Beschluss
4 L 2779/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:1011.4L2779.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Stadt E plant für ein Gebiet im Norden des Stadtteils N1 am W1 Weg die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Nr. 5580/24). Anlass ist der Wunsch der E1 AG, dort Betriebshallen zu errichten und ein größeres Abstellgelände für fertige Nutzfahrzeuge anzulegen. Das Areal soll im Norden (Abstellplätze) als Gewerbe-, im Süden als Industriegebiet ausgewiesen werden. Der Planbereich erfasst unter anderem die Grundstücke W1 Weg 234 (Gemarkung G1). Auf dem Flurstück 13 befand sich von 1932 bis 1987 eine Lackfabrik (Altlastenstandort 0000). Es wurden dort zum Teil in unterirdischen Tanks, zum Teil oberirdisch in Tanks oder in Fässern diverse Stoffe zur Farben- und Lackproduktion sowie Benzin und Diesel gelagert. Die Produktionsanlagen wurden nach der Aufgabe des Betriebs demontiert, die Betriebsgebäude leer geräumt. Die unterirdischen Tanks wurden entweder beseitigt oder geleert und mit Kies verfüllt. Der Antragsgegner will Boden und Grundwasser des Grundstücks zur Vorbereitung der Bauleitplanung beproben und begutachten lassen. Die Antragsteller bewohnen ein Haus auf dem Flurstück 12. Sie nutzen zugleich nach eigenen Angaben das Flurstück 13 im Einverständnis mit den Grundstückseigentümern. In welcher Form diese Nutzung rechtlich gesichert ist, ist unklar. Der Antragsgegner wandte sich unter dem 3. Februar 2004 an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller. Er nahm an, das Flurstück 13 werde von den I" genutzt, einer Ende 2000/Anfang 2001 durch das Innenministerium des Landes O1 verbotenen kriminellen Vereinigung. Die Antragsteller waren verantwortliche Mitglieder des Vereins (W Präsident, N Vizepräsident). Der Prozessbevollmächtigte wurde darauf hingewiesen, dass das Flurstück 13 von den Mitarbeitern eines Gutachterbüros zum Zwecke von Bodenuntersuchungen betreten werden müsse. Der Antragsgegner erbat das Einverständnis der Antragsteller. Nachdem die Antragsteller zunächst hatten angeben lassen, sie nutzten lediglich das Flurstück 12 auf Grund eines langfristigen Pachtvertrages, nicht aber das Flurstück 13, ließen sie unter dem 2. März 2004 mitteilen, sie seien berechtigte Nutzer auch der Parzelle 13, es bestünden Bedenken gegen ein unbeaufsichtigtes Betreten und die Durchführung von Arbeiten auf diesem Grundstück. Ein Versuch der mit den Bodenuntersuchungen beauftragten Gutachter, am 6. April 2004 mit den Arbeiten zu beginnen, scheiterte am Widerstand der Antragsteller. Mit Ordnungsverfügungen vom 3. August 2004 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, auf dem Grundstück Gemarkung G1, Flurstück 13 zu dulden: 1. Durchführung von 19 Rammkernsondierungen und Errichtung von 14 Bodenluftmessstellen und deren Beprobung 2. Errichtung von 6 Grundwassermessstellen an den im Lageplan dargestellten Punkten 3. Dauerhafter Verbleib der errichteten Bodenluft- und Grundwassermessstellen." Weiter war angeordnet, dass den Mitarbeitern der Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde, des beauftragten Gutachterbüros, des Bohrunternehmens sowie des analytischen Labors Zugang zu den Örtlichkeiten für die Durchführung der genannten Maßnahmen zu gewähren sei. Der Antragsgegner verfügte die sofortige Vollziehung und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang an. Die Ordnungsverfügungen wurden den Antragstellern am 20. bzw. 24. August 2004 zugestellt. Unter dem 2. September 2004 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und am 10. September bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor: Es sei ihnen nicht zuzumuten, ihnen unbekannte Mitglieder einer Gutachterfirma auf dem Grundstück unbeaufsichtigt arbeiten zu lassen. In der Vergangenheit seien ähnliche Maßnahmen dazu genutzt worden, sie abzuhören. Es seien Schusswaffen gefunden worden, deren Herkunft nicht zu klären gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass zu denjenigen Personen, die das Grundstück betreten wollten, auch solche gehörten, die nicht für die Gutachterfirma arbeiteten, sondern andere Interessen verfolgten. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 3. August 2004 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners sind offensichtlich rechtmäßig. 