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Urteil

2 K 4147/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0921.2K4147.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 2002 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf den Iran vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden wie folgt verteilt: Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Der Kläger zu 1. trägt 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Kläger zu 2., 3. und 4. tragen jeweils 16 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1956 in Zanjan geborene Kläger zu 1. ist aserbeidschanischer, die am 00. 0. 1956 in Teheran geborene Klägerin zu 2. persischer Volkszugehörigkeit. Beide sind iranische Staatsangehörige islamischen Glaubens und miteinander verheiratet. Die am 00. 0.1987 und am 00.0.1989 in Teheran geborenen Kläger zu 3. und 4. sind ihre Kinder. 3 Die Familie reiste nach Angaben der Kläger zu 1. und 2. in einem PKW Mercedes am 8. März 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. März 2002 stellten sie einen Asylantrag. Zur Begründung trug der Kläger zu 1. beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. März 2002 im wesentlichen vor: 4 Er habe ein Büro für Heizungs- und Elektroinstallationen betrieben. Dann habe er sich 1378 (1999/2000) einen Bus gekauft und Personen transportiert. Er sei für die Gesellschaft K gefahren und habe einen Fahrer gehabt. Manchmal sei er auch selbst mitgefahren. Er habe sich schon früh politisch betätigt und sich auch an der iranischen Revolution beteiligt, dann jedoch festgestellt, dass die dort gemachten Versprechen nicht eingehalten worden seien. Anfang der 70er Jahre (ca. ab 1992) sei er über den Bruder des Schwagers seiner Frau mit der illegalen Organisation Jebheye Melli in Kontakt gekommen. Diese sei von Dr. Mossadegh und Herrn Sanjabi gegründet worden und trete für die Freiheit der Bevölkerung und die Demokratie ein. Die Idee sei es, die Bevölkerung mit Informationen zu versorgen und selbst entscheiden zu lassen, von wem sie regiert werden wolle. Er, der Kläger zu 1., habe sich mit dieser Gruppierung näher beschäftigt und sich entschlossen, für sie tätig zu werden. Seine Aufgabe habe in der Weitergabe von Informationen bestanden. Er habe die Erlaubnis gehabt, in seinem Viertel Trauerfeiern zum Todestag bestimmter religiöser Führer abzuhalten. Dies habe er genutzt, um mit den Menschen zu reden und Informationen weiterzugeben. Ein politischer Führer sei er jedoch nicht gewesen. Im Jahr 1376 (1997/98) habe seine Gruppe die Absicht gehabt, Khatami als Präsidentschaftskandidat zu unterstützen. Sie seien fünf bis sechs Personen gewesen. Der Schwager des Bruders seiner Frau habe dazu gehört. Sie hätten auch versucht, Informationen über die Kettenmorde zu sammeln und weiterzugeben. Diese Morde hätten seit der Revolution stattgefunden und seien im Auftrag der Regierung bzw. im Auftrag von Führern des Regimes verübt worden. Die letzten Opfer seien G1 und seine Frau F gewesen. Dies sei erst durch die Beichte des Geheimdienstlers F1 bekannt geworden. Das Regime habe seit Beginn der Revolution ideologische Führer wie Bakhtiar, Oveysi, Ghasemlou und Sharafkandi systematisch ermorden lassen. Es gebe auch Informationen, wonach noch weitere Morde begangen werden sollten. Die Morde seien innerhalb des Iran und auch im Ausland passiert. Hierüber sei zwar im Ausland berichtet worden, doch im Iran sei es nicht möglich, derartige Informationen weiterzugeben. Die Gruppe habe entsprechende Informationen auf CDs und Kassetten gespeichert. In der Druckerei eines Bekannten seien sie vervielfältigt worden. Die Informationen hätten sie über ein Mitglied ihrer Gruppe erhalten, das beim Geheimdienst gearbeitet habe. Seine - des Klägers - Aufgabe sei es gewesen, diese Informationen zu vervielfältigen. Er habe sie dann in drei oder vier