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Urteil

20 K 7882/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1105.20K7882.03A.00
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Tenor

Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 2003 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Juni 1997 festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2) ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt.

Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ½. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 2003 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Juni 1997 festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2) ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ½. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1989 in Istanbul geborene Klägerin zu 2) ist die ältere von zwei Töchtern der am 0.0.1964 in Akcadag geborenen Klägerin zu 1). Beide Klägerinnen sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit der jüngeren Tochter der Klägerin zu 1), der am 0.0.1995 geborenen B2, und dem am 00.0.1984 geborenen Sohn der Klägerin zu 1), B3, ausweislich ihrer eigenen Angaben von Istanbul aus auf dem Luftweg über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet ein. Hier beantragten sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Mai 1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Antrags machten sie im Kern geltend, der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen sei Mitglied in der TDKP, weshalb er von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde. Zur Zeit lebe er versteckt im Untergrund. Regelmäßig habe die türkische Polizei die Familie zu Hause aufgesucht. Bei den Hausdurchsuchungen sei das Mobiliar zerschlagen worden. Auch habe man die Klägerin zu 1) und ihre Kinder geschlagen. Die Klägerin zu 1) sei auf das Heftigste misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Mehrmals sei sie auch zum Polizeirevier mitgenommen und dort misshandelt worden. Bei ihrer persönlichen Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens ergänzte und vertiefte die Klägerin zu 1) ihr Vorbringen im wesentlichen wie folgt: Sie sei als kleines Kind mit ihren Eltern nach Istanbul gezogen. Dort habe sie 1985 geheiratet. Der Ehemann sei Teilhaber eines Textilgeschäfts in Istanbul. Er habe auch ihre Ausreise organisiert. Der Ehemann sei in die Vorfälle in Gasziomanpasa vor 2 Jahren verwickelt gewesen. Danach sei er nicht mehr regelmäßig nach Hause gekommen, sondern nur gelegentlich. Er habe vermeiden wollen, den Sicherheitskräften in die Hände zu fallen. Wo er sich aufgehalten habe, wenn er nicht zu Hause gewesen sei, wisse sie nicht. Bis zur Ausreise seien die Sicherheitskräfte ca. 15-20 Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Die letzten vier bis fünf Monate vor der Ausreise sei sie nicht nur befragt worden, sondern man habe sie bis in den Intimbereich beleidigt. Man habe sie ca. zehnmal mit auf die Wache genommen und dort bis zu einem halben Tag lang festgehalten. Beim letzten mal sei sie aufgefordert worden, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten und Freunde ihres Mannes zu verraten, mit denen er in Kontakt stünde. Sie hätten damit gedroht, sie und ihre Kinder umzubringen, was der Auslöser für ihre Ausreise gewesen sei. Ihr Ehemann sei in der letzten Zeit vor der Ausreise überhaupt nicht mehr bei ihnen gewesen. Wo er sich jetzt aufhalte, wisse sie nicht, vermute aber, dass er sich nach wie vor in Istanbul befinde. Mit Bescheid vom 12. Juni 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerinnen und der übrigen Familienangehörigen ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es die Klägerinnen und die weiteren Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, den Klägerinnen und den übrigen Antragstellern sei es nicht gelungen, politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Vorbringen der Klägerin zu 1) zu den individuellen Verfolgungsgründen sei unglaubhaft, weil insgesamt äußerst vage und unsubstantiiert. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen nicht, dass der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen per Haftbefehl in der Türkei gesucht werde. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass Verfolgungsgefahr in Form von Sippenhaft bestehe. Im übrigen sei durch die geschilderten Vorfälle die Schwelle der Asylrelevanz nicht überschritten worden. Kurzfristige Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Verhöre, Einschüchterungen und Bedrohungen durch staatliche Stellen erreichten in der Regel nicht die asylbegründende Eingriffsintensität. Mit ihrer daraufhin vor dem Verwaltungsgericht in Münster erhobenen Klage verfolgten die Klägerinnen sowie die weiteren Kinder der Klägerin zu 1) ihr Asylbegehren weiter. Ergänzend machten die Klägerinnen unter Vorlage ärztlicher Atteste geltend, dass sie an Diabetes mellitus Typ 1 (Klägerin zu 2)) bzw. Typ 2 (Klägerin zu 1)) litten. Die Leitende Ärztin der Kinderklinik des G-Krankenhauses in E führte hierzu in einer Bescheinigung vom 4. September 2001 aus, die Klägerin zu 2) werde seit April 2000 wegen eines Diabetes mellitus Typ 1 betreut und bedürfe einer lebenslangen Insulinbehandlung. Hierzu gebe es keine Alternative. Eine angemessene Behandlung der Erkrankung sei in der Türkei nicht möglich. Bei Absetzen der Insulinbehandlung werde die Patientin an schweren Komplikationen relativ rasch versterben. Die Kosten der Insulinbehandlung beliefen sich in Deutschland auf monatlich etwa 500 DM. Ergänzend machte die Klägerin zu 2) geltend, dass sie an einer Kommunikationsstörung leide, deren Ursachen in psychischen Belastungen zu vermuten seien. Entsprechende Bescheinigungen wurden vorgelegt. Durch Urteil vom 27. September 2001 - 3 K 2093/97.A - wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage der Klägerinnen und der übrigen Familienangehörigen als unbegründet ab. