Urteil
5 K 1367/00.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0901.5K1367.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 2000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanon vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Juli 0000 in Saida/Sidon geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. 3 Eigenen Angaben zufolge reiste er erstmals am 23. September 1989 aus seinem Heimatstaat aus und am 6. Oktober 1989 in die Bundesrepublik ein. Hier beantragte er am 11. Oktober 1989 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 14. Februar 1991 - zugestellt am 15. April 1991 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 4 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Juli 1991 stellte der Kläger den Antrag festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Ordnungsverfügung vom 10. April 1992 stellte der Oberstadtdirektor der Stadt X fest, dass es sich bei dem durch Erklärung vom 2. Juli 1991 gestellten Asylantrag um einen unbeachtlichen Folgeantrag handele, und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Zugleich drohte er dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Mai 1992 Klage beim VG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 5 K 3628/92.A. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen erstmals darauf, dass er seit seiner Jugend unumkehrbar homosexuell veranlagt sei und den Libanon auch deswegen verlassen habe, weil ihm im Libanon Bestrafung wegen Verstoßes gegen Art. 534 des Libanesischen Strafgesetzbuches drohe. Mit Urteil vom 24. August 1994 wurde die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 5 Der Kläger, der bereits am 5. April 1994 die Bundesrepublik Deutschland über den Flughafen E verlassen hatte, reiste am 19. Oktober 1999 mit einem am 12. Oktober 1999 von der Deutschen Botschaft in Beirut für die Zeit vom 14. Oktober 1999 bis 13. Januar 2000 ausgestellten Visum erneut in die Bundesrepublik ein. Am 14. Januar 2000 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamtes in E einen Asylantrag und legte die Gründe für sein Asylbegehren dar. 6 Mit Bescheid vom 22. Februar 2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger ferner auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Libanon an. 7 Gegen den am 24. Februar 2000 per Einschreiben zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 2. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass er seit 1997 wegen seiner Homosexualität zahlreiche tätliche Angriffe von Leuten der Hisbollah erlitten habe und solche auch im Falle einer Rückkehr in den Libanon befürchte, vor denen der Staat keinen Schutz gewähre. 8 Am 14. Februar 2002 begründete der Kläger vor dem Standesamt X eine Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Sei dem 23. Mai 2002 ist er im Besitz einer - derzeit bis zum 13. Februar 2005 - befristeten Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung haben die Beteiligten deshalb übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. 9 Das Gericht hat darüber Beweis erhoben, ob der Kläger allein auf Grund seiner offensichtlichen Abweichung vom arabischen Männerbild (offensichtliche Homosexualität") bei einer Rückkehr in den Libanon nicht nur im Rahmen ländlicher oder kleinstädtischer Bezirke sondern auch in Beirut mit sog. islamischen Bestrafungsaktionen" rechnen müsse und auch in einer Großstadt wie Beirut keine Chance habe, sich an die staatliche Autorität um Hilfe und um Rechtsverfolgung seiner Verprügler" zu wenden, durch Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen des Deutschen Orient-Instituts, des Auswärtigen Amtes und von amnesty international. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Stellungnahmen vom 27. Februar 2003, 25. Februar 2004 bzw. 25. März 2004 verwiesen. 10 In der mündlichen Verhandlung am 1. September 2004 hat der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtiger zurückgenommen. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 2000 zu verpflichten 13 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, 14 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 15 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 5 K 3628/92, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 I. 20 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO) und der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). 21 II. 22 Die Klage im Übrigen ist zulässig und mit dem nunmehr noch streitgegenständlichen Hauptantrag auch begründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Februar 2000 ist, soweit hier darüber zu entscheiden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanon vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des Art. 16 a GG. Die maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - , BVerfGE 80, 315. Darauf wird Bezug genommen. 25 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren staatlichen Verfolgung Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Er kann sich insoweit darauf berufen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon wegen seiner homosexuellen Veranlagung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen islamistischen Bestrafungsaktionen ausgesetzt sein wird, die dem libanesischen Staat zuzurechnen sind und vor denen er auch in keinem Landesteil hinreichend sicher ist. 26 1. Der Kläger ist mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen, denn es erfüllt - anders als seine Furcht vor Bestrafung wegen homosexueller Betätigung nach Art. 534 des Libanesischen Strafgesetzbuches - die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass er tätlichen Übergriffen der Hisbollah erstmals nach seiner Wiedereinreise in den Libanon ausgesetzt gewesen sei. Auch amnesty international hat in einer ausführlichen Stellungnahme zur Situation Homosexueller in der arabischen Welt 27 - vgl. Auskunft vom 31. Mai 1999 an das VG Düsseldorf - 28 hervorgehoben, dass sich die soziale und gesellschaftliche Situation für Homosexuelle seit Anfang der 90er Jahre aufgrund des wachsenden Einflusses islamischer Fundamentalisten verschlechtert habe. Der Kläger hat diesen Wiederaufgreifensgrund innerhalb der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG - gerechnet von seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland an - geltend gemacht. 29 2. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger unumkehrbar homosexuell ist. 30 Vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143. 