anderen Städten verteilt. Sie hätten auch mit anderen Gruppen, etwa der Anjoman Hoyatiye, zusammen gearbeitet. Es sei dann ein Mann namens E1 festgenommen worden, der den Namen des Klägers zu 1. verraten habe. Man habe auch einen I getötet und einen H verhaftet. Bei den Unterlagen in dem verschlossenen Schrank, welche die Männer aus seiner Wohnung mitgenommen hätten, habe es sich um die von seiner Gruppe gedruckten Informationsblätter gehandelt. In ihnen sei es um einen K1 gegangen, der Mitglied des Geheimdienstes gewesen und zu Reichtum gelangt sei. Der Geheimdienst kontrolliere den Handel. Am 15. Bahman (4. Februar 2002) sei er mit seinem Fahrer nach Mashhad gefahren. Nachmittags seien sie wieder von dort losgefahren. Nachdem er erfahren habe, dass seine Wohnung durchsucht worden sei, habe er Kontakt zu anderen Personen aufgenommen, die entschieden hätten, dass er das Land verlassen müsse. Er verfüge über Informationen darüber, dass der Iran Personen ausbildet, die ins Ausland geschickt würden, um Leute wie ihn durch einen Terrorakt zu beseitigen. Diese Entscheidung werde vom Justizministerium getroffen. Er sei bereit, diese Informationen weiterzugeben. 5 Die Klägerin zu 2. trug im wesentlichen vor: 6 Sie habe 1365 (1986/87) einen Universitätsabschluss in Geografie gemacht und danach bei einer Bank in Teheran gearbeitet. Seit Anfang 1370 (1992) sei sie Frührentnerin und Hausfrau. Ihr Ehemann, der Kläger zu 1., sei Heizungsinstallateur, habe sich aber einen Bus gekauft und sei zwischen den Städten hin- und hergefahren. Am 16. Bahman (5. Februar 2002) - der Kläger zu 1. sei gerade auf einer Fahrt nach Mashhad gewesen - seien vor der Wohnung in Teheran vier bis fünf Personen in Zivil erschienen. Sie hätten einen Durchsuchungsbefehl gehabt, der auf den Namen des Klägers zu 1. ausgestellt gewesen sei, und hätten die Wohnung durchsucht. Sie, die Klägerin zu 2., habe zunächst vermutet, sie seien wegen der Satellitenanlage und des Videogeräts gekommen. In einem verschlossenen Schrank, den sie aufgebrochen hätten, hätten sie neben Familienunterlagen einen Stapel Kopien gefunden und gefragt, was das sei. Sie, die Klägerin zu 2., habe das nicht gewusst. Sie sei auch nach ihrem Mann gefragt worden. Die Männer hätten dann die Satellitenanlage und das Videogerät gefunden und alle Filme mitgenommen. Sie habe auch mitkommen müssen und noch eine Nachbarin gebeten, sich um die Kinder zu kümmern, sobald diese aus der Schule kämen, und auch ihren Bruder zu informieren. Insgesamt seien die Männer eine und eine Viertelstunde geblieben. Sie, die Klägerin zu 2., sei zu einem Fahrzeug gebracht worden. Nach 50 bis 60 Metern Fahrt habe sie eine Augenbinde erhalten. Nach 15 bis 30 Minuten habe man angehalten und sie mit Hilfe eines Tuchs, das sie in der Hand habe halten müssen, in ein Gebäude geleitet. Sie habe sich an einen Tisch setzen müssen und nach fünf Minuten die Augenbinde abnehmen dürfen. Ein Mann und eine Frau hätten sie verhört. Man habe sie beschimpft, bedroht und ihr zwei Ohrfeigen gegeben. Die Frau habe sie vor den Knöchel getreten und auf ihren Unterleib gedrückt. Man habe wissen wollen, mit wem ihr Mann, der Kläger zu 1., befreundet sei, mit wem er telefoniert habe, wohin er gehe und welche Sachen er nach Hause bringe. Man habe ihr Namen genannt. Ein Name sei E1 gewesen, den Nachnamen wisse sie nicht mehr. Sie habe sich daran erinnern können, dass sich ihr Mann mit ihm öfter vor der Tür unterhalten habe. Hiervon habe sie berichtet. Nach vier bis fünf Stunden habe sie einen Zettel unterschreiben müssen, wonach sie Teheran nicht habe verlassen dürfen. Dann sei sie mit der Binde über den Augen zu einem Auto geführt und weggebracht worden. Im Stadtteil Seyd Khandan habe man sie aussteigen lassen. Von einem Krankenhaus aus habe sie ihre Nachbarin und dann ihren Bruder angerufen, wohin ihre Kinder in