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Urteil

2 K 1529/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0921.2K1529.02A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1968 in Abadan geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und begehrt in einem Folgeverfahren die Anerkennung als Asylberechtigter. Er reiste nach eigenen Angaben im April 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und trug zur Begründung seines Asylantrages im wesentlichen vor, er sei wie seine Familie monarchistisch ausgerichtet gewesen. Er habe sich politisch betätigt, indem er im Frühjahr 1995 Parolen auf Wände gesprüht und sich mit Jugendlichen über das Regime unterhalten habe. Im Herbst 1995 sei er eine Woche lang inhaftiert gewesen, aus Mangel an Beweisen jedoch wieder freigelassen worden. Allerdings sei er gefoltert worden. Im März 1996, eine Woche vor den Parlamentswahlen, hätten Personen in Zivil Kandidatenposter an die Fenster der Boutique seines Vaters kleben wollen. Er, der Kläger, habe diese Poster unter Protest abgenommen und zerrissen. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Nachdem er erfahren habe, dass man ihn suche, sei er ausgereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 1997 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zu § 53 AuslG erging keine Entscheidung. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den anerkennenden Bescheid vom 21. Juni 1997 auf (Urteil vom 22. November 2001 - 18 K 6928/97.A -). Zur Begründung heißt es im wesentlichen, einer Asylanerkennung stehe die Einreise des Klägers aus einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylVfG entgegen. Auch lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor, weil ihm sein Vorfluchtverhalten nicht geglaubt werden könne. Das von ihm geltend gemachte exilpolitische Verhalten (Tätigwerden für die Arbeiter- Kommunistische Partei Irans, u.a. bei Veranstaltungen vor der iranischen Botschaft in Bonn und in Köln, Betreuen eines Büchertisches, Tätigwerden für den Verein zur Verteidigung der politischen Gefangenen im Iran, Teilnahme an Demonstrationen) liege unterhalb der Schwelle der Beachtlichkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Nachdem das Verwaltungsgericht den Anerkennungsbescheid vom 21. Juli 1997 aufgehoben hatte, leitete das Bundesamt die - bislang noch nicht erfolgte - Entscheidung zu § 53 AuslG ein. In diesem Zusammenhang reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2002 eine Bescheinigung der Arbeiterkommunistischen Partei vom 6. Januar 2002 zu den Akten, wonach er aktives Parteimitglied und seit Anfang Januar 2002 Vertreter der Partei in Neuss ist, wo er die Zuständigkeit für das Verteilen der Wochenzeitung und für die Infostände hat. Mit Bescheid vom 4. März 2002 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats auf und drohte ihm die Abschiebung an, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. Der Kläger hat hiergegen am 9. März 2002 die vorliegende Klage (2 K 1529/02.A) erhoben, mit der er nicht nur die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt, sondern auch die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zu den Nachfluchtaktivitäten trug er unter dem 19. September 2002 vor, am 6. September 2002 einen Büchertisch organisiert zu haben. Eine entsprechende Bestätigung einer Versammlungsanmeldung durch die Polizei L vom 5. September 2002 legte er vor. Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 stellte der Kläger beim Bundesamt zudem einen Asylfolgeantrag, den er mit seinen Aktivitäten für die Arbeiterkommunistische Partei Iran begründete. Er sei seit Anfang 2002 Vertreter der Partei in O geworden und dort für die Verteilung der Parteizeitung, für die Organisation und Durchführung von Infoständen zuständig. Da er in der Öffentlichkeit auftrete, sei sein Engagement dem Mullahregime nicht verborgen geblieben. Zudem lägen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vor, da er wegen der bevorstehenden Abschiebung an einer akuten Depression leide. Dem Antrag war die bereits beschriebene Bescheinigung der Arbeiterkommunistischen Partei vom 6. Januar 2002 beigefügt, ferner ein nicht datiertes Attest des Psychiaters H aus O. Danach wird der Kläger seit dem 30. November 1999 ambulant behandelt wegen einer Entwurzelungssymptomatik, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Symptomatik. Das Bundesamt hörte den Kläger daraufhin am 4. November 2003 informatorisch an. Er erklärte, sich seit seiner Einreise durchgehend in Deutschland aufgehalten zu haben. Im Jahr 1997 sei er durch die internationale Föderation iranischer Flüchtlinge mit der kommunistischen Partei bekannt geworden. Zwischen 1998 und 2000 sei er aktiv tätig gewesen, indem