Beschluss
24 L 3103/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1014.24L3103.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin am heutigen 14. Oktober 2004 abzuschieben. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1. zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf Euro 1.250,- festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am heutigen 14. Oktober 2004 eingegangene sinngemäße Antrag, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung 4 dem Antragsgegner zu 1. zu untersagen, die Antragstellerin abzuschieben, und den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig weiter zu dulden, 5 die Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten, dem Antragsgegner zu 1. aufzugeben, die Antragstellerin nicht abzuschieben und sie vorläufig weiter zu dulden, 6 - der dem Wortlaut nach ferner gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gegenüber beiden Antragsgegnern gerichtet und stellt somit kein eigenständiges Begehren dar -, 7 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist er jedenfalls unbegründet. 8 1. Der Abschiebung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zu 1. am heutigen Tage steht entgegen, daß die Antragstellerin noch im Besitz einer Duldung ist (§ 55 Abs. 1 AuslG). Denn ihr war nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners zu 1. vom heutigen Tage zuletzt eine Duldung mit Gültigkeitsdauer bis zum 21. Oktober 2004 erteilt worden. Diese ist auch nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen. Die der Duldung beigefügte Bestimmung, wonach diese erlösche, sobald Ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro tatsächlich möglich ist bzw. Ihr Rückflug also gebucht und durchgeführt werden kann", ist rechtswidrig und nichtig, denn es fehlt ihr an der erforderlichen Bestimmtheit, 9 s. zur Rechtswidrigkeit einer solchen Bestimmung schon Beschluß der Kammer vom 18. September 2003, 24 L 3223/03. 10 Die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung kann von mannigfaltigen Faktoren abhängen, 11 vgl. zu ähnlichen Klauseln VG Stuttgart, B. v. 21.05.1999, 11 K 3019/98, AuAS 1999, 182; B. v. 17.12.2001, 2 K 4525/00, InfAuslR 2002, 190. 12 Im vorliegenden Fall etwa läßt sich daher nicht sagen, ob die Bedingung erst am heutigen Tage eingetreten ist, an dem eine Abschiebung offensichtlich möglich ist, oder nicht vielleicht schon vor Tagen oder Wochen, als eine Abschiebung vielleicht auch schon möglich gewesen wäre. Der bzw."-Halbsatz der Bestimmung trägt noch zusätzlich zur Verunklarung bei. Es ist nicht erkennbar, ob er eine Erläuterung des ersten Halbsatzes, inhaltlich also identisch sein, oder diesen einschränken oder erweitern soll. 13 Im Übrigen ergibt sich die Rechtswidrigkeit einer solchen Bedingung daraus, dass für den Adressaten im Moment des Eintritts der Bedingung und damit des Erlöschens der Duldung dies nicht erkennbar ist. Die Erkennbarkeit für den Adressaten ist namentlich wegen der Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 93 Abs. 1 AuslG und im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabdingbar. 14 Aus der Rechtswidrigkeit folgt hier auch die Nichtigkeit, denn andernfalls würde eine Bestimmung als wirksam anerkannt, deren Inhalt nicht bestimmt werden kann. 15 2. Die Antragstellerin hat hingegen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sie die vorläufige weitere Duldung (über den 21. Oktober 2004 hinaus) durch den Antragsgegner zu 1. begehrt. Das Absolvieren einer Ausbildung, hier eines Lehrgangs zur pharmazeutisch-technischen Assistentin, stellt keinen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 Ausl dar, denn es fällt unter keinen der dort genannten Fälle. In Betracht käme - vorbehaltlich des § 55 Abs. 4 AuslG - allenfalls eine Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AuslG nicht vorliegen dürften, steht die Erteilung auch im Ermessen der Ausländerbehörde. 16 Auch aus einem etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung würde nach der Systematik des Ausländergesetzes ein Duldungsanspruch nicht folgen, weil ein solches Bleiberecht sich grundsätzlich nur aus § 69 Abs. 2, 3 AuslG ergeben könnte. Darüber hinaus ist ein solcher Anspruch auch nicht ersichtlich, denn da der Lehrgang kein Abschiebungshindernis darstellt, kommt eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3, 4 AuslG nicht in Frage. Der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG würde § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstehen. Ferner stellt auch diese Vorschrift eine Ermessensvorschrift dar. 17 3. Soweit der Antrag sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist von vornherein nicht ersichtlich, woraus sich ein Anordnungsanspruch ergeben sollte, insbesondere da nicht ersichtlich ist, daß die Konstellation des § 71 Abs. 5 AsylVfG gegeben sein könnte. 18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung ergibt sich daraus, daß die Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1. zur Hälfte und im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2. in vollem Umfang unterlegen ist. 19 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG erfolgt. 20