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Urteil

2 K 4705/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1109.2K4705.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger jeweils zu einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 09.04.1970 in Khoramabad geborene Kläger zu 2. und sein Bruder, der am 21.03.1974 ebenfalls dort geborene Kläger zu 1., sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Seeweg am 26.03.2001 über Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie meldeten sich am nächsten Tag als Asylsuchende. Am 02.04.2001 erfolgte die Niederschrift ihrer Asylanträge. 3 Am 04.04.2001 wurden die Kläger im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Hierbei führte der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift des Bundesamtes im wesentlichen aus: Er habe nach dem Abitur in den Jahren 1374 bis 1376 seinen Wehrdienst abgeleistet. Danach habe er seine Aufnahmeprüfung zur Universität abgelegt und später an der Freien Islamischen Universität zu L1 ein Studium im Fach „Kardani" (Buchhaltung) aufgenommen. Er legte hierzu einen entsprechenden Studentenausweis dieser Hochschule mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 01.07.1381 vor. Seine ganze Familie sei gegen das islamische Regime eingestellt gewesen. Der Geheimdienst habe im Jahre 1365 einen Onkel wegen politischer Aktivitäten umgebracht. Auch er selber habe im privaten Kreis mit Freunden über die politischen Verhältnisse diskutiert. Probleme mit staatlichen Stellen habe er zunächst aber nicht gehabt, sehe man von kleineren „Verfolgungsgeschichten auf der Straße" ab. In der Zeit vom 05. bis 10.06.1379 (26. bis 31.08.2000) habe in Khoramabad eine Diskussionsveranstaltung des „Büro für Befestigung der Einheit" stattfinden sollen, auf der Intellektuelle und Studenten insbesondere über die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Probleme der Provinz hätten diskutieren wollen. Zuvor habe bereits der örtliche Freitagsprediger zum Widerstand gegen diese Veranstaltung aufgerufen und hiermit die Hizbollahi „richtig heiß gemacht". Diese hätten dann die Mitglieder des Parlaments (T, L2 und U) am Flughafen an der Einreise und somit an der Teilnahme an dieser Veranstaltung gehindert. Danach sei es zu Unruhen in ganz Khoramabad gekommen. Am 07.06.1379 sei ein Marsch der Studenten von der Universität zum Sitz des Gouverneurs geplant gewesen. Er und der Kläger zu 2. hätten sich hieran beteiligt. Nach kurzer Zeit sei der Demonstrationszug von einer Hizbollah-Gruppe angegriffen worden. Viele Demonstranten, auch er und sein Bruder, hätten nicht mehr fliehen können und seien festgenommen worden. Sie seien mit verbundenen Augen wie Tiere in bereit stehenden Autos (Minibusse) geworfen und zum Geheimdienst gebracht worden. Dort habe man ihn in eine kleine Einzelzelle gesteckt. Er sei täglich mehrfach, auch in der Nacht, zu Verhören abgeholt worden. In dieser Zeit sei ihm immer eine Augenbinde angelegt worden. Sie hätten wissen wollen, warum er an der Demonstration teilgenommen habe und ob er einer bestimmten Organisation, wie den Volksmodjahedin oder den Kommunisten, angehöre. Sie hätten ihn mit irgend einer dieser Gruppen in Verbindung bringen wollen. Er sei aber bei seiner Aussage geblieben, dass er nur Student sei und gegen die Vorkommnisse am Flughafen habe demonstrieren wollen. Wenn seine Antworten der Verhörsperson nicht gefallen hätten, sei er von drei oder vier kräftigen Personen zusammengeschlagen worden. Man habe auch die ganze Zeit hören können, dass jemand geschrieen habe. Er sei als Ungläubiger („Heide") beschimpft worden. In der Nacht hätten sie ihn mit einem Eimer Wasser überschüttet. Am 14.06.1379 (04.09.2000) habe man ihn zusammen mit dem Kläger zu 2. in einem Gefangentransporter zum Revolutionsgericht gebracht, wo sie gemeinsam einem geistlichen Richter vorgeführt worden seien. Dieser habe ihnen wieder die selben Fragen gestellt wie zuvor die Leute vom Geheimdienst. Nach einigen Minuten habe der Richter das Urteil verkündet. Sie seien wegen ihrer Aktivitäten gegen die Islamische Republik zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Er habe weder die Möglichkeit gehabt, einen Anwalt zu nehmen, noch habe er ein schriftliches Urteil bekommen. Danach seien sie in das Gefängnis der Sepah Pasdaran in der „24-Meter-Straße" gebracht worden, welches sich unter dem 700 Jahre alten Schlossturm befinde und das auch unter dem Namen „Zire Ghalee- Gefängnis" bekannt sei. In diesem Gefängnis seien nur politische Gefangene untergebracht. In seiner - etwa 25 bis 30 qm großen - Zelle hätten sich zumeist zwölf Personen aufgehalten, darunter auch sein Bruder. Es habe vier Betten mit jeweils drei Etagen gegeben. Die Deckenbeleuchtung habe ständig gebrannt. Die Toiletten und die Duschen hätten sich am Ende des Korridors befunden. Morgens gegen 8.00 Uhr hätten sie aufstehen müssen. Einmal in der Woche hätten sie für eine Stunde Hofgang gehabt. Im Gefängnis hätten sie sich mit zwei Mitgefangenen namens E1 und O angefreundet, die zu zwei Jahren Haft verurteilt gewesen seien, nachdem man bei ihnen eine Druckmaschine gefunden habe. Diese seien aber noch vor ihnen freigelassen worden. Sie selbst seien am 14.10.1379 (03.01.2001) aus dem Gefängnis entlassen worden. Eine Bescheinigung hierüber hätten sie nicht erhalten. Er sei danach auch aus der Universität entlassen worden. Als er zur Universität gegangen sei, habe ihm der Zuständige von der Universitätsverwaltung gesagt, dass er nicht weiterstudieren dürfe. Wenn man wegen politischer Aktivitäten verurteilt worden sei, sei man überall erfasst und habe keine Möglichkeit, sich weiterzubilden. Schriftliche Unterlagen hierüber habe er nicht. Seinen Studentenausweis habe er allerdings behalten. 