der Zwischenzeit gegangen waren. Mit einem Taxi sei sie zu ihrem Bruder gefahren, der schon mit dem Kläger zu 1. über dessen Handy telefoniert habe, nachdem er von der Nachbarin von der Festnahme der Klägerin zu 2. erfahren habe. Abends habe ihr Mann angerufen. Am nächsten Tag seien sie und die Kläger zu 3. und 4. von einem Freund ihres Mannes abgeholt und zu dessen Mutter gebracht worden, wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten. Der Kläger zu 1. sei bereits dort gewesen. Anschließend hätten sie sich 17 bis 18 Tage im Norden in Nour bei alten Freunden aufgehalten. Sie hätten vom Bruder der Klägerin zu 2. erfahren, dass die Tür ihrer Wohnung versiegelt und das Auto beschlagnahmt worden sei. Sicherheitskräfte seien bei ihrem Bruder aufgetaucht und hätten ihn nach den Klägern gefragt. Ihr Mann habe ihr später erzählt, bei der Durchsuchung sei es um die Verbreitung von CDs, Plakaten und Kassetten bezüglich der Kettenmorde im Iran gegangen. Vorher habe sie von den politischen Aktivitäten ihres Mannes nichts gewusst. Sie hätten sich dann falsche iranische Pässe besorgt und seien mit einem Reisebus über Tabriz und Bazargan nach Istanbul gefahren. Am 6. Esfand (25. Februar 2002) seien sie von Nour aufgebrochen und nach Istanbul gefahren (Ankunft: 1. März 2002). Dort hätten sie sich 4 bis 5 Tage aufgehalten und seien am 14. Esfand (5. März 2002) mit anderen gefälschten Pässen in einem dunkelblauen PKW Mercedes nach Deutschland aufgebrochen, wo sie schließlich am 8. März 2002 angekommen seien. Zwischendurch seien sie mit einer Autofähre unterwegs gewesen. 7 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Juni 2002 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigte stehe die Einreise über einen sicheren Drittstaat gem. § 26 a AsylVfG und Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Auch bestehe kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, weil den Klägern ihre Schilderungen nicht geglaubt werden könnten. Sie seien oberflächlich und allgemein. 8 Die Kläger haben am 24. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung heißt es, der Kläger zu 1. habe den Iran verlassen müssen, weil er in einer Oppositionsgruppe mitgearbeitet habe, die der Jebheye Melli nahe stehe, und deshalb verfolgt werde. Er habe aus dem Gedächtnis einige der Flugblätter rekonstruiert und sie nebst Übersetzung zu den Gerichtsakten gereicht. Mit diesen Aktivitäten habe man im Jahr 1376 ( 1997/98) vor der Wahl Khatamis zum Präsidenten begonnen. Jährlich seien ca. acht Ausgaben dieser Informationsblätter herausgebracht worden. Ferner sei ein Mitglied der Gruppe beim iranischen Geheimdienst gewesen und habe Detailinformationen im Zusammenhang mit der Ermordung der Eheleute G1/F und anderer und der Verstrickung des Geheimdienstes in diese Mordanschläge weitergegeben. Es seien bereits erste CDs mit diesen Informationen verbreitet worden und es sei geplant gewesen, noch weitere CDs herauszubringen. Am 8. April 2002 sei der Kläger zu 1. durch die Hauptstelle für Befragungswesen befragt worden. 9 Die Kläger haben ein Schreiben der Hauptstelle für Befragungswesen vom 3. April 2002 an die Bezirksregierung Arnsberg zu den Akten gereicht, in dem eine Befragung des Klägers zu 1. am 8. April 2002 angekündigt wird. Auf Anfrage des Gerichts hat die Hauptstelle für Befragungswesen mit Schreiben vom 20. September 2004 das 60 Minuten dauernde Gespräch mit dem Kläger zu 1. bestätigt. Die Kläger haben ferner 12 auf farsi handbeschriebene Blätter nebst deutscher Übersetzung vorgelegt, auf denen der Inhalt verschiedener Flugblätter wiedergegeben wird. 10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie die Klage zurück genommen, soweit sie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtet war. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 2002 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf den Iran vorliegen, 13 hilfsweise festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Hinblick auf den Iran vorliegen. 14 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. 20 Im Übrigen hat die Klage Erfolg, soweit der Kläger zu 1. die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG begehrt. Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Er hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. 22 Da die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes, des politischen Charakters der Verfolgung und des anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit deckungsgleich sind, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - und Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 215, 24 gelten insoweit die zu Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. entwickelten Grundsätze. Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 25 BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 27 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344. 28 Es ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 29 BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O. 30 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, wovon erst ausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des Asylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel bestehen. 31 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 32 Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171. 34 Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. 36 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 37 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 38 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens der Kläger ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. 39 Der Kläger zu 1. ist hiernach wegen einer unmittelbar drohenden bzw. einer bereits erfolgten politischen Verfolgung geflohen. 40 Sein Vorbringen ist glaubhaft. 41 Er hat beim Bundesamt und während der Befragung in der mündlichen Verhandlung sein Vorfluchtverhalten insgesamt glaubhaft und überzeugend dargelegt. Er war in der Lage, Zwischenfragen des Gerichts spontan zu beantworten und kleinere Widersprüche zu klären. So vermochte er auf Nachfrage seine eigenen Aktivitäten für seine Oppositionsbewegung genau zu beschreiben, indem er im Einzelnen die geistige und technische Entstehung der von seiner Gruppe herausgebrachten Flugblätter sowie deren Weitergabe an weitere Oppositionsgruppen in anderen Städten geschildert hat. Den Widerspruch zum Schicksal des I, von dem es im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes noch heißt, er sei getötet worden, während der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung sagte, er sei zwar in den Rücken geschossen worden, lebe aber noch und sei nur gelähmt, konnte er überzeugend auflösen. Er habe beim Bundesamt lediglich geäußert, auf den I sei ein Anschlag verübt worden. Wenn es im Protokoll heiße, er sei tot, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Diese Erklärung leuchtet ein, wenn man bedenkt, das das Verüben eines Anschlags leicht mit Tötung verwechselt werden kann. Ferner haben die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend klar gestellt, dass sie am Tag der Wohnungsdurchsuchung nicht unmittelbar miteinander telefoniert hatten, sondern über den Bruder der Klägerin zu 2. Schließlich vermochte der Kläger zu 1. auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür abzugeben, weshalb man gerade seine Wohnung durchsucht hatte. Er berichtete, wie er von seinem Schwager während der Fahrt im Bus über Handy von der Durchsuchung erfahren und seinen Freund N daraufhin um weitere Nachforschungen gebeten habe. Dieser habe herausgefunden, dass man E1, der Verbindungsperson zu einer anderen Oppositionsgruppe war und den Kläger kannte, verhaftet habe. Von ihm - so der Kläger zu 1. - sei er möglicherweise denunziert worden. 