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Beschluss

4 L 2779/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gemeinde darf zur Vorbereitung eines Bebauungsplans Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf einem Grundstück anordnen und deren Duldung durch die derzeitigen Nutzer verlangen (§ 209 BauGB). • Bestehen Anhaltspunkte für Altlasten, sind gezielte Untersuchungen und Probebohrungen zur Abklärung zulässig und geboten (§§ 1 Abs. 5, 1 Abs. 6, 5 Abs. 3 Nr. 3, 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). • Die Anordnung der Duldung beruht auf den landesrechtlichen Polizeirechtsbefugnissen in Verbindung mit § 209 BauGB und ist bei hinreichender Bestimmtheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit rechtmäßig. • Die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist gegeben, wenn das öffentliche Interesse an der Fortführung der Bauleitplanung das Interesse der Betroffenen am Aufschub überwiegt (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht von Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur Bauleitplanung (§ 209 BauGB) • Die Gemeinde darf zur Vorbereitung eines Bebauungsplans Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf einem Grundstück anordnen und deren Duldung durch die derzeitigen Nutzer verlangen (§ 209 BauGB). • Bestehen Anhaltspunkte für Altlasten, sind gezielte Untersuchungen und Probebohrungen zur Abklärung zulässig und geboten (§§ 1 Abs. 5, 1 Abs. 6, 5 Abs. 3 Nr. 3, 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). • Die Anordnung der Duldung beruht auf den landesrechtlichen Polizeirechtsbefugnissen in Verbindung mit § 209 BauGB und ist bei hinreichender Bestimmtheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit rechtmäßig. • Die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist gegeben, wenn das öffentliche Interesse an der Fortführung der Bauleitplanung das Interesse der Betroffenen am Aufschub überwiegt (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Stadt plant einen Bebauungsplan zur gewerblich-industriellen Nutzung eines ehemals als Lackfabrik genutzten Geländes (Flurstück 13). Auf dem Grundstück bestanden historische Boden- und Grundwasserbelastungen durch Betrieb und Lagerung umweltschädlicher Stoffe. Die Antragsteller wohnen auf einem benachbarten Flurstück und nutzen nach eigenem Vortrag das betroffene Flurstück 13 im Einvernehmen mit den Eigentümern; die rechtliche Grundlage dieser Nutzung ist unklar. Die Stadt beauftragte Gutachter mit Rammkernsondierungen, Bodenluft- und Grundwassermessstellen zur Vorbereitung des Bebauungsplans. Die Antragsteller verhinderten den Beginn der Arbeiten und erhielten daraufhin Ordnungsverfügungen, die ihre Duldungspflicht anordneten. Sie wandten ein, Unbekannte dürften nicht unbeaufsichtigt auf dem Grundstück arbeiten und rügten Sicherheits- und Überwachungsrisiken. Die Stadt ordnete sofortige Vollziehung an und drohte unmittelbaren Zwang an; hiergegen suchten die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. • Rechtliche Grundlage: Materiell bildet § 209 BauGB die Basis für die Duldung von Maßnahmen, die zur Vorbereitung eines Bebauungsplans nötig sind; die ergänzende Verbands- und Polizeirechtszuständigkeit ergibt sich aus §§ 14, 12 Abs. 2 OBG NRW. • Vorbereitungshandlungen vor förmlichem Aufstellungsbeschluss sind vom Schutzbereich des § 209 BauGB erfasst, wenn ernsthafte Planungsabsichten und bereits eingesetzte Vorarbeiten vorliegen. • Bei Verdachtsmomenten auf Altlasten verpflichten §§ 1 Abs. 5 und 1 Abs. 6 BauGB die Gemeinde, der Sache durch Untersuchungen nachzugehen; für die Kennzeichnung verunreinigter Flächen bestehen konkrete Regelungen in §§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB. • Die vorliegenden Gutachten und frühere Befunde begründen hinreichende Anhaltspunkte für konkrete Altlasten, sodass Rammkernsondierungen und Grundwassermessstellen erforderlich sind; das Verweigern des Betretens durch die Nutzer verhindert die gebotene Abklärung. • Bestimmtheit und Umfang der Anordnung: Die Maßnahmen und der Kreis der zugangsberechtigten Personen waren ausreichend genau beschrieben; weitergehende Anforderungen wie persönliche Bekanntgabe aller Arbeiter oder Überwachung auf Kosten der Antragsteller haben keine gesetzliche Grundlage. • Verhältnismäßigkeit: Die Einschränkungen der Nutzung sind gering, das öffentliche Interesse an geordneter Bauleitplanung und Gefahrenabwehr überwiegt; etwaige Schäden sind nach § 209 Abs. 2 BauGB auszugleichen. • Sofortige Vollziehung und Zwangsandrohung waren gerechtfertigt, weil die Fortführung des Planverfahrens vordringlich ist und aufgrund des Widerstands der Antragsteller sowie der früheren Verbindungen der Nutzer zu einer verbotenen Vereinigung ein entschlossenes Behördenhandeln angezeigt erschien. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche wurde abgelehnt. Die Ordnungsverfügungen, die die Duldung von Rammkernsondierungen, Bodenluft- und Grundwassermessstellen sowie deren dauerhaften Verbleib anordnen, sind offensichtlich rechtmäßig und hinreichend bestimmt, erforderlich und verhältnismäßig. Die Antragsteller wurden als Verhaltensstörer zur Duldung in Anspruch genommen, weil sie die notwendigen Untersuchungen verhindert hatten; mögliche Schäden sind nach § 209 Abs. 2 BauGB zu ersetzen. Die sofortige Vollziehung bleibt bestehen, da das öffentliche Interesse an der Fortführung der Bauleitplanung das Interesse der Antragsteller am Aufschub überwiegt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.