4 Einige Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis hätten sie wieder Kontakt zu den beiden Mithäftlingen E1 und O erhalten. Diese seien politisch aktiv gewesen und hätten sie nach einiger Zeit aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, um das wahre Gesicht wichtiger Persönlichkeiten der Regierung aufzuzeigen. Sie hätten schließlich ab dem Monat Bahman (ab 21. Januar) bei der Verteilung von Flugblättern mitgemacht, die sie von den beiden Freunden erhalten hätten. Als Verfasser seien die „Lor-Männer" bzw. die „Vereinigung der Intellektuellen" aufgeführt gewesen. Ihr Inhalt habe sich auf die sog. Kettenmorde bezogen. Es sei aufgezeigt worden, dass der geistliche Führer Khamenei, der Leiter der Organisation für die Interessen des Landes Rafsandjani, der Leiter der Justiz Jashi, der Leiter der Besonderen Gericht der Geistlichkeit Mohsen Ejeie, der Geheimdienstminister Dorri Najatabad und dessen Stellvertreter Said Emami für die Ermordung der Intellektuellen verantwortlich gewesen seien. Sie selbst hätten die Flugblätter an solche Freunde und Bekannte weitergegeben, die ihre politischen Ansichten geteilt hätten, sowie zwei Mal in der Woche nachts an verschiedenen Orten in der Stadt verteilt. Das hätten sie etwa drei bis vier Wochen lang getan. Am 07.12.1379 (25.02.2001) seien sie zusammen mit ihren beiden Freunden wieder unterwegs gewesen. Er und sein Bruder seien in einer Gasse in die eine Richtung, die beiden Freunde in die andere Richtung gegangen. Plötzlich sei ein Auto mit hoher Geschwindigkeit in die Gasse gefahren gekommen und vier Männer seien in der Nähe ihrer Freunde schnell ausgestiegen. Ein Freund habe weglaufen wollen. Es sei ein Schuss gefallen und sie hätten Schreie des Angeschossenen gehört. Sie seien sofort geflohen, die Flugblätter seien dabei aus der Jacke gefallen. Sie seien durch verschiedene Gassen gelaufen und hätten schließlich ein Auto anhalten können, das sie zu Verwandten in einem Nachbarort gebracht habe. Dort hätten sie telefonisch Kontakt zu einem Onkel in Bandar Abbas aufgenommen und seien noch in der selben Nacht mit einem Auto zu ihm gefahren. Der Onkel habe ihre Flucht aus dem Iran auf dem Seeweg in die Wege geleitet. Zuvor hätten sie noch erfahren, dass ihr Elternhaus durchsucht und einige ihrer Angehörigen mitgenommen worden seien, weil man in ihrem Haus Flugblätter gefunden habe, die für Freunde und Bekannte bestimmt gewesen seien. Am 15.12.1379 seien sie auf das Frachtschiff „J" gelangt, welches sie nach Hamburg gebracht habe. Auf dem Schiff seien sie in einem Container untergebracht gewesen. 5 Der Kläger zu 2. schilderte bei seiner am selben Tag durchgeführten Anhörung im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe. Ergänzend bzw. abweichend führte er aus: Er habe nach dem Abitur in den Jahren 1368 bis 1370 seinen Wehrdienst abgeleistet. Danach habe er zunächst das elterliche Geschäft weitergeführt und im Jahre 1374 geheiratet. Im Jahre 1378 habe er an der Freien Islamischen Universität zu L1 ein Jurastudium aufgenommen. Er legte hierzu einen entsprechenden Studentenausweis dieser Hochschule mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 01.07.1382 vor. Nach seiner Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen Aktivitäten gegen die Islamische Republik Iran sei er in das „Saleh-Gefängnis" der Sepah Pasdaran gebracht worden, das sich in der „24-Meter-Straße" unter einem Schlossturm befinde. Die Ramadan-Zeit sei die schlimmste Zeit während dieses Gefängnisaufenthalts gewesen, weil sie schon morgens um 4.00 Uhr geweckt worden seien und es bis nach dem Sonnenuntergang nichts mehr zu essen, nicht einmal Medikamente, gegeben habe. 6 Mit Bescheiden vom 22.06.2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte seien bereits gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG abzulehnen, weil die Kläger nicht bewiesen hätten, dass sie nicht über einen sog. sicheren Drittstaat nach Deutschland gelangt seien. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht, da die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, den Iran aus berechtigter Furcht vor drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Ihr Vorbringen erschöpfe sich in pauschalen Behauptungen. Es fehle an einer anschaulichen Darstellung konkreter Einzelheiten des Geschehensablaufs, insbesondere bei der Schilderung der Ereignisse im Verlauf der Demonstration. Auffällig sei auch die zum Teil unterschiedliche Darstellung der selben Ereignisse durch die beiden Kläger. Während der Kläger zu 1. von ihrer Unterbringung im „Zire Ghalee-Gefängnis" gesprochen habe, habe der Kläger zu 2. behauptet, im „Saleh-Gefängnis" gewesen zu sein. Der Tagesablauf im Gefängnis sei unterschiedlich dargestellt worden. Während der Kläger zu 1. behauptet habe, sei hätten morgens gegen 8.00 Uhr aufstehen müssen, habe der Kläger zu 2. vorgetragen, schon um 4.00 Uhr geweckt worden zu sein. Es sei den Klägern auch nicht abzunehmen, dass der Richter ein Urteil ohne Angabe der Rechtsgrundlage ausgesprochen habe. Auch im Iran hätten sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen regelmäßig an geltende Gesetze zu halten. 