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Urteil

25 K 8597/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1025.25K8597.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist armenischer Staatsangehörigkeit und armenischer Volkszugehörigkeit. Er ist am 00. November 1979 in Jerewan geboren. 3 Der Kläger verließ am 2. März 2003 sein Heimatland, reiste am 4. März 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. März 2003 einen Asylantrag. 4 Am 20. März 2003 wurde er von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gab er im wesentlichen an: Er habe in Armenien bei seinen Eltern gelebt, die ihn finanziell unterhalten hätten. Außerdem habe er noch zwei Brüder in Armenien. Er sei nie vorbestraft gewesen oder festgenommen worden. Er habe sich auch nie politisch betätigt. Er sei schwer nierenkrank. Das sei sein einziger Grund für die Ausreise gewesen. Für seine Ausreise habe er 700,00 Dollar an die Schlepper bezahlt. Im Dezember 2002 sei bei ihm Nierenversagen festgestellt worden. Er sei vom 2. Dezember 2002 bis zum 16. Dezember 2002 in Armenien in stationärer Behandlung in der nephrologischen Station des Klinikums K gewesen. Er habe Medikamente für den zu hohen Blutdruck erhalten. Für seine Behandlung im Dezember 2002 habe er 150 Dollar an die Ärzte zahlen müssen. Im Januar und Februar 2003 sei er aus finanziellen Gründen nicht zur Behandlung gegangen. Seine Eltern hätten seine medizinische Versorgung nicht bezahlt; dies hätten Verwandte gemacht. Nach seiner Einreise sei er vom 6. März 2003 bis zum 18. März 2003 in stationärer Behandlung in der Klinik C gewesen. Er sei dauerhaft drei Mal die Woche auf eine vierstündige Dialyse angewiesen. 5 Zur weiteren Begründung seines Asylantrages legte der Kläger eine handschriftlich verfasste Krankengeschichte des Arztes aus K über seinen stationären Aufenthalt in dem dortigen Klinikum im Dezember 2002 und einen vorläufigen Entlassungsbericht der medizinischen Klinik C vom 18. März 2003 vor. 6 Mit Bescheid vom 27. November 2003, mit Übersendungsschreiben vom 28. November 2003 seinen damaligen Prozessbevollmächtigten zugesandt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Armenien an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. 7 Der Kläger hat am 9. Dezember 2003 Klage erhoben, mit welcher er das Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. 8 Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2003 - 25 L 4531/03.A). 9 Zur weiteren Klagebegründung hat der Kläger ein ärztliches Attest der nephrologischen Gemeinschaftspraxis E vom 15. Dezember 2003 vorgelegt, in welchem der behandelnde Arzt, Dr. C1, u.a. ausführt, der Kläger sei schwer nierenkrank und müsse daher 3 x 5 Stunden pro Woche eine Dialyse erhalten. Ohne Dialyse würde der Kläger versterben. Bei nicht adäquat durchgeführter Dialyse könne er starken Schaden erleiden, zudem müssten starke und sehr teure Medikamente zum Beispiel für die Blutbildung gegeben werden. Die optimale Therapie sei eine Nierentransplantation, auf die derzeit im Durchschnitt vier bis fünf Jahre gewartet werden müsse. 10 Der Kläger macht geltend, eine regelmäßige Dialyse könne er sich in Armenien finanziell ebenso wenig leisten wie die Medikamente, die er regelmäßig einzunehmen habe. Zudem sei die ausreichende Versorgung mit den für ihn erforderlichen Medikamenten in Armenien nicht gesichert. Zur weiteren Begründung hat der Kläger eine weitere ärztliche Stellungnahme des Dr. Brause vom 23. Juli 2004 vorgelegt. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. November 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 13 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 14 Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2004 wurde der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die armenische Sprache zu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussage wurde protokolliert. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt E Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gegen die Beklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ist von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden. 21 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. 