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Beschluss

8 L 3097/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1020.8L3097.04A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der am 00.0.1968 in Zhejiang geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Anlässlich seiner Anhörung durch den Haftrichter hatte er am 12. September 2004 unter anderem angegeben: Die „Leute", die mit ihm eingereist seien, hätten Asylanträge gestellt und seien als Asylberechtigte anerkannt worden. Er habe immer Angst vor deutschen Behörden gehabt und deshalb keinen Asylantrag gestellt. Zur Begründung seines vom 16. September 2004 datierenden Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter trug er vor: Er sei homosexuell. In China sei es verboten, homosexuell zu sein. Homosexuelles Verhalten sei mit den in China geltenden Ordnungs- und Moralvorstellungen schlechthin unvereinbar. In seiner Heimat drohe ihm im Falle seiner Rückkehr strafrechtliche Verfolgung wegen einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Privatbereich. Er sei damals zu einem Treffpunkt Homosexueller gegangen. Wenn andere von den Behörden mitgenommen worden seien, sei er nie dabei gewesen. Auf Nachfrage behauptet er: Als man ihn mitgenommen haben, habe er auf Befragen in Abrede gestellt, auch „einer davon" zu sein. Den Behörden sei nicht bekannt gewesen, dass er homosexuell sei. Seine homosexuelle Orientierung beruhe auf einer irreversiblen Triebrichtung, die ihn immer wieder zur Vornahme homosexueller Handlungen veranlasse. Er habe vier Jahre das Fach „Chinesische Literatur" studiert, sein Studium dann aber aus politischen Gründen abbrechen müssen. Damals habe er sich der in Peking unterdrückten Studentenbewegung angeschlossen und Freiheit, Demokratie und Menschenrechte eingefordert. Den zuständigen Behörden sei sein Engagement bekannt gewesen. Auf Nachfrage gab er an: Im August 1989 habe man ihn in Hangzhou verhaftet, gefoltert und fünfzehn Tage lang eingesperrt. Wegen dieses Vorfalls sei sein Studium abgebrochen worden. Auf weitere Nachfrage führte er aus: Er habe nach diesen fünfzehn Tagen „keine Nerven mehr" gehabt zu studieren und sogar daran gedacht, sich das Leben zu nehmen. Daraufhin habe er das Studium abgebrochen. Seinerzeit habe er sich belästigt gefühlt. „Immer" habe er zu Gesprächen in die Verwaltung gemusst. In der Folge habe er nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe viel Geld verdienen wollen, aber viele Schwierigkeiten gehabt. Die Polizei habe ihn gefragt und gewarnt. Auf Nachfrage gab er an: Er habe einfach nur in Demokratie und Freiheit leben wollen. Seit dem Jahre 1993 halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Einen Asylantrag habe er in der Vergangenheit nicht gestellt, weil er das Asylverfahrensgesetz nicht gekannt und nicht gewusst habe, wie man „diese ganzen Formalitäten" hätte „erledigen" können. Mit am 6. Oktober 2004 zum Zwecke der Zustellung per Übergabeeinschreiben zur Post aufgegebenem Bescheid vom 4. Oktober 2004 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht bestünden. Des Weiteren ordnete es an, den Antragsteller nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aus der Haft heraus „nach China" oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abzuschieben. Für den Fall einer vorzeitigen Haftentlassung drohte es ihm, sollte er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides freiwillig nachkommen, die Abschiebung „nach China" oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Am 13. Oktober 2004 hat der Kläger Klage - 8 K 6586/04.A - mit dem Antrag erhoben, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Oktober 2004 - 0000000-000 - zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach Maßgabe des § 53 AuslG bestehen. Zugleich hat er um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor: Im Falle einer Abschiebung in die Volksrepublik China drohe ihm Strafverfolgung wegen homosexuellen Verhaltens. Im Übrigen habe er keine Beziehung mehr zu seinem Heimatstaat. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 6586/04.A gegen die in Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Oktober 2004 - 0000000-000 - enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahren 8 K 6586/04.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestehen keine ernstlichen Zweifel. Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist allein die Überprüfung der Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Asylanspruch offensichtlich nicht bestehe; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird; vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urt. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678. Als die zu prüfende Maßnahme ist dabei die Offensichtlichkeitseinschätzung durch das Bundesamt zu verstehen; vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Dezember 1993 - 2 BvR 1475/93 -, InfAuslR 1994, 109 (112); nur in diesem Rahmen sind die Erfolgsaussichten der Klage des Asylbewerbers von Bedeutung. Anders als unter der bis zum 30. Juni 1993 bestehenden Rechtslage, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, InfAuslR 1992, 75, verlangt das Gesetz vom Gericht nicht mehr, sich von der Richtigkeit der Offensichtlichkeitsfeststellung des Bundesamtes zu überzeugen. Vielmehr hat auf Grund summarischer Prüfung lediglich eine Prognose zu deren voraussichtlichen Richtigkeit zu erfolgen; vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678. Danach hängt der Erfolg des Aussetzungsbegehrens zunächst davon ab, ob der Bescheid des Bundesamtes den für eine Offensichtlichkeitsfeststellung geltenden Maßstäben genügt. Ist dies der Fall, kann der Asylbewerber im Aussetzungsverfahren nur durchdringen, wenn seine Einwendungen die Notwendigkeit einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren und deren ihm günstiges Ergebnis nahe legen, wobei die Beschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 2 und 3 AsylVfG zu beachten sind. Trotz Mängeln des Bescheides kann sich die Offensichtlichkeitsfeststellung gleichwohl aus anderen Gründen als voraussichtlich tragfähig erweisen. Da das Gericht eine eigenständige Prognose vorzunehmen hat, genügt es, wenn die Feststellung im Bescheid jedenfalls als im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft anzusehen ist. Nach diesen Grundsätzen kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Zutreffend geht der angefochtene Bescheid zunächst von dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aus. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet unter anderem dann abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist oder offenkundig nicht den Tatsachen entspricht. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages auf Ereignisse aus dem Jahre 1989 abgehoben hat, ist sein Vortrag bereits unsubstantiiert und in sich widersprüchlich. Einzelheiten seines angeblich fünfzehntägigen Haftaufenthaltes hat er nicht geschildert. Die Angabe, sein Studium sei wegen dieses Vorfalles abgebrochen worden, hat er auf Vorhalt dahingehend korrigiert, sein Studium freiwillig abgebrochen zu haben. Der Behauptung, zur Wiederaufnahme seines Studiums keine Nerven mehr gehabt zu haben, ist vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge kurz vor dem Abschluss der Hochschulausbildung stand, unschlüssig. Die Darstellung, er habe sich belästigt gefühlt, steht nicht im Einklang mit der Schilderung, er habe arbeiten und viel Geld verdienen wollen. Seine Antwort auf die Frage, ob er Repressionsmaßnahmen erlitten habe, ist inhaltsleer. Unbeantwortet bleibt, warum sich der Kläger erst im Jahre 1993 zur Ausreise entschlossen haben will. Soweit er im Übrigen auf eine politische Verfolgung wegen seiner angeblichen Homosexualität abgehoben hat, stellt sich sein Vorbringen ebenfalls als nicht substantiiert und in sich widersprüchlich dar. Während er zunächst behauptet hatte, er sei nie dabei gewesen, wenn Homosexuelle, die sich an einem Treffpunkt aufgehalten hätten, mitgenommen worden seien, gab er auf Nachfrage an, er sei auch mitgenommen worden, habe seine sexuelle Orientierung auf Befragen aber verleugnet. Einzelheiten des Vorfalles sind indes weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden. Dessen ungeachtet droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder wegen seiner angeblich irreversiblen homosexuellen Orientierung noch wegen „einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Privatbereich" Strafverfolgung. Das chinesische Strafgesetzbuch sieht keine Straftatbestände vor, durch die Homosexualität unter Strafe gestellt ist. Nicht zuletzt seitdem die Chinese Psychiatric Association im Jahr 2001 Homosexualität aus der Liste psychischer Erkrankungen gestrichen hat, gilt sie in der Volksrepublik China nicht mehr als illegal. Zwar ist das Thema in der chinesischen Gesellschaft weiterhin in einem hohen Maße tabuisiert. In Großstädten wie Beijing oder Shanghai ist es Homosexuellen indes möglich, vergleichsweise offen mit ihrer sexuellen Orientierung umzugehen; amnesty international, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 17. August 2004 - ASA 17-04.022 -. Dessen ungeachtet rechtfertigt sich die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellung erfolgte, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Erstmals im Rahmen seiner Anhörung durch den Haftrichter hatte der Antragsteller angekündigt, seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragen zu wollen. Hierzu hatte er während seines eigenen Angaben zufolge elfjährigen illegalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend Gelegenheit. Von der nicht nur durch die Anhörung zu der in Aussicht genommenen Ausweisung, sondern auch durch den Abschiebungshaftantrag konkretisierte Absicht der Ausländerbehörde, seinen Aufenthalt zwangsweise zu beenden, hatte er im Zeitpunkt der Asylantragstellung Kenntnis. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die gegenüber dem Haftrichter und im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geäußerten Gründe, aus denen er in der Vergangenheit von einer Antragstellung Abstand genommen haben will, in sich widersprüchlich und unglaubhaft sind. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG liegen nicht vor. Für den Antragsteller sind insbesondere zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vgl. zu dem Begriff: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, DVBl. 1998, 284, weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung und der Wert des Streitgegenstandes folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).