7 Die Bescheide des Bundesamtes wurden am 28. bzw. 29.06.2001 durch Niederlegung beim Postamt I2 zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunden hatte der Postbedienstete jeweils „unter der Anschrift des Empfängers (...) die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung (...) - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt", nachdem er „In der Wohnung des (...) Empfängers" niemanden angetroffen hatte. 8 Der Kläger haben am 13.08.2001 unter den Aktenzeichen 2 K 4705/01.A bzw. 5 K 4706/01.A Klage erhoben. Die beiden Verfahren sind durch Beschluss vom 24.08.2001 unter dem Aktenzeichen 2 K 4705/01.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Kläger führen zur Begründung der Klage aus: 9 Die Klagefrist sei nicht in Gang gesetzt worden, da die Zustellung der Bescheide nicht wirksam erfolgt sei. Sie hätten die Bescheide erst am 31.07.2001 bei der Post abholen können. Ihnen seien durch den Hauswart des Asylbewerberheims die Benachrichtigungen über die Niederlegung am 28.07.2001 ausgehändigt worden. Zuvor seien die Benachrichtigungen aufgrund einer Namensverwechslung auf ein falsches Zimmer gelegt worden. Die Kläger haben hierzu ein Schreiben der Stadt I2 vom 31.07.2001, unterzeichnet von einem Herrn C, vorgelegt, in dem u.a. ausgeführt ist: Die eingehende Post werde vom Zusteller an die Hauswarte des Übergangswohnheims G 37 übergeben. Die Hauswarte verteilten die Post durch persönliche Übergabe an die Empfänger. Benachrichtigungen für Einschreiben würden direkt in die Zimmer gelegt, wenn die Personen nicht angetroffen würden. Durch eine Namensverwechslung seien die Benachrichtigungen der I's auf ein falsches Zimmer gelegt und daher erst am 28.07.2001 ausgehändigt worden. Die Kläger tragen ergänzend vor: Die Zustellung an den Kläger zu 1. sei darüber hinaus deshalb nicht wirksam, weil vom Zusteller auf dem Briefumschlag kein Zustellungsdatum vermerkt worden sei. Jedenfalls sei ihnen aus den dargelegten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 10 Die Klage sei auch begründet. Die Berufung auf ein Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG sei nicht gemäß § 26 a AsylVfG ausgeschlossen, da sie vom Iran aus auf dem Seeweg nach Deutschland gelangt seien. Die Kläger haben ein Schreiben des Oberhafenamtes Hamburg vorgelegt, in dem u.a. das Aufkommen der „J" in den Hamburger Hafen am 26.03.2001 bestätigt wird. Sie seien auch aus begründeter Furcht vor weiterer politischer Verfolgung aus dem Iran geflüchtet. Ihr Vorbringen sei keineswegs unsubstantiiert, vielmehr hätten sie den Ablauf der Demonstration in Khoramabad, ihre Verhaftung, die Gerichtsverhandlung, die nachfolgende Haft und die weitergehende Verfolgung wegen der Verteilung der Flugblätter detailreich und im wesentlichen übereinstimmend geschildert. Ihre Darstellung der Ereignisse in Khoramabad Ende August 2000 werde durch zahlreiche Zeitungsartikel sowie durch Auskünfte des Auswärtigen Amtes bestätigt. Dass sie kein schriftliches Urteil erhalten hätten, stehe durchaus mit der iranischen Gerichtspraxis in Einklang. Wenn das Bundesamt von ihnen die Bezeichnung der Norm verlange, aufgrund derer sie verurteilt worden seien, überziehe es die Anforderungen. Sie könnten sich zudem auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Angesichts ihres Verfolgungsschicksals begründe nunmehr auch die Asylantragstellung die konkrete Gefahr politischer Verfolgung. Zudem hätten sie sich in Deutschland weiter politisch betätigt. Sie nähmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime sowie an den regelmäßigen Treffen von Exiliranern (Oppositionelle, Kommunisten, Modjahedin) in der iranischen Bibliothek „S" im Unicenter in C1 teil. 11 Im Verlauf des Klageverfahrens legten die Kläger zwei an sie gerichtete Schreiben der Freien Islamischen Universität L1 vom 11.09.2001 vor, in denen laut beigefügter Übersetzung mitgeteilt wird, dass die Disziplinarstelle der Universität am 15.01.2001 entschieden habe, die Kläger vom Studium an dieser und allen weiteren Universitäten auszuschließen, weil sie „laut Beschluss Nummer K 60/81 vom 05.09.2000 der Kammer zur Überprüfung von Sanktionen gegen Beteiligte an den stattgefundenen Tumulten und anarchistischen Ereignissen in der Stadt Khoram Abad zu vier Monaten Haft verurteilt worden sind." Sie seien wie folgt in den Besitz dieser Unterlagen gelangt: Sie hätten sich auf Anregung ihres Prozessbevollmächtigten um Beweismittel für ihr Verfolgungsschicksal bemüht. Nachdem es ihren Angehörigen nicht gelungen sei, sich derartige Unterlagen zu verschaffen, hätten diese den Rechtsanwalt T1, T2, Khoramabad, hiermit beauftragt. Dieser habe es geschafft. Die Schreiben seien später von einem Kurier nach Deutschland gebracht worden. 12 Das erkennende Gericht hat daraufhin Auskünfte des Auswärtige Amtes insbesondere zur Echtheit dieser Schreiben eingeholt. Das Auswärtige Amt hat diese Auskünfte unter dem 19.01.2004 und 04.06.2004 erteilt. Die Kläger führen hierzu aus: Die Bedenken, die das Auswärtige Amt gegen die Echtheit der Schreiben erhebe, seien nicht stichhaltig. Der Umstand, dass die Schreiben nicht auf Vordrucken, sondern mittels eines Computers bzw. Tintenstrahldruckers erstellt worden seien, spreche nicht gegen die Authentizität. Die Bedenken gegen die Echtheit des Emblems und des Stempelaufdrucks sowie die räumliche Anordnung einzelner Bestandteile überzeugten nicht. Jedenfalls bestätige das Auswärtige Amt, dass der von ihren Angehörigen beauftragte Rechtsanwalt in der Anwaltskammer registriert sei. Warum es dem Auswärtigen Amt nicht gelungen sei, Kontakt mit dem Rechtsanwalt aufzunehmen, sei nicht erklärlich. Es sei allerdings nicht bekannt, ob dieser Rechtsanwalt sein Büro derzeit noch aufrechterhalte. Soweit das Auswärtige Amt mitteile, dass sie in den Jahrgangslisten der Universität nicht als Studenten eingetragen seien, könne dies darauf beruhen, dass ihre gesamten Studentenakten wegen ihres Ausschlusses aus der Universität nicht mehr zur Verfügung stünden. 