22 Der Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder der wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des betreffenden Staates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat, 23 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, S. 341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, 157 f.. 24 Die Verfolgung stellt sich als "politisch" dar, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielt, 25 ständige Rechtsprechung, siehe nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1983, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Bl. 24 des Abdrucks. 26 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, 27 BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, S. 250. 28 Das Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung begründet befürchten muss, d.h. wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, 29 BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, S. 143. 30 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel sowie bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind, wobei die Glaubhaftmachung eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten voraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen, falls die Unstimmigkeit nicht überzeugend aufgelöst wurde; 31 zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 55, S. 82; Urteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, S. 180, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 25. August 1981, InfAuslR 1982, S. 43. 32 Die Verfolgungsprognose ist im übrigen landesweit, d.h. für den gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa begrenzt auf dessen ursprüngliche Heimatregion zu treffen, denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat, bzw. von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen Teilen des eigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, sofern der Aufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist (sogenannten inländische Fluchtalternative), 33 ständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober 1987, Buchholz, a.a.O., § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, NVwZ 1989, S. 746 f.. 34 Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht des Asylbewerbers aus seinem Heimatland entstandenen Tatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur insoweit in Betracht, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Nominierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich für sogenannte objektive Nachfluchttatbestände, die durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht ziehen. Subjektive Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine Anerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen, 35 BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, S. 51. 36 Darüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn eine Kontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat erkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben ist, 37 BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, S. 171. 38 Für Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei Vorfluchttatbeständen - der volle Nachweis durch den Asylbewerber zu fordern, 39 BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, Urteil vom 29. November 1979, BVerfGE 55, S. 82. 40 Ausgehend von diesen Grundsätzen und aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die politische Situation im Heimatland des Klägers hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 41 Dies hat das Bundesamt in angegriffenen Bescheiden im einzelnen zutreffend dargelegt; das Gericht folgt dieser Entscheidung, welcher der Kläger nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist und verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG) und die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2003 in dem Verfahren 25 L 4531/03.A. 42 Zu Recht hat das Bundesamt des weiteren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers in der Armenien aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist. 43 Ebenfalls zu Recht hat das Bundesamt den nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtigen Kläger, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Armenien angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 44 Die Klage, die mit ihrem Hauptantrag erfolglos ist, hat auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. 