42 Hinzu kommt, dass seine Angaben in einen tatsächlichen historischen Hintergrund eingebettet sind. Sein Vorbringen zu den Zielen und der Historie der Bewegung Jebheye Melli (= Nationale Front) entspricht der Auskunftslage. Er betonte etwa die Gewaltfreiheit und begründete dies damit, dass jede Staatsform, die auf Gewalt fuße, wieder in einer Diktatur ende. Man wolle die Menschen vielmehr informieren und freie Wahlen abhalten, bei denen das Volk kompetente Politiker selbst wählen könne. Dem entspricht die Auskunft, wonach die Organisation „United Front of Iranian Nationalists" (Jebhe ettehad-e melli ve mihani Iran), bei der es sich um die vom Kläger zu 1. genannte Gruppierung handeln dürfte, strikt gewaltfrei ist und einen Wandel im Iran ausschließlich politisch herbeiführen will, 43 vgl. Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident Mainz vom 19. August 2003 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. 44 Zudem findet seine - auf den ersten Blick nicht ganz nachvollziehbare - Aussage beim Bundesamt, die Organisation sei u.a. von Dr. Mossadegh (Premierminister des Iran von 1951 bis 1953) gegründet worden, in der Auskunftslage ihre Entsprechung. Die Geschichte der Freiheitsbewegung der Nationalen Front reicht in der Tat zurück bis in die 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts, als der damalige Premierminister Mossadegh versuchte, die Beherrschung der iranischen Ölindustrie durch ausländische Konzerne zu Fall zu bringen. Unter dem Schah war die Freiheitsbewegung die treibende politische Oppositionskraft, deren Mitglieder häufig und für lange Jahre inhaftiert waren. Zunächst unterstützte die Freiheitsbewegung auch die islamische Revolution und Khomeini, bis sich dann später auf Grund des totalitären Charakters, den die islamische Republik schnell nach ihrer Gründung annahm, tief greifende Differenzen und Zerwürfnisse anbahnten, 45 vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes Hamburg vom 28. Februar 2001 an das VG München sowie vom 19. Juli 1989 an das VG Saarlouis. 46 Diese Entwicklung findet sich im übrigen spiegelbildlich im Lebenslauf des Klägers zu 1. wieder, der beim Bundesamt angegeben hat, er habe sich politisch schon früh betätigt und auch an der iranischen Revolution beteiligt, dann jedoch festgestellt, dass die dort gemachten Versprechen nicht eingehalten worden seien; er habe sich später deshalb der Jebheye Melli zugewandt. 47 Der weiter gehende Vortrag zu den sogenannten Kettenmorden, über deren Hintergründe der Kläger zu 1. die iranische Öffentlichkeit informieren wollte, ist ebenfalls in den historischen Kontext eingebettet. Ende des Jahres 1998 wurde der Iran nämlich von einer Serie von Ermordungen zumeist liberaler und demokratisch- fortschrittlich gesonnener Intellektueller erschüttert, die ohne konkreten Anlass umgebracht wurden. Dazu gehörten, wie der Kläger zu 1. zu Recht vorgetragen hat, G1 und seine Frau F, die am 23. November 1998 in ihrer Teheraner Wohnung niedergestochen wurden. G1 hatte ideologisch starke Beziehungen zur iranischen Freiheitsbewegung, 48 vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes Hemburg vom 22. Dezember 2000 an das VG München. 49 Schließlich wurde, wie der Kläger zu 1. richtig dargestellt hat, der iranische Geheimdienst als Urheber dieser Morde ermittelt. Man fand heraus, dass es eine Schwarze Liste von etwa 40 bekannten und weniger bekannten Intellektuellen aus dem reformistisch-liberalen Lager gab, die umgebracht werden sollten. Es sind Ermittlungen angestellt und die Täter zu Haftstrafen verurteilt worden. Der Hauptverantwortliche wurde im Gefängnis erhängt aufgefunden, 50 vgl. zu alledem Auskunft des Deutschen Orient-Institutes Hamburg vom 29. November 2002 an das VG Würzburg. 