13 Der Kläger zu 1. suchte am 03.01.2003 die Ausländerbehörde in N auf. Anlässlich dieser Vorsprache wurde ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers eine von dem Kläger und einem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde unterzeichnete „Anhörungsniederschrift" mit folgendem Wortlaut gefertigt: 14 Der Obengenannte erscheint auf eigene Veranlassung: 15 Herr I erklärt, dass er heute seinen Asylantrag zurückzieht, da er freiwillig in den Iran zurückreisen möchte. Er erklärt, dass er sich beim iranischen Konsulat einen Pass für die Einreise in den Iran besorgen will. Da er schnellstmöglich zurückreisen möchte, erhält er heute eine Grenzübertrittsbescheinigung. 16 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte dem Ausländeramt am 17.01.2003 telefonisch und unter dem 29.01.2003 schriftlich mit, dass der Kläger zu 1. seinen Asylantrag nicht habe zurückziehen wollen. Er sei durch die Wohnsituation im Asylheim psychisch angeschlagen gewesen. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse sei ihm die Tragweite der protokollierten Erklärung nicht bewusst gewesen. Zudem sei die Ausländerbehörde für die Entgegennahme von Erklärungen im Asylverfahren gar nicht zuständig. Im vorliegenden Klageverfahren trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger weiter vor: Der Kläger zu 1. habe nach der Aushändigung der Grenzübertrittsbescheinigung völlig verwirrt einen Besprechungstermin mit ihm vereinbart. Hierbei habe sich unter Mitwirkung eines Dolmetschers herausgestellt, dass der Kläger zu 1. keine Ahnung von dem gehabt habe, was er am 03.01.2003 unterschrieben habe. 17 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich zu ihren Asylgründen angehört worden. Wegen des Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger zu 1. hat zudem eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. M. G1 vom 30.06.2003 vorgelegt, wonach er sich seit dem 26.04.2003 wegen „psychovegetativer Dystonie bei der Belastungsproblematik" (Unterbringung im Heim, Trennung von seinem Bruder) in nervenärztlicher Behandlung befindet, wobei eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum erfolge. 18 Die Kläger haben den zunächst schriftsätzlich gestellten Antrag, die Beklagte zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 26 a AsylVfG zurückgenommen, weil in der von ihnen vorgelegten Archiv-Auskunft des Oberhafenamtes Hamburg vermerkt ist, dass das Schiff „J" zuvor in Antwerpen (Belgien) Proviant bezogen hatte. 19 Die Kläger beantragen nunmehr, 20 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.06.2001 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen, 21 hilfsweise, 22 festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. 23 Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide schriftsätzlich, 24 die Klage abzuweisen. 25 Das Gericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes zu den Unruhen in Khoramabad sowie zur Echtheit der Schreiben vom 11.09.2001 der Freien Islamischen Universität zu L1 eingeholt. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben über das Studium der Kläger durch Vernehmung des Herrn S1 als Zeugen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte vom 19.01.2004 und 04.06.2004 sowie die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen. 26 Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.08.2003 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtete Klage zurückgenommen haben. 30 Die Klagen im übrigen sind zulässig und begründet. 31 Die Klagen sind insbesondere nicht verspätet erhoben worden. Die Kläger haben zwar erst rund sieben Wochen nach dem Zeitpunkt Klage erhoben, in dem ihnen ausweislich der Postzustellungsurkunden die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes durch Niederlegung zugestellt worden sind. Die Klagefrist ist hierdurch aber nicht versäumt worden, weil die Zustellung nicht wirksam war und somit die Klagefrist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) nicht lief. Die Möglichkeit einer vereinfachten Zustellung nach § 10 Abs. 4 AsylVfG war vorliegend nicht eröffnet, da diese Vorschrift allein auf Zustellungen an Asylbewerber anwendbar ist, die in Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG), nicht aber auf solche, die - wie die Kläger - in Gemeinschaftsunterkünften (§ 53 AsylVfG) untergebracht sind. 32 Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 17.09.1999 - 25 B 98.31222 -, NVwZ-Beilage 2000, 56; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.1999 - A 9 S 8/99 -, NVwZ- Beilage 1999, 42; VG 33 Die Zustellung sollte als Ersatzzustellung nach § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Abs. 3 VwZG, § 181 Abs. 1 und 2 ZPO in der im Juni 2001 geltenden Fassung erfolgen. Dies geschah indes fehlerhaft. Nach der durch die Auskunft der Stadt I2 vom 31.07.2001 bestätigten damaligen Praxis wurden Postsendungen in der Unterkunft G 37 in der Weise „zugestellt", dass der Zusteller Benachrichtigungen über die Niederlegung der Schriftstücke den Hauswarten aushändigte, welche diese dann den Adressaten übergaben oder in deren Abwesenheit im Zimmer deponierten. Hiermit wurde § 181 Abs. 2 ZPO a.F. nicht beachtet, wonach eine Ersatzzustellung an den „Hauswirt" erst dann möglich ist, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird. Dies verlangt von dem Postbediensteten, zunächst den Zustellungsempfänger aufzusuchen; erst wenn er ihn dort - in seiner Wohnung oder seinem Zimmer - nicht antrifft, ist die Ersatzzustellung zulässig. 