45 Zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. 46 Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG - § 53 Abs. 3 AuslG ist nicht einschlägig - hat der Kläger nicht geltend gemacht. 47 Aber auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen bezogen auf die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete, das heißt beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte Gefahr für Leib, leben oder die Freiheit besteht. 48 Zwar kann die Gefahr, dass sich eine Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -. 50 Ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland aber nur dann begründet, wenn die konkrete erhebliche, beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern wird, weil dort die notwendige medizinisch, oder medikamentöse Behandlung nicht ausreichend ist, 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 52 Auch liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht bloß dann vor, wenn die Behandlung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung generell nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn sie trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung für den Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C ½ -, NVwZ-Beilage 2003, 53 f. 54 Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bei dem Kläger nicht feststellen. 55 Dies hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zutreffend unter Bezugnahme auf einen Bericht der Deutschen Botschaft Eriwan vom 21. November 2002 im Einzelnen ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso Bezug genommen, wie auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 25 L 4531/03.A -. Auch aus den der Kammer im übrigen vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr führt die Deutsche Botschaft auch in weiteren Auskünften aus, dass eine medizinische Behandlung von Dialyse-Patienten in Armenien möglich ist, 56 vgl. Deutsche Botschaft, Auskünfte vom 10. April 2003, 27. März 2003 und 10. März 2003 jeweils an das Bundesamt; Auskunft vom 27. Februar 2003 an das VG Köln; Auskünfte vom 9. Dezember 2002 und vom 4. Juni 2002 an das VG Karlsruhe. 57 Danach sind medizinisch ausgebildetes Personal sowie Kliniken im Verhältnis zur tatsächlichen Bevölkerungszahl im Überangebot vorhanden. Das medizinische Personal ist im Allgemeinen gut qualifiziert und ausgebildet. Ein Großteil der Fachärzte erhält im Rahmen der Humanitären Hilfe Qualifizierungsmaßnahmen und Reisekosten zu Fachkongressen in USA, Kanada und Westeuropa (hier vor allem Österreich und die Schweiz). 58 Nach der Auskunftslage spricht alles dafür, dass der Kläger auch einen erforderlichen Behandlungsplatz in einer Klinik für die regelmäßige Dialyse erhalten kann. 59 Die medizinische Behandlung von Dialyse-Patienten ist in Armenien grundsätzlich gewährleistet. Zur Behandlung notwendige Medikamente können in Armenien bezogen werden, 60 vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das VG Köln vom 27. Februar 2003 61 In Armenien wird in fünf medizinischen Einrichtungen dialysiert. Zu Beginn des Jahres 2003 waren es 154 Personen. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch freie Kapazitäten. In Eriwan existieren vier Dialysestationen, in Gyumri eine, 62 Vgl. Deutsche Botschaft, Auskünfte an das VG Köln vom 27. Februar 2003 und an das Bundesamt vom 27. März 2003. 63 Die Dialysegeräte des Weltmarktführers G können beim lokalen Vertreter von G Medical Care erworben werden. Alle fünf Dialysestationen beziehen von dort notwendigesC2 wird Armenien von einem Verkaufsleiter betreut, der seit 1998 für die Region zuständig ist. Die Firma organisiert ebenfalls die Fortbildung von Technikern für die Wartung der eingesetzten Geräte. Techniker und Geräte werden weiterhin betreut, die lokalen Techniker sind bestens damit vertraut, Probleme mit den vorhandenen Mitteln zu lösen. Auch hat die Firma im Mai 2001 im Armenien eine Fachtagung für das medizinische Personal (ca. 100 Personen) der Dialyseabteilungen in Armenien und Georgien organisiert. In wenigen Fällen konnte auch die Teilnahme von medizinischem Personal an Fachkongressen in Europa finanziert werden, 64 Vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März 2003. 