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Urteil

18 K 7576/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0929.18K7576.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Schmuckgroßhändler. Er befasst sich mit der Einfuhr von und dem Großhandel mit Schmuck, Gold und Edelsteinen. Er gibt an, regelmäßig ein bis zwei Mal monatlich Kunden zu besuchen, wobei er teils Einzelkunden, teils mehrere Kunden aufsuche. Dabei verlasse er das Bürohaus mit einem verschlossenen und gesicherten Wertkoffer und suche sodann sein Fahrzeug auf, das ggfs. auch auf einem Einstellplatz in einer Tiefgarage im Nebenhaus stehe. Der Wert der Schmuckgegenstände beträgt nach seinen Angaben durchschnittlich 1.000.000 Euro. In der Vergangenheit erhielt der Kläger wiederholt einen Waffenschein sowie eine Waffenbesitzkarte. Unter dem 18. Januar 2001 beantragte er erneut die Erteilung eines Waffenscheins für einen Revolver 38 Spezial Smith and Wesson. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 20. September 2001 ab. Zugleich widerrief er gemäß § 47 Abs. 2 WaffG a.F. die Waffenbesitzkarten Nr. 1824/77 und 987/84. Eine besondere Gefährdung des Klägers, die größer als die der Allgemeinheit sei, könne nicht festgestellt werden. So sei ein Vorkommnis zu seinem Nachteil (Diebstähle, Raubtaten o. ä.) nicht bekannt geworden. Auch ergebe sich keine sonstige Gefährdungslage. So seien in den letzten Jahren bekannt gewordene Eigentumsdelikte zum Nachteil von Schmucktransporteuren fast ausschließlich auf den Bereich von Diebstählen aus dem Pkw, dem Hotelzimmer etc. beschränkt gewesen, bei denen es nicht zum Einsatz von Gewalt gegen Personen gekommen sei. Im Übrigen sei es für den Kläger schwerlich möglich, einem heimtückischen und überraschenden Überfall durch professionelle Räuber adäquat zu begegnen, auch wenn er eine Schusswaffe mit sich führe. Um eine gewisse Restgefährdung zu vermeiden, könne er sich durch andere Sicherungen des Fahrzeuges bzw. ein bestimmtes Verhalten schützen. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, er sei trotz seines Alters von 68 Jahren durchaus in der Lage, sich im Falle eines Angriffs mit einer Schusswaffe zur Wehr zu setzen und habe sich zum Zwecke der Verteidigung fortgebildet, wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 zurück. Schmuckhändler gehörten zwar grundsätzlich zu gefährdeten Personen, die mit Überfällen zu rechnen hätten. Jedoch sei dies eine Gefahr, der alle Schmuckhändler gleichermaßen ausgesetzt seien. Im Übrigen liege der Schwerpunkt der Tätigkeit auf Arbeiten im Büro. Den Kundenbesuchen komme dagegen eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Schließlich sei in einer typischen Verteidigungssituation eine Abwehr nicht zu erwarten. 3 Der Kläger macht mit seiner am 13. November 2003 bei Gericht eingegangenen Klage geltend, die Gefährdungssituation sei seit 1967, als ihm erstmalig ein Waffenschein bewilligt worden sei, unverändert. In seinem Fall sei darauf hinzuweisen, dass er kein Ladengeschäft führe, sondern mit hochwertigen Kollektionen seine Kunde besuche. Damit sei eine erhöhte Gefährdung auch gegenüber anderen Mitgliedern der Berufsgruppe verbunden. Schließlich sei eine Schusswaffe auch geeignet, die Gefährdung zu vermindern. Wenn bei unvermuteten überfallartigen Angriffen Waffenbesitz generell untauglich zur Abwehr sei, müsse dies auch für Geldtransporte und letztlich auch für die Polizei gelten. Bei der Vielzahl der denkbaren Gefahrensituationen sei die Eignung der Waffe nicht von vornherein auszuschließen. Als gutem Schützen sei ihm bei einem Überfall während des Transports der Schmuckstücke in der Mehrzahl der Fälle eine Verteidigung mit der Schusswaffe durchaus möglich. Im Übrigen sehe gerade auch die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz a.F. vor, dass bestimmte Personengruppe besonders gefährdet seien. Schließlich komme noch eine persönliche Gefährdung hinzu, weil er Ehrendoktor der Universität E sei und der Universität eine nicht unerhebliche Summe zur Verfügung gestellt habe, um die Bezahlung einer Professorenstelle sicherzustellen. Schließlich sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinde besonderen Gefährdungen ausgesetzt. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. Oktober 2003 zu verpflichten, ihm einen Waffenschein für den Revolver Kaliber. 