34 Vgl. Bayer. VGH und VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.1998 - 15 G 30963/98.A -, NVwZ-Beilage 1999, 31. 35 Der Postzusteller des Postamtes I2 hatte eine persönliche Zustellung der Bescheide an die Kläger aber gar nicht erst versucht. Darüber hinaus erfolgte auch keine ordnungsgemäße Benachrichtigung über die Niederlegung. Zum einen gab es seinerzeit in der Gemeinschaftsunterkunft gar keinen Briefkasten, in den der Benachrichtigungsschein ausweislich der Postzustellungsurkunde eingelegt worden sein soll; zum anderen wurden die Benachrichtigungen nicht einmal im Zimmer und somit im Zugriffsbereich der Kläger deponiert. Hiermit steht fest, dass die Postzustellungsurkunde - in mehrfacher Hinsicht - inhaltlich falsch war. Sie erbringt daher keinen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO). Sind aber zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden, ist die Klagefrist des § 74 VwGO nicht in Gang gesetzt worden. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG in der damals geltenden Fassung kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnen sollte (§ 9 Abs. 2 VwZG a.F.). Nach allem kann dahinstehen, ob die Zustellung des Bescheides an den Kläger zu 1. darüber hinaus deshalb den Lauf der Klagefrist nicht auslösen konnte, weil der Zusteller den Tag der Zustellung nicht auf der Sendung vermerkt hat. 36 Die Klage des Klägers zu 1. ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis nachträglich entfallen wäre. Hätte allerdings der Kläger zu 1. am 03.01.2001 bei der Ausländerbehörde seinen Asylantrag wirksam zurückgenommen, wäre das Asylverfahren beendet worden und hätte sich das auf Asylgewährung gerichtete Klageverfahren in der Hauptsache erledigt. 37 Vgl. Marx, AsylVfG, 4.Aufl., § 32 Rdn.3; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 13 Rdn. 110 - 113. 38 Der Kläger zu 1. hat aber die durch das Ausländeramt protokollierte Rücknahmeerklärung im nachhinein wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB mit Erfolg angefochten. Nachdem dem Kläger zu 1. aufgrund der in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten Rücksprache bei seinem Prozessbevollmächtigten die Bedeutung der von ihm unterschriebenen Erklärung bewusst geworden war, hat er durch seinen Prozessbevollmächtigen unverzüglich - zunächst am 17.01.2003 fernmündlich und unter dem 29.01.2003 schriftlich - sinngemäß die Anfechtung erklärt. Ein Anfechtungsgrund lag vor. Das Gericht hat auch noch in der heutigen mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger zu 1. - anders als sein Bruder - über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich der Bedeutung der damals - ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers - niedergelegten und von ihm unterzeichneten Erklärung nicht bewusst war. Dem Umstand, dass der Kläger zu 1. die Ausländerbehörde seinerzeit aus eigenem Entschluss aufsuchte und auch über die Antragsrücknahme hinausgehende Erklärungen protokolliert wurden, ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass diese Vorsprache gerade zum Zweck der Beendigung des Asylverfahrens und der Vorbereitung der Rückkehr in den Iran erfolgte. Vielmehr war der maßgebende Grund für die Vorsprache des Klägers zu 1., worauf bereits der Prozessbevollmächtigte in seinem Telefonat am 17.01.2003 hingewiesen hatte und was der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt hat, dass er wegen der Wohnsituation im Heim und aufgrund der Trennung von seinem nach Essen umverteilten Bruder seelisch angeschlagen war und aus diesem Grund „weg wollte". Dass die Vereinsamung dem Kläger zu 1. tatsächlich stark zusetzte, bestätigt auch die ärztliche Bescheinigung vom 30.06.2004. 39 Die Klagen sind auch begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 22.06.2001 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO), als sie (auch) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneinen. 40 Da die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes, des politischen Charakters der Verfolgung und des anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit denen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - und Beschluss vom 13.08.1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 215; OVG NRW, Urteile vom 30.04.1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 04.06.1992 - 16 A 2543/91.A -, 42 gelten folgende zu Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. Art. 16 Abs. 2 GG a.F. entwickelten Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise. Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 43 BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. 44 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 45 BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O. S.344. 