65 Im Oktober 2002 waren fünf Dialysestationen mit 60 Geräten in Betrieb; pro Gerät können 4-6 Patienten dialysiert werden. Zum damaligen Zeitpunkt wurden insgesamt 155 Patienten versorgt, 66 vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Eriwan an das Bundesamt vom 27. März 2003. 67 Im Medizinischen Zentrum Arabkir in Eriwan gab es zum Besuchszeitpunkt am 10. Oktober 2002 27 Patienten. Die Renovierung der Dialyseabteilung war gerade abgeschlossen. Das Krankenhaus ist teilweise privatisiert; die Dialyseabteilung ist davon ausgenommen, weil die Versorgung der Patienten mit staatlichen Mitteln erfolgt. Der medizinische und wissenschaftliche Leiter ist ein früherer Gesundheitsminister, Prof. C3, der seine Kontakte geschickt zur Akquirierung von Unterstützung aus dem Ausland (vor allem Schweiz) nutzt. Als Facharzt ist Prof. C3 ein anerkannter Spezialist, der bereits Nierentransplantationen durchgeführt hat. Das Behandlungsniveau in diesem Krankenhaus entspricht europäischem Standard. Aus- und Fortbildung von Ärzten und Personal erfolgen vor allem in der Schweiz. Die Dialysegeräte befinden sich in drei Räumen. Derzeit wird an 14 Geräten (alle G A 2008 C) dialysiert, davon sind eins für Hepatitis B- und drei für Hepatitis C-Infizierte reserviert. Dazu gibt es eine Reihe von einsatzbereiten Geräten in Reserve bzw. in Wartung bzw. sind für das geplante Erholungsheim vorgesehen. Außerdem stehen zwei Osmose-Geräte zur Verfügung (eins davon als Ersatz). In dem Krankenhaus stehen zudem alle Medikamente zur Verfügung, es braucht dort nichts von außerhalb beschafft zu werden. Die Medikamente werden an Kinder kostenlos abgegeben, bei Erwachsenen sind sie zu 50 % kostenfrei. Die Abgabe erfolgt in der Praxis allerdings nach dem Prinzip „Wer zahlen kann, zahlt, wer nicht zahlen kann, zahlt nicht", 68 Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März 2003. 69 In dem Medizinischen Zentrum Erebouni in Eriwan waren zum 10. Oktober 2002 aktuell 45 Patienten in Behandlung. Es stehen dort bis zu 48 Plätze unter dem Gesetz über die kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Das Krankenhaus wurde 2001 ebenfalls teilweise privatisiert, die Dialyse-Abteilung steht aber weiterhin für kostenlose Versorgung nach dem Gesetz zur Verfügung. Es wird in zwei Räumen an 12 Geräten der Firma Fresenius A 2008 dialysiert, davon sind zwei Geräte für Hepatitis B- und eins für Hepatitis C-Infizierte reserviert. Die Wartung der Geräte erfolgt durch zwei Ingenieure, von denen einer bei G ausgebildet wurde, der andere ist sein Lehrling. Außerdem steht ein Osmosegerät zur Verfügung, sowie zwei alte, aus denen bei Bedarf Ersatzteile entnommen werden. Es steht lediglich ein kleiner Teil der zusätzlich notwendigen Medikamente (wie Vitamine, Calzium) zur Verfügung. Die Patienten werden von der Klinik bei der Beschaffung der Medikamente logistisch unterstützt, 70 Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März 2003. 71 Die Dialyse-Abteilung des Medizinischen Zentrums Stap Ognutjun (Notfallkrankenhaus) in Eriwan war die erste in Armenien und wurde Ende der 70er Jahre aufgrund einer Initiative des Katholokos mit Hilfe aus den USA eingerichtet. Am 10. Oktober 2002 gab es 30 Patienten. Es stehen 36 Plätze unter dem Gesetz zur kostenlosen medizinischen Versorgung zur Verfügung. Der Privatisierungsprozess des Krankenhauses läuft, die Dialyse-Abteilung ist ausgenommen. Es wird an 16 Geräten dialysiert (davon 10 G A 2008 C; davon 2 aus 1997 und 8 aus 2001). Von diesen Geräten sind drei G A 2008 C für Hepatitis- Infizierte reserviert. Die Wartung der Geräte erfolgt durch von der Firma G ausgebildete Ingenieure. Erforderliche Medikamente sind zum Teil vorhanden, zum Teil müssen sie von den Patienten beschafft werden, 72 Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März 2003. 73 In dem Republikanischen Medizinischen Zentrum Armenia in Eriwan waren am 10. Oktober 2002 38 Patienten in Behandlung, die nach dem Gesetz über die kostenlose medizinische Versorgung dialysiert werden. Es wird an 10 Geräten dialysiert ( 8 Geräte G 2008 C und 2 G 4008 B). Zwei Geräte sind für Hepatitis- Infizierte reserviert. Die Modelle A 4008 B sowie das Osmosegerät G Aquastore 08 wurden aus einer beträchtlichen humanitären Hilfe aus Japan für das medizinische Zentrum beschafft und sind fabrikneu. Einer der zwei Ingenieure ist von G fortgebildet worden. Seit ca. einem Jahr erfolgen dort die Medikamentenausgabe und Analysen kostenlos, der Erythropoetin -Ersatzstoff wird von den Patienten in Eigeninitiative aus Moskau bezogen, 74 Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März 2003. 