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Urteil

7 K 1169/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1006.7K1169.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und gehören zum Volk der Roma. Der Kläger zu 2. ist in Pristina, Kosovo, geboren. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 3., ist geboren in Kumanovo, Mazedonien. Ihre Kinder, die Kläger zu 1. und 4. bis 6., sind (bis auf die in Deutschland zur Welt gekommene Klägerin zu 6.) in Zemun, einem Vorort von Belgrad, geboren. 3 Im September 1991 reisten die Kläger zu 1. bis 5. in das Bundesgebiet ein und beantragten erstmals die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug der Kläger zu 2. im wesentlichen vor: Ungefähr einen Monat vor der Ausreise habe er seinen Arbeitsplatz verloren. Danach sei auch ihre Wohnung gekündigt worden, weil er die Miete nicht mehr habe zahlen können. Außerdem habe er mitbekommen, wie das Militär nachts einfach Leute abgeholt und zur Wehrübung mitgenommen habe. Da er auf gar keinen Fall einfach so sterben wolle und auch Angst um seine Kinder gehabt habe, habe er sich entschlossen, Jugoslawien zu verlassen. 4 Mit Bescheid vom 9. Dezember 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 5. als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Die dagegen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage nahmen die Kläger zu 1. bis 5. in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 1992 zurück. 5 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2002 beantragte der Kläger zu 1. erneut die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er mit handschriftlichem Statement im wesentlichen geltend: Die Ausländerbehörde wolle ihn abschieben. Er wisse aber nicht, was er in Zemun solle. In Jugoslawien müsse er seinen Wehrdienst leisten; er habe Angst, dabei als Roma malträtiert zu werden. 6 Mit Bescheid vom 15. Februar 2002 betreffend den Kläger zu 1. lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte (in den Gründen des Bescheides) fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zu 1. unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am 19. Februar 2002 als Einschreiben zur Post gegeben. 7 Dagegen hat der Kläger zu 1. am 25. Februar 2002 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Bei Stellung des ersten Asylantrags sei er noch nicht einmal zehn Jahre alt gewesen. Aus diesem Grund habe er damals die für ihn asylrechtlich relevanten Gründe nicht vortragen können. Als Roma müsse er in Jugoslawien mit Verfolgung aus ethnischen Gründen rechnen. Zumindest bestehe ein Abschiebungshindernis. Roma seien in allen Bereichen benachteiligt. Es gebe keine lebenswerten Bedingungen im Heimatland. Außerdem sei er Moslem. Es liege auf der Hand, dass die Gruppe der moslemischen Roma besonders schutzbedürftig sei. Ferner drohe ihm die Ableistung des Wehrdienstes. Als Moslem müsse er möglicherweise in einem Kriegseinsatz gegen seine Glaubensbrüder kämpfen. Er wäre daher genötigt, den Wehrdienst zu verweigern und müsste dann mit einer Haftstrafe und Beeinträchtigungen für Leib und Leben rechnen. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte berücksichtigt werden müssen, dass er schon seit fast zehn Jahre in Deutschland sei. Die serbokroatische Sprache beherrsche er kaum noch. Es sei für ihn unzumutbar, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Eine so kurzfristige Abschiebung würde ihm die Existenz rauben, zumal sein Vater immer noch in Deutschland lebe. 8 Mit Beschluss vom 7. März 2002 (7 L 586/02.A) hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 9 Während des Klageverfahrens des Klägers zu 1., am 12. Juli 2002, beantragten auch die Kläger zu 2. bis 5. erneut und die Klägerin zu 6. erstmals die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend: Der Kläger zu 2. stamme aus dem Kosovo. Er habe sieben Jahre in Belgrad gearbeitet; wegen der Arbeitsstelle sei er dort polizeilich gemeldet gewesen. Als im Jahr 1991 die Demonstrationen begonnen hätten, seien sie mit serbischen Pässen nach Deutschland gekommen. Inzwischen seien sie zehn Jahre hier, Deutschland sei ihre Heimat geworden. Der Sohn sei jetzt 18 Jahre alt; wenn sie zurück nach Belgrad müssten, würde er sofort zum Wehrdienst eingezogen. In Jugoslawien hätten sie keine Zukunft; sie hätten dort kein Haus, keine Arbeit und kein Geld. Ferner überreichten die Kläger zu 2. bis 6. ein als „Bescheinigung" bezeichnetes, vom 10. Juli 2001 datierendes Dokument, als dessen Aussteller die „Stadt Belgrad - Städtische Gemeinde Zemun, Abteilung für allgemeine Verwaltung" genannt ist, und in dem es heißt, der Kläger zu 2. sei in dem Verzeichnis der jugoslawischen Staatsbürger, das bei der Gemeinde Zemun geführt werde, nicht eingetragen. 10 Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Bundesamt auch in den Asyl(folge)verfahren der Kläger zu 2. bis 6. 