46 Es ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 47 BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. 48 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, wovon erst 49 ausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des Asylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel bestehen. 50 BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 51 Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. 52 Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171. 54 Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. 56 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 57 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 58 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme einschließlich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens der Kläger ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen, weil sie am 05.03.2001 als politisch Verfolgte aus ihrem Heimatland geflohen sind. Sie waren im Iran bereits von politischer Verfolgung betroffen und haben sich weiterer unmittelbar drohender politischer Verfolgung durch Flucht entzogen. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger folgendes Verfolgungsschicksal erlitten haben: Der Kläger zu 1. nahm Anfang 2000 an der Freien Islamischen Universität zu L1 ein Studium im Fach „Kardani" (Buchhaltung) auf. Als es Ende August 2000 anlässlich einer geplanten Versammlung in Khoramabad zu Tumulten zwischen reformorientierten Studenten und fundamentalistischen Gruppen kam, wurden die Kläger am 28.08.2000 als Teilnehmer eines Demonstrationszuges durch eine Hisbollah-Gruppe festgenommen und zum Geheimdienst gebracht. Dort steckte man sie in Einzelzellen, holte sie täglich mehrfach, auch in der Nacht, zu Verhören ab, schlug sie, stieß sie mit verbundenen Augen gegen Wände, beschimpfte sie als Ungläubige und übergoss sie nachts mit Wasser. Die Verhörpersonen wollten von ihnen wissen, warum sie an der Demonstration teilgenommen hätten und ob sie einer bestimmten Organisation, wie den Volksmodjahedin oder den Kommunisten, angehörten. Am 04.09.2000 wurden sie zum Revolutionsgericht gebracht und gemeinsam einem geistlichen Richter vorgeführt. Dieser verurteilte sie nach kurzer Befragung wegen verbotener Aktivitäten gegen die Islamische Republik zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten. Ein schriftliches Urteil erhielten sie nicht. Sie verbüßten die Strafe in dem als „Ghaleh-Gefängnis" bekannten Gefängnis der Sepah Pasdaran, welches sich unter einem historischen Schlossturm in der „24- Meter-Straße" befindet und für politische Gefangene bestimmt ist. Dort freundeten sie sich mit zwei Mitgefangenen namens E1 und O an, die noch vor ihnen freigelassen wurden. Sie selbst wurden am 03.01.2001 aus dem Gefängnis entlassen. Als sie sich danach an der Universität für das nächste Semester einschreiben wollten, wurde ihnen von der Universitätsverwaltung erklärt, dass sie wegen ihrer Verurteilung nicht weiterstudieren dürften. Die mit einer Gültigkeitsdauer bis September 2002 bzw. 2003 ausgestellten Studentenausweise behielten sie allerdings. Einige Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis nahmen die beiden ehemaligen Mithäftlingen E1 und O Kontakt zu ihnen auf und forderten sie auf, sie bei ihren politischen Aktivitäten gegen die islamische Republik zu unterstützen. Die Kläger beteiligten sich dann etwa ab Februar 2001 bei der Verteilung von Flugblättern, welche sie von ihren Freunden erhielten. In diesen wurde ausschließlich - allerdings gelegentlich aktualisiert - über die sog. Kettenmorde berichtet. Es wurde aufgezeigt, dass der geistliche Führer Khamenei, der Leiter der Organisation für die Interessen des Landes Rafsandjani, der Leiter der Justiz Jashi, der Leiter der Besonderen Gericht der Geistlichkeit Mohsen Ejeie, der Geheimdienstminister Dorri Najatabad und dessen Stellvertreter Said Emami für die Ermordung der Intellektuellen verantwortlich gewesen seien. Die Kläger gaben die Flugblätter an Freunde und Bekannte weiter und verteilten sie zwei Mal in der Woche nachts an verschiedenen Orten in der Stadt. Am 25.02.2001 waren sie aus diesem Anlass zusammen mit ihren beiden Freunden wieder unterwegs. Sie hatten sich in zwei Gruppen aufgeteilt, als plötzlich Sicherheitskräfte in einem Auto in der Nähe ihrer Freunde anhielten und diese festnehmen wollten. Die Freunde versuchten zu fliehen. Es fiel ein Schuss. Wie die Kläger später erfuhren, wurde hierbei einer ihrer Freunde tödlich getroffen. Sie selbst konnten in die entgegengesetzte Richtung fliehen. Über Verwandte in einer benachbarten Ortschaft gelangten sie schließlich zu einem Onkel in Bandar Abbas. Dort erfuhren sie, dass ihr Elternhaus durchsucht, einige für Bekannte bestimmte Flugblätter gefunden und Familienangehörige kurzzeitig zu Verhören mitgenommen worden waren. Dem Onkel gelang es, die Kläger mit Hilfe von Fluchhelfern auf dem Frachtschiff „J" am 05.03.2001 außer Landes zu bringen. 