er an fast allen Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen habe. Im März 2000 sei er, sozusagen nachdem er sich bewiesen habe, Parteimitglied geworden. Er habe nun, seit dem 18. Mai 2003, die Funktion eines „Kader" inne. In L gebe es bei etwa 300 Mitgliedern 11 Kadr, die durch Wahl bestimmt würden. Die Arbeit werde unter den Kadr verteilt. Er selbst sei mit zwei anderen für die Büchertische zuständig. Diese würden wöchentlich organisiert, zumeist freitags, aber auch zu aktuellen Anlässen wie im Iran beabsichtigten Steinigungen. Daneben hätten die Kadr noch weitere Aufgaben. Wenn z.B. eine berühmte Person der kommunistischen Partei eine Besprechung plane, müssten die Kadr vorher die Teilnehmer und die Umgebung beobachten um auszuschließen, dass der Geheimdienst davon erfahre. Er habe auch versucht, das Gericht im Erstverfahren auf seine Aktivitäten für die kommunistische Partei hinzuweisen, sei jedoch nicht hinreichend angehört worden. Er habe auch entsprechende Unterlagen im Erstverfahren vorgelegt. Hierauf sei das Gericht aber nicht eingegangen. Insbesondere sei er nicht nach seinem Wechsel von den Monarchisten zur kommunistischen Partei gefragt worden. Dies sei damit zu erklären, dass er im Iran von dieser Partei keine Informationen gehabt habe. Von seinen Eltern habe er gehört, während der Monarchie sei die Gesellschaft besser gewesen. Zwar habe er schon damals von der Tudeh-Partei gehört, doch habe sie fast als „fossil" bezeichnet werden können. Erst in Deutschland habe er die Iranische Kommunistische Partei kennen gelernt, die sich für Frauen, Kinder, Gleichberechtigung und für die Abschaffung von Bekleidungsregeln einsetze und gegen das Regime kämpfe. Hier habe er erstmalig die Möglichkeit gehabt, sich frei für eine Partei zu entscheiden. Er habe Sitzungen der Monarchisten, der Tudeh-Partei und vieler anderer verfolgt. Letztlich habe er erkannt, dass sich die Kommunistische Partei am stärksten für die Menschenrechte einsetze. Ziele der Partei seien eine moderne Gesellschaft, Gleichberechtigung, insbesondere die Frauenrechte, Abschaffung der nationalistischen Meinungen im Iran, Abschaffung der Todesstrafe, Recht auf freie Meinungsäußerung, Abschaffung der Gefangenschaft politisch aktiver Menschen. Bei einer Rückkehr in den Iran drohten ihm Gefängnis und Todesstrafe. Er stehe auf einer schwarzen Liste, weil er bei den Büchertischen erkannt worden sei. Man habe sich deshalb schon bei seinen Eltern im Iran nach ihm erkundigt. Er sei auch anlässlich des Besuches von Khatami in Berlin gewesen und dabei fotografiert worden. Sein Bild tauche in einer Internet-Zeitung und anderen Internetveröffentlichungen auf. Anlässlich der Anhörung reichte der Kläger die Ablichtung einer Mitgliedskarte von Hambastegi - Internationale Föderation Iranischer Flüchtlinge Verband Deutschland e.V. (IFIR) zu den Akten, wonach er seit dem 1. August 2003 dort Mitglied ist. Ferner befindet sich im Vorgang des Bundesamtes die Übersetzung des Protokolls einer Sitzung der ausländischen Organisationen der kommunistischen Arbeiterpartei Iran - L vom 18. Mai 2003, aus der sich ergibt, dass der Kläger als eines von 11 Mitgliedern in das Parteikomitee von L gewählt wurde. Darüber hinaus wurden drei an den Kläger gerichtete Schreiben der Polizei L vom 3. April 2003, vom 16. September 2003 und vom 6. November 2003 eingereicht, in denen jeweils eine von ihm vorgenommene Versammlungsanmeldung für den 3. und 5. April 2003, 18. September 2003 und 7. November 2003 bestätigt wurde. Außerdem legte der Kläger eine nervenärztliche Bescheinigung des Psychiaters S aus E vom 3. November 2003 vor, in der ihm eine schwere reaktive Depression mit multiplen psychosomatischen Beschwerden attestiert wird. Später legte er mit Schriftsatz vom 25. November 2003 einen achtseitigen Internetauszug vom 16. November 2003 vor, auf dem sich neben seinem eigenen Foto Bilder von Hinrichtungs-, Amputations- und Auspeitschungsszenen sowie ein Text auf Farsi befindet. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor, denn der Kläger habe seine jetzt neu vorgebrachten Gründe auch schon in seinem ersten Asylverfahren vortragen können, da er bereits 1998 der Iranischen Kommunistischen Partei beigetreten sei. Seine Einlassung, er sei insoweit bei Gericht nicht hinreichend angehört worden, sei eine bloße Schutzbehauptung. Hiergegen hat der Kläger am 9. Dezember 2003 eine weitere Klage erhoben (2 K 8598/03.A), mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG begehrt. Das Gericht hat die Verfahren 9 K 8598/03.A und 2 K 1529/02.A mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag zurückgenommen hat, soweit er die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG betraf, und auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht weiter verfolgt, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Dezember 2003 (betr. Folgeantrag) zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juli 2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 1529/02.A, 2 K 8598/03.A und 18 K 6928/97.