1. Die Anordnung, bestimmte Boden- und Grundwasserwasseruntersuchen auf dem Grundstück Gemarkung G1, Flurstück 13 zu dulden, beruht materiell auf § 209 Abs. 1 BauGB. Zu den nach dem Baugesetzbuch zu treffenden Maßnahmen zählt der Erlass eines Bebauungsplanes. Die nach § 209 BauGB bestehende Duldungspflicht bezieht sich auch auf Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplanes vorzunehmen sind (OVGNW, Beschluss vom 15. August 2001, 10 A 3545/00, NWVBl. 2003, 110; Battis, Krautzberger, Löhr, Baugesetzbuch, 8. Aufl., § 209, Rdn. 2). Die Stadt E will unter anderem für das von den Antragstellern genutzte Grundstück den Bebauungsplan Nr. 5580/24 aufstellen. Zwar ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, dass die Vertretungskörperschaft oder ein Ausschuss bereits einen Aufstellungsbeschluss gefasst haben. Die Vorbereitungen im Sinne von § 209 BauGB können jedoch schon vor diesem förmlichen Akt beginnen. Der Gesetzeswortlaut deckt das. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass auf Seiten des Antragsgegners und der Stadt die ernsthafte Absicht besteht, einen Bebauungsplan aufzustellen. Das ergibt sich aus dem Interesse des Investors wie aus dem bereits eingesetzten Aufwand an Arbeit und Geld. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die über den Bebauungsplan entscheidenden städtischen Gremien den Planungsabsichten der Fachämter verschließen werden. 2. Die städtische Bauleitplanung, die von einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans begleitet werden soll, ist erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die städteplanerische Konzeption, das Gelände eines still gelegten Betriebs zu sanieren und durch eine geordnete Planung eine sinnvolle gewerbliche und industrielle Nutzung zur Erweiterung eines vorhandenen Industriebetriebes zu ermöglichen, macht sie unumgänglich notwendig. Die Probleme und Konflikte einer Ansiedlung von mit Störpotenzial verbundenem Gewerbe und Industrie auf vorbelastetem Boden lassen sich nur mit Hilfe der Bauleitplanung bewältigen. 3. Liegen der die Bauleitplanung betreibenden Gemeinde Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit von Altlasten vor, so ergibt sich aus § 1 Abs. 5 BauGB und aus § 1 Abs. 6 BauGB die Pflicht der Gemeinde, diesen Anhaltspunkten gegebenenfalls durch gezielte Untersuchungen nachzugehen und Probebohrungen zu veranlassen. Für verunreinigte Böden besteht eine Kennzeichnungspflicht der Gemeinde (§§ 5 Abs. 3 Nr. 3 für den Flächennutzungsplan, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB für den Bebauungsplan). Der Antragsgegner veranlasst die auf dem von den Antragstellern genutzten Flurstück durchzuführenden Boden- und Grundwasseruntersuchungen zu Recht. Eine historische Recherche und Untersuchungskonzept für das Plangelände W1 Weg" des Ingenieurbetriebs Dr. Q aus August 2003 zeigt für den Altlastenstandort ASS 0000, ehemalige Lackfabrik" diverse Boden- und Grundwasserbelastungen auf. Bei Bodenaufschlüssen waren Lack- und Lösemittelgeruch, auch in unter der Geländeoberkante anstehendem Wasser aufgefallen. Frühere Sondierungen und chemische Analysen hatten lokale, hohe Belastungen des Erdreichs mit Schwermetallen, BTEX, PAK und PCB ergeben und großflächige Verunreinigungen im Bereich der (früheren) unterirdischen Xylol-Doppeltanks. Die verunreinigten Bereiche waren und sind weder vertikal noch horizontal hinreichend verlässlich abgegrenzt. Das genannte Gutachten empfiehlt zur näheren Untersuchung und zur Eingrenzung der entdeckten Befunde weitere Rammkernsondierungen sowie die Anlage von Grundwassermessstellen vor allem im Grundwasserabstrom des Geländes. Zwar haben Sondierungen außerhalb des betroffenen Flurstücks Nr. 13 an dessen Rand im Januar 2004 (Gutachten über Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen auf dem Plangelände W1 Weg" des Ingenieurbetriebs Dr. Q aus Januar 2004) keine nennenswert verdächtigen Untersuchungsbefunde zu Tage gefördert. Das Grundstück selbst konnte wegen der Weigerung der Nutzer (der Antragsteller) jedoch nicht betreten und deshalb keiner Untersuchung unterzogen werden. Für dieses Flurstück bleibt es bei den zuvor festgestellten Verdachtsmomenten. Sie drängen sich geradezu auf. Selbst ohne irgendwelche vorhandenen Bodenproben und gutachterlichen Einschätzungen würde allein die über Jahrzehnte betriebene und weit zurück reichende Produktion von Lacken auf dem Grundstück mit oberirdischer und unterirdischer Lagerung von allerhand umweltschädlichen Stoffen einschließlich Benzin und Diesel ausreichen, um Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur rechtfertigen. 