51 Auch ist es - wie der Kläger zu 1. gesagt hat - schon vorher im Ausland zur Ermordung iranischer Staatsangehöriger gekommen, die dem dortigen Regime ablehnend gegenüber standen. Im August 1991 wurde beispielsweise Shahpour Bakhtiar, der letzte Premierminister unter dem Schah, in Paris ermordet, 52 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 1991 an das VG Köln. 53 Am 17. September 1992 töteten „Handlanger der iranischen Staatsführung" im Berliner Restaurant Mykonos vier Politiker der iranischen Kurden. Das Kammergericht Berlin legte später offen, dass das Teheraner „Komitee für Sonderangelegenheiten" den Liquidierungsbefehl gegeben hatte, 54 vgl. Robert Leicht, Das Mykonos-Urteil zwingt zum Bruch mit Teheran", in: Die Zeit 17/1997. 55 Für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Klägers zu 1. spricht im Übrigen, dass ihn der Bundesnachrichtendienst offensichtlich ernst nahm. Immerhin ist ein Mitarbeiter der Hauptstelle für Befragungswesen mit eigenem Dolmetscher von Hannover nach Schöppingen gereist und hat den Kläger zu 1. eine Stunde lang befragt. 56 Hinzu kommt, dass sein Vorbringen durch die ebenfalls glaubhaften Schilderungen der Klägerin zu 2. aus deren Sicht bestätigt wird. Sie hat eine sehr eingehende, dichte Schilderung ihrer Verhaftung und der Durchsuchung ihrer Wohnung gegeben, die nur vor dem Hintergrund der vom Kläger zu 1. betriebenen Aktivitäten einen Sinn ergeben. Dabei hat sie zahlreiche Details benannt. So hat sie ihre Befürchtungen und Gedanken bei Beginn der Hausdurchsuchung beschrieben und gesagt, sie habe zunächst vermutet, die Durchsuchung habe wegen der Satellitenschüssel und des Videogeräts stattgefunden. Ferner hat sie genau das Auffinden und Öffnen des verschlossenen Schrankes wiedergegeben sowie aufgezählt, was im einzelnen mitgenommen wurde. Lebensnah wirkt auch, wie die Klägerin zu 2. vor ihrer Festnahme ihre Nachbarin eingeschaltet hat, die sich um die Kinder kümmern sollte, wenn diese aus der Schule kämen. Vor allem beschreibt sie ihre Mitnahme, den Transport zu ihrem Verhör mit Augenbinde und Führen mittels eines Tuches, die Befragung unter Anwendung körperlicher Gewalt und anschließende Freilassung so genau, wie es für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem kennzeichnend ist. 57 Kann nach alledem dem Kläger zu 1. sein Vorbringen geglaubt werden, wonach er wegen seiner Aktivitäten für die Gruppe Jebheye Melli, insbesondere wegen seiner Bemühungen um Verbreitung der Hintergründe zu den Kettenmorden gesucht wird, so ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei einer Rückkehr in den Iran seine Freiheit, möglicherweise sogar sein Leben wegen seiner politischen Überzeugung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bedroht ist. 58 Bei dieser Einschätzung geht das Gericht allerdings davon aus, dass die Verbreitung von Flugblättern der Art, wie sie der Kläger zu 1. aus dem Gedächtnis niedergeschrieben und mit deutscher Übersetzung zu den Gerichtsakten gereicht hat, für sich genommen für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung in der Regel nicht ausreicht. Bei diesen Flugblättern handelt es sich überwiegend um die öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der wirtschaftlichen und sozialen Lage, die nach Auskunft des Auswärtigen Amtes noch keine Zwangsmaßnahmen auslöst, weil damit noch keine Verunglimpfung der Werte der Islamischen Revolution und der schiitischen Glaubensrichtung verknüpft ist, 59 vgl. Lagebericht vom 3. März 2004, S. 14. 