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Beschluss

4 L 2970/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat nur Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Eine Nutzungsuntersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn ein fremdsprachiger Fachbegriff (z. B. Showroom) im gegebenen Zusammenhang verständlich ist. • Die sofortige Untersagung einer formell illegalen, baugenehmigungspflichtigen Nutzung ist gerechtfertigt, solange kein genehmigungsfähiger Bauantrag vorliegt. • Zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Maßnahmen können neben dem Mieter auch der Eigentümer unmittelbar adressiert werden, insbesondere um künftige Überlassungen oder Nutzungen nach Räumung zu verhindern. • Die Androhung von Zwangsmitteln ist zulässig, wenn die Untersagung der Nutzung formell illegal und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei formell illegaler Showroom-Nutzung nicht wiederhergestellt • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat nur Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Eine Nutzungsuntersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn ein fremdsprachiger Fachbegriff (z. B. Showroom) im gegebenen Zusammenhang verständlich ist. • Die sofortige Untersagung einer formell illegalen, baugenehmigungspflichtigen Nutzung ist gerechtfertigt, solange kein genehmigungsfähiger Bauantrag vorliegt. • Zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Maßnahmen können neben dem Mieter auch der Eigentümer unmittelbar adressiert werden, insbesondere um künftige Überlassungen oder Nutzungen nach Räumung zu verhindern. • Die Androhung von Zwangsmitteln ist zulässig, wenn die Untersagung der Nutzung formell illegal und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Eigentümer beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde vom 13.08.2004, die die Nutzung von Räumen im 2. und 3. Obergeschoss als Showroom untersagte und Zwangsmittel androhte. Die Behörde hatte die Nutzung als genehmigungspflichtig und bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen; es lag kein Bauantrag vor. Der Antragsteller berief sich darauf, die Verfügung sei nicht ausreichend bestimmt, weil sie den Begriff Showroom enthalte; er legte dar, die Räume bisher anders genutzt worden seien. Das Verwaltungsgericht nahm eine fristgerechte Einlegung des Widerspruchs an, prüfte jedoch summarisch die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Streitwert und Kosten wurden im Eilverfahren festgesetzt. • Zulässigkeit: Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; ein fristgerecht eingelegter Widerspruch wird unterstellt. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung nur wiederhergestellt werden, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Summarische Prüfung: Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das öffentliche Interesse; der Widerspruch und eine mögliche Klage erscheinen voraussichtlich erfolglos. • Bestimmtheit: Die Anordnung ist bestimmt genug; der englische Begriff Showroom ist als Ausstellungsraum/Vorführungssaal verständlich und war dem Antragsteller bekannt. • Formelle Illegalität: Die Nutzung als Showroom ist baugenehmigungspflichtig und bislang ohne erforderlichen Bauantrag erfolgt, somit formell illegal. • Genehmigungsfähigkeit: Es fehlt an einem gestellten Bauantrag und die Behörde hält die Nutzung bauplanungsrechtlich für unzulässig, sodass keine Aussicht auf sofortige Legalisierung besteht. • Adressat der Maßnahme: Als Eigentümer kann der Antragsteller nach § 18 OBG NRW zur Unterbindung der Nutzung verpflichtet werden; es ist zulässig, ihm ein Verbot auszusprechen, die Räume nach Räumung Dritten zur Nutzung zu überlassen. • Zwangsmittel: Die Androhung von Zwangsmitteln ist rechtlich nicht zu beanstanden; hierzu wurden keine substantiierten Einwendungen vorgetragen. Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung wird nicht wiederhergestellt. Die Verfügung zur Untersagung der Showroom-Nutzung sowie die Androhung von Zwangsmitteln sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil die Nutzung formell baugenehmigungspflichtig und ohne Bauantrag war und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit fehlt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 27.450,00 Euro festgesetzt.