Beschluss
25 L 1504/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0827.25L1504.04.00
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.887,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.887,50 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 13. Mai 2004 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 10. Januar 2004 sowie 11. Mai 2004 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. April 2004 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese entfällt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten wie der Heranziehung zur Vergnügungssteuer. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen. Der gestellte Antrag ist nach § 80 Abs. 6 VwGO zulässig, denn der Antragsgegner hat durch Ablehnungsbescheid vom 13. April 2004 den gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind zu verneinen. Der Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2004 und dessen Änderungsbescheid vom 23. April 2004 erweisen sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt X vom 30. März 2004 (Vergnügungssteuersatzung). Unter Zugrundelegung summarischer Prüfungsmaßstäbe ist diese Satzung formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen: Der Rat der Stadt X hat die Vergnügungssteuersatzung am 29. März 2004 beschlossen, Bestätigung und Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters sind am 30. März 2004 erfolgt und die Satzung ist zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel der Stadt X im Eingangsbereich des Rathauses C am 30. März 2004 bis zum 13. April 2004 ausgehängt worden; durch die X1 Zeitung vom 30. März 2004 ist auf den Anschlag hingewiesen worden. Damit ist den an die öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4 Abs. 1c BekanntmVO NRW, § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt X zu stellenden Anforderungen Genüge getan; Bedenken sind insoweit auch mit dem Antrag nicht geltend gemacht worden. Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte Heranziehung der Antragstellerin eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. Nach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört die Vergnügungssteuer, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265. Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW zum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur Erhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern erheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt X lautet: Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 215,00 Euro Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro." Diese Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach Art. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen Verbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als mittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte Steuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Besteuerung es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Die Antragstellerin spricht zwar von erdrosselnder Wirkung, dabei handelt es sich aber lediglich um unsubstantiierte Behauptungen, die durch keine tatsächlichen Umstände, Anhaltspunkte oder Unterlagen belegt werden, die die Kammer zu einer näheren Prüfung der vorgelegten Zahlen veranlassen könnten. Die von den Prozessbevollmächtigten in Bezug genommenen Daten - erhoben von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin - beziehen sich auf ein durchschnittliches Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen, sind mithin für das Gebiet der Stadt X nicht repräsentativ. Für die Frage der Erdrosselungswirkung der Steuersätze ist auf das Gebiet der satzungsgebenden Gemeinde abzustellen, da sich die Verhältnisse von Gemeinde zu Gemeinde (Einwohnerzahl, Finanzkraft, Anzahl der Spielhallen u.ä.) unterschiedlich gestalten. Aus der Gesamtschau ergibt sich für die Kammer das Bild, dass die Gesichtspunkte deutlich überwiegen, die gegen Erdrosselungswirkung sprechen. Dies zeigt zunächst die Entwicklung der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte/Unterhaltungsgeräte: Mit Stand 31. Dezember 2002 gab es in X 92 Spielhallen mit 563 Geldspielgeräten/ 560 Unterhaltungsgeräten; Stand 21. Mai 2004 waren es 92 Spielhallen mit 570 Geldspielgeräten/424 Unterhaltungsgeräten. Ein Vergleich dieser Zahlen vor und nach Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung mit den als erdrosselnd gerügten Sätzen zeigt, dass die Anzahl der Geldspielgeräte mit hohem Steuersatz sogar angestiegen ist, sich die Steuersätze mithin nicht erdrosselnd ausgewirkt haben. Die Anzahl der Spielhallen hat sich in den letzten Jahren nicht verändert. Nach den zwei Betriebsschließungen seit dem 1.1.2003 sind diese beiden Betriebe umgehend von anderen Gewerbetreibenden übernommen worden. Ferner haben in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein- westfälische Kommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Dortmund von 230,00 Euro, Essen 240,00 Euro, Köln 245,00 Euro, Düsseldorf 250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der Modellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen entsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten Gemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis 31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich um 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um 4,7%. Gegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht auch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem Beschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 folgende - ausgeführt, Steuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je Kalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei Aufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 folgende) eine Steuer je Kalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, dass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 folgende - betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde. Eine weitere Vergleichsberechnung indiziert, dass den in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzten Beträgen für Apparate - insbesondere mit Gewinnmöglichkeit - in Spielhallen keine erdrosselnde Wirkung zukommt: Geht man von den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für ein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. Bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn folgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz aufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 215,00 Euro macht 12,41% des Erlöses und 4,97% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 (BVerfGE 31, 8 folgende) lagen erheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein monatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von 69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des Steuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 215,00 Euro dahinter mit dem 14,02- fachen zurückbleibt. Als entscheidungserheblich, erdrosselnde Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen, erweisen sich weitere Erwägungen: Legt man die von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in NRW zu Grunde, so ergibt sich als Kasse pro Geldspielgerät in Spielhallen pro Monat ein Betrag von 1.732,-- Euro. Der derzeitige Steuersatz von 215,-- Euro stellt bezogen auf den Einspielerlös pro Gerät 12,41% dar. Der Vergnügungssteuersatz von monatlich 215,-- Euro je Geldspielgerät entspricht im Verhältnis zu monatlichen Einspielergebnissen von 1.732,-- Euro einem prozentualen Anteil von 12,41%. Mithin verbleiben 87,59% der Einspielergebnisse zum Bestreiten der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und zur Gewinnerzielung. Ein Prozentsatz von 12,41% an dem monatlichen Einspielergebnis beinhaltet keine unzulässige erdrosselnde Wirkung durch eine solche Vergnügungssteuer, weil noch 87,59% des Erlöses für andere Kostenpositionen und Gewinn verwendet werden können. Maßgeblich für eine eventuelle Verlustsituation ist der weit überwiegende prozentuale Anteil von 87,59% - der ggf. in einzelnen Positionen reduziert werden muss - sowie die allgemeine wirtschaftliche Konjunktur und Lage, die auch zum Umfang der Kosten beitragen, nicht aber ein prozentualer Anteil von - nur - 12,41%. Der Vergnügungssteuersatz belässt dem Unternehmer 87,59% der erzielten Einnahmen zur Finanzierung des Betriebs und Erwirtschaftung eines Gewinns. Vorstehende Erwägungen beanspruchen umso mehr Geltung, wenn man für die Frage der erdrosselnden Wirkung auf die Differenz zwischen geltendem und zuvor gültigem Steuersatz abstellt, dies macht einen Betrag von 77,-- Euro aus. Der Differenz-Steuersatz von monatlich 77,-- Euro je Geldspielgerät im Verhältnis zu monatlichen Einspielergebnissen von 1.732,-- Euro entspricht einem prozentualen Anteil von nur 4,45%. Ein Anteil von nur 4,45% zeigt deutlich, dass diesem erdrosselnde Wirkung nicht zukommen kann. Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende. Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -. Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20. Die Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu verneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe des Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht erhalten; so ist der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 z.B. bekannt, dass die Geldspielgeräte zum Teil nur zu 27% der Öffnungszeiten benutzt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, weil für den Unternehmer durch die Möglichkeit der Senkung anderer Kosten zugleich die Möglichkeit besteht, die erhöhte Vergnügungssteuer in die Preisbildung einzubeziehen; dies gilt zumindest dann, wenn - wie oben ausgeführt - die Vergnügungssteuer nur einen Prozentsatz von 12,41%, die übrigen Kosten den weit überwiegenden Anteil von 87,59% ausmachen. Die Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass heute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der Einspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der Steuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist und angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 folgende. Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht, vgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. November 2001, ZKF 2002, 108. Bedenken bestehen auch nicht insoweit, als gemäß § 14 der Vergnügungssteuersatzung diese Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft tritt und damit die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide zeitlich erfasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der unter dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Gesichtspunkt der Rechtssicherheit regelmäßig eine rückwirkende, an abgeschlossene Tatbestände anknüpfende rechtliche Verschlechterung ausschließt, einer rückwirkenden rechtlichen Regelung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen der Betroffenen in eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. So ist das Vertrauen u.a. dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Norm zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 14 A 4652/01 -. Das ist hier der Fall, da bereits im Zeitpunkt, für den sich die Satzung Rückwirkung beimisst (1. Januar 2003), die Heranziehung zur Vergnügungssteuer mit den nunmehr festgesetzten Steuersätzen durch die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt X vom 18. Dezember 2002 vorgesehen war. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 18. Dezember 2002 bildete für eine Heranziehung zur Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, weil diese Satzung nicht formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen war, sodass sie keine Rechtswirksamkeit erlangte, vgl. dazu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 2. März 2004 - 25 K 3132/03 -. Niemand konnte deshalb darauf vertrauen, dass eventuelle Fehler dieser Satzung nicht rückwirkend behoben würden, nachdem sich der Wille der Stadt X zur Schaffung eines entsprechenden Steuertatbestandes durch die vorhergehende Satzung manifestiert hatte. Ferner bestehen keine rechtlichen Zweifel daran, dass der Mangel einer wirksamen Rechtsgrundlage für die angegriffenen Abgabenbescheide durch die rückwirkend in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung geheilt worden ist. Dies folgt daraus, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt und deshalb rückwirkende Satzungsregelungen, die eine bis dahin unwirksame Satzung ersetzen, einen rechtswidrigen Abgabenbescheid zu heilen vermögen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 14 A 4652/01 - mit weiteren Nachweisen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beträgt ein Viertel des in der Hauptsache anzusetzenden Wertes.