Urteil
19 K 4446/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0906.19K4446.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Das Verfahren betrifft die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme von Kosten einer Privatschule für das Schuljahr 2001/2002. 3 Der am 24. März 1989 geborene Kläger leidet an einer zentralen Fehlhörigkeit, die im Laufe der Zeit verringert werden konnte, sowie an einer Dyslexie. Auf dieser Grundlage stellte der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Drs. H, E1, im April 2001 eine deutliche neurotische Entwicklung fest. 4 Der Beklagte hatte dem Kläger zuletzt bis einschließlich August 2001 eine außerschulische LRS-Förderung bei der Förderschule Sprungtuch" bewilligt. 5 Der Kläger hatte im Schuljahr 2000/2001 die L Realschule in T besucht. Im Bereich dieser Schule wurde er wegen seiner Probleme auch von einer Therapeutin, Frau T1, behandelt. 6 Wegen anhaltender, aus Sicht der Eltern vorrangig schulischer Schwierigkeiten wandte sich die Mutter am 17. Januar 2001 an den Sozialen Dienst des Beklagten (Herrn Diplom-Sozialarbeiter Q), wobei das Anliegen, den Sohn auf einer Privatschule unterzubringen, nach dem Eindruck des Herrn Q im Vordergrund stand. Nach dem seinerzeit gefertigten Aktenvermerk (Bl. 13/14 der Beiakte Heft 2) war die Mutter seinerzeit damit einverstanden, dass sich der Soziale Dienst wegen weiterer Auskünfte mit Frau T1 in Verbindung setzt. 7 Das Ergebnis eines Telefongesprächs des Herrn Q mit Frau T1 am 24. Januar 2001 wird in dem genannten Aktenvermerk dahingehend festgehalten, dass nach Einschätzung der Therapeutin die Eltern versuchen, der eigenen Verantwortung für den Kläger über Schlupflöcher" zu entkommen, indem sie seine zentrale Fehlhörigkeit die Dyslexie in den Vordergrund stellen. Herr Q teilte diese Einschätzung anschließend der Mutter mit, die darauf mit Unverständnis reagierte und - trotz des Hinweises, dass ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung wenig erfolgversprechend sei - um Zusendung der Formulare bat. Die ihnen unter dem 25. Januar 2001 übersandten Formulare reichten sie nicht zurück. 8 Am 15. August 2001 meldeten die Eltern den Kläger mit Wirkung ab 20. August 2001 bei der D-Schule in N an (Bl. 48/49 der Gerichtsakten). Die Aufnahmegebühr betrug 1.050,00 DM, das monatliche Schulgeld belief sich auf 890,00 DM. Am 25. September 2001 beantragten sie die Übernahme" der Kosten für das Schuljahr 2001/2002 bei dem Beklagten. Der verwaltungsintern mit der weiteren Ermittlung des Sachverhalts beauftragte Herr Q bat die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 10. Oktober 2001, Frau T1 von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Genannte wollte ohne eine solche Entbindungserklärung keine Aussage machen, weil sich die Situation im Verhältnis zur Klägerseite inzwischen zugespitzt habe. Die Eltern lehnten mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die erbetene Entbindung von der Schweigepflicht unter Hinweis auf anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten - ärztliche Gutachten - ab, weil die Behandlung bei Frau T1 abgeschlossen und diese befangen sei (Bl. 24 der Beiakte Heft 2). 9 Der Beklagte lehnte daraufhin mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2001 den Antrag des Klägers ab, weil grundsätzlich jugendhilferechtliche Leistungen gegenüber schulischen nachrangig seien, und zudem wegen des Verhaltens der Eltern keine Möglichkeit bestehe, zuvor auf Eignung und Notwendigkeit zu überprüfende Hilfen anzubieten. 10 Hiergegen legte der Kläger - vertreten durch seine Eltern - am 14. Januar 2002 Widerspruch ein, den er anschließend durch seine späteren Prozessbevollmächtigten eingehend begründen ließen (Bl. 80 ff. der Beiakte Heft 1). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hielten die Eltern an der Weigerung, Frau T1 von der Schweigepflicht zu entbinden, fest (Bl. 82 der Beiakte Heft 1). 