60 Das gilt jedenfalls für das eine Flugblatt, das bei der Durchsuchung in die Hände der iranischen Behörden gefallen ist und in dem es um den Werdegang des mit dem iranischen Geheimdienst in Verbindung stehenden K1 geht. 61 Jedoch kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Gruppe des Klägers zu 1. über authentisches Material zu den Hintergründen der sogenannten Kettenmorde verfügt und deren Verbreitung beabsichtigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden hiervon durch die Vernehmung des von ihnen verhafteten E1 erfahren haben. Dies muss im Wege einer Gesamtschau in die Gefährdungsprognose einfließen. Zwar handelt es sich bei der Verwicklung des Geheimdienstes in die Morde nicht um ein Geheimnis, weil hierzu Informationen bereits durch die Presse veröffentlicht wurden. Andererseits teilt das Gericht die Einschätzung des Klägers zu 1., dass in der westlichen, unzensierten Presse außerhalb des Iran wesentlich eingehender und häufiger darüber berichtet wurde als innerhalb des Iran und dass deshalb in der dortigen Bevölkerung ein Informationsdefizit besteht. Das iranische Regime hat nämlich ein Interesse daran, zur Verwicklung seines Geheimdienstes in die Morde nur das einzuräumen, was unwiderlegbar feststeht und sich nicht mehr glaubwürdig abstreiten lässt. An der Verbreitung darüber hinaus gehender Informationen in der Öffentlichkeit, die insbesondere die nicht auszuschließende Verwicklung weiterer Kreise in die Auftragsmorde betreffen, besteht hingegen kein Interesse. Es ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die iranischen Stellen befürchten, die Gruppe des Klägers könne derart weit reichende Informationen über die Kettenmorde in der Öffentlichkeit verbreiten. Immerhin verfügt sie nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers über die Videoaufzeichnung des Geständnisses des F1, der als früherer stellvertretender Leiter des Informationsministeriums und Vertrauter des ehemaligen iranischen Präsidenten Rafsandjani eine in der Hierarchie des Regimes weit oben angesiedelte Persönlichkeit war. Dass es den dortigen Behörden ernst ist, zeigt im Übrigen die Durchsuchung der Wohnung des Klägers zu 1. und die vorübergehende Verhaftung seiner Frau, verbunden mit der Suche nach dem Kläger zu 1. Es muss daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr in den Iran festgesetzt, unter Einsatz von Folter zu den weiteren Aktivitäten seiner und befreundeter Oppositionsgruppen befragt und - zumindest - über einen längeren Zeitraum inhaftiert wird, sodass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran erfüllt sind. 62 Die in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebeandrohung ist aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig, soweit sie den Kläger zu 1. betrifft, und war daher insoweit entsprechend abzuändern. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG iVm § 51 Abs. 4 AuslG liegen nicht vor, da dem Kläger zu 1. ein Bleiberecht aus § 51 Abs. 1 AuslG zusteht. 63 Die Klägerin zu 2. hat demgegenüber keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Ihr droht keine Verfolgung aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung). Insbesondere hat sie sich während des gesamten Verfahrens als unpolitisch gezeigt und ausdrücklich vorgetragen, bis zu ihrer Verhaftung von den politischen Aktivitäten ihres Mannes nichts gewusst zu haben. Auch kann eine vom Kläger zu 1. abgeleitete politische Verfolgung der Klägerin zu 2. unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft praktisch ausgeschlossen werden. Die Gefahr der Sippenhaft war im Iran zwar kurz nach der Revolution (1979) durchaus gegeben, wird aber in den letzten Jahren allenfalls in besonderen Einzelfällen praktiziert, in denen ein besonderes Interesse des iranischen Staates an der Habhaftwerdung des Angehörigen besteht, wie dies bei einem besonderen familiären Näheverhältnis etwa eines als bedeutsam und gefährlich eingestuften Oppositionellen der Fall ist. 64 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 10 Februar 2000 - 9 A 229/99.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2003, Seite 18; amnesty international vom 18. Dezember 2000 - MDE 13-00.078 -. 