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Urteil

7 K 2207/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1006.7K2207.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten im August 1992 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin zu 5. ist in S4 geboren. 3 Am 28. August 1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 4. erstmals die Anerkennung als Asylberechtigte. Als Volkszugehörigkeit gaben sie „albanisch" an. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) trugen sie im wesentlichen vor, die serbische Polizei habe den Kläger zu 1. gesucht, um ihn zu einer Wehrübung einzuziehen. Auf die Frage des Einzelentscheiders, ob er tatsächlich albanischer Volkszugehöriger sei oder dem Volk der Roma angehöre, antwortete der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift: „Wir sind albanische Volkszugehörige." 4 Mit Bescheid vom 14. März 1995 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 4. als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; ferner forderte es die Kläger zu 1. bis 4. unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. 5 Dagegen erhoben die Kläger zu 1. bis 4. Klage; zugleich beantragten sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung machten sie weiterhin geltend, sie seien albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Mit Beschluss vom 12. April 1995 (15 L 1511/95.A) ordnete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die aufschiebende Wirkung der Klage an, da sich bei Albanern aus dem Kosovo eine Abweisung der Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufdränge. Mit Schriftsatz vom 27. November 1997 trugen die Kläger ergänzend vor, die serbischen Staatsorgane unternähmen nach wie vor alles, um den albanischen Bevölkerungsteil im Kosovo zu unterdrücken. Unter dem 17. August 1999 wurden die Kläger zu 1. bis 4. zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1999 geladen; einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 1999, trugen die Kläger zu 1. bis 4. vor, sie seien keine Albaner, sondern gehörten zur Volksgruppe der Roma; als solche müssten sie derzeit im Kosovo mit Vertreibung rechnen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Oktober 1999 (15 K 3494/95.A) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab; zur Begründung führte es aus, die Kläger zu 1. bis 4. seien unabhängig davon, ob sie albanische Volkszugehörige seien oder ob sie dem Volk der Roma entstammten, an ihrem Herkunftsort im Kosovo vor politischer Verfolgung durch den Heimatstaat hinreichend sicher. 6 Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 28. September 2000 beantragten die Kläger zu 1. bis 4. erneut und die Klägerin zu 5. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor: Sie hätten zunächst Angst gehabt, ihre Zugehörigkeit zum Volk der Roma zu offenbaren. Der Kläger zu 1. sei davon ausgegangen, dass er als Roma ohnehin rechtlos sei. Im Erstverfahren habe das Gericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie zum Volk der Roma gehörten. Roma drohe damals wie heute im Kosovo und auch im übrigen Jugoslawien politische Verfolgung. Dies sei durch den „Roma-Erlass" der Innenministerkonferenz anerkannt. Ferner legten die Kläger Bescheinigungen vor, wonach sie Roma seien. 7 Mit Bescheid vom 2. April 2002 (betreffend die Kläger zu 1. bis 4) lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung der negativen Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab und forderte die Kläger zu 1. bis 4. unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am 3. April 2002 als Einschreiben zur Post gegeben. 8 Die Kläger zu 1. bis 4. haben am 10. April 2002 Klage erhoben. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 16. April 2002 (7 L 1223/02.A) ab. 9 Mit Bescheid vom 1. August 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 5. als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; zugleich forderte es auch die Klägerin zu 5. unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am 5. August 2002 als Einschreiben zur Post gegeben. 10 Am 12. August 2002 hat die Klägerin zu 5. gegen den sie betreffenden Bescheid ebenfalls Klage erhoben, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 10 K 5433/02.A anhängig war. 11 Mit Beschluss vom 7. Februar 2003 hat das Gericht die beiden Klageverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. 12 Zur Begründung der Klage haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2004 ärztliche Unterlagen übersandt, aus denen sich ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ergeben soll. 13 Die Kläger, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April 2002 und 1. August 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 15 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und der zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt S4 sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Kläger niemand erschienen ist. Die Kläger waren über ihre Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ihr persönliches Erscheinen war nicht angeordnet. Erhebliche Gründe im Sinne der §§ 173 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung des Termins waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 2. April und 1. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegen die Beklagte offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 16. April 2002 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 1223/02.A) betreffend die Kläger zu 1. bis 4., die es nach erneuter Überprüfung auch gegenwärtig für zutreffend hält, und die Begründung des Bescheides des Bundesamtes betreffend die Klägerin zu 5., der es folgt. Hinzuzufügen ist mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerinnen zu 2. und 5., dass sich aus diesen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994 - 18 B 2547/93 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2, S. 4 f. 25 Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei - in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze - eine „qualifizierte" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, S. 582 (584). 