11 Mit Bescheid vom 7. August 2002 (betreffend die Kläger zu 2. bis 5.) lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger zu 2. bis 5. unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde am 12. August 2002 als Einschreiben, gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Kläger, zur Post gegeben. 12 Mit Bescheid vom 8. August 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 6. als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin zu 6. unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am 13. August 2002 an die Klägerin zu 6. persönlich, vertreten durch die Eltern, mit Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. 13 Die Kläger zu 2. bis 5. haben gegen den sie betreffenden Bescheid vom 7. August 2002 am 20. August 2002 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, die zunächst unter dem Az. 15 K 5649/02.A geführt wurde. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der Kläger zu 2. stamme aus dem Kosovo; die Klägerin zu 3. sei in Mazedonien geboren. Dies führe zumindest zu einem Abschiebungshindernis. Der Kläger zu 2. könne unmöglich zurück in den Kosovo. Nach Serbien könne er nicht, weil er dort nicht registriert sei. Eine Abschiebung der Klägerin zu 3. nach Mazedonien könne nicht erfolgen, weil sie über keinerlei Nachweise verfüge, dass sie tatsächlich aus Mazedonien stamme. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma würden sie überall in Serbien und Montenegro verfolgt. 14 Den zugleich gestellten Rechtsschutzantrag der Kläger zu 2. bis 5. lehnte das Gericht mit Beschluss vom 26. September 2002 (15 L 3277/02.A) ab. 15 Die Klägerin zu 6. hat gegen den Bescheid vom 8. August 2002 am 6. September 2002 Klage erhoben, die zunächst unter dem Az. 10 K 6198/02.A anhängig war. Ihren Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 9. September 2002 (10 L 3571/02.A) ab. 16 Mit Beschluss vom 22. Januar 2003 hat das Gericht die Klageverfahren 15 K 5649/02.A und 10 K 6198/02.A der Eltern und Geschwister des Klägers zu 1. mit dessen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. 17 Zur weiteren Begründung haben die Kläger mit Schriftsatz vom 27. September 2004 unter Vorlage ärztlicher Unterlagen geltend gemacht, der Kläger zu 2. leide an verschiedenen Erkrankungen, insbesondere an einer schizophrenen Psychose. Vom 17. Februar 2004 bis zum 23. März 2004 sei er wegen der Schizophrenie in stationärer Behandlung gewesen. Derzeit befinde er sich erneut im Krankenhaus. Eine Behandlung der Schizophrenie mit den Medikamenten, die der Kläger zu 2. einnehmen müsse, sei im Heimatland nicht möglich. 18 Die Kläger, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Februar 2002, 7. August 2002 und 8. August 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 20 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten der Klageverfahren und der zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Landrates des Kreises X sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Kläger niemand erschienen ist. Das persönliche Erscheinen der Kläger war nicht angeordnet. Die Kläger waren über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Erhebliche Gründe im Sinne der §§ 173 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung des Termins lagen, wie in den Schreiben des Gerichts an den Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30. Juli 2004 und 28. September 2004 im Einzelnen dargelegt ist, nicht vor. 26 Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin zu 6. nicht die einwöchige Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG versäumt. Durch die Zustellung des sie betreffenden Bundesamtsbescheides im Wege der Einlegung in den elterlichen Briefkasten am 13. August 2002 wurde die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist die Entscheidung des Bundesamtes den Beteiligten förmlich zuzustellen. Wie sich aus der - neben § 10 AsylVfG anwendbaren - allgemeinen Zustellungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG ergibt, sind Zustellungen zwingend an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 hatte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Bundesamt auch für die Klägerin zu 6. bestellt. Dies folgt aus dem Betreff des erwähnten Schreibens, in dem es heißt: „Asylfolgeverfahren der Eheleute B1 und N2 sowie deren 3 minderjährige Kinder". Zu den drei minderjährigen Kindern gehört auch die Klägerin zu 6.; ihr Bruder, der Kläger zu 1., konnte nicht gemeint sein, da dieser im Zeitpunkt der Bestellung des Prozessbevollmächtigten bereits volljährig war und außerdem bereits sein eigenes Asylfolgeverfahren betrieb. Ferner hatte der Prozessbevollmächtigte auch Vollmachten der Eltern, datierend vom 10. Juli 2002, vorgelegt. Mit der Zustellung des Bescheides vom 8. August 2002 durch Postzustellungsurkunde an die Klägerin zu 6., vertreten durch ihre Eltern, verletzte die Beklagte somit die zwingende Zustellungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte den Bescheid - über seine Mandanten - letztlich doch erhalten hat, wurde zwar der Zustellungsmangel gemäß § 9 VwZG geheilt. Im Hinblick darauf, dass die Kläger, wie sie unwidersprochen vortragen, vom 8. August 2002 bis Ende des Monats nicht zu Hause waren, mithin den am 13. August 2002 in ihren Briefkasten eingelegten Bescheid frühestens Anfang September 2002 ihrem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis bringen konnten, ist aber die am 6. September 2002 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben. Eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erübrigt sich daher. 