Urteil
12 K 3893/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind auch bei Beendigung des Verwaltungsstreits durch Vergleich grundsätzlich zulässig, wenn der Rechtsbehelf im Ergebnis keinen Erfolg hat.
• Die Entscheidung über den Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO ist dem Ermessen der Verwaltung vorbehalten; Billigkeitsgründe müssen konkret vorgetragen werden.
• Für die Beurteilung der merkmalsgerechten endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage ist auf die tatsächlich ausgebaute Fläche abzustellen, nicht auf im Bebauungsplan festgesetzte, aber nicht ausgebaute Flächen.
Entscheidungsgründe
Aussetzungszinsen nach Vergleich zulässig; Merkmalsgerechte Herstellung an tatsächlichem Ausbau zu messen • Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind auch bei Beendigung des Verwaltungsstreits durch Vergleich grundsätzlich zulässig, wenn der Rechtsbehelf im Ergebnis keinen Erfolg hat. • Die Entscheidung über den Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO ist dem Ermessen der Verwaltung vorbehalten; Billigkeitsgründe müssen konkret vorgetragen werden. • Für die Beurteilung der merkmalsgerechten endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage ist auf die tatsächlich ausgebaute Fläche abzustellen, nicht auf im Bebauungsplan festgesetzte, aber nicht ausgebaute Flächen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einen ausgebauten Wendehammer (T Weg) angrenzt. Die Gemeinde setzte 1994 einen Erschließungsbeitrag fest; frühere Bescheide waren teilweise aufgehoben worden. Nach langjährigen Widerspruchs- und Klageverfahren schlossen die Parteien 2002 vor Gericht einen Vergleich, nach dem die Klägerin 85 % des Beitrags zahlt; die Kosten wurden geteilt. Danach forderte die Gemeinde Aussetzungszinsen für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung; die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und beantragte ersatzweise Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren verbunden und die Klage der Grundstückseigentümerin abgewiesen. • Der Zinsbescheid ist rechtmäßig; die Gemeinde durfte Aussetzungszinsen nach § 237 AO erheben (§ 12 Abs.1 Nr.5b KAG NRW verweist darauf). • Die Voraussetzungen von § 237 Abs.1 Satz1 AO liegen vor, weil der Rechtsbehelf im Ergebnis keinen Erfolg hatte: Durch den Vergleich wurde ein Teilbetrag anerkannt, sodass der Beitragsschuldner endgültig keinen Erfolg hinsichtlich der anerkannten Schuld hatte. • Die Regelung des § 237 AO schließt die Erhebung von Aussetzungszinsen bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich nicht aus; die Formulierung "endgültig keinen Erfolg" lässt die Zinsforderung auch bei Teilanerkennung zu. • Die verpflichtende Verzinsung entsteht kraft Gesetzes und bedarf keiner ausdrücklichen Regelung im Vergleich oder Stundungsbescheid; Stundungsregelungen ohne ausdrücklichen Verzicht auf Aussetzungszinsen entbinden nicht von der Zinsforderung. • Es liegt kein Fall nachträglicher Heilung vor: Die Beitragspflicht entstand bereits mit Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans (Juni 1992) bzw. spätestens mit der Abweichungssatzung 1990; die tatsächliche Ausdehnung der Erschließungsanlage entspricht den Anforderungen. • Für die Frage der merkmalsgerechten endgültigen Herstellung ist auf die tatsächlich ausgebaute Fläche abzustellen;satzungsregelungen, die auf festgesetzte statt ausgebaute Breite abstellen, sind insoweit unwirksam. • Ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 237 Abs.4 i.V.m. § 234 Abs.2 AO kommt nur bei persönlichen oder sachlichen Unbilligkeitsgründen in Betracht; solche wurden von der Klägerin nicht dargetan und sind nicht ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen; der Zinsbescheid vom 4. Februar 2003 (in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2003) ist rechtmäßig. Die Gemeinde durfte Aussetzungszinsen nach § 237 AO erheben, weil der Rechtsbehelf im Ergebnis keinen Erfolg hatte und durch den Vergleich ein Teilbetrag anerkannt wurde. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, weil weder persönliche noch sachliche Unbilligkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.