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, das Asylvorbringen sei durchweg unsubstantiiert, realitätsfern und stehe überdies mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Sippenhaft nicht in Einklang. Dass die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung erstmals konkrete Einzelheiten der letzten Festnahme geschildert habe, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Angesichts der erkennbar gewordenen intellektuellen und rhetorischen Fähigkeiten der Klägerin zu 1) hätten solche Angaben schon zu einem viel früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens erwartet werden können. Die bereits daraus resultierenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1) würden durch Ungereimtheiten und Widersprüche sonstiger Art erhärtet. Die Klägerinnen könnten auch nicht die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verlangen. Das gelte namentlich mit Blick auf die Erkrankung der Klägerinnen. Die vorgetragene behandlungsbedürftige Kommunikationsstörung der Klägerin zu 2) habe - auch bei unterstellter Nichtbehandlung im Heimatland - keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben zur Folge. Soweit darüber hinaus jeweils behandlungsbedürftige Diabetes Erkrankungen vorlägen, könne ebenfalls von einer Gefahrensituation im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG nicht ausgegangen werden. Vielmehr spreche eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerinnen die nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der notwendigen Medikamente in ihrem Heimatland erhalten würden. Es könne unterstellt werden, dass die Klägerinnen die erforderlichen medizinischen Leistungen weder selbst bezahlen noch über eine Krankenversicherung abdecken könnten. In Auswertung der aktuellen Auskunftslage gehe das Gericht aber davon aus, dass die erforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung bei Rückkehr ins Heimatland gleichwohl erreichbar sein werde. Für die besondere Gruppe der chronisch Kranken, zu der die Klägerinnen zu rechnen seien, bestehe die reale Möglichkeit, die notwendige ärztliche Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikamente entweder über die „Yesil Kart" oder über die „Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität" zu erhalten. Insoweit verkenne das Gericht nicht, dass bisweilen von willkürlichen Praktiken sowohl bei der Vergabe der „Grünen Karte" als auch bei der Bewilligung der Mittel aus der Stiftung berichtet werde. Praktiken dieser Art würden allerdings vorrangig mit „politischen Aktivitäten" oder „politischen Erwägungen" in Zusammenhang gebracht, was indes die Erreichbarkeit der notwendigen medizinischen Versorgung im Streitfall nicht schmälere, weil die Klägerinnen politisch in jeder Beziehung als gleichsam unbeschriebenes Blatt einzustufen seien. Ggf. verbleibende Restrisiken begründeten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, wobei das Gericht davon ausgehe, dass die Klägerinnen vor ihrer Ausreise für den in der Türkei bis zur Bearbeitung der Kostenübernahmeanträge vergehenden Zeitraum von bis zu 3 Monaten in ausreichender Weise mit den von ihnen jeweils benötigten Medikamenten ausgestattet würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos (Beschluss des OVG NRW vom 10. September 2002 - 8 A 4377/01.A -) . In der Folgezeit wurden der gesamten Familie von der zuständigen Ausländerbehörde Duldungen bis August 2003 erteilt, um zum einen die Reisefähigkeit der Klägerin zu 2) zu überprüfen, zum anderen, um dem Sohn der Klägerin zu 1), B3, die Beendigung des laufenden Schuljahres zu ermöglichen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2003 beantragten die inzwischen der Stadt N zugewiesenen Klägerinnen unter Beifügung eines ärztlichen Attests der Frau T aus W vom 21. Juli 2003, einer pädagogischen Stellungnahme des T1 e.V. vom 10. Oktober 2002 und einer sonderpädagogischen Stellungnahme der F-Schule (Schule für Lernbehinderte) in N ebenfalls vom 10. Oktober 2002 erneut die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Zur Begründung machten sie geltend: Wie aus den beigefügten fachärztlichen Bescheinigungen der Frau T und des Herrn A hervorgehe, leide die Klägerin zu 1) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch Gewalterfahrungen in der Türkei, mit den für dieses Krankheitsbild typischen Begleiterscheinungen. Sie sei suizidgefährdet und befinde sich derzeit in medikamentöser und therapeutischer Behandlung. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden ihr schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei zurückzuführen seien. Selbst bei Vorhandensein potentieller Behandlungsmöglichkeiten würde sich die Frage nach der Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit stellen. Es sei aufgrund der strengen Vergabevoraussetzungen äußerst zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1) trotz ihrer Bedürftigkeit die „Grüne Karte" erhalten werde. Im übrigen wäre ihr auch mit der „Grünen Karte" nicht geholfen, da hiermit weder die ambulante noch die medikamentöse Versorgung gewährleistet sei. Zudem sei sie der Gefahr der Retraumatisierung ausgesetzt, was eine erhebliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung hervorrufen würde. Hinzu komme, dass die Klägerinnen und inzwischen auch die Schwester der Klägerin zu 2) an Diabetes erkrankt seien und regelmäßige Behandlung bräuchten. Darüber hinaus brauche die Klägerin zu 2), die sich ebenfalls in laufender Therapie befinde, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung besondere Aufmerksamkeit und Betreuung. Bei einer Rückkehr in die Türkei könnten die Klägerinnen keine Existenzgrundlage finden. Die Eltern der Klägerin zu 1) seien alt und selbst völlig mittellos. Da sie auch keine berufliche Qualifikation habe, sei davon auszugehen, dass sie als Frau und Alleinstehende auf dem angespannten Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden werde. In der Türkei gebe es auch keine sozialen Institutionen, die im Falle von Arbeitslosigkeit oder Bedürftigkeit die Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten würden. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 2. Oktober 2003 durch das Bundesamt ergänzte und vertiefte die Klägerin zu 1) ihr Vorbringen im wesentlichen wie folgt: Sie habe seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann. Er habe vor ca. 2 Jahren zuletzt angerufen und mitgeteilt, dass er in Istanbul sei. Sie wisse aber nicht, ob dies stimme. Ihre Eltern befänden sich ebenfalls in Istanbul. Drei Brüder und zwei Schwestern lebten in Deutschland und seien bis auf eine Schwester als Asylberechtigte anerkannt. Ein Bruder wohne in Istanbul. Die Geschwister ihres Ehemannes würden in einem Dorf von Malatya wohnen. Sie selbst halte sich seit April 1997 ununterbrochen in Deutschland auf. Seit ein oder zwei Jahren habe sie psychische Probleme. Sie leide unter Schlaflosigkeit und Unruhe. Seit etwa zwei Jahren befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Sie sei wegen der Erlebnisse in der Türkei krank geworden. Die Beschwerden seien stärker geworden, als sie in Deutschland kein Aufenthaltsrecht erhalten habe und sie befürchtet habe, in die Türkei abgeschoben