27 Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 28 Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; auch die Feststellung eines Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG kommt nicht in Betracht. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe der Beschlüsse vom 7. März 2002 und 26. September 2002 in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 586/02.A (betreffend den Kläger zu 1.) und 15 L 3277/02.A (betreffend die Kläger zu 2. bis 5.), die es nach erneuter Überprüfung auch gegenwärtig für zutreffend hält, sowie auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes betreffend die Klägerin zu 6., der es folgt. Hinzuzufügen ist mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen, dass sich auch aus diesen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994 - 18 B 2547/93 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2, S. 4 f. 30 Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei - in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze - eine „qualifizierte" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, S. 582 (584). 32 Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der - insoweit maßgebenden - Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in sein Heimatland zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. 34 Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 a.a.O.; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-AuslR), Stand Mai 2004, § 53 AuslG Rz. 92. 36 Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat alsbald wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, S. 973 f. 38 Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefahr nur vorübergehend oder aller Voraussicht nach dauerhaft besteht. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 1 B 83/01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 44. 40 Die Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen, hat grundsätzlich den gesamten Zielstaat der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten Gefahrenlage bietet § 53 AuslG Schutz. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ff. m.w.N. 42 Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht feststellen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 2. (für die übrigen Kläger ist insoweit nichts vorgetragen) an einer Erkrankung leidet, die sich nach einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro auf Grund einer dort unzureichenden medizinischen Behandlung alsbald wesentlich verschlimmern würde. Abzustellen ist dabei nicht auf die medizinische Versorgungslage im Kosovo, sondern auf die Situation im Großraum Belgrad, in dem die Kläger zu 1. bis 5. vor ihrer Ausreise gewohnt haben und wohin sie gegebenenfalls abgeschoben werden. Dass der Kläger zu 2., wie er geltend macht, aus dem Kosovo stammt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, dass die Kläger zu 1. bis 5. vor der Ausreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Zemun, einem Vorort von Belgrad, hatten, und dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen es ihnen verwehrt sein sollte, sich dort erneut niederzulassen und, falls erforderlich, in medizinische Behandlung zu begeben. Bei ihrer ersten Asylantragstellung im September 1991 gaben die Kläger zu 1. bis 5. als letzten Wohnort „Zemun" an. Die vorgelegten Nationalpässe waren am 6. Dezember 1988 (Kläger zu 2.) und 7. Juni 1991 (Klägerin zu 3.) jeweils in Belgrad ausgestellt worden, weshalb die Kläger zu 2. und 3. dort registriert gewesen sein müssen. Nach den eigenen Angaben im Asylfolgeverfahren hat der Kläger zu 2. vor der Ausreise sieben Jahre lang in Belgrad gearbeitet. Die Kinder sind (bis auf die in Deutschland geborene Klägerin zu 6.) in den Jahren 1983, 1988 und 1989 sämtlich in Zemun zur Welt gekommen. Mithin hat der Kläger zu 2., wie er sinngemäß glauben machen will, nicht etwa nur in Belgrad gearbeitet, aber im Kosovo gewohnt (was angesichts der räumlichen Entfernung auch nicht vorstellbar wäre); vielmehr hatten die Kläger zu 1. bis 5. vor der Ausreise ihren langjährigen Lebensmittelpunkt in Belgrad. 