38 Spezial zu erteilen und den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nummer 1824/77 und 987/84 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er habe die Gefährdung des Klägers einer erneuten Analyse unterzogen. Eine besondere Gefährdung sei nicht zu erkennen. So seien Schmucktransporteure in E statistisch gesehen nicht häufiger überfallen worden als jedermann. Eine gewisse überdurchschnittliche Gefährdung von Schmuckhändlern könne zwar nicht von der Hand gewiesen werden. Die Praxis der Polizeibehörden stelle sich jedoch in den letzten Jahren so dar, dass man durch Beratung die Antragsteller dahin bringe, potenzielle Straftäter eher durch Verhaltensänderungen oder besonders gesicherte Fahrzeuge von Überfällen abzuhalten. Im Übrigen liege der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht bei Kundenbesuchen, selbst wenn diese ein bis zwei Mal monatlich stattfinden würden. Eine derart geringe Anzahl sei nicht geeignet, ein Bedürfnis für einen Waffenschein zu begründen. Schließlich sei auch keine besondere Gefährdung auf Grund der Tätigkeit für die Universität E oder wegen seiner Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben festgestellt worden. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. 12 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen nach § 10 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (WaffG). Voraussetzung für das Führen einer Schusswaffe ist gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WaffG, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Dabei müssen diese Voraussetzungen auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 13 Allerdings erscheint fraglich, ob die Erwägungen des Beklagten zutreffen, wonach der Kläger auch bei der Durchführung von Kundenbesuchen trotz des Mitführens von Juwelen in erheblichem Wert keiner besonderen Gefährdung unterliegt. Der Eintritt des Schadens braucht nicht wahrscheinlich im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs zu sein. Andererseits genügt die bloße (theoretische) Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen muss (vgl. BverwGE 49,1 (10)). Es reicht also aus, dass sich der Gefährdungsgrad des Antragstellers deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (a.a.O.). Ungeachtet des Umstandes, dass insoweit dem Gericht keine statistischen Auswertungen über die Häufigkeit der Übergriffe auf Personen vorliegen, die als Juwelengroßhändler, reisende Juweliere oder Schmuckvertreter tätig sind, spricht vieles für die Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdung bei Ausübung dieser Tätigkeit. Eine solche überdurchnittliche Gefährdung kann beim Transport von Werten in diesem Umfang bereits auf Grund lebensgerechter Betrachtung angenommen werden (vgl. so ausdrücklich BVerwG GewArch 1980, 348 - 350; OVG Lüneburg GewArch 1983, 141, VGH Baden-Württemberg, GewArch 1989, 245, OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1981 - 4 A 1836/80 -). Diesen Einschätzungen folgend dürfte einiges dafür sprechen, dass allein der Transport von Wertsachen in dem vom Kläger angegebenen Wert einerseits und die sich hieraus ergebenden Zugriffsmöglichkeiten für potenzielle Straftäter andererseits eine überdurchschnittliche Gefährdung begründen können. Dies wird letztlich auch durch den Beklagten nicht im Kern in Abrede gestellt. Soweit er darauf hinweist, dass Schmucktransporteure in Düsseldorf statistisch gesehen nicht häufiger überfallen werden als jedermann, dürfte dieser Aussage schon keine besondere statistische Aussagekraft zukommen. Soweit angeführt wird, dass Eigentumsdelikte zum Nachteil von Schmucktransporteuren „fast ausschließlich" auf den Bereich von Diebstählen aus Pkw, dem Hotelzimmer etc. beschränkt gewesen seien, lässt sich hieraus zum einen entnehmen, dass es offenbar auch zu anderen Taten kam. Im Übrigen mag die - überdurchschnittliche Gefährdung - ihrerseits weitaus mehr durch die Gefahr von Diebstählen als durch die Gefahr von Gewalttaten geprägt sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine deutlich größere Gefährdung als die der Allgemeinheit besteht. Letztlich erkennt auch der Beklagte mithin „eine gewisse überdurchschnittliche Gefährdung" durchaus an. 14 Gleichwohl rechtfertigt diese erhöhte Gefährdung die Erteilung eines Waffenscheins hier nicht. Das lässt sich allerdings nicht mit der Erwägung begründen, der Waffenbesitz stelle sich als untaugliches Mittel zur Abwehr eines Überfalles dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung darauf abgestellt, es sei nicht belegt, dass der Betreffende auf dem Weg von und zum Fahrzeug typischerweise nur solchen Angriffssituationen ausgesetzt sein könne, in denen eine erfolgreiche Abwehr mit der Waffe nicht erwartet werden könne. Der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) hat auf Fälle verwiesen, in denen statt des sofortigen Einsatzes einer Schusswaffe durch den denkbaren Täter auch andere Waffen oder andere Situationen in Rechnung zu stellen seien, in denen der Überfallene nicht unmittelbar körperlich daran gehindert wird, seine Waffe in Anschlag zu bringen und einzusetzen. Anhaltspunkte, dass der Überfall auf einen Schmucktransporteur grundsätzlich oder auch nur typischerweise in einer Form erfolgen würde, dass der Einsatz einer Schusswaffe als taugliches Verteidigungsmittel auszublenden wäre, sind auch dem Gericht nicht ersichtlich. 