Urteil
25 K 4203/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1015.25K4203.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. 3 Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 16. Januar 2004 zog der Beklagte die Klägerin für die in der Spielstätte T (T Straße 000, M) aufgestellten Automaten für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 zu Vergnügungssteuern in Höhe von 38.040,-- Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: 8 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 300,00 Euro/Steuersatz pro Monat pro Apparat, 11 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 70,00 Euro/Steuersatz pro Apparat pro Monat. 4 Die Klägerin legte gegen die Heranziehung Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, der Steuersatz für Geldspielgeräte in Spielstätten habe erdrosselnde Wirkung, da ein durchschnittliches vor Ort tätiges Aufstellunternehmen weder eine angemessene Kapitalverzinsung noch einen Unternehmerlohn erwirtschaften könne. 5 Der gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen; dabei führte der Beklagte aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte angegeben, die eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuersätze für das in M tätige Automatenaufstellergewerbe zu begründen vermöchten. 6 Mit der am 26. Juni 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Vergnügungssteuersatzung sei hinsichtlich der Steuersätze für Spielgeräte in Spielhallen verfassungswidrig, da die festgesetzten Pauschalsätze erdrosselnde Wirkung hätten. Ferner verstoße die Erhebung der Vergnügungssteuer auf der Grundlage eines pauschalen Steuersatzes pro Gerät und Monat gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, da die Umsätze an den besteuerten Geräten so weit auseinander klafften, dass auch kein lockerer Bezug mehr zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand bestehe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 wobei er sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezieht. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Der Vergnügungssteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M (Vergnügungssteuersatzung) vom 11. Dezember 2002 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2003. Diese Satzung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. 17 Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage. 18 Die Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. Nach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört die Vergnügungssteuer, 19 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265. 20 Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW zum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur Erhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern erheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. 21 § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt M lautet: 22 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 23 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei 24 a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 300,00 Euro 25 b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 70,00 Euro." 26 Diese Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach Art. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende. 28 Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen Verbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft. 29 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als mittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte Steuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden. 30 Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Besteuerung es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Die Klägerin spricht zwar von erdrosselnder Wirkung, dabei handelt es sich aber lediglich um unsubstantiierte Behauptungen, die durch keine tatsächlichen Umstände, Anhaltspunkte oder Unterlagen belegt werden, die die Kammer zu einer näheren Prüfung der vorgelegten Zahlen veranlassen könnten. Die von der Klägerin in dem Verfahren 25 K 7551/03 aufgeführten Daten - erhoben von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin - beziehen sich auf ein durchschnittliches Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen, sind mithin für das Gebiet der Stadt M nicht repräsentativ. Für die Frage der Erdrosselungswirkung der Steuersätze ist auf das Gebiet der satzungsgebenden Gemeinde abzustellen, da sich die Verhältnisse von Gemeinde zu Gemeinde (Einwohnerzahl, Finanzkraft, Anzahl der Spielhallen u.ä.) unterschiedlich gestalten. 31 Aus der Gesamtschau ergibt sich für die Kammer das Bild, dass die Gesichtspunkte deutlich überwiegen, die gegen Erdrosselungswirkung sprechen. Dies zeigt zunächst die Entwicklung der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte/Unterhaltungsgeräte: Mit Stand 14. Oktober 2002 gab es in M 13 Spielhallen mit 114 Geldspielgeräten/ 98 Unterhaltungsgeräten; Stand 25. Februar 2004 waren es 11 Spielhallen mit 94 Geldspielgeräten/66 Unterhaltungsgeräten. Die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2004 überreichte Aufstellung des Beklagten zeigt, dass die Anzahl der Geldspielgeräte mit 93 fast konstant geblieben, lediglich die Zahl der Unterhaltungsgeräte leicht zurückgegangen ist. Ein Vergleich dieser Zahlen vor und nach Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung mit den als erdrosselnd gerügten Sätzen zeigt, dass die Anzahl jeweils nur unwesentlich zurückgegangen ist, sich die Steuersätze mithin nicht erdrosselnd ausgewirkt haben. Im Vergleich mit umliegenden Städten sind in M darüber hinaus die meisten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen - bezogen auf die Einwohnerschaft - vorhanden; dies spiegelt wider, dass es sich um einen wirtschaftlich rentablen Standort handelt. Aus den einzelnen Verwaltungsvorgängen betreffend die jeweiligen Kläger sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Steuersätze in der festgesetzten Höhe für die Kläger erdrosselnd auswirken: Die Spielhallen sind zum Teil erst unter der Geltung der neuen Vergnügungssteuersatzung angemeldet worden, es sind kaum Stundungsanträge gestellt worden, desgleichen sind bezogen auf die Anzahl der Spielhallen bei der Kammer nur wenige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Klagen eingegangen. Dieses Bild ergibt sich durchgängig für die in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 beteiligten Gemeinden. 