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Urteil

4 K 180/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein generelles Abgrabungsverbot in einer Wasserschutzgebietsverordnung ist zulässig, wenn es dem Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient. • Ein strikter Planfeststellungsanspruch des Vorhabenträgers kann an einem nachträglich erlassenen Wasserschutzgebietsverbot und an naturschutzrechtlichen Festsetzungen scheitern. • Sonderfälle atypischer Vorhaben können eine Befreiung von generellen Verbotstatbeständen rechtfertigen; dann ist die Behörde zur erneuten Abwägung verpflichtet. • Regionalplanerische Ziele ohne unmittelbare Bindungswirkung begründen keinen zwingenden Versagungsgrund, sind aber in die Abwägung einzustellen.
Entscheidungsgründe
Abgrabungserweiterung an Baggersee: Wasserschutzverordnung und Naturschutzplan rechtfertigen Versagung, Ausnahmeprüfung möglich • Ein generelles Abgrabungsverbot in einer Wasserschutzgebietsverordnung ist zulässig, wenn es dem Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient. • Ein strikter Planfeststellungsanspruch des Vorhabenträgers kann an einem nachträglich erlassenen Wasserschutzgebietsverbot und an naturschutzrechtlichen Festsetzungen scheitern. • Sonderfälle atypischer Vorhaben können eine Befreiung von generellen Verbotstatbeständen rechtfertigen; dann ist die Behörde zur erneuten Abwägung verpflichtet. • Regionalplanerische Ziele ohne unmittelbare Bindungswirkung begründen keinen zwingenden Versagungsgrund, sind aber in die Abwägung einzustellen. Die Klägerin beantragte die Erweiterung des bestehenden C-Sees durch Nassabgrabungen auf mehreren Flurstücken (insbesondere 240–242) zur Sand- und Kiesgewinnung und Rekultivierung. Frühere Genehmigungen und Abbaupläne aus den 1980er/1990er Jahren enthielten die Fläche nicht als abzubauenden Bereich; der Antrag wurde ab 1993 mehrfach überarbeitet und 1999/2000 endgültig gestellt. In der Zwischenzeit erließ die Bezirksregierung eine Wasserschutzgebietsverordnung (WSGV 2003), die das Vorhabengelände der Schutzzone III B zuordnet und dort Nassabgrabungen untersagt; der Kreis erließ 2001 einen Landschaftsplan, der das Gebiet als Naturschutzgebiet festsetzt und Abgrabungen untersagt. Die Behörde lehnte 2002 die Planfeststellung ab; die Klägerin klagte auf Feststellung bzw. Neubescheidung. Es ging um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Gewässerschutz-, Landschaftsschutz- und Raumordnungszielen sowie um die Frage, ob Ausnahmemöglichkeiten bestehen. • Keine Verpflichtung zur positiven Planfeststellung: Das Vorhaben ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch das Abgrabungsverbot der WSGV 2003 und die Festsetzungen des Landschaftsplans aufgehoben; daher fehlt ein strikter Anspruch (§ 31 WHG, § 104 LWG). • Formelle und materielle Wirksamkeit der WSGV 2003: Das Schutzgebiet wurde verfahrens- und formgerecht festgesetzt; die Abgrenzung des Einzugsgebiets stützt sich auf ein hydrogeologisches Gutachten und Messdatenauswertungen und ist fachlich vertretbar (§§ 19 WHG, 14 LWG). • Schutzzweck berechtigt generelles Abgrabungsverbot: Zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist ein flächendeckender Verbotstatbestand gegen Nassabgrabungen in der Schutzzone III B erforderlich und verhältnismäßig; Gefährdungsprognosen für Wasserquantität und -qualität rechtfertigen die Regelung (§§ 1a, 6, 19 WHG, § 44 LWG). • Keine Anwendbarkeit früherer Genehmigungen: Frühere Abgrabungsgenehmigungen erfassten die streitigen Flurstücke nicht in einer bestandskräftigen Weise; daher greift die Ausnahmeregelung für bereits genehmigte Vorhaben nicht. • Landschaftsplan als weiteres Rechtshindernis: Das Gebiet ist im Landschaftsplan als Naturschutzgebiet festgesetzt; dortige Verbote schließen einen Planfeststellungsanspruch aus, solange keine (landschaftsrechtliche) Befreiung erfolgt (§ 69 LG NRW). • Recht auf Neubescheidung (Hilfsantrag): Der Versagungsbescheid vom 28.08.2002 ist rechtswidrig, weil er keine konkrete Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange enthält; daher besteht ein Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung (§ 113 Abs.5 VwGO). • Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen: Für die Befreiung von wasser- und landschaftsrechtlichen Verboten sind Ermessensentscheidungen möglich; die Klägerin macht besondere, atypische Umstände geltend (geringer Verdunstungsverlust, geringe zusätzliche Fläche, Lage hinter bereits bestehender Wasserfläche), die das Gefährdungspotenzial im Einzelfall deutlich mindern und eine Befreiung rechtfertigen können. • Abwägungspflicht der Behörde bei Neubescheidung: Bei erneuter Entscheidung hat die Behörde die Belange der Wasserversorgung, die regionalplanerischen Grundsätze (GEP 1999) und die wasserfachlichen Bedenken zu gewichten und die besonderen Umstände des Vorhabens zu prüfen; ein bloß pauschaler Verweis auf den Gebietsentwicklungsplan genügt nicht. • Raumordnungsziele: Der GEP 1999 begründet keinen zwingenden Versagungsgrund, wohl aber ein berücksichtigungswürdiges Gemeinwohlinteresse; Raumordnungs- und planungsrechtliche Ziele sind in die Abwägung einzustellen., Die Klage ist insgesamt teilweise erfolgreich und teilweise abgewiesen: Mit dem Hauptantrag auf verbindliche Planfeststellung wurde die Klage abgewiesen, weil zum Verhandlungszeitpunkt sowohl die WSGV 2003 mit ihrem generellen Abgrabungsverbot in der Schutzzone III B als auch der Landschaftsplan des Kreises das Vorhaben rechtlich verhinderten. Gleichzeitig ist die Klage mit dem Hilfsantrag erfolgreich; der Beklagte wird verpflichtet, über den Plan der Klägerin in der zuletzt gestellten Fassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der ursprüngliche Versagungsbescheid war rechtswidrig, weil er keine ausreichende Abwägung der betroffenen Interessen enthielt. Bei der Neubescheidung muss die Behörde prüfen, ob aufgrund der besonderen, atypischen Umstände des Vorhabens (sehr begrenzte zusätzliche Seefläche, vernachlässigbarer Verdunstungsverlust, Lage angrenzend an bereits vorhandene Wasserfläche) eine Befreiung von den Verboten des Wasser- und Landschaftsschutzes gerechtfertigt ist; dies umfasst die Abwägung mit regionalplanerischen und wasserwirtschaftlichen Belangen. Die Kosten werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt; das Urteil ist teilweise vorläufig vollstreckbar.