zu werden. Sie habe Angst, das Gleiche noch einmal erleben zu müssen. In der Türkei habe man sie zur Wache mitgenommen und unter Druck gesetzt. Man habe sie misshandelt und mit dem Tode bedroht. Die letzte Festnahme sei Ende März 1997 gewesen. Dabei sei sie geohrfeigt und am ganzen Körper angefasst worden. Ein Mann habe sie an den Haaren gepackt und gegen die Wand geschleudert. Die Männer hätten sie zwischen den Beinen angefasst. Sie habe geschrieen und sei dann bewusstlos geworden. Als sie wach geworden sei, habe sie etwas Kaltes an ihrem Kopf verspürt. Ein Mann habe sie gefragt, ob sie wisse, was er an ihren Kopf halte. Er habe gesagt, dass ihr Leben an seinem Finger hänge. Er müsse nur abdrücken. Sie sei dann aufgefordert worden, den Aufenthaltsort und die Kontakte ihres Ehemannes mitzuteilen. Sie habe die Namen der Freunde des Ehemannes mitteilen sollen. Dann habe man sie freigelassen mit dem Rat, sich die Angelegenheit gut zu überlegen. Man werde sich wieder bei ihr melden. Während der Haft sei sie nicht vergewaltigt worden. Für sie als Frau sei es aber genauso schlimm, von Männern angefasst worden zu sein. Bei der letzten Mitnahme sei sie vor den Augen ihrer Kinder geschlagen worden. Die Klägerin zu 2) sei psychisch krank geworden, weil sie als kleines Kind jede Hausdurchsuchung miterlebt habe. Sie habe Angst vor einer Abschiebung, der Gedanke daran mache sie verrückt. Sie sei auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen. Mit Bescheid vom 6. November 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen auf Abänderung der im Bescheid vom 12. Juni 1997 getroffenen Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Dem ärztlichen Attest von Frau T sei zu entnehmen, dass sich die Klägerin zu 1) bereits im Januar 2003 in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei jedoch erst mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 gestellt worden. Aber auch unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei das Verfahren nicht wieder aufzunehmen und die frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich nach der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren die Sachlage zu Gunsten der Klägerinnen verändert habe. Vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1) könne nicht ausgegangen werden. Es sei zu beachten, dass die Angaben der Klägerin zu 1), auf denen das ärztliche Attest beruhe, im Asylerstverfahren als unglaubhaft bewertet worden seien. Das Verfolgungsschicksal, das ursächlich für die Erkrankung sein solle, habe die Klägerin zu 1) eben nicht glaubhaft gemacht. Aber auch wenn man unterstelle, dass die Klägerin an den im Attest geschilderten Symptomen leide, so sei festzustellen, dass diese Symptome häufig bei Asylbewerbern beobachtet werden könnten. Ursache dieser Symptome seien der unsichere Asylstatus, die mangelnde Integration und die schwierige soziale Situation in Deutschland. Soweit geltend gemacht werde, dass die Klägerinnen an Diabetes erkrankt seien und bei der Klägerin zu 2) zudem eine weitere Erkrankung vorliege, sei anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei. Einer erneuten Würdigung dieses Vorbringens stehe die rechtskräftige Entscheidung im ersten Asylverfahren entgegen. Soweit geltend gemacht werde, dass die Klägerinnen keine Existenzgrundlage in der Türkei hätten, komme ebenfalls eine andere Entscheidung nicht in Betracht. In der Türkei seien ein Bruder, die Eltern, sowie mehrere Schwager der Klägerinnen wohnhaft. Es widerspreche den türkischen Verhaltensnormen, einem bedürftigen Familienmitglied die erforderliche Hilfe zu versagen. Am 20. November 2003 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um der drohenden Abschiebung zu begegnen. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Klägerinnen vor: Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei sehr wohl eingehalten. Mit dem Zeitpunkt des Therapiebeginns sei der Fristbeginn willkürlich festgesetzt worden. Genauso gut könne man auf das Ausstellungsdatum bzw. den Erhalt des ärztlichen Attests abstellen. Mit dem Erhalt der ärztlichen Bescheinigung liege ein neues Beweismittel vor, das geeignet sei, eine Änderung der Sachlage zu belegen. Die Frist beginne somit erst mit Erhalt des Attests. Ungeachtet dessen habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ausweislich des Anhörungsprotokolls habe nämlich die Klägerin zu 1) detailliert und anschaulich von der Verfolgung und den Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte berichtet. Ihre Schilderung im Folgeverfahren stehe nicht in Widerspruch zu dem früheren Vortrag und sei lebensnah und überzeugend. Wenn der Anhörer Zweifel an den im Attest niedergelegten Feststellungen gehabt habe, dann wäre er verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen, z. B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, anzustellen. Dies ergebe sich auch aus der einschlägigen Dienstanweisung des Bundesamtes für Einzelentscheider zu § 53 AuslG, jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass eine Traumatisierung nicht offensichtlich ausgeschlossen werden könne. In dem angefochtenen Bescheid würden völlig überhöhte Anforderungen an ein ärztliches Attest gestellt. Dies erhebe nämlich gerade nicht den Anspruch, ein fachärztliches Gutachten zu sein. Unbeachtet gelassen habe die Beklagte zudem die Gefahr der Retraumatisierung, auf welche die behandelnde Ärztin in dem vorgelegten Attest hingewiesen habe. Auf die ebenfalls vorgetragene Erkrankung der Klägerin zu 2) sei das Bundesamt überhaupt nicht eingegangen, sondern habe sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bezogen. Dabei habe es jedoch verkannt, dass sich die Gesamtsituation inzwischen geändert habe, weil die Schwester der Klägerin zu 2) inzwischen ebenfalls an Diabetes erkrankt sei, was die Behandlungskosten insgesamt steigen lasse. Auch habe das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass die gleiche Kammer in einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu ärztlicher Behandlung in der Türkei zu ganz anderen Schlussfolgerungen gelangt sei. Der im Bescheid zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Bundesamtes sei zudem entschieden entgegenzutreten. Es komme nicht allein darauf an, ob eine Erkrankung im Heimatland behandelbar sei, sondern vielmehr darauf an, ob die Betroffenen den Zugang zu einer adäquaten Behandlung hätten. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit stehe den Klägerinnen aber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zur Verfügung, was letztlich zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen müsse. Insoweit sei auf die einschlägigen Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung in der Türkei zu verweisen. Hiernach sei weder für die Klägerin zu 1) eine adäquate Therapie über die Grüne Karte zu erhalten, noch sei die Übernahme der Kosten für notwendige Medikamente für die Klägerin zu 2) gesichert. Bei nicht regelmäßiger Einnahme der Medikamente würden die Klägerin zu 2) und ihre Schwester alsbald in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Aus den - von den Klägerinnen beigefügten - Stellungnahmen der Kinderklinik der L Diakonie vom 8. Dezember 2003 und vom 29. Oktober 2004 ginge hervor, dass die Insulinbehandlung lebenslänglich erfolgen müsse, dass regelmäßige vierteljährliche Kontrolluntersuchungen unumgänglich seien, um schwere gesundheitliche Folgeschäden zu vermeiden, und dass die Klägerin zu 2) bei Beendigung der Insulinbehandlung an schweren Komplikationen der Erkrankung relativ schnell versterben werde. Da die Behandlung mit der Pubertätsentwicklung schwieriger werde, werde die Behandlung voraussichtlich bald auf 3 bis vier Insulininjektionen umgestellt. Die Schwester der Klägerin zu 2) sei bereits zweimal wegen einer plötzlich eintretenden Unterzuckerung mit drohender Bewusstseinseintrübung und Bewusstlosigkeit in der Klinik stationär aufgenommen worden. Die Klägerin zu 1) sei aufgrund der eigenen psychischen Erkrankung und als Alleinerziehende nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Hinzu komme, dass die Diabeteserkrankung der Kinder und ihre eigene Erkrankung einen zusätzliche erhöhten Betreuungsbedarf sowie ständige ambulante ärztliche Kontrolle erfordere. Sämtlichen Auskunftsquellen sei zu entnehmen, dass die Grüne Karte lediglich einen stationären Aufenthalt ermögliche, nicht aber - worauf die Klägerinnen vorrangig angewiesen seien - eine ambulante Behandlung. Sowohl die medikamentöse als auch die sonstige ambulante Versorgung sei über die Grüne Karte nicht abgedeckt und nur bei privater Finanzierung zu erreichen. Die Grüne Karte garantiere nur die Finanzierung einer unzureichenden Basisversorgung und berechtige nur zu Behandlungen in den staatlichen Gesundheitszentren und Kliniken, wobei letztere oftmals diese Patienten nicht aufnehmen würden. Die Beschaffung der Grünen Karte sei mit großen Schwierigkeiten und Risiken für die Betroffenen verbunden. Auch die türkische Stiftung für Sozialhilfe sei nicht geeignet, die lebensnotwendige Versorgung der Klägerinnen zu gewährleisten. Diese Möglichkeit für Hilfebedürftige habe das Auswärtige Amt ausschließlich auf Medikamente bezogen, hier aber auch nur nach langer Bearbeitungszeit und nur für einen beschränkten Teil der anfallenden Medikamentenkosten. Unzutreffend sei zudem die Feststellung der Beklagten, die Klägerinnen verfügten in der Türkei über unterstützungsfähige und -bereite Verwandte. Die Eltern der Klägerin zu 1) seien alt und verfügten selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Auch der Bruder verfüge nur über für ihn selbst nicht ausreichende finanzielle Mittel und sei nicht in der Lage, die Klägerinnen finanziell zu unterstützen, zumal es nicht nur um den täglichen Lebensunterhalt gehe, sondern auch um die Finanzierung der lebensnotwendigen Medikamente und Arztkosten für drei Personen. Die Klägerin zu 1) habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu den Verwandten des Ehemannes und wisse nur, dass auch deren finanzielle Situation nicht gut sei. Mit Beschluss vom 8. Januar 2004 - 20 L 4286/03.A - hat das erkennende Gericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen die Klägerin zu 2) keine Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden dürfen. Den Antrag der Klägerin zu 1) hat das Gericht hingegen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 2003 zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Juni 1997 festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter hat zu der Frage der Behandelbarkeit eines Diabetes mellitus Typ 1 in der Türkei, über die Zugänglichkeit ärztlicher Behandlung und über die Höhe der bei einer Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 in der Türkei anfallenden Kosten durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Ferner hat der Einzelrichter Beweis erhoben über die häuslichen und familiären Verhältnisse der Klägerinnen durch Vernehmung des Zeugen B3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die ärztliche Stellungnahme des T2 vom 7. April 2004 (GA, Bl. 44) und auf die Stellungnahme von L1 vom 3. Mai 2004 (GA, Bl. 54-61) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 20 K 7882/03.A und 20 L 4286/03.A, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Klägerin zu 2) auch begründet; hingegen ist die Klage der Klägerin zu 1) unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als darin für die Klägerin zu 2) die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt wird. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Der Bescheid im Übrigen ist hingegen rechtmäßig. Das Bundesamt - dessen Entscheidung auch im Falle der Verneinung von Abschiebungshindernissen gemäß § 42 S. 1 AsylVfG Bindungswirkung für die Ausländerbehörde entfaltet - ist für einen Antrag auf ein isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zuständig, soweit - wie hier - zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht sind. Es hat bei einer erneuten Befassung mit § 53 AuslG zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind; dem steht auch nicht die Rechtskraft einer die ursprüngliche (negative) Feststellung bestätigenden Gerichtsentscheidung entgegen. Sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111,17 -. Dass ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht besteht, hat das erkennende Gericht bereits in dem im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss vom 8. Januar 2004 - 20 L 4286/03.A -, auf den insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unter eingehender Würdigung des Sachverhalts dargelegt. An dieser Bewertung hält das Gericht fest, zumal die Klägerin zu 2) hierauf nichts entgegnet hat. Auch wenn ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen ist, so ist dennoch eine Abänderung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG geboten. Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt steht nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Abgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ausgesetzt wäre. vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 m.w.N.. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -. Erforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - BVerwGE 79, 143, 150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f. Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt derselbe Maßstab, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.N. Zusammengefasst muss also dem schutzsuchenden Antragsteller mit einer im bezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Ein derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich nicht nur bei tatsächlich fehlender Behandelbarkeit der Erkrankung, sondern im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, insbesondere auch dann, wenn es dem Ausländer aus finanziellen Gründen faktisch unmöglich ist, die im Heimatstaat an sich verfügbare notwendige Heilbehandlung zu erlangen und er deshalb einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463, 464 und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - JURIS; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 - 8 A 1243/03.A -. Im allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - und Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2698/02.A -, eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen einer bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung allerdings nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - Nach den vorliegenden Auskünften zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist davon auszugehen, dass die „Yesil Kart" (Grüne Karte) grundsätzlich eine kostenlose Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems ermöglicht. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die „Stiftung für Sozialhilfe" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Im Einzelfall besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Patient insbesondere auf Grund von Willkür einer zuständigen Stelle die notwendige Behandlung nicht erreicht. Die abstrakte Möglichkeit reicht aber für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze nicht aus, vgl. Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A - Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 109 ff und Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -. So liegt es hier: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass im Fall der Klägerin zu 2) aufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Situation die erforderliche Behandlung ihrer Diabetes Erkrankung nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet ist. Vielmehr besitzen die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht und überwiegen deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen. Nach den glaubhaften und schlüssigen Darlegungen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, die durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ihre Bestätigung fanden, muss die Klägerin zu 2) zumindest zweimal täglich den Blutzucker messen. Hierfür wird mit einem sog. Stick aus der Fingerkuppe Blut entnommen, auf einen Teststreifen geträufelt, der sodann in ein spezielles Messgerät - das sog. Glukometer - eingeführt werden muss. Derzeit zweimal täglich - in naher Zukunft voraussichtlich sogar dreimal täglich - muss sich die Klägerin zu 2) in Abhängigkeit von den Messwerten eine Insulinspritze setzen. In beide Verrichtungen (Blutzuckermessung und Insulingabe) ist die Klägerin zu 2) hinreichend eingewiesen. Ferner ist siebenmal täglich eine regelmäßige und uhrzeitgenaue Nahrungsaufnahme erforderlich. Bei der Ernährung ist auf eine ausgewogene, abwechslungsreiche Kost zu achten, Obst und Weißbrot muss die Klägerin zu 2) meiden. Auch wenn die Klägerin zu 2) theoretisch in der Lage ist, sich das Insulin selbst zu spritzen, bedarf es ihrer ständigen Aufsicht und Kontrolle seitens der Mutter bzw. des Bruders, um eine ausreichende bzw. rechtzeitige Insulingabe zu gewährleisten, da der Klägerin zu 2) insoweit die notwendige Einsicht fehlt. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von L1 geht das Gericht allerdings davon aus, dass grundsätzlich die Behandlung der Klägerin zu 2) wegen ihrer Erkrankung möglich ist. Denn gerade in den Großstädten gibt es entsprechende Fachärzte, Fachkliniken und Gesundheitszentren, in denen Diabetes fachgerecht behandelt werden kann. Auch sind die erforderlichen Medikamente überall in der Türkei erhältlich. Allerdings benötigt ein an Diabetes mellitus Typ 1 erkranktes Kind monatlich mindestens 300 Mio. TKL für die notwendigen Behandlungen und Kontrollen. Umgerechnet sind dies ca. 180 EUR. Dies entspricht in etwa dem Monatslohn eines einfachen Arbeiters in der Türkei, dessen Lohn nach den Angaben von L1 zwischen 200 und 350 Mio. TKL beträgt. Die türkische Ärztevereinigung - Ärztekammer Diyarbakir - beziffert in ihrem von den Klägerinnen vorgelegten Schreiben vom 28. Oktober 2004 allein die Kosten für eine zweimal tägliche Insulindosis sogar auf bis zu 6 Mio. TKL. Die Yesil Kart deckt nur die Kosten für stationäre Behandlung ab. Nach Auskunft des Sachverständigen L1 werden die Kosten der ambulanten Behandlung von Zuckerkranken nicht von der „Grünen Karte" erfasst. Der gegenteiligen Auffassung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Ankara, T2, wonach sowohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung des Diabetes mellitus einschließlich der Arzneimittelkosten von der „Grünen Karte" abgedeckt seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Sie steht weder mit dem der Kammer in Rohübersetzung vorliegenden Gesetzeswortlaut des Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von mittellosen Staatsangehörigen durch Ausstellung der Grünen Karte, noch mit den Einschätzungen anderer Stellen in Einklang. Hiernach ist z. B. die weitere medikamentöse Behandlung nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nicht von der Yesil Kart abgedeckt, vgl. AA, Auskunft vom 19. Oktober 1999 an VG Mainz; vgl. ferner Stellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft vom 8.11.1999, wonach die Yesil Kart nicht die ambulante Behandlung von chronischen Krankheiten erfasst und die Behandlung eines Patienten wegen Diabetes mellitus, falls er keine staatliche oder private Krankenversicherung besitzt, nur auf eigene Kosten weitergeführt werden kann; vgl. schließlich auch Bundesamt, Türkei, Medizinische Versorgung (Stand: Dezember 1999), S. 7: Die Bezahlung von Medikamenten bei ambulanter ärztlicher Behandlung ist durch das Gesetz Nr. 3816 nicht vorgesehen. Auch nach Auskunft der Ärztekammer Diyarbakir vom 28. Oktober 2004 werden von der Yesil Kart nur die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen. Allerdings können die Kosten für die ambulante Behandlung von Zuckerkranken durch die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität übernommen werden. Dafür bedarf es jedes mal eines Antrags sowie eines durch einen Gesundheitsausschuss ausgefertigten ärztlichen Attests. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von L1 liegt die Gewährung der Unterstützung im Ermessen des lokalen Regierungsvertreters (Gouverneur oder Landrat), erfolgt aber nicht kontinuierlich und bietet deshalb einem Diabetiker keine Sicherheit. Im Rahmen dieser Hilfegewährung werden neben dem erforderlichen Insulin und den notwendigen Diabetes-Medikamenten auch die Kosten der - häuslichen - Blutzuckermessungen, also die Kosten des Glukometer, der Sticks und der Teststreifen überwiegend für die Yesil Kart-Inhaber übernommen, wobei ein Teil der Teststreifen offenbar selbst finanziert werden muss. Ob die Kosten für ambulante Diagnose und Behandlung ab dem Jahre 2005 von der Yesil Kart tatsächlich umfasst sein werden, wie das türkische Gesundheitsministerium gegenüber der Türkischen Ärztevereinigung in Aussicht gestellt haben soll, erscheint angesichts des offenbar nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens äußerst ungewiss. Der Sachverständige L1 zitiert in seinem Gutachten den Vorsitzenden der Diabetes-Stiftung in der Türkei wie folgt: „Obwohl die Insulinbehandlung für Diabetiker lebensnotwendig ist, genießen die Kranken und Jugendlichen, die nicht einer Sozialversicherungsanstalt versichert sind, keinen staatlichen Schutz. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen führt fehlende Kaufkraft für Insulin und/oder dessen nicht bedarfsgerechte, zu niedrige Dosierung aus wirtschaftlichen Gründen zu dramatischen Folgen wie Koma, frühem Tod oder Organschädigungen. In der Türkei gibt es immer noch Kinder, die ihr Insulin in den Apotheken auf Raten kaufen. Falls diese Kinder nicht behandelt werden, so müssen sie in kürzester Zeit sterben. Aus diesem Grunde muss dieses Problem dringend gelöst werden." Bei dieser Ausgangslage besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Diabetes mellitus einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist. Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist die Klägerin zu 2) auf die regelmäßige und bedarfsgerechte Insulingabe dringend angewiesen, um schwere Komplikationen, die sogar zum Tode führen können, zu vermeiden. Es ist ferner der Bescheinigung der Kinderklinik der L Diakonie vom 29. Oktober 2004 zu entnehmen, dass aufgrund der Pubertät der Klägerin zu 2) mit schwankenden Blutzuckerwerten zu rechnen ist und demzufolge eine größere Kontrolldichte und häufigere Blutzuckermessung erforderlich sein wird. Angesichts der speziellen häuslichen und familiären Situation der Klägerin zu 2) erscheint die erforderliche Medikation und Kontrolle nicht gesichert. Für die auf einen absehbaren Zeitraum anzustellende Prognose über den Gefahreneintritt ist zunächst zugrunde zu legen, dass die Klägerin zu 2) mit ihrer Mutter und ihren ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigten Geschwistern in die Türkei zurückkehrt. Dort wird die Klägerin zu 2) aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung ihren notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere die Ernährung, aus eigenen Kräften allerdings nicht sicherstellen und auch die notwendigen Zahlungen für Teststreifen nicht aufbringen können. Das Gericht geht aufgrund der klägerischen Angaben und der Zeugenvernehmung zudem davon aus, dass die Klägerinnen tatsächlich keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann/Vater haben und eine Alimentation bei Rückkehr in die Türkei durch ihn nicht erfolgen wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Klägerin zu 1), sie habe letztmalig vor einigen Jahren fernmündlichen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt, unwahr ist. Der Zeuge B3, der auch unter Berücksichtigung seines erheblichen Eigeninteresses am Verfahrensausgang bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat diese Angabe bestätigt. Der Ausländerakte lassen sich gegenteilige Erkenntnisse ebenfalls nicht entnehmen. Es ist ferner davon auszugehen, dass andere unterhaltsfähige Verwandte nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Eltern der Klägerin zu 1) ist glaubhaft dargetan, dass diese alt und selbst mittellos sind und zum Teil von dem noch in der Türkei lebenden Bruder der Klägerin zu 1) unterhalten werden. Dafür, dass der Bruder der Klägerin zu 1) oder die anderen in Deutschland lebenden Geschwister die Klägerinnen alimentieren könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerinnen beziehen in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hieraus lässt sich schließen, dass die Klägerinnen eben keine oder jedenfalls nur unzureichende Zuwendungen von den Geschwistern der Klägerin zu 1) erhalten. Bei einer Rückkehr in die Türkei entfiele die staatliche finanzielle Unterstützung. Dass die Klägerin zu 1) durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder und ggf. erforderliche Kosten für ambulante Behandlungen und Medikamente decken könnte, ist angesichts der eigenen Diabetes Erkrankung und der (wenngleich zur Überzeugung des Gerichts nicht auf Vorverfolgung beruhenden, aber dennoch sicherlich vorhandenen) psychischen Beschwerden kaum zu erwarten. Ob der Bruder der Klägerin zu 2) maßgeblich zum Lebensunterhalt beitragen kann, erscheint angesichts seines wehrdienstfähigen Alters und des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes äußerst fraglich. Zwar kann angenommen werden, dass alle Mitglieder der Familie im weiteren Sinne, also auch Onkel und Tanten der Klägerin zu 2) sowie ihre Großeltern alles in ihrer Macht Stehende unternehmen werden, um die Betreuung, Versorgung und medizinische Behandlung der Klägerin zu 2) in der Türkei sicherzustellen oder zumindest finanziell zu unterstützen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei mit Hilfe Dritter ihren unerlässlichen Bedarf decken, sich insbesondere die nötige Bekleidung und Unterkunft verschaffen können und auch nicht verhungern oder verdursten müssen. Damit wird zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall aber nicht die Gefahr ausgeräumt, dass es zu völlig unregelmäßigen Mahlzeiten bis hin zu einer vorübergehenden Unterversorgung der Klägerin zu 2) mit geeigneten Lebensmitteln und infolgedessen zu gesundheitsschädlichen bis hin zu lebensgefährlichen Blutzuckerschwankungen kommt. Desgleichen besteht die