59 Das Gericht gelangt zu der Überzeugung von der Richtigkeit des vorstehenden Sachverhalts aufgrund der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, in der diese ihr Verfolgungsschicksal ausführlich, anschaulich und im Wesentlichen wie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt geschildert haben, der Vernehmung des Zeugen S1 und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgebrachten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens teilt das erkennende Gericht nicht. Es erschließt sich bereits nicht ohne weiteres, dass und aus welchen Gründen es an einer detaillierten und anschaulichen Schilderung der Ereignisse des 07.06.1379, der Gerichtsverhandlung und des nachfolgenden Gefängnisaufenthaltes gefehlt haben soll. Allein die Niederschriften über das Vorbringen der Kläger erstrecken sich über 15 bzw. 12 Seiten. Hiervon entfallen viele Seiten auf die vorstehend angeführten Vorgänge. Dabei sind zunächst Anlass, Ort und Zeitpunkt der Demonstration und der Festnahme konkret bezeichnet worden. Die Angaben der Kläger stehen auch weitgehend im Einklang mit den Presseveröffentlichungen über die damaligen Unruhen in Khoramabad (vgl. FAZ vom 29.08.2000 - „Ein Toter und Dutzende Verletzte bei Unruhen in Iran" -; deutsche presse agentur vom 29.08.2000 - "Mehr als 100 Verletzte bei Angriffen Radikaler gegen Studenten" - und vom 03.09.2000 - „Iranisches Parlament verurteilt radikale Islamisten wegen Unruhen"; FR vom 01.09.2000, „Teheran prangert Schläger an"). Ferner haben die Kläger Ort, Inhalt und Verlauf der Verhöre und die in der Untersuchungshaft erlittenen Misshandlungen im einzelnen beschrieben. Die von ihnen geschilderten Verhörmethoden und Haftbedingungen stehen im Einklang mit den Erkenntnissen sachkundiger Stellen, wonach es in Iran neben der körperlichen Folter sowie unmenschlicher Behandlung (Schläge verschiedenster Art etc.) auch zur seelischen Folterung (z.B. Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre, Schlafentzug) kommen kann (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 03.03.2004, Seite 25). Ferner entspricht die Darstellung der „Gerichtsverhandlung" den hierzu vorliegenden Erkenntnissen, wonach der Zuständigkeitskatalog der Revolutionsgerichte sehr weit ausgelegt wird, die juristische Kompetenz der dort eingesetzten religiösen Richter unzureichend ist, die Verfahren häufig kurz und summarisch sind und in vielen Fällen keine Verteidigung durch einen Anwalt stattfindet (Lagebericht des AA vom 03.03.2004, Seiten 12, 19 und 20). Soweit der Einzelentscheider bei den Klägern die Kenntnis der Vorschrift des Strafgesetzes vermisst, nach der sie zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, überzieht er die Anforderungen. Mit dem Hinweis darauf, dass der Richter sie wegen illegaler Aktivitäten gegen die Islamische Republik verurteilt hat, haben die Kläger den gegen sie erhobenen Vorwurf im Kern hinreichend umschrieben. Dies umso mehr, als bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle die Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten erheben und das iranische Strafrecht hinsichtlich der Bestimmtheit von Straftatbeständen zum Teil unbefriedigend ist (Lagebericht des AA vom 03.03.2004, Seite 19 und 20). So wird eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die sich gegen das islamische System richtet oder dem eine solche Zielrichtung unterstellt wird, häufig nach den Bestimmungen über „Feindschaft gegen Gott" und „Korruption auf Erden" (Art. 183 ff. StGB) bestraft. Das gilt namentlich dann, wenn - wie offenbar auch im Falle der Kläger - eine Verbindung zu verbotenen politischen Gruppierungen, wie den Volksmodjahedin, vermutet wird (vgl. Lagebericht des AA vom 03.03.2004, Seite 15). Das Strafmaß von vier Monaten bewegt sich durchaus im Rahmen der Strafen, die auch gegen Teilnehmer ähnlicher regierungsfeindlicher Demonstrationen, etwa der Studentendemonstrationen im Juli 1999 in Teheran und in Täbriz verhängt worden sind (vgl. Bundesamt, Die Studentenunruhen im Sommer 1999, Seite 9). Soweit der Einzelentscheider deshalb einen Widerspruch im Vorbringen der Kläger festzustellen meint, weil diese die Uhrzeit, zu der sie im Gefängnis hatten aufstehen müssen, unterschiedlich bezeichnet hätten, überzeugt dies nicht. Wenn der Kläger zu 2. davon gesprochen hat, dass sie bereits morgens um 4.00 Uhr geweckt worden seien, bezog sich dies ausdrücklich nur auf den Fastenmonat (Ramadan), steht also durchaus im Einklang mit dem Vorbringen des Klägers zu 1, dass sie (üblicherweise) um 8.00 Uhr hätten aufstehen müssen. Auch der Umstand, dass in den Niederschriften über die Vorprüfung der Name des Gefängnisses unterschiedlich protokolliert ist („Ghalee" bzw. „Saleh"), vermag die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger nicht zu erschüttern. Da die Kläger übereinstimmend die Lage (im Keller des historischen Schlossturms in der „24-Meter-Straße") und den Betreiber dieses Gefängnisses (Sepah Pasdaran) beschrieben haben und ihnen als Einheimischer auch der Name des Gefängnisses bekannt sein musste, kann die - zudem nur geringfügig - divergierende Protokollierung nur auf einem Übertragungsfehler beruhen. 60 Die vom Gericht eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vermögen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens gleichfalls nicht entscheidend in Frage zu stellen. Soweit sie in Zweifel ziehen, dass die Kläger Studierende der Freien Islamischen Universität zu L1 waren, ist ihnen nicht zu folgen. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern beim Bundesamt (im Original) vorgelegten Studentenausweise nicht echt sind. Zudem hat der Zeuge S1, der als „Gruppenleiter" (Dozent) an einer anderen Hochschule der Stadt regelmäßig Kontakte zur Freien Islamischen Universität hatte, glaubhaft bekundet, dass er jedenfalls den Kläger zu 2. dort bei nichtöffentlichen Veranstaltungen angetroffen hat und dieser ihm auch von einem mit den Klägern verwandten Mitarbeiter als Student vorgestellt worden ist. Soweit das Auswärtige Amt darauf verweist, dass die Kläger in den Jahrgangslisten der Universität nicht als Studenten eingetragen seien, findet dies nach Einschätzung des Gerichts seine Erklärung darin, dass die Kläger nach ihrem Ausschluss vom Studium auch in den Listen gelöscht worden sind. Das Auswärtige Amt hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts aufzeigen können, dass die Entlassungsschreiben der Universität vom 11.09.2001 nicht authentisch sind. Nachdem das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 19.01.2004 die Echtheit vor allem deshalb verneint hatte, weil die Mitteilungen nicht mittels Formularvordrucken gefertigt worden seien, hat es sich auf entsprechende Nachfrage des Gerichts unter dem 04.06.2004 lediglich dahingehend geäußert, es sei ihm „bisher nicht bekannt geworden, dass die Universitätsverwaltungen im Iran derartige Schreiben ausschließlich mittels Computer erzeugen." Abgesehen davon, dass nach einer „ausschließlichen" Praxis nicht gefragt worden war, ist dieser Auskunft im Ergebnis lediglich zu entnehmen, dass das Auswärtige Amt keine zuverlässige Kenntnis darüber hat, auf welchem Wege und in welcher Form die Freie Islamische Universität zu L1 Schreiben fertigt, in denen ehemaligen Studenten mitgeteilt wird, dass sie von der Universität verwiesen worden sind. Dafür, dass die offenbar mittels PC und (Tinten-)Drucker gefertigten Schreiben echt und nicht etwa mittels Vervielfältigung durch Dritte hergestellt worden sind, spricht auch der Umstand, dass das Schriftbild der beiden Schreiben nicht identisch ist, insbesondere die Abstände zwischen Briefkopf und der ersten Zeile des Textes sowie zwischen dem Brieftext und den beiden letzten Zeilen unterschiedlich groß sind und auch die Stempelaufdrucke nicht an derselben Stelle platziert sind. Der Umstand, dass die Kläger noch beim Bundesamt angegeben hatten, ihnen sei der Ausschluss aus der Universität nur mündlich mitgeteilt worden, im Verlaufe des Klageverfahrens aber entsprechende schriftliche Mitteilungen der Universität vorgelegt haben, spricht gleichfalls nicht entscheidend gegen deren Echtheit. Erst nachdem ihr Prozessbevollmächtigter dies angeregt hatte, bemühten sich die Kläger um die Beschaffung derartiger Beweismittel. Es bedurfte zudem der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, um die Universitätsverwaltung zur Fertigung der Ausschlussschreiben zu bewegen, nachdem zuvor entsprechende Bemühungen von Angehörigen der Kläger erfolglos geblieben waren. Die vom Auswärtigen Amt in seinen Auskünften vom 10.01. und 04.06.2004 geäußerten Zweifel daran, dass die Schreiben tatsächlich über den von den Klägern bezeichneten Rechtsanwalt besorgt worden sind, teilt das Gericht nicht. In der Auskunft vom 19.01.2004 bestätigt das Auswärtige Amt ausdrücklich, dass der genannte Rechtsanwalt bei der Anwaltskammer registriert ist. Wenn die Versuche, mit diesem Anwalt im Jahre 2004 auf dem Wege „moderner Kommunikationsmittel" (telefonisch) Kontakt aufzunehmen, nicht erfolgreich waren, spricht dies nicht ohne weiteres dagegen, dass dieser es war, der im Jahre 2001 die schriftliche Bestätigung der Hochschulverweise bewirkt hat. Eine mögliche Erklärung dafür, dass die Kontaktaufnahme jetzt nicht gelungen ist, könnte darin zu sehen sein, dass dieser Rechtsanwalt, der nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung bereits fortgeschrittenen Alters ist, zwischenzeitlich seine Anwaltstätigkeit beendet oder stark eingeschränkt hat. Bestehen somit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Echtheit der Schreiben vom 11.09.2001, so bestätigt die dort näher gegebene Begründung für den Ausschluss der Kläger von der Hochschule zugleich das Vorbringen der Kläger, dass sie wegen ihrer Teilnahme am Demonstrationszug im August 2000 zu einer viermonatigen Haft verurteilt worden sind. 61 Das Gericht glaubt den Klägern darüber hinaus, dass ihnen kurze Zeit später erneut politische Verfolgung unmittelbar drohte, als sie am 25.02.2001 beim Verteilen von regierungsfeindlichen Flugblättern durch Sicherheitskräfte gestört wurden, sich aber - anders als ihre beiden Freunde - dem Zugriff durch Flucht entziehen konnten. Die Kläger haben bereits beim Bundesamt - getrennt voneinander - widerspruchsfrei und anschaulich geschildert, wie sich die zunächst freundschaftlichen Kontakte zu den beiden ehemaligen Mithäftlingen dahin entwickelt hatten, dass sie deren politische Aktivitäten unterstützten und sich schließlich an der Verteilung der Flugblätter beteiligten. Dabei enthielten die Flugblätter durch die im Zusammenhang mit den sog. Kettenmorden erhobenen Vorwürfe gerade gegen religiöse Führer brisante Darstellungen, welche weit über die öffentliche Berichterstattung hinausgingen und geeignet waren, eine Bestrafung wegen Verunglimpfung der Islamischen Republik bzw. der geistlichen Führer nach sich zu ziehen. 62 Der Annahme, dass die Kläger als gesuchte Regimegegner und somit vorverfolgt aus dem Iran geflohen sind, steht auch deren Ausreise mittels eines Schiffes von Bandar Abbas aus nicht entgegen. Allerdings ist eine Ausreise aus dem Iran in besonderer Weise erschwert. Das gilt insbesondere für eine Ausreise über amtliche Grenzstellen. Gleichwohl entspricht es gesicherter Erkenntnis, dass eine illegale Ausreise nicht nur über derartige Grenzstellen, wie den