15 Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hier nur ein bis zwei Mal im Monat Kunden besucht. Dies muss nicht notwendigerweise mit einer Minderung der Gefährdung einhergehen. Gerade wenn man einen Überfall unterstellt, der auf umfangreichen Vorbereitungen und dem Auskundschaften der Verhältnisse des Klägers beruht, nicht aber auf einem spontanen Entschluss, spricht vieles dafür, eine erhöhte Gefährdung auch bei nur ein bis zwei Mal im Monat wiederkehrenden Transporten anzunehmen. Da durch den Erlaubnisvorbehalt und die Bedürfnisprüfung die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen vertretbare Maß beschränkt werden soll, liegt ein Bedürfnis indessen nicht vor, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Gefährdung auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den erstrebten Besitz von Schusswaffen (vgl. BVerwGE 49, 1 (10)). Dabei kann die zuständige Behörde niemanden zu einem bestimmten Verhalten zwingen, darf aber bei der Entscheidung über die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins ggfs. berücksichtigen, dass der Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre (vgl. BVerwG a.a.O.). So liegt es hier. Der Kläger kann zwar nicht darauf verwiesen werden, dass etwa eine weitere Sicherung des Fahrzeugs oder eine Verstärkung der Sicherung des Schmucks im Hotel möglich ist. Denn dies würde die Gefahr eines gewaltsamen Überfalls nicht mindern. Es erscheint auch fraglich, ob eine Verhaltensänderung den gleichen Erfolg haben würde. Dies mag eine Alternative sein, wenn es um regelmäßige Transporte zwischen bestimmten Punkten geht, bei denen etwa die Wahl der Fahrtroute die Gefahr des Überfalls auf der Strecke mindern kann. Wenn dagegen ein Täter etwa den Zielpunkt einer Reise des Klägers in Erfahrung bringt, erscheint fraglich, ob ein Überfall kurz vor Erreichen des Zieles durch Verhaltensänderungen vermieden werden kann. Indessen kann der Kläger sich der Hilfe Dritter bedienen, sich insbesondere durch Angehörige eines Sicherheitsunternehmens beschützen lassen. Dies mag in Fällen, in denen die Betriebsführung auf einen praktisch werktäglichen oder mehrmals wöchentlichen Schmucktransport ausgerichtet sind (vgl. BVerwG GewArch 1980, 348, OVG Lüneburg GewArch 1983, 148, VGH Baden-Württemberg GewArch 1989, 245) mit unzumutbaren Betriebsumstellungen verbunden sein. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die entsprechenden organisatorischen Umstellungen unzumutbar sind, trägt der Kläger dagegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass er erwähnt, es bestehe „nicht immer die Möglichkeit" sich bei diesen Gängen zu einem Fahrzeug durch eine zweite Person schützen zu lassen, belegt einen solchen Ausschluss nicht. 16 Soweit der Kläger die Förderung der Universität E anführt, ist nicht ersichtlich, dass sich die hieraus ergebende möglicherweise erhöhte Bekanntheit in einer spezifischen Gefahrerhöhung - sei es eigenständig, sei es im Hinblick auf die Transporttätigkeit - auswirken könnte. Die Zughörigkeit zur jüdischen Gemeinde begründet für sich genommen allein keine erhöhte Gefährdung. Dies wird durch die vom Kläger angesprochene spezielle Überwachung ihrer Einrichtungen nicht in Frage gestellt. 17 Soweit schließlich die bisher erteilten Waffenbesitzkarten widerrufen wurden, liegen zumindest die Rücknahmevoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 1 WaffG a.F. vor. Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz war danach zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wurde, dass die Erlaubnis oder die Zulassung hätten versagt werden müssen. Eine besondere Gefährdung, zu deren Abwehr der Kläger auf Schusswaffenbesitz angewiesen ist, konnte - wie ausgeführt - im Hinblick auf den Schmucktransport nicht bejaht werden. Eine darüber hinausgehende besondere Gefährdung, die den Waffenbesitz erforderlich machen könnte, etwa im Hinblick auf die Bürotätigkeit, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken gegen die Rücknahme der Waffenbesitzkarten. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 19 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 20