Gefahr, dass aufgrund der eng begrenzten finanzielle Mittel die Blutzuckermessungen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden können und angesichts dessen, dass auch die Schwester der Klägerin zu 2) an insulinpflichtigem Diabetes mellitus erkrankt ist, Schwierigkeiten bestehen, Insulin in der erforderlichen Dosis mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sicherheit zu erlangen. Der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG steht nicht die Sperrwirkung von S. 2 der Vorschrift entgegen, wonach Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden. Denn auch wenn die Erkankung der Klägerin zu 2) nicht singulär ist - nach den Ausführungen des Sachverständigen L1 wird bei 0,27% der Kinder und Heranwachsenden eine Diabetes Erkankung vermutet - so würde die befürchtete Gesundheitsgefahr die Klägerin zu 2) hier doch individuell und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles treffen: Denn die der Klägerin zu 2) drohende Gefahr resultiert hier aus der Erkrankung der alleinerziehenden Mutter und der Nichtverfügbarkeit anderer unterhaltsfähiger Verwandter. Hingegen hat die Klägerin zu 1) weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG noch einen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 12. Juni 1997 gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Hierzu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 8. Januar 2004 - 20 L 4286/03.A ausgeführt: Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II. Insoweit ist weder eine Veränderung der Sachlage dargetan noch ein neues Beweismittel vorgelegt worden. Aus der im Erstverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin zu 1 sich wegen der genannten Erkrankung in ärztlicher Behandlung befindet und ständige ärztliche Kontrolle sowie Medikamente benötigt. Zu der Frage, welche gesundheitlichen Folgen eine Beendigung der laufenden Behandlung hätte, verhält sich dieses Attest nicht. Seitens der Antragstellerin wird hierzu auch nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Antragstellerin infolge ihrer Erkrankung ständiger Insulingabe bedürfte. Im Folgeverfahren hat die Antragstellerin keine neueren ärztlichen Atteste beigebracht. Damit kann schon nicht festgestellt werden, dass auf Grund der Diabetes-Erkrankung bei einer Rückkehr in die Türkei eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin zu 1 droht. Eine Abänderung der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht entgegen der im Folgeantrag geäußerten Ansicht der Antragstellerin zu 1 zudem nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diesbezüglich kann sich die Antragstellerin zu 1 nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines neuen Beweismittels, namentlich des ärztlichen Attest von T vom 21. Juli 2003, berufen. Auf ein neues Beweismittel kann ein Antragsteller seinen Folgeantrag grundsätzlich nur dann stützen, wenn er schlüssig vorträgt, dass dieses Beweismittel geeignet ist, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere muss das Beweismittel geeignet sein, gerade die Richtigkeit derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die rechtskräftige Entscheidung in dem abgeschlossenen Verfahren tragend waren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 - InfAuslR 1992, S. 122; BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 - DVBl. 1982, S. 998. Neu ist ein Beweismittel, wenn es früher noch nicht vorhanden oder verfügbar war, oder wenn der Betroffene keine Kenntnis von ihm hatte. Dies setzt zugleich voraus, dass es sich auf eine bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragene Tatsache bezieht. Im vorangegangenen Asylverfahren hat aber die Antragstellerin zu 1 überhaupt nicht geltend gemacht, an psychischen Beschwerden, namentlich einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu leiden. Es handelt sich also um einen völlig neuen, der damaligen Entscheidung nicht zu Grunde gelegten Sachverhalt. Die Vorlage eines (neuen) Beweismittels zum Beleg einer neuen oder bislang nicht bekannten Sachlage kann allenfalls als Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifensgrund wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage) gewertet werden, vgl. VG München, Urteil vom 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 - NVwZ- RR 2002, 230 m.w.N. Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) kommt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Zwar macht die Antragstellerin mit ihrem Folgeantrag vom 25. Juli 2003 geltend, dass sich die für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG maßgeblichen Tatsachen insoweit geändert haben, als sie seit etwa 2 Jahren infolge ihrer Erlebnisse in der Türkei und der ungesicherten Aufenthaltssituation erhebliche psychische Probleme habe und sich auf Grund dieser Probleme nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 27. September 2001 in ärztliche Behandlung begeben habe. Indessen stellt allein der Umstand, dass sich die Antragstellerin in fachärztliche Behandlung begeben hat, keine Veränderung der (für die Entscheidung maßgeblichen) Sachlage dar, vermag doch der Beginn einer ärztlichen Behandlung kein Abschiebungshindernis zu begründen. Anknüpfungspunkt kann insoweit allein das Auftreten psychischer Probleme sein, denn nur bei Vorliegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung kommt das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG auf Grund konkreter Gefahren für Leib oder Leben in Betracht. Da die gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin zu 1 nach eigenem Bekunden (vgl. S. 3, 4 und 6 des Anhörungsprotokolls vom 2. Oktober 2003) schon vor etwa 1 bis 2 Jahren aufgetreten sind und sich nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin zu 1 gehindert gewesen wäre, innerhalb von drei Monaten nach Auftreten ihrer psychischen Probleme den Folgeantrag zu stellen, ist sie mit ihrem Vortrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen. Zu Recht hat das Bundesamt ferner ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG abgelehnt. Die Einschätzung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht vorliege, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, setzt § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. Daran fehlt es vorliegend. Die vorgelegte ärztliche Attest der Frau T vom 21. Juli 2003 ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es vermag nicht schlüssig zu belegen, dass die Antragstellerin zu 1 an einer psychischen Erkrankung auf der Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (mit