzusehen. Mangels gezielter Einwände gegen die in der Niederschrift zur Gruppenunterrichtsprüfung aufgeführten Kritikpunkte ist der Beklagte im Übrigen auch nicht gehalten gewesen, ein sogenanntes verwaltungsinternes Kontrollverfahren einzuleiten. Denn ein Anspruch darauf, dass die Prüfer ihre Bewertung noch einmal überdenken, besteht nur, wenn der Prüfling die Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung plausibel darlegt, sie konkret und nachvollziehbar begründet und seine Ansicht im Falle von fachlichen Meinungsverschiedenheiten durch Literaturangaben belegt, BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39/94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 53 (54 f.) und Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - , BVerwGE 92, 132 (138 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 1996 - 22 A 344/94 -, Beschlussabdruck S. 7 f. Dass der Einwand des Klägers, Prof. I habe das Durchspielen als fachlichen Fehler angesehen, obwohl diese Methode vertretbar sei, in diesem Sinne nicht als gezielte Kritik an der Bewertung der Prüfer angesehen werden kann, ist bereits dargelegt worden. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, das Unterrichtskonzept des Klägers finde in der Begründung der Note keinen Niederschlag, hat nicht die Pflicht des Beklagten ausgelöst, ein Überdenkungsverfahren in Gang zu setzen. Denn soweit man diese Einwendung als Bewertungsrüge auffasst, die grundsätzlich ein erneutes Überdenken der Bewertung auslöst, ist ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die nicht verkörperte Prüfungsleistung den Prüfern aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr präsent ist und dieser Umstand aufgrund der späten Geltendmachung hier der Risikosphäre des Klägers zuzurechnen ist. Hat der Kläger die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer danach im dritten Wiederholungsversuch nicht bestanden, hat der Beklagte ferner zu Recht festgestellt, dass die genannte Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Dies folgt aus dem zwischen den Beteiligten vor dem erkennenden Gericht in dem Verfahren 15 K 48/01 am 12. März 2001 geschlossenen Vergleich. Darin ist dem Kläger der hier streitige dritte Wiederholungsversuch nur unter Ausschluss eines vierten Wiederholungsversuches eingeräumt worden. Schließlich bleibt aus den dargelegten Rechtsgründen auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt, der nur für den Fall des Erfolgs der gegen die Gruppenunterrichtslehrprobe erhobenen Einwendungen und der Annahme einer untrennbaren Einheit von Einzelunterrichts- und Gruppenunterrichtslehrprobe gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.