11 Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2002 u.a. mit der Begründung zurück, für ein ordnungsgemäßes jugendhilferechtliches Verfahren könne auf die Aussage der Frau T1 nicht verzichtet werden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Juni 2002 förmlich zugestellt. 12 Daraufhin hat der Kläger am 5. Juli 2002 die vorliegende Klage erhoben. 13 Er vertritt die Auffassung, der streitige Privatschulbesuch sei ihm angesichts der Möglichkeiten zur Sachaufklärung im übrigen auch ohne Entbindung der Frau T1 von der Schweigepflicht zu bewilligen und beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch den Besuch der D-Schule in N zu gewähren, und zwar durch Übernahme der in der Zeit von August 2001 bis einschließlich Juli 2002 entstandenen Kosten in Höhe von 5.997,46 Euro, und durch Übernahme der zukünftigen Kosten. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Entscheidungen. 18 Mit einem am 4. November 2002 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Kläger beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die dem Kläger entstehenden laufenden Kosten des Schulbesuchs auf der D-Schule in N in Höhe eines monatlichen Betrages von EUR 455,05 beginnend mit Januar 2003 zu übernehmen (19 L 4313/02). Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 15. November 2002 abgelehnt. In den Gründen heißt es: 19 Unabhängig von alledem ist derzeit auch der Anordnungsanspruch nicht gegeben. 20 Dieser Anspruch richtet sich nach § 35 a SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046). Insoweit unterstellt der zur Entscheidung berufene Richter, dass die Voraussetzungen der Norm in der Person des Antragstellers erfüllt sind, dass er mithin zu dem dort umschriebenen Personenkreis gehört. Es lässt sich aber nicht feststellen, ob die begehrte Maßnahme - der Besuch der D-Schule in N - eine nach dem individuellen Bedarf geeignete" und notwendige" Hilfe darstellt. Diese Feststellung kann deshalb nicht getroffen werden, weil die Eltern des Antragstellers die zur Sachverhaltsermittlung notwendige Entbindung der Psychologin Frau T1 von der Schweigepflicht verweigern und damit die Feststellung der notwendigen Tatsachen vereiteln. 21 Im Einzelnen: 22 Zwar hat der Antragsgegner den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 SGB X), den Leistungsberechtigten treffen aber erhebliche Mitwirkungsobliegenheiten (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I). Zu diesen Mitwirkungsobliegenheiten gehört auch, in Betracht kommende sachverständige Zeugen (§ 414 ZPO) - zu diesen zählt die Psychologin Frau T1, die den Antragsteller behandelt hat - von der Schweigepflicht (hier gem. § 21 Abs. 3 S. 3 SGB X, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zu entbinden. Die unberechtigte Weigerung führt - wenn die Anhörung des Zeugen nötig ist - zur Ablehnung des Begehrens. 23 Die in Rede stehende Mitwirkungsobliegenheit entfällt nicht nach der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, weil dem Betroffenen die Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dass sich seine Eltern mit der Zeugin überworfen haben und auf Grund deren fachlicher Einschätzung wohl eine ihnen nicht genehme Aussage erwarten, sind keine derartigen wichtigen Gründe". Auch eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 17 SGB X) kommt nicht in Betracht. Eine solche Ablehnung beträfe nur einen mit der Entscheidung der Behörde betrauten Amtsträger. Frau T1 ist aber nur eine sachverständige Zeugin, deren Angaben von dem Antragsgegner zusammen mit allen anderen Erkenntnissen zu bewerten und zu gewichten sind. 24 Auf die Angaben der Frau T1 kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, weil dem Antragsgegner - und auch dem Gericht - eine Beurteilung des Falles ohne diese nicht möglich ist. Insbesondere lassen sich weder Eignung" noch Notwendigkeit" des streitigen Schulbesuches fachgerecht feststellen, wenn auf die genannte Zeugin verzichtet werden soll. 25 Die Eignung" des streitigen Schulbesuchs im Rahmen des § 35 a SGB VIII ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die maßgeblichen Ursachen der Probleme in erster Linie