27 Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der - insoweit maßgebenden - Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in sein Heimatland zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. 29 Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 a.a.O.; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-AuslR), Stand Mai 2004, § 53 AuslG Rz. 92. 31 Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat alsbald wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, S. 973 f. 33 Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefahr nur vorübergehend oder aller Voraussicht nach dauerhaft besteht. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 1 B 83/01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 44. 35 Die Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen, hat grundsätzlich den gesamten Zielstaat der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten Gefahrenlage bietet § 53 AuslG Schutz. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ff. m.w.N. 37 Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier für die Klägerinnen zu 2. und 5. ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht feststellen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie an einer Erkrankung leiden, die sich nach einer Rückkehr in den Kosovo auf Grund einer dort unzureichenden medizinischen Behandlung alsbald wesentlich verschlechtern würde. Für die Klägerin zu 5., bei der lediglich eine vorzeitige Pubertät und Kleinwuchs diagnostiziert wurde, liegt dies auf der Hand. Für die Klägerin zu 2., ihre Mutter, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ausgehend von dem insoweit übersandten Befundbericht des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie Q aus X1 vom 23. September 2004 besteht bei ihr eine „Reaktion auf schwere Belastung G. ?F43.9G?; Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, V.a. ?F62.0V?; Migräne ohne Aura [gewöhnliche Migräne], G. ?G43.0G?„; es findet eine medikamentöse Therapie mit unterstützenden Gesprächen in ambulanter Form statt. Die Behandlung einer psychischen Erkrankung zumindest mit Medikamenten ist auch im Kosovo möglich. Antidepressiva und andere für die Behandlung psychischer Beschwerden erforderliche Medikamente sind, wenn auch nicht jederzeit, an jedem Ort und unter den hier üblichen Handelsbezeichnungen, im Kosovo erhältlich. 38 Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskünfte vom 4. Dezember 2003 an das VG Freiburg, vom 19. November 2003 an das VG Düsseldorf und vom 16. Januar 2003 an das VG Regensburg. 39 Zudem bestehen In Pristina, Prizren, Gjakove, Peje, Gjilan, Ferizaj und Mitrovica so genannte „Mental Health Care Centers", in denen Personen, die an psychischen Problemen leiden, ambulant behandelt werden. 40 Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskunft vom 19. November 2003 an das VG Düsseldorf. 41 Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo ist zwar seit 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,- und 3,- Euro zu zahlen; für Medikamente, die auf der „essential drug list" der UNMIK aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,- Euro erhoben. 42 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebunsgrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 10. Februar 2004, S. 15. 43 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. nicht in der Lage sein wird, diese Beträge aufzubringen, sind aber nicht ersichtlich, insbesondere nicht vorgetragen. Eine solche Annahme drängt sich im Hinblick darauf, dass sie nicht auf sich allein gestellt ist, sondern in einem Familienverband lebt, auch nicht auf. Abgesehen davon sind Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen von den Behandlungskosten befreit. 44 Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 45 Auch ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin auf Grund ihrer - unterstellten - Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma (in Gestalt der Untergruppe der Ashkali) daran gehindert ist, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sollte ihr in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo eine Behandlung unrechtmäßig verweigert werden (Erkenntnisse über eine solche Art von Diskriminierung liegen indessen nicht vor), ist es ihr möglich und zuzumuten, sich etwa mit Hilfe ihres Ehemannes an die zuständigen Dienststellen der UNMIK zu wenden, deren Mitarbeiter im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Abhilfe sorgen werden. 46 Dass die Klägerin zu 2. im Kosovo eine unterstützende Gesprächstherapie, wie sie gegenwärtig durchgeführt wird, möglicherweise nicht erhalten kann und auch sonst die im Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hinter denen in Deutschland zurückstehen, sodass sie für eine Heilung der Klägerin eventuell nicht ausreichen, ist rechtlich unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, Ausländern mit gesundheitlichen Beschwerden welcher Art auch immer in Deutschland Heilungschancen zu eröffnen. Eine so weit gehende, aus humanitären Gründen möglicherweise wünschenswerte Hilfe will und kann § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht leisten. Er ermöglicht es allein, von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, wenn die Gefahr besteht, dass sich dessen Krankheit im Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, a.a.O. 48 Bestehen demgegenüber Behandlungsmöglichkeiten und sind diese, wovon hier auszugehen ist, ausreichend, der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung zu begegnen, so muss sich der Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatstaat allgemein üblichen Standard verweisen lassen, auch wenn dieser zu einer Heilung nicht ausreicht. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. 51