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei dem vom Kläger am 20. Februar 2002 gestellten Asylantrag handelt es sich um seinen zweiten Asylantrag. Dem ersten Asylantrag aus dem Jahr 1996 hatte das Bundesamt zwar durch Bescheid vom 21. Juli 1997 entsprochen, doch war dieser Bescheid auf die hiergegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten durch das erkennende Gericht mit Urteil vom 22. November 2001 - 18 K 6928/97.A - aufgehoben worden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen vor, denn die den Entscheidungen im ersten Asylverfahren zu Grunde liegende Sachlage hat sich zu Gunsten des Klägers geändert. Er, der als „Kadr" an herausgehobener Stelle der Arbeiterkommunistischen Partei Iran in L tätig ist, hat nämlich im November 2003 einen Beitrag im Internet veröffentlicht, der ihn als herausgehobenen Gegner des iranischen Regimes kennzeichnet und der seiner Person wegen seiner Namensnennung und seines Fotos zugeordnet werden kann. Da der Kläger diesen Beitrag erst im November 2003 ins Internet gestellt hat, war er auch im Sinne des § 51 Abs. 2 ohne grobes Verschulden außerstande, diesen Umstand in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Zudem hat er seinen Internetbeitrag umgehend dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht, nämlich mit Schriftsatz vom 25. November 2003 und damit innerhalb der dreimonatigen Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Liegen damit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen vor, konnte das erkennende Gericht über die geltend gemachten Ansprüche selbst entscheiden, ohne die Sache an das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens „zurückzuverweisen", vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 zum sog. „Durchentscheiden" des Gerichts im Asylfolgeverfahren. Die Entscheidung über die Frage, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, geht zu seinen Gunsten aus: Politisch verfolgt im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. Ist der Asylsuchende - wie hier rechtskräftig durch Urteil vom 22. November 2001 (18 K 6928/97.A) für den Kläger festgestellt - unverfolgt ausgereist, kommt die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles aufgrund von asylrelevanten (objektiven und/oder subjektiven) Nachfluchtgründen, BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 ff. sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 ff., politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169. Für die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht jedoch nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als „exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt, stdg. Rspr., zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -. Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 „Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle". Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, a.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003. Dies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 - 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A -. Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich „dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. Indes ist im Fall des Klägers zu berücksichtigen, dass er Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (API) ist und auch der Organisation Hambastegi - Internationale Föderation Iranischer Flüchtlinge Verband Deutschland e.V. (IFIR) angehört, einer Nebenorganisation der API. Die API, die sich 1991 von der Kommunistischen Partei Irans abgespalten hat, ist ausweislich ihrer Gründungserklärung eine marxistische Partei, welche die soziale Revolution der Arbeiterklasse zur Beseitigung des kapitalistischen Systems organisieren und eine neue Gesellschaft auf der Basis ökonomischer und sozialer Gleichheit sowie politischer Freiheit und freier geistiger und materieller Entfaltung der Menschen aufbauen will. Sie ist eine antireligiöse und anti-islamische Partei, vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 12. März 2003 sowie Auskunft vom 10. September 1999 an das Verwaltungsgericht Köln. Sie ist in der Vergangenheit mehrfach durch gewalttätige Aktionen in Erscheinung getreten, etwa durch Störungen während der Iran-Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 oder im Oktober 2002 bei einer Veranstaltung, bei der Angehörige des iranischen Kulturministeriums zugegen waren. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O. Auch die IFIR hat mehrfach gewaltsame Demonstrationen vor iranischen Generalkonsulaten organisiert, in deren Verlauf es zu Eier-, Stein- und Farbbeutelwürfen auf die Konsulate kam, vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O. Anhänger der latent gewaltbereiten API unterliegen deshalb einer besonderen Beobachtung durch den iranischen Nachrichtendienst und sind damit einer besonderen Gefährdung bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland unterworfen, soweit es sich bei ihnen um Führungspersonen oder Einzelpersonen mit Außenwirkung handelt, vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O., Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Iran - Online Loseblattwerk -, 14. Asylverfahren, April 2004, S. 23/24; allgemein zur Gefährdungen von Exilanten, die in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig werden: Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -. Hiervon sind nach Auffassung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Auskunft vom 23. August 2000 an das VG Potsdam vor allem Personen betroffen, die - Führungs- oder Funktionsaufgaben wahrnehmen oder für solche Ämter kandidieren (insbesondere dem Vorstand angehörende Personen), - an Veranstaltungen teilnehmen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten sind, ohne erkennbar Außenstehende zu sein oder - Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation übernehmen. Diese Anforderungen an eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung im Falle der Rückkehr erfüllt der Kläger. Zum einen gehört er zu den elf „Kadr" der API in L und ist als solcher mit der Organisation insbesondere von Informationstischen in der Weise befasst, dass er die hierfür notwendigen Anmeldungen bei der örtlichen Polizeibehörde unter seinem Namen vornimmt. Da er auch bei der öffentlichen Präsentation seiner Partei in Erscheinung tritt, ist davon auszugehen, dass seine Aktivitäten dem iranischen Nachrichtendienst nicht verborgen bleiben. Desweiteren hat er am 18. September 2004 in C an einer Konferenz der Parteiführer und des Politbüros teilgenommen, die im iranischen Kanal des amerikanischen Fernsehens übertragen wurde. Vor allem aber hebt sich der Kläger durch seine Internetpräsentation im November 2003 von den „einfachen" Parteimitgliedern ab. Er hat im November 2003 einen allgemein zugänglichen Beitrag ins Internet gestellt, der die API und ihn namentlich und per Foto als Urheber ausweist. Darin wendet er sich gegen die von der iranischen Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi vertretene Auffassung, es gebe auch einen modernen Islam, eine Auffassung, die sich - nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - auch Teile der iranischen Regierung nach der Verleihung des Friedensnobelpreises unter dem Druck der Auslandspresse zu eigen gemacht haben. Er stellt die Aussage von Ebadi an den Anfang, wonach es keinen Unterschied zwischen dem Islam und den Menschenrechten gebe. Um dies zu widerlegen, stellt er auf den folgenden Seiten Fotos von Hinrichtungen und körperlichen Bestrafungen entsprechende Suren aus dem Koran gegenüber. So zeigt ein Foto die Erschießung von Personen, während darunter die 178. Sure abgedruckt ist, bei der es um die islamische Hinrichtungsart „Kisas" geht. Bilder einer Steinigung sind mit der 45. Sure („Auge um Auge, Leben um Leben") versehen. Einem Foto, auf dem jemand zu sehen ist, der abgehackte Hände von Delinquenten trägt und weiteren Bildern, die eine Fingerabtrennung zeigen, entspricht die 38. Sure („Wer ein Vergehen begangen hat, dem sollen die Arme abgetrennt werden"). Auf diese Weise werden auch Auspeitschungen, Misshandlungen und Versklavung von Frauen und die islamische Frauenbekleidung (Totalverschleierung) mit dies stützenden Koransuren in Verbindung gebracht. An das Ende seines Beitrages stellt der Kläger zum Kontrast einige Absätze aus der Charta der Menschenrechte, bei denen es um Freiheit, Gleichheit, das Recht auf Leben und Sicherheit geht sowie gegen die Sklaverei, Zwangsehe und Folter. Er schließt mit dem Hinweis: „Der Vergleich liegt bei Ihnen, liebe Leser." Mit diesem Beitrag, der sich gegen Glaubenssätze des Koran und die hieraus abgeleitete Praxis von Bestrafungen und Frauenunterdrückung wendet, stellt sich der Kläger eindeutig gegen die Werte der Islamischen Revolution. Insgesamt hebt er sich durch die Gesamtheit seiner Funktion als Kadr, seiner Teilnahme an einer nur führenden Mitgliedern der API vorbehaltenen Veranstaltung sowie seines Internetbeitrages von einfachen Mitgliedern der API deutlich ab, so dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 177 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.