im häuslichen Umfeld liegen und vorrangig dort behandelt werden müssten. Soweit dies den Akten, insbesondere einem Vermerk des Herrn Q (ASD des Antragsgegners) von Anfang 2001 (Bl. 13/14 der Beiakte Heft 2 zur Klageakte) entnommen werden kann, scheint Frau T1 zu einer derartigen Schlussfolgerung gelangt zu sein. Danach sei das Problem der Legasthenie eher nachrangig, eine spezielle Legastheniebehandlung habe in der Zukunft an sich" keinen Sinn mehr. Vielmehr suchten die Eltern Schlupflöcher, um der eigenen Verantwortung zu entgehen. Auch die zentrale Fehlhörigkeit des Antragstellers hätten sie als ein solches Schlupfloch genutzt, um die eigene Verantwortung in den Hintergrund zu schieben. Danach sah Frau T1 wohl den Kern des Problems, die wirkliche Ursache der verstärkten Ängstlichkeit und der Versagensängste, in einer Störung des Mutter-Vater-Kind-Verhältnisses, zumal nach ihrer Einschätzung die seinerzeit besuchte Realschule sehr wohl auf die Bedürfnisse des Kindes eingegangen sei. 26 Aus Rechtsgründen wäre die Eignung" ferner dann zu verneinen, wenn der Privatschulbesuch nur ein notwendiges Element eines umfassenderen Konzeptes unter Einbeziehung der Eltern im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (vgl. § 35 a Abs. 4, § 27 SGB VIII) wäre, die Eltern aber eine über die Behandlung des Kindes hinausgehende (Familien-) Therapie verweigern. Auch diesbezüglich wäre zunächst einmal durch umfassende Ermittlungen der Behörde der genaue Bedarf abzuklären. 27 Die Notwendigkeit" des streitigen Privatschulbesuchs müsste trotz einer Eignung" verneint werden, wenn sich mit anderen Maßnahmen das anzustrebende Ziel - eine drohende Behinderung zu verhüten und den Betroffenen in die Gesellschaft einzugliedern ( § 35 a Abs. 3 SGB VIII iVm § 39 Abs. 3 BSHG) - besser oder z.B. kostengünstiger erreichen ließe. 28 Der Antragsgegner hätte die Möglichkeit gehabt haben müssen, Frau T1 hierzu als Zeugin anzuhören (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), um die Entscheidung - nach Anhörung weiterer Zeugen, etwa der maßgeblichen Lehrer der Realschule - und der Eltern ( vgl. § 24 SGB X, § 36 Abs. 1 SGB VIII) im Hilfeplangespräch seiner Fachleute (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) vorzubereiten. 29 Die Bescheinigung des Drs. H vom 27. Februar 2002 (Bl. 27 ff. der Klageakte) reicht zu der gebotenen umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht aus. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Jugendämter sowie der Gerichte ist zur genauen Festlegung der geeigneten" und notwendigen" Maßnahme eine möglichst lückenlose Aufklärung der Vorgeschichte sowie des aktuellen - nicht nur psychiatrischen und psychotherapeutischen - Befundes erforderlich. Dazu gehört, etwa auch in Beweisverfahren des erkennenden Gerichts, in Fällen der vorliegenden Art die Befragung von Fachleuten, die das Kind und seine Familie früher behandelt haben, und ggf. ergänzend der Lehrer, auch solcher aus früheren Schuljahren. Bescheinigungen von Ärzten und Psychologen, die sich wie der Bericht des Drs. H neben eigenen Untersuchungs- und Testergebnissen nur auf die Angaben des Betroffenen und seiner Eltern stützen, sind für sich allein regelmäßig keine zureichende Entscheidungsgrundlage für Jugendämter und Verwaltungsgerichte. 30 Sollten die Eltern des Antragstellers nunmehr Frau T1 von der Schweigepflicht entbinden, wird der Antragsgegner - von diesem Zeitpunkt ab - den geltend gemachten Anspruch umfassend prüfen müssen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass sich die Betroffenen die Leistung bisher ohne Mitwirkung des Jugendamtes selbst beschafft haben, 31 vgl. zum sog. Selbstbeschaffungsrecht" VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 - , ZfJ 2001, 196 (198 unten rechts, mit zahlreichen Nachweisen), sowie ergänzend zum Mindesterfordernis eines Antrags bei der Behörde das seinerzeit noch nicht bekannte Urteil des BVerwG vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - , BVerwGE 112, 98. 