32 Ferner haben in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein- westfälische Kommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Dortmund von 230,00 Euro, Essen 240,00 Euro, Köln 245,00 Euro, Düsseldorf 250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der Modellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen entsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten Gemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis 31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich um 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um 4,7%. 33 Gegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht auch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem Beschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 folgende - ausgeführt, Steuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je Kalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei Aufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 folgende) eine Steuer je Kalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, dass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 folgende - betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde. 34 Eine weitere Vergleichsberechnung indiziert, dass den in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzten Beträgen für Apparate - insbesondere mit Gewinnmöglichkeit - in Spielhallen keine erdrosselnde Wirkung zukommt: Geht man von den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für ein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. Bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn folgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz aufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 300,00 Euro macht 17,32% des Erlöses und 6,92% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 (BVerfGE 31, 8 folgende) lagen erheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein monatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von 69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des Steuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 300,00 Euro dahinter mit dem 19,55-fachen zurückbleibt. 35 Der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt M vom 11. Dezember 2002 normierte hohe Steuersatz von 300,00 Euro für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen ist schließlich durch einen besonderen Lenkungszweck gerechtfertigt. Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. Der kommunale Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein, sofern die Finanzfunktion der Steuer nicht durch die Lenkungsfunktion verdrängt wird. Die Steuerbefugnis der Länder umfasst wesensmäßig das Recht, auf den Umfang einer vom Bundesgesetzgeber erlaubten Tätigkeit irgendwie Einfluss zu nehmen und als Nebenzweck neben dem rein fiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung auch andere Zwecke zu verfolgen, 36 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende. 37 Aus den Verwaltungsvorgängen, die dem Erlass der Vergnügungssteuersatzung zu Grunde liegen, ist zu entnehmen, dass Ermittlungen über die in M vorhandene Anzahl der Spielhallen sowie die Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit durchgeführt worden sind. Bei dieser Erhebung wurde festgestellt, dass in der Stadt M bedeutend mehr Spielgeräte in Spielhallen aufgestellt sind als bezogen auf die Einwohnerzahl in den umliegenden Städten. Der Rat der Stadt M hat sich daher entschlossen, mit der Vergnügungssteuer neben der Einnahmeerzielung im Sinne einer Eindämmung der Spielgeräte lenkend tätig zu werden. Die Höhe des Steuersatzes ist mithin durch das Ziel gerechtfertigt, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken. Das Lenkungsziel besteht in dem Bestreben, ein Verhalten, das Folgekosten für die Gemeinschaft verursachen kann, unattraktiver zu machen. Der Anreiz zum Besuch einer Spielhalle kann dadurch hervorgerufen oder verstärkt werden, dass eine solche gerade in der Nachbarschaft und leicht erreichbar vorhanden ist. Der beabsichtigte Lenkungszweck erweist sich umso mehr als zulässig, als bereits bei den Beratungen zur Satzungsgebung angedacht wurde, die Vergnügungssteuer wieder zu senken, wenn die Anzahl der Apparate in Spielhallen in der Stadt M auf ein durchschnittliches Maß zurückgegangen ist. 38 Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren, 39 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende. 40 Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann, 41 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -. 42 Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft, 43 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20. 44 Die Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu verneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe des Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht erhalten; so ist der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 z.B. bekannt, dass die Geldspielgeräte zum Teil nur zu 27% der Öffnungszeiten benutzt werden. 45 Die Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass heute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der Einspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der Steuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist und angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 folgende. 47 Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht, 48 vgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. November 2001, ZKF 2002, 108. 49 Die Kammer hält insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit an der Zulässigkeit des pauschalen Steuersatzes pro Gerät und Monat fest; dieser wird bislang allgemein in Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegt und als rechtmäßig angesehen mit der Folge der Verlässlichkeit der gemeindlichen Handhabung. Für ein Festhalten an der pauschalen Besteuerung spricht des Weiteren seine Billigung durch das Bundesverwaltungsgericht wie das Bundesverfassungsgericht. 50 Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil erst kürzlich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der pauschalen Besteuerung existiert. 52