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Beschluss

22 L 2590/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Krankenhilfe ist nur dann zulässig, wenn der Anordnungsanspruch und die Anordnungsgründe glaubhaft gemacht sind (§ 123 VwGO). • Für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt übernimmt die Krankenkasse die Krankenbehandlung nach § 264 SGB V; damit sind Leistungen der Sozialhilfe nach § 37 BSHG insoweit ausgeschlossen. • Die Regelung des § 264 SGB V begründet kein Auftragsverhältnis des Sozialhilfeträgers gegenüber der Krankenkasse im Sinne der §§ 88 ff. SGB X. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Krankenhilfe; Zuständigkeit der Krankenkasse nach § 264 SGB V • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Krankenhilfe ist nur dann zulässig, wenn der Anordnungsanspruch und die Anordnungsgründe glaubhaft gemacht sind (§ 123 VwGO). • Für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt übernimmt die Krankenkasse die Krankenbehandlung nach § 264 SGB V; damit sind Leistungen der Sozialhilfe nach § 37 BSHG insoweit ausgeschlossen. • Die Regelung des § 264 SGB V begründet kein Auftragsverhältnis des Sozialhilfeträgers gegenüber der Krankenkasse im Sinne der §§ 88 ff. SGB X. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antragsteller, Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, beantragte Prozesskostenhilfe und mit einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Sozialhilfeträgerin zur Übernahme der Kosten einer PDT-Augenbehandlung. Er berief sich auf einen Anspruch auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG. Die Behörde lehnte ab, weil seit November 2003 die AOK Rheinland als seine Krankenkasse für die Krankenversorgung zuständig sei. Das Gericht prüfte, ob sofortiger vorläufiger Rechtsschutz geboten ist und ob die Sozialhilfeträgerin als Auftraggeberin nach §§ 88 ff. SGB X herangezogen werden kann. Entscheidend war die von der gesetzlichen Neuregelung des SGB V geänderte Zuständigkeitslage für Sozialhilfeempfänger. Das Gericht entschied über die Anträge ohne vorausgehende Hauptsacheklage. Die Kostenentscheidung traf das Gericht zugunsten der Antragsgegnerin. • Eilrechtsschutzprüfung: Nach § 123 Abs.1,3 VwGO sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; dies gelang dem Antragsteller nicht. • Ausschluss der Sozialhilfeleistung: § 37 Abs.1 BSHG verweist auf die Regelungen der Krankenbehandlung des § 264 SGB V, wonach Krankenkassen die Krankenversorgung von Empfängern laufender Hilfe übernehmen; deshalb besteht gegenüber dem Sozialhilfeträger kein Anspruch auf Krankenhilfe. • Zuständigkeit der Krankenkasse: Da der Antragsteller seit Jahren laufende Hilfe erhält und die AOK Rheinland als Krankenkasse bestimmt ist, kann nur diese für die begehrte Leistung in Anspruch genommen werden. • Kein Auftragsverhältnis nach SGB X: § 264 SGB V stellt Sozialhilfeempfänger den regulären Kassenmitgliedern gleich; es fehlt an Elementen eines Auftragsverhältnisses im Sinne der §§ 88 ff. SGB X, insbesondere an der Möglichkeit des Sozialhilfeträgers, Art und Umfang der Leistungserbringung zu beeinflussen. • Erstattungsregelung spricht dagegen: Die Erstattungsregelung (§ 264 Abs.7 SGB V) führt lediglich zu nachträglichen Erstattungen des Sozialhilfeträgers und begründet keine Auftragsverwaltung nach SGB X. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung war PKH nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beistand durch Rechtsanwalt sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Krankenhilfe gegenüber der Sozialhilfeträgerin, weil die Krankenversorgung für Empfänger laufender Hilfe nach § 264 SGB V von der Krankenkasse übernommen wird und die AOK Rheinland als zuständige Krankenkasse in Betracht kommt. Ein Auftragsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse im Sinne der §§ 88 ff. SGB X besteht nicht, sodass die Antragsgegnerin nicht als Erfüllungsgehilfe haftet. Mangels Erfolgsaussicht ist auch Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.