32 Andererseits trägt der Antragsteller nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts das volle Risiko der Selbstbeschaffung. Insbesondere muss der Antragsgegner eine nicht geeignete" oder nicht notwendige" Maßnahme nicht etwa deshalb übernehmen, weil der Abbruch mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden ist." 33 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in Münster wies die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 24. Februar 2003 zurück (12 B 2470/02). 34 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hatten die Eltern des Klägers gegenüber dem Oberverwaltungsgericht am 20. Dezember 2002 ihre Bereitschaft erklärt, Frau T1 von der Schweigepflicht zu entbinden, sollte das Gericht die Auffassung halten, dass die Verweigerung der Schweigepflichtentbindung zu einer Ablehnung des Antrags führen müsse" (Bl.24/25 der Akten 19 L 4313/02). 35 Eine uneingeschränkte Entbindung von der Schweigepflicht haben sie sodann im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Gericht am 8. April 2003 erklärt (Bl. 75 der Gerichtsakten). 36 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (19 K 4446/02 und 19 L 4313/02) sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 39 Soweit sich der Antrag auf Zeiträume nach dem Ende des Schuljahres 2001/200, d. h. auf die Zeit ab 1. August 2002, bezieht, ist sie bereits unzulässig. Jugendhilfe wird - ähnlich wie die Sozialhilfe - nicht als rentengleiche Dauerleistung, sondern zeitabschnittsweise gewährt. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bezogen sich - nach dem üblichen Verständnis auf diesem Rechtsgebiet - lediglich auf das damals laufende Schuljahr 2001/2002. Für die Folgezeit fehlt es für die reguläre Verpflichtungsklage an dem Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO. Auch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) liegen nicht vor. Es sei insoweit aber darauf hingewiesen, dass der nach der letztgenannten Bestimmung erforderliche Antrag nachgeholt werden kann, und dass der Beklagte auf einen solchen Antrag hin über die Zeiträume ab August 2002 rechtsmittelfähig entscheiden muss. 40 Im übrigen erweist sich die Klage als unbegründet. 41 Das gilt zunächst für den Zeitraum vor Eingang des Antrags vom 23. September 2001 bei der Behörde am 25. September 2001 (Bl. 18 der Beiakte Heft 2). Leistungen der Jugendhilfe sind von einem Antrag nach § 16 SGB I - der begrifflich von dem Antrag als Mindestprozessvoraussetzung gemäß § 75 VwGO zu trennen ist - abhängig. Für Zeiten vor dem Antrag i.S. des § 16 SGB I besteht kein Anspruch auf Leistungen des SGB VIII. 42 Nach der Antragstellung war dem Beklagten weiterhin eine angemessene Bearbeitungsfrist einzuräumen, 43 vgl. dazu Urteil des OVG NRW vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - , ZfJ 2003, 490 und NVwZ-RR 2003, 864. 44 Diese Frist kann hier angemessen mit etwa drei Monaten angesetzt werden, so dass Leistungen des Beklagten erst ab 1. Januar in Betracht zu ziehen waren. 45 Unabhängig von alledem erweist sich die Klage, bezogen auf das Schuljahr 2001/2002, aus den oben wiedergegebenen Gründen des Beschlusses vom 15. November 2002 (19 L 4313/02) insgesamt als nicht begründet. Die nachträgliche Entbindung der Frau T1 von der Schweigepflicht ist insoweit unerheblich. Sämtliche Voraussetzungen für die Leistung nach § 35 a SGB VIII müssen zeitgleich" in dem Zeitraum vorliegen, für den die Hilfen begehrt werden. Dass erheblich später ergehende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Hauptverfahren möglich sind und ggf. zu einer nachträglichen finanziellen Regelung führen, beruht ausschließlich auf dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), ändert aber nichts daran, dass es um die Frage geht, ob das Jugendamt in der damaligen Situation zu dem begehrten Handeln verpflichtet gewesen ist. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerseite die notwendige Sachverhaltsermittlung seinerzeit in einem wesentlichen Punkt vereitelt hat. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 47