Urteil
6 K 9064/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1014.6K9064.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anordnung eines absoluten Halteverbotes auf der rechten Seite der Straße X" vor deren Einmündung in die O Straße in W C und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises W vom 19. November 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin bewohnt seit gut zehn Jahren eine Eigentumswohnung mit der postalischen Anschrift O Straße 103 in W-C, deren Zuwegung über die ausweislich des vorgelegten Kartenmaterials (einschließlich Gehwegen) hier 5,5 bis 6 m breite Straße X" verläuft. 3 Am 16. August 2002 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Herrn Walter I, X 2 in W-C ein, worin er darum bat, im Fall der Einrichtung von Parkzonen keine derartigen Zonen gegenüber seinen Stellplätzen und der Garagenauffahrt einzurichten; er bitte, diese Fläche mit einer Begrenzungsmarkierung" (Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung [StVO]) zu versehen. Derzeit habe er aufgrund des beidseitigen Parkens auf der Straße X enorme Schwierigkeiten", die Einstellplätze und die Garage auf seinem Grundstück zu erreichen. Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr W sei er zu mehrmaligem Rangieren gezwungen, um bei einer Alarmierung das Gerätehaus zu erreichen. 4 In einer Niederschrift der Arbeitsgruppe Verkehr" der Beklagten vom 16. Oktober 2002 heißt es: 5 7. X: Sicherung von Garagenzufahrten. Der Eigentümer des Grundstücks X 2 bittet zum Schutz der Garagenzufahrt um Errichtung eines absoluten Halteverbotes auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite ist die Errichtung eines Halteverbotes nach Ansicht der AG-Verkehr sinnvoll... 6 Nach einem weiteren Vermerk vom gleichen Tage heißt es zur Verkehrssituation X": 7 Der Antrag auf Anordnung eines Halteverbotes wurde mit Herrn K - Polizei W/Bezirksdienst E + C - besprochen. 8 Die Errichtung eines absoluten Halteverbots auf der X in Fahrtrichtung O Straße wurde für notwendig erachtet, da dadurch auch die Sichtbeziehungen und Aufstellmöglichkeiten an der Einmündung verbessert werden. 9 Nachdem am 27. Mai 2003 vor dem Haus der Klägerin Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO (Absolutes Halteverbot") aufgestellt worden war, wandte diese sich an die Beklagte mit der Bitte um Auskunft, welches Verkehrsproblem, das ja offensichtlich plötzlich aufgetreten sein müsse, das Straßenverkehrsschild erforderlich mache, welche Verordnung diesem zu Grunde gelegt werde und auf wessen Veranlassung dies geschehen sei. Die Parkplätze auf der Straße X" seien so um weitere drei reduziert. Des Weiteren sei ihr das Entladen von größeren Einkäufen durch das Absolute Halteverbot nahezu unmöglich geworden, da nun die gegenüberliegende Straßenseite als Parkraum genutzt werden müsse und somit ein Passieren der Straße durch ihr Ausladen verhindert werden würde. Ein Bediensteter der Beklagten antwortete am 21. Juli 2003 per e-Mail: 10 Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 04.07.03
teile ich Ihnen mit, dass das Halteverbot auf der X auf entsprechenden Antrag eingerichtet wurde, da ansonsten aufgrund der geringen Fahrbahnbreite beim Parken auf der Fahrbahn die gegenüberliegende Garagenzufahrt nicht ungehindert genutzt werden könne. 11 Auf eine weitere Eingabe der Klägerin, dass die Nachbarn, die diesen Antrag offensichtlich gestellt hätten, seit mindestens zwölf Jahren problemlos ihre Einfahrt hätten nutzen können und dass noch eine Genehmigung zum Bau einer Garage erteilt worden sei, teilte die Beklagte mit e-Mail vom 27. Juli 2003 mit, die Anordnung des Halteverbotes führe nicht zu einer erheblichen Behinderung für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern, da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten auf dieser Straßenseite unter Berücksichtigung der bereits zuvor bestehenden gesetzlichen Parkverbote des § 12 Abs. 3 StVO - Verbot des Parkens vor Bordsteinabsenkungen sowie Verbot des Parkens 5 m vor Einmündungen - lediglich um zwei reduziert worden sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die Möglichkeit zur ungehinderten Zufahrt in die Garage (hier: Garage X 2) höher zu bewerten als das Interesse eines Anwohners an einer Möglichkeit, näher an seiner Wohnung zu parken. 12 Am 17. September 2003 erhob die Klägerin Widerspruch" gegen die Errichtung des absoluten Halteverbots auf der Straße X". Hierzu trug sie vor, die Beschilderung untersage es ihr, vor ihrer eigenen Toreinfahrt zu parken. Somit sei das Entladen von größeren Einkäufen nahezu unmöglich geworden, da nun die gegenüberliegende Straßenseite als Parkraum genutzt werden müsse und ein Durchfahren der Straße durch ihr abgestelltes Auto nahezu unmöglich werde. Durch das erzwungene veränderte Parkverhalten sei die Straße nun viel enger" geworden, so dass große, mit Anhängern versehene Autos kaum durchpassten und ein Umstellen der Fahrzeuge in den absoluten Parkverbotsraum notwendig" machten. 13 Diesen Widerspruch legte die Beklagte dem Landrat des Kreises W zur Entscheidung vor und führte in dem Vorlagebericht aus: 14 Der Anordnung des Halteverbotes ging ein Antrag des Eigentümers des Hauses X 2 auf Anbringen einer Grenzmarkierung auf der seiner Einfahrt gegenüberliegenden Straßenseite voraus. 15 Bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde wurde die Errichtung eines absoluten Halteverbotes im angrenzenden Bereich für sinnvoller erachtet, da außer der Garagenzufahrt des Antragstellers im weiteren Verlauf eine weitere Garage vorhanden sei, deren Zufahrt ebenfalls durch auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werde. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und den daraus resultierenden gesetzlichen Parkverboten würden die bestehenden Parkstände lediglich um zwei reduziert. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Einrichtung eines absoluten Halteverbotes die Aufstellmöglichkeiten für wartende Fahrzeuge an der Einmündung zur Nettetaler Straße sowie die Sichtbeziehungen verbessert. 16 Die vorgesehene Maßnahme wurde anschließend mit dem zuständigen Bezirksbeamten der Polizei W besprochen, der seine Zustimmung erteilte. 17 Mit Bescheid vom 19. November 2003, der Klägerin zugestellt am 21. November 2003, wies der Landrat des Kreises W den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. 18 Mit ihrer am 19. Dezember 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, das Parken vor und gegenüber von Einfahrten sei durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits geregelt; der Anordnung eines absoluten Halteverbotes bedürfe es vorliegend nicht. 19 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 20 die Anordnung eines absoluten Halteverbotes (Zeichen 283 zu § 41 StVO) in W-C, X in Fahrtrichtung O Straße gegenüber den Häusern Nr. 2 bis 6 durch die Beklagte und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises W vom 19. November 2003 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen, 23 und trägt vor, die Aufstellung des strittigen Verkehrszeichens sei nach § 45 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO rechtmäßig und die Entscheidung zur Aufstellung des Schildes ermessensfehlerfrei erfolgt. Für die Anordnung des Halteverbotes spreche die schmale Fahrbahn sowie die Optimierung des Heranfahrens an die Kreuzung zur O Straße hin". In der Nähe gebe es ausreichenden Parkraum. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises W Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist zulässig. 27 Die Klägerin ist als Verkehrsteilnehmerin auf der Straße X" wie auch als Anliegerin dieser Straße von der strittigen Verkehrsregelung betroffen und kann eine Rechtsverletzung durch diese im gerichtlichen Verfahren geltend machen. 28 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 11 A 606/03 -, NZV 2004 S. 486 (487). 29 Die Klage ist auch begründet. 30 Das von der Beklagten durch Errichten der Beschilderung (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) am 27. Mai 2003 angeordnete absolute Halteverbot an der aus dem Tenor ersichtlichen Stelle und der diese Maßnahme bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 31 Bei der Anordnung des sog. absoluten Halteverbotes durch Errichten der entsprechenden Verkehrszeichen handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW). Die Beklagte kann diesen jedoch nicht auf § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO stützen. Zwar bestimmen die Straßenverkehrsbehörden nach dieser Bestimmung, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Dabei ist ihr Ermessen jedoch durch § 45 Abs. 9 StVO eingeschränkt, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat demgemäß Ausnahmecharakter; die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung entscheidet. 32 Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. September 2003 - 3 A 275/02 -, VRS 106 S. 223 (225 f.). 33 Für Geschwindigkeitsbegrenzungen ist in Konkretisierung dieses Grundsatzes in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bestimmt, dass sie nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt". 34 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, NJW 2001 S. 3139 f. 35 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das angeordnete Halteverbot zwingend geboten ist. 36 Soweit die Freihaltung von Einfahrten zu Stellplätzen und Garagen betroffen ist, ergibt sich eine Regelung unmittelbar aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist das Parken, nicht jedoch das Halten, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber unzulässig. Ob die Straße X" schmal im Sinne dieser Vorschrift ist, kann vorliegend dahinstehen. Ist sie es, was dem Einzelrichter anlässlich der Erörterung an Ort und Stelle nicht nahe zu liegen schien, so ist das Parken, nicht das Halten, in dem in Rede stehenden räumlichen Bereich ohnehin verboten. Dabei kann das Gericht nicht der Rechtsauffassung folgen, dass man mit einem Pkw. aus einer Ausfahrt ohne Rangieren ausfahren können müsse. Vielmehr muss ein mäßiges Rangieren einem durchschnittlich geübten Berechtigten zugemutet werden. 37 Vgl. Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), § 12 Rz. 47. 38 Ist die Straße X" nicht schmal in diesem Sinne, so ist das Parken ohne Anordnung einer Verkehrsregelung hier erlaubt. Außer der das Tätigwerden der Beklagten auslösenden Eingabe aus der Nachbarschaft ist nichts dafür ersichtlich, dass es in der Vergangenheit zu nennenswerten Missständen gekommen wäre, die das Eingreifen der Beklagten hätte rechtfertigen können. Unter diesen Umständen liegen besondere Umstände, die die strittige Verkehrsregelung zwingend machten, nicht vor. 39 Dasselbe gilt für die Freihaltung der Einmündung der Straße X" in die O Straße. Auch insoweit bestimmt § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bereits, dass das Parken, nicht das Halten, vor Einmündungen bis zu 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist. Das angeordnete Halteverbot ist nicht auf Initiative der Verkehrspolizei erlassen worden, sondern die zuständige Polizeidienststelle erst nach der bereits grundsätzlich getroffenen Entscheidung um ihre Meinung gebeten worden, wie sich aus dem Verlauf des Verfahrens sowie aus dem Vorlagebericht der Beklagten im Widerspruchsverfahren ergibt. Dass eine besondere Gefahrensituation an dieser Einmündung bestünde, der durch die angefochtene Verkehrsregelung zu begegnen ist, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 40 Somit ist eine besondere Gefahrenlage, die die angefochtene Verkehrsregelung zwingend gebieten würde, weder hinreichend konkret dargelegt noch ersichtlich. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 42