depressiver Symptomatik) wird in dem vorgelegten Attest nicht in schlüssig nachvollziehbarer Weise in Bezug gesetzt zu den von Frau T beobachteten Krankheitssymptomen. Die Feststellung der Belastungsstörung beruht nämlich ersichtlich auf den von der Ärztin nicht weiter überprüften - und im früheren Asylverfahren sowohl vom Bundesamt als auch vom Verwaltungsgericht nach eingehender Überprüfung für nicht glaubhaft erachteten - Angaben der Antragstellerin zu 1. Selbst wenn die von der Antragstellerin zu 1 geschilderten Symptome tatsächlich vorgelegen haben sollten, so folgt daraus allenfalls, dass ein nicht regelgerechter psychischer Zustand bestanden hat bzw. besteht, der aber aus verschiedenen Gründen auftreten kann, z.B. wegen der drohenden Abschiebung nach Erfolglosigkeit des Asylverfahrens, der ungesicherten Aufenthaltssituation oder auf Grund besonderer familiärer Belastungen. Dem ärztlichen Attest lässt sich entnehmen, dass Frau T jenseits des von ihr zu beobachtenden Verhaltens der Antragstellerin zu 1. deren Angaben über traumatisierende Erlebnisse geglaubt und für die Diagnose zu Grunde gelegt hat. Eine solche Herangehensweise ist vom Ansatz her untauglich, das Vorliegen einer Krankheit objektiv festzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -. Dies gilt um so mehr, als der von Abschiebung bedrohte Ausländer regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Krankheit hat, um eine Abschiebung zu verhindern. Besondere Anlass, den Angaben eines Ausländers zu angeblichen traumatisierenden Ereignissen nachzugehen, besteht vor allem dann, wenn - wie hier - eine Traumatisierung entgegen dem gewöhnlichen Verlauf der Erkrankung erst viele Jahre nach dem angeblichen Erleben des traumatischen Ereignisses und dem Verlassen der Türkei und insbesondere erst dann auftritt, wenn bereits ein Asylverfahren endgültig erfolglos durchlaufen wurde und eine Abschiebung alsbald bevorsteht. Hier ist besondere Zurückhaltung bei der Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung geboten und vom behandelnden Arzt, der eine entsprechende Diagnose stellt, zu erwarten, dass er andere Ursachen für die zu beobachtende Symptomatik durch kritische Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Falles mit der möglichen Wahrscheinlichkeit ausschließt. Eine kritische Beurteilung eines möglichen Zusammenhangs zwischen der festgestellten Symptomatik und des angeblich traumatisierenden Ereignisses wäre im vorliegenden Fall nicht nur im Hinblick auf den Zeitablauf und den Zeitpunkt des Auftretens der Symptome angebracht, sondern gerade auch im Hinblick auf die familiäre Situation geboten. Denn die Antragstellerin zu 1 ist alleinerziehend, beide Töchter sind an insulinpflichtigen Diabetes erkrankt und eine dieser Töchter - die Antragstellerin zu 2. - leidet zudem an Verhaltensauffälligkeiten (sozialer Rückzug und schulische Probleme), Sprachproblemen nach Bilingualismus und an sozialen Ängsten bei entsprechender Prädisposition (die Antragstellerin zu 1 hat nach der Bescheinigung des I vom 3. Juli 2001 eine eigene äußerst ausgeprägte Gehemmtheit bis zum 12. Lebensjahr beschrieben). Aber selbst wenn eine psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1 vorliegen würde, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses. In der Rechtsprechung des OVG NRW, mit der die Spruchpraxis der Kammer übereinstimmt, ist nämlich geklärt, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen, namentlich posttraumatischer Belastungsstörungen, in der Türkei möglich ist, etwa auf medikamentöser Basis, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 110 f; OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A - sowie Beschluss der Kammer vom 28. November 2003 - 20 L 4276/03.A -. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei sei gekennzeichnet durch eine Dominanz medikamentöser, krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungs- und Therapieangebote, ist dies nicht von durchgreifender Bedeutung. Denn ob die Behandlung im Heimatstaat optimal oder jedenfalls annähernd so gut ist wie die psychologische Betreuung und Behandlung im Bundesgebiet, spielt für die hier zu treffende Beurteilung keine Rolle. Aber selbst eine in der Türkei unbehandelbare psychische bzw. posttraumatische Belastungsstörung begründet nicht automatisch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. Die mit einer psychischen Erkrankung verbundenen Folgen wie Traurigkeit, Pessimismus, Interesse-, Lust- und Freudlosigkeit sowie Antriebsminderung stellen kein den Leib oder das Leben konkret beeinträchtigende Gefahr dar. Um eine die abschiebungsschutzrechtlich erforderliche Intensität erreichende Leibes- oder Lebensgefahr bejahen zu können, bedarf es der Feststellung weiterer gefahrbegründender Umstände als der bloßen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -. Derartige gefahrbegründende Umstände lassen sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 nicht feststellen. Soweit Frau T in dem vorliegenden Attest eine latente Suizidalität erwähnt, wird diese nicht näher erläutert. Zudem geht aus dem Attest nicht hervor, ob es sich um eine Feststellung der Ärztin oder um eine Eigenbeschreibung des Gemütszustandes bzw. der Empfindungen durch die Patientin handelt. Wörtlich heißt es diesbezüglich in dem Attest: „Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhte Reizbarkeit, Grübelneigung, und erhöhte Schreckhaftigkeit und Sorgen um die Zukunft, das Gefühl der Insuffizienz, dass das Leben nicht lebenswert ist in Form einer latenten Suizidalität, Nachhallerinnerungen und flash-backs." Auch die angeblich drohende Retraumatisierung wird von Frau T nicht näher erläutert, sondern allgemein und vage und zudem in teilweise grammatikalisch lückenhaften und deshalb Spekulationen eröffnenden Sätzen beschrieben: „Da sozialpsychiatrische Faktoren eine große Rolle beim Krankheitsverlauf spielen, ist eine Rückkehr in ihr Heimatland, wo sie psychotraumatische Erlebnisse hatte. Dies würde eine Retraumatisierung bedeuten und ist daher nicht zu befürworten." Die anschließende Feststellung des Risikos einer psychischen Dekompensation und einer sicher zu erwartenden Suizidalität bleibt so ohne nachvollziehbare und tragfähige Begründung durch Frau T. Bei dieser Sachlage kann eine Leibes- oder Lebensgefahr für die Antragstellerin zu 1 bei Rückkehr in die Türkei nicht bejaht werden." An dieser Einschätzung hält das Gericht auch im vorliegenden Klageverfahren fest. Anderweitige Gesichtspunkte haben sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.