43 Es ist davon auszugehen, dass eine Behandlung der bei dem Kläger zu 2. bestehenden Erkrankungen in Belgrad zumindest soweit möglich ist, dass es nicht alsbald zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zu einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben kommt. Ausgehend von den übersandten ärztlichen Unterlagen bestehen die Diagnosen schizophrene Psychose, koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, arterielle Hypertonie, chronische obstruktive Lungenerkrankung, Cephalgie (Kopfschmerzen), WS-Syndrom und Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenks). Dabei handelt es sich um Erkrankungen, die in Serbien und Montenegro, zumal in der Hauptstadt Belgrad, behandelt werden können. 44 Vgl. etwa Auskünfte der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 22. April 2004 an das Bundesamt (betreffend eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie), vom 17. Dezember 2003 an das VG Stuttgart (betreffend eine paranoid- halluzinatorische Psychose), vom 3. Juli 2003 an das VG Münster (betreffend u.a. Asthma bronchiale und Hypertonie), vom 4. März 2003 an das VG Gelsenkirchen (betreffend u.a. arterielle Hypertonie und Herzinsuffizienz), vom 27. November 2002 an das VG Osnabrück (betreffend chronisches Asthma bronchiale) und vom 26. November 2002 (betreffend u.a. Polyarthrose und Hypertonie). 45 Allgemein gilt, dass nur sehr wenige Erkrankungen in Serbien und Montenegro wegen fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Belgrad und alle größeren Städte des Landes sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken, wenn auch die hygienischen Standards nicht immer westlichen Vorstellungen entsprechen. Die Medikamentenversorgung hat sich in der letzten Zeit erheblich verbessert. 46 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004, S. 29 f. 47 Es spricht auch nichts für die Annahme, dass der Kläger zu 2. aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen daran gehindert wären, sich in Belgrad in medizinische Behandlung zu begeben. In Serbien und Montenegro besteht im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Private Krankenversicherungen gibt es nicht. Die Details der gesetzlichen Versicherung regeln die Krankenversicherungsgesetze der beiden Republiken, die im wesentlichen übereinstimmen. So ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung eine Registrierung notwendig (wobei eine ärztliche Notfallversorgung jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet ist). Die Pflichtversicherung gilt für alle Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger einschließlich Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Sie werden also de facto kostenfrei behandelt. Dies gilt auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma. Diese genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt. Anfang 2003 wurden in allen staatlichen Gesundheitsinstitutionen sog. Patientenanwälte eingeführt, bei denen Beschwerde über pflichtwidriges oder unfreundliches Verhalten des medizinischen Personals erhoben werden kann. 48 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004, S. 28 f.; vgl. ferner etwa Auskünfte der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 6. August 2004 an das VG Stade und vom 28. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. 49 Soweit in der Auskunftslage auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen wird, denen sich aus dem Kosovo zugereiste Roma und Albaner bei der Gesundheitsversorgung im übrigen Serbien ausgesetzt sehen, 50 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen vom 1. März 2004, 51 sind die Kläger, die, wie dargelegt, vor der Ausreise ihren Lebensmittelpunkt im Großraum Belgrad hatten und dort, wie sich aus ihren Nationalpässen ergibt, auch registriert waren, hiervon nicht in gleicher Weise betroffen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie als (ehemalige) Einwohner Zemuns sich den für eine kostenfreie Behandlung in staatlichen Einrichtungen erforderlichen Gesundheitsausweis ohne größere Schwierigkeiten ausstellen lassen können. 52 Über die Frage, ob die Klägerin zu 3. nach Serbien und Montenegro abgeschoben werden kann, obwohl sie in Mazedonien geboren ist, ist im Rahmen des Asylverfahrens nicht zu entscheiden. Denn sie führt in keinem Fall auf ein vom Bundesamt nur zu berücksichtigendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG, sondern - allenfalls - auf ein sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, über das die mit der Aufenthaltsbeendigung befasste Ausländerbehörde zu befinden hat. 53 Die Abschiebungsandrohungen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Grundlage in den §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG (bzw. - für die Klägerin zu 6. - nur auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG) i.V.m. § 50 AuslG. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. 55