31 Diese tatsächliche Erkenntnis hat das Gericht aufgrund der von ihm für glaubhaft erachteten, auch von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Darstellung, die der Kläger in allen Stadien des Verfahrens über seine homosexuelle Veranlagung gegeben hat, sowie aufgrund seines eigenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung gewonnen. 32 Einer seiner asylrechtlich relevanten Veranlagung 33 - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143 - 34 geltenden Verfolgung wird der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon auch ausgesetzt sein. Aufgrund der insoweit gesicherten Auskunfts- und Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass fanatisierte Moslems und andere im Libanon tätliche Übergriffe gegen Homosexuelle unternehmen, und Homosexuelle im Falle einer Entdeckung derzeit noch mit enormen Problemen", d.h. mit Ausstoßung aus der Gesellschaft und Diskriminierung rechnen müssen. 35 Vgl. amnesty international, Auskünfte vom 31. Mai 1999 und 25. Februar 2004 (mit Anlagen) an das VG Düsseldorf; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 6. August 1998 an das VG Frankfurt/Oder, vom 30. Januar 1998 und vom 27. Februar 2003 an das VG Düsseldorf und vom 27. September 2002 an das VG Regensburg (betr. die islamische Welt"); Nizar Saghieh, lt. Interview von März 2004 in der Zeitung Middle East Report", veröffentlicht unter www.globalgayz.com/lebanon-news.html. 36 Zwar kommt es nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Erkenntnisse nicht zu systematischen Verfolgungen Homosexueller. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch entscheidend, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch sein, wenn aufgrund einer quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. 37 Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143- 154, m.w.N., Urt. vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, m.w.N. 38 In Anwendung dieser Maßstäbe hält das Gericht jedenfalls derzeit eine Rückkehr für den Kläger für nicht zumutbar. Es ist dabei davon ausgegangen, dass es zwar nicht jeden Tag zu solchen Übergriffen, die - wie er selbst glaubhaft vorgetragen hat - bis zu schweren Verprügelungen gehen können, kommen wird, dass der Kläger nach der aus den vorliegenden Erkenntnissen gewonnen Erkenntnis des Gerichts aber andererseits ständig damit rechnen muss. Er wird sich diesen Übergriffen auch landesweit nicht entziehen können. Zwar dürfte die Lage homosexueller Männer in den westlich orientierten Stadtteilen Beiruts oder in christlichem Umfeld besser sein als in moslemisch geprägten ländlichen Gebieten oder Unterschichtsvierteln im Südwesten Beiruts, aber andererseits auch nicht hinreichend sicher. Jedenfalls dann nicht, so die übereinstimmende Aussage der vom Gericht ausgewerteten Erkenntnisse, wenn die sexuelle Veranlagung nicht verborgen bleibt, sondern - wie im Falle des Klägers - offenbar wird. Nach dem Eindruck, den das Gericht gewonnen hat, kann der Kläger seine sexuelle Orientierung nämlich nicht verbergen. Sie kommt nicht etwa in aufdringlicher Aufmachung, wie es in der in diesem Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 27. Februar 2003 vermutet wird, zum Ausdruck, sondern in seiner ihn prägenden körperlichen Erscheinung und Körpersprache, die er nach dem Eindruck, den das Gericht in den Terminen zur mündlichen Verhandlung nachhaltig gewonnen hat, nicht verstellen kann. Es wäre nach Überzeugung des Gerichts menschenunwürdig und deshalb dem Kläger auch nicht zuzumuten, sein Leben nur in den großen Einkaufsstraßen oder einschlägigen Nachtclubs Beiruts zu führen, zumal er - wie sich dies dem Gericht aus den Verwaltungsvorgängen und dem Eindruck in den mündlichen Verhandlungen erschlossen hat - ersichtlich nicht zu den in den Auskünften bezeichneten gehobenen bzw. wohlhabenden Gesellschaftsschichten gehört und deshalb auch nicht in ein soziales Milieu ausweichen kann, in dem ihm solche Übergriffe nur mit geringer Wahrscheinlichkeit drohen würden. Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge im Libanon zeitweise als Telefonist gearbeitet und versucht, (ausweislich der Ausländerakten ohne entsprechende Ausbildung) im Gastgewerbe unterzukommen. 39 Die zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind auch als eine dem libanesischen Staat zurechenbare mittelbare staatliche Verfolgung zu werten. Eine mittelbare staatliche Verfolgung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn ein Staat politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen einzelner Privatpersonen oder Gruppen unterstützt oder billigt oder ihnen den erforderlichen Schutz versagt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317. 41 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger könnte auch im Falle der Erstattung einer Anzeige durch ihn nicht mit der Gewährung ausreichenden staatlichen Schutzes rechnen. Das ergibt sich einmal aus den oben genannten Auskünften des Deutschen Orient-Instituts. Dies hat überzeugend ausgeführt, dass in diesem Bereich eine klare Trennung zwischen Übergriffen privater Dritter und staatlicher Verfolgung - wegen der traditionell verschmolzenen Personalunion von staatlichen Amtswaltern und maßgeblichen religiösen Kräften - nicht eindeutig möglich sei. amnesty international weist - unter Berufung auf Presseberichte - in den oben zitierten Auskünften darauf hin, dass der libanesische Staat selbst gegen homosexuelles Verhalten vorgehe und deshalb vor dem Hintergrund der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation im Libanon nicht davon auszugehen sei, dass der libanesische Staat effektiven Schutz vor Übergriffen Dritter gewährt. Diese Einschätzung wiegt für das Gericht umso schwerer, als sie der Feststellung von amnesty international in seiner Auskunft vom 12. Juni 2004 an das VG Chemnitz entspricht, dass die libanesischen Behörden auch in Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen keinen effektiven Schutz gewähren, wenn die Anwendung der Gewalt gesellschaftlichen Traditionen folgt. Schließlich führt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2004 aus, dass das libanesische Recht einem Angreifer Strafmilderung oder sogar Straferlass gewähren würde, wenn die Tat einem Homosexuellen gegenüber begangen worden sei. 42 III. 43 Einer Entscheidung über den Hilfsantrag auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedurfte es nicht mehr, weil die Klage mit dem noch aufrechterhaltenen Hauptantrag Erfolg hat. 44 IV. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46