75 In dem Samariter Krankenhaus in Gyumri stehen 17 Plätze für die kostenlose Hämodialyse zur Verfügung. Am 26. August 2002 waren dort 15 Patienten in Behandlung Die Dialyse wird an insgesamt acht Geräte (2 G 2008 und 2 Baxter 550) durchgeführt. Eines dieser Geräte ist nur für an Hepatitis B Infizierte reserviert. Die Ersatzteile für die relativ alten Geräte (Baujahr 1991) werden bei der Firma G Medical Care gekauft. Die Geräte werden von einem Ingenieur, der in Moskau von der Firma G fortgebildet wurde, und von den Ingenieuren der armenischen Vertretung der Firma G gewartet. Die Hämodialyse führt ein Neurologe durch, der ebenfalls in Moskau fortgebildet wurde, 76 vgl. Auskunft des Verwaltungsleiters der Klinik vom 26. August 2002 beigefügt der Auskunft der Deutschen Botschaft Eriwan an das VG Köln vom 27. Februar 2003. 77 Es spricht nach den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen auch alles dafür, dass der Kläger auch die für die Behandlung seiner Nierenerkrankung und der mit ihr in Zusammenhang stehenden Begleiterkrankungen erforderlichen Medikamente in Armenien erhalten kann. 78 Die Versorgung mit Medikamenten ist in Armenien grundsätzlich gewährleistet. Bislang ist in Armenien lediglich eine verhältnismäßig geringe Anzahl (ca. 3.700) von gängigen westeuropäischen Medikamenten zugelassen, allerdings gibt es in der Regel Medikamente mit wirkungsgleichen Inhaltsstoffen. Ein Teil der Medikamente, die zur Behandlung von Patienten, die kostenlose Versorgung aufgrund des Gesetzes zur kostenlosen medizinischen Versorgung erhalten, benötigt werden, stammt aus humanitären Hilfslieferungen. Die Kosten der medizinischen Versorgung und der Medikamente liegen weit unter denen in Westeuropa. Sollte ein bestimmtes notwendiges Medikament in Armenien nicht zu beziehen sein, kann in der Regel eine Bestellung über die Vertreter der Internationalen Pharmazieunternehmen (zumeist in Moskau) erfolgen. Selbst nicht registrierte Medikamente können so privat über Bekannte/Verwandte bezogen werden. 79 Die zur Behandlung von Begleiterkrankungen erforderlichen Medikamente werden von den Kliniken zum Teil zur Verfügung gestellt, zum Teil müssen die Patienten sich diese selbst beschaffen, wobei sie dabei von den Ärzten unterstützt werden. Über die Einhaltung einer erforderlichen eiweiß- und phosphatarmen Diät und die Einnahme von phosphatbindenden Tabletten und Vitamin D werden die Patienten in den Krankenhäusern beraten. Auch die notwendigen harntreibenden Medikamente (Diuretika) können in Armenien bezogen werden. In allen Labors der Krankenhäuser ist eine Kontrolle der Blutsalze (Blutelektrolyte) möglich. Ein möglicher Bluthochdruck kann mit den in Armenien zur Verfügung stehenden ACE Hemmern (Capoten, Captopril) behandelt werden. Außerdem stehen die Mittel Perindopril, Hydrochlorthiaziden und Metoprolol zur Verfügung. Auch gegebenenfalls notwendige Bluttransfusionen können vorgenommen werden. Alle erforderlichen Nachsorgebehandlungen, Labor- und instrumentale Untersuchungen von an Hypertonie Leidenden sind grundsätzlich gewährleistet. Die Krankenhäuser verfügen über eine Blutbank. Spenderblut wird auf Hepatitis und HIV getestet. Schließlich stehen auch Medikamente gegen Blutarmut sowie Eisenpräparate zur Verfügung. Als Erythropoetin-Ersatz stehen in Armenien Neorcormon (registriert als Recormon, Hoffmann LaRoche) und Eprex (Janssen Cilag) zur Verfügung. Das Medikament Recormon kann in Armenien direkt bezogen, oder aus Moskau bestellt werden. Eprex ist in den Apotheken wegen der geringen Nachfrage in der Regel nicht verfügbar, eine Bestellung erfolgt über den Vertreiber, 80 vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März 2003; Bericht an das VG Köln vom 28. April 2003; Bericht an das Bundesamt vom 10. April 2003; Auskunft an das VG Karlsruhe vom 9. Dezember 2002. 