4. Ermächtigungsgrundlage für das an die Antragsteller ergangene Duldungsgebot in der Form einer ordnungsrechtlichen Verfügung sind §§ 14, 12 Abs. 2 OBG NRW. Die Anordnungen des Antragsgegners in den Ordnungsverfügungen vom 3. August 2004 sind hinreichend bestimmt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. 4.1 Die zu duldenden Maßnahmen werden im Einzelnen beschrieben und durch eine den Ordungsverfügungen beigefügte Karte räumlich klar abgesteckt. Es wird angegeben, wie lange die Arbeiten zur Einrichtung der Bohrlöcher und Grundwassermessstellen dauern werden (etwa einen Tag) und welche Folgen entstehen (ebenerdiger Abschluss der Bodenaufschlüsse mit Verschlussklappen), ferner, dass die Messstellen auf Dauer im Boden zu verbleiben haben. Die Anordnung, Mitgliedern der Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde, des beauftragten Gutachterbüros, des Bohrunternehmens, sowie des analytischen Labors Zugang zu den Örtlichkeiten zu gewähren, reicht unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ebenfalls aus. Damit ist der Kreis der Personen, die das Flurstück 13 betreten und darauf arbeiten dürfen, klar und eindeutig abgegrenzt. Weitere Spezifikationen sind nicht notwendig. Entscheidend ist die Funktion der berechtigten Personen, nicht deren bürgerlicher Name. 4.2 Es ist nicht zu erkennen, welche unverhältnismäßigen Belastungen für die Antragsteller aus den angeordneten Maßnahmen entstehen könnten. Der Antragsgegner hat ausdrücklich verfügt, dass die Inanspruchnahme des Flurstückes 12, auf dem die Antragsteller wohnen, unterbleibt. Für das Flurstück 13 haben die Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, in welcher Weise sie dieses Grundstück nutzen, sodass weder für den Antragsgegner noch das Gericht Anlass besteht, eventuelle Nutzungskonflikte zu regeln. Für mögliche Schäden oder Vermögensnachteile gilt § 209 Abs. 2 BauGB. 4.3 Es versteht sich, dass die Dienstkräfte des Antragsgegners bei der Durchführung der Maßnahmen entsprechend §§ 13 Satz 2 OBGNRW, 68 Abs. 2 VwVGNRW durch behördliche Ausweise legitimiert sind. Soweit der Antragsgegner für die Bohrungen und sonstigen Arbeiten selbstständige Sachverständige oder Unternehmer und deren Hilfskräfte heran zieht, haben dies die Antragsteller nach § 209 Abs. 1 BauGB ebenfalls zu dulden; deren Legitimation ergibt sich aus dem Auftrag durch Bedienstete des Antragsgegners. Für weiter gehende Nachweise oder Angaben gibt es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erfassung der wesentlichen Personalien aller auf dem Grundstück arbeitenden Personen in einer den Antragstellern auszuhändigenden Liste und Anwesenheit einer von den Antragstellern bestellten Überwachungsperson auf fremde Kosten. Die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern geäußerten Befürchtungen von Überwachungsmaßnahmen oder Waffenunterschiebungen liegen fern. Dazu wird auch nicht hinreichend konkret vorgetragen. An handfesten Tatsachen, deren Glaubhaftmachung oder gar des Nachweises fehlt es. 5. Die Antragsteller werden als Verhaltensstörer zur Duldung in Anspruch genommen. Sie verhindern die Durchführung der Installation von Boden- und Grundwasseruntersuchungseinrichtungen. 6. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Das öffentliche Interesse an der Fortführung des Bauleitplanverfahrens überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, unbehelligt zu bleiben. Ihre Nutzung des Flurstücks wird kaum fühlbar belastet. 7. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 69 VwVG. Sie ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Andere Zwangsmittel sind nicht zweckmäßig. Der entschlossene Widerstand der Antragsteller aus wenig einsichtigen Gründen und ihre jedenfalls frühere Verbindung zu einer gewaltbereiten verbotenen kriminellen Vereinigung auf dem von dieser früher genutzten Grundstück erfordern - wenn denn Zwangsmittel angewendet werden müssen - zur Durchsetzung der gutachterlichen Arbeiten und zum Schutz aller beteiligten Personen ein robustes Vorgehen der zuständigen Behörde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG. Der Auffangstreitwert kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert werden.