65 Diese Voraussetzungen treffen aber auf den Kläger zu 1., der von sich selbst behauptet, kein politischer Führer zu sein, nicht zu. Ein starkes Indiz dafür, dass der iranische Staat nicht die Absicht hat, nahe Familienangehörige unter (asylerheblichen) Druck zu setzen, um des Klägers zu 1. habhaft zu werden, besteht auch darin, dass die Klägerin zu 2. nach einer Befragung durch die iranischen Behörden noch am selben Tag wieder freigelassen wurde. 66 Der Klägerin zu 2. stehen auch nicht objektive oder subjektive Nachfluchtgründe zur Seite, die nach Sinn und Zweck der Asylrechtsverbürgung die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gebieten. Die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ergibt sich für sie nicht auf Grund der Stellung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und zurückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen. 67 Stdg. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 1992 - A 14 S 725/91 -; so auch gleichlautend die Lageberichte des Auswärtiges Amtes, vgl. etwa Lagebericht vom 3. März 2004, Seite 32; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April 2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998. 68 Die Klägerin zu 2. kann die Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht aus § 26 Abs. 1 AsylVfG („Familienasyl") herleiten. Danach wird der Ehegatte eines Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Asylberechtigter anerkannt. Indes ist diese Vorschrift nur auf die sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleitete Asylberechtigung anwendbar und kann nicht, etwa im Wege einer Analogie, auf § 51 Abs. 1 AuslG angewandt werden, 69 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, DVBl. 95, 565 und vom 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 -. 70 Die Klägerin zu 2. kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG berufen. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folter besteht (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 2 AuslG). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben (§ 53 Abs. 3 AuslG). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November1959 (BGBl. 1952 II S. 686) dies vorschreibt (§ 51 Abs. 4 AuslG) oder wenn im Abschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (§ 53 Abs. 6 AuslG). Das Vorliegen gerade solcher Abschiebungshindernisse hat die Klägerin zu 2. aber nicht behauptet. Allein der Umstand, dass sie im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vorübergehend festgenommen und befragt wurde, reicht insoweit nicht aus. Durch ihre noch am selben Tag erfolgte Freilassung haben die iranischen Behörden zum Ausdruck gebracht, an ihrer Person kein weiteres Interesse zu haben. 71 Schließlich ist die Klage der Klägerin zu 2. unbegründet, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG und verletzen sie daher nicht in ihren Rechten. 72 Auch die Klage der Kläger zu 3. und 4. ist nicht begründet. Sie haben weder einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch von Abschiebehindernissen nach § 53 AuslG. Nach den oben aufgezeigten, allgemeinen Grundsätzen stehen ihnen diese Feststellungen nicht zu, weil sie weder ein eigenes Verfolgungsschicksal vorgetragen haben noch sich darauf berufen können, ihres Vaters wegen verfolgt zu werden, weil dieser nicht als bedeutsam und gefährlich eingestufter Oppositioneller angesehen werden kann (s.o.). Auch können sie sich nicht auf Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 iVm Abs. 1 AsylVfG berufen, weil diese Vorschrift für § 51 Abs. 1 AuslG nicht gilt, s.o. 73 Soweit ihre Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, haben sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG und verletzen sie daher nicht in ihren Rechten. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG, wobei sich die Quotelung u.a. aus dem Verhältnis der Streitwerte der Kläger zu 1. bis 4.ergibt (vgl. § 83b Abs. 2 AsylVfG). 75