81 Schließlich ist auch eine Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Hepatitis B Infektion in Armenien möglich. Nach Erkenntnissen der Deutschen Botschaft ist Hepatitis B in Armenien weit verbreitet. Ca. 20 - 25 % der Bevölkerung leiden oder litten unter dieser Krankheit. Das medizinische Personal ist daher mit der Behandlung von Hepatitis B vertaut, diese Erkrankung wird in Armenien registriert. Die medizinische Behandlung fällt unter das Gesetz über die kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Auftrag, 82 vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das VG Stuttgart vom 31. Oktober 2001 83 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die in den zitierten Auskünften beschriebene Situation im Gesundheitswesen in Armenien seither wesentlich verschlechtert hat. Im Gegenteil war für das neue Vorhaben im Rahmen der bilateralen Entwicklungshilfe „Förderung des Gesundheitswesens" bei Regierungsverhandlungen 2001/2002 ein Zuschuss in Höhe von 2,6 Mio. Euro zur Ausstattung des Gesundheitssektors mit moderner medizinischer Ausrüstung bereit gestellt. Dieses Programm war Anfang 2003 in Vorbereitung. Für das Erobouni Medizinische Zentrum sowie das Medizinische Zentrum Stap Ognutjun (Notfallkrankenhaus) in Eriwan als Projektpartnerkliniken sowie möglicherweise in einer zweiten Phase das Samariter-Krankenhaus Gyumri sind weitere Dialyse und Osmosegeräte vorgesehen, 84 vgl. deutsche Botschaft Eriwan vom 27. März 2003 an das Bundesamt. 85 Es ist vorgesehen, im Haushaltsjahr 2003 das für das Gesundheitsministerium angesetzte Volumen um ca. 15 % zu erhöhen. Für die Medikamentenbeschaffung werden 30 % mehr als im Vorjahr veranschlagt. Aufgrund der Budgethilfen des Internationalen Währungsfonds IMF, der Weltbank und der EU sind die eingestellten Mittel auch tatsächlich vorhanden, die Aufstellung und Durchführung des Haushaltes geschieht mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft, 86 vgl. Deutsche Botschaft, Bericht an das Bundesamt vom 10. April 2003. 87 Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Situation der medizinischen Versorgung in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion nicht verallgemeinert werden kann. In den zehn Jahren seit der Unabhängigkeit Armeniens hat sich die Lage vor allem im Gesundheitssektor wesentlich verbessert. Armenien erhält pro Kopf der tatsächlich anwesenden Bevölkerung schätzungsweise womöglich die höchste Entwicklungshilfe. Vor allem die armenische Diaspora (ca. 8 Mio. Armenier leben im Ausland, davon ein Großteil in den USA und in Westeuropa) hat ihre Landsleute wesentlich unterstützt. Nicht nur die Diaspora, sondern auch die internationale Gebergemeinschaft unterstützt das armenische Gesundheitswesen. So sind allein im Jahr 2002 diagnostische Geräte für 7 Mio. US Dollar von Japan finanziert worden. USAID (us-amerikanische Entwicklungshilfe) berät die Regierung bei der Steigerung der Effizienz im Gesundheitswesen und liefert Ausrüstung, die deutsche Entwicklungshilfe stattet derzeit das Gesundheitswesen mit medizinischen Geräten im Wert von 2,5 Mio. US-Dollar aus, dazu kommt ein 2 Mio. Euro Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose. Die Weltbank bereitet derzeit ebenfalls ein Projekt zur Unterstützung des Gesundheitswesens (Volumen 15 Mio. US-Dollar) vor, wozu die Einrichtung von Grundversorgung in ländlichen Gebieten, aber auch die Verbesserung der Ausstattung der Krankenhäuser gehört. Zudem ist der Deutschen Botschaft eine Vielzahl privater Initiativen bekannt, bei denen Armenier aus der Diaspora, aber auch andere hilfsbereite Ärzte und Mediziner kostenlos in Armenien operieren bzw. ihre armenischen Kollegen weiterbilden. Dazu laden Organisationen wie die Armenian Austrian Foundation regelmäßig armenische Ärzte zu Kongressen und Fortbildungsseminaren (nach Österreich) ein. Armenische Ärzte stehen per Internet im Erfahrungsaustausch und suchen Kontakte zu Kollegen oder Ärzten in der Verwandtschaft in den USA und Westeuropa, 88 vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Bericht an das Bundesamt vom 10. März 2003, Auskunft an das OVG Mecklenburg Vorpommern vom 3. März 2003. 89 Gegen die danach gerechtfertigte Annahme, die Erkrankungen des Klägers könnten in Armenien behandelt werden, sprechen auch nicht die vom Kläger behaupteten Todesfälle und die von ihm vorgelegte Sterbeurkunde. Unabhängig von der Echtheit dieser Urkunde stellt der Umstand, dass in Armenien Patienten an Nierenversagen sterben, die Annahme der ausreichenden Behandelbarkeit dieser Erkrankung nicht in Frage. Vielmehr ist nach den Erkenntnissen in Armenien zu beobachten, dass Kranke sich, oft aufgrund der Unwissenheit über grundlegende medizinische Zusammenhänge, zu spät in ärztliche Behandlung begeben, so dass viele Krankheiten nicht im Anfangsstadium wirksam behandeln bzw. ihr ausbrechen verhindert werden kann. Das bedeutet für viele auf dem Land lebende Nierenkranke konkret, dass sie im Notfall bei akutem Nierenversagen aus geographischen bzw. transporttechnischen Gründen keinen schnellen Zugang zu notwendiger medizinischen Versorgung haben, 90 vgl. Deutsche Botschaft, Bericht vom 21. November 2002. 91 Da der Kläger durch zahlreiche ärztliche Behandlungen umfangreich über seine Erkrankung und die notwendige Therapie unterrichtet ist, ist diese Gefahr bei ihm nicht gegeben. 92 Weiter lässt auch die von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Medikamentenverordnung keine Zweifel an der ausreichenden Versorgung mit den zur Behandlung erforderlichen Medikamenten aufkommen. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob dieses Dokument echt ist. Denn aus ihm ergibt sich schon nicht, dass generell allein nur die darauf genannten Medikamente verordnet werden. Vielmehr werden - wie sich aus den oben zitierten Erkenntnissen ergibt, viele Medikamente nicht unmittelbar von der Klinik verabreicht, sondern müssen aus den Apotheken bezogen werden. Dementsprechend kann der Umstand, dass auf der Verordnung lediglich wenige Präparate stehen, nicht geschlossen werden, dass die erforderlichen Medikamente in Armenien überhaupt nicht erhältlich sind. 93 Schließlich spricht auch nichts dafür, dass der Kläger aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein wird, die in Armenien an sich mögliche medizinische Behandlung seiner Erkrankungen auch tatsächlich zu erhalten. 94 Die Dialyse ist, wie sich aus den oben zitierten Auskünften ergibt, kostenfrei. Auch zahlreiche Medikamente werden von den Krankenhäusern kostenlos abgegeben; in dem Medizinischen Zentrum Arabkir wenn nötig sogar sämtliche für die Behandlung auch der typischen Begleiterkrankungen erforderlichen Medikamente. Im übrigen sind die Kosten für die Medikamente deutlich unter dem westeuropäischen Standard. 95 Soweit der Kläger die Kostenfreiheit der medizinischen Behandlung, die unter das Gesetz über die kostenlose medizinische Versorgung fällt, unter Berufung auf einen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und Stellungnahmen der Deutsch-Armenischen Gesellschaft bezweifelt hat, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 25 L 4531/03.A - in dem zugehörigen Eilverfahren darauf hingewiesen, dass die Zahlungen der Betroffenen auf dem Umstand beruhen können, dass der Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung in der Praxis weitgehend unbekannt ist und schon aus diesem Grund von der persönlichen Antragstellung bei dem Sozial- bzw. dem Gesundheitsministeriums und der weiteren Möglichkeit einer klageweisen Durchsetzung dieses Anspruchs kein Gebrauch gemacht wird, 96 vgl. dazu Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das OVG Greifswald vom 3. März 2003. 97 Im übrigen wird hinsichtlich dieses Einwands des Klägers auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2003 25 L 4531/03.A in dem zugehörigen Eilverfahren verwiesen, denen der Kläger mit rechtserheblichem Vorbringen nicht entgegen getreten ist. 98 Davon abgesehen ist es in Armenien üblich, dass Verwandten und Bekannte Betroffene finanziell unterstützen. Zudem gelten rückkehrende Asylbewerber nicht als mittellos, sondern haben sich nach Erkenntnissen der Deutschen Botschaft während ihres Aufenthaltes in Deutschland mit Hilfe des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Sozialhilfegesetz nicht unerhebliche finanzielle Rücklagen gebildet und sind bei einer Rückkehr im Vergleich zu der ortsansässigen Bevölkerung im Herkunftsland besser gestellt, 99 vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das VG Köln vom 27. Februar 2003, Botschaftsbericht vom 21. November 2002; Auskunft an das VG Stuttgart vom 31. Oktober 2001; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schleswig vom 11. Dezember 2001 100 Dass dies im Falle des Klägers anders ist, hat er schon nicht substantiiert vorgetragen. Im Gegenteil spricht nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt, worauf die Kammer bereits in dem im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 25 L 4531/03.A - hingewiesen hat, vieles dafür, dass der Kläger sogar aus begüterten Verhältnissen stammt. Dieser Annahme in dem Beschluss ist der Kläger während des laufenden Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten. Es spricht daher nichts dafür, dass der Kläger die erforderliche Behandlung seiner Erkrankung, die in Armenien tatsächlich möglich ist, aus finanziellen Gründen aber nicht erreichen kann. 101 Allerdings ist, um in den Genuss der Leistungen nach dem Gesetz über die kostenlose medizinische Versorgung zu gelangen und insbesondere einen kostenlosen Dialyseplatz zu erhalten, erforderlich, dass rückkehrende Asylbewerber nach ihrer Rückkehr mit allen notwendigen medizinischen Dokumenten sich persönlich bei einem armenischen Facharzt zur Erstellung eines Gutachtens vorstellen. Die ärztlichen Atteste aus Deutschland können mitgebracht werden. Der Betreffende muss sich dann bei dem Gesundheitsministerium melden und alle entsprechenden Bescheinigungen über die Notwendigkeit der Dialysebehandlung sowie ggf. seine besondere soziale Situation beibringen, um eine entsprechende Zuweisung zu erhalten, 102 vgl. Deutsche Botschaft, Auskunft an das VG Stuttgart vom 31. Oktober 2001, Bericht an das VG Köln vom 28. April 2003, Auskunft an das VG Köln vom 27. Februar 2003, Bericht an das Bundesamt vom 10. April 2003, Botschaftsbericht 21. November 2002. 103 Da diese Antragstellung nur persönlich erfolgen kann, kann eine sofortige Behandlung gemäß dem Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im staatlichen Auftrag nicht sichergestellt werden, 104 vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskünfte an das Bundesamt vom 27. März 2003 und an das VG Köln vom 27. Februar 2003. 105 Dieser Umstand führt allerdings nicht zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil er an der in Armenien grundsätzlich möglichen Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers nichts ändert, sondern allein die Frage der Reintegration des Betreffeden betrifft. Diese mit der Rückführung des Betroffenen zusammenhängende Frage ist dem Abschiebevorgang selbst zuzurechnen und daher ein Umstand, den die Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen hat. Eine bloße medizinische Begleitung allein während der Rückführung des Klägers reicht aufgrund der Art der Erkrankung des Klägers, der auf eine regelmäßige Dialyse 3x pro Woche angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr hat die Ausländerbehörde vor einer Abschiebung des Klägers sicher zu stellen, dass diesem dort schon unmittelbar nach seiner Einreise eine Dialysemöglichkeit zur Verfügung steht. Dementsprechend haben Ausländerbehörden in der Vergangenheit eine Zusage zur Kostenübernahme für einen bestimmten Zeitraum der Reintegration (bis zu sechs Monate) gegeben und haben den Patienten zur Überbrückung notwendige Medikamente mitgegeben, 106 vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Berichte an das VG Köln vom 28. April 2003 und vom 27. Februar 2003 sowie Bericht vom 21. November 2002. 107 Bei der notwendigen Vermittlung eines Behandlungsplatzes, die schon vor der Rückführung der Betreffenden erfolgen muss, hat die Deutsche Botschaft in der Vergangenheit geholfen, indem sie schriftliche Behandlungszusagen medizinischer Einrichtungen eingeholt hat. Die erforderliche Unterstützung durch die Deutsche Botschaft setzt allerdings die Angabe der konkreten Rückführungsdaten und eine Kostenübernahmeerklärung voraus. Der Betreffende müsste unmittelbar nach der letzten Dialysebehandlung in Deutschland rückgeführt werden, 108 vgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskünfte an das Bundesamt vom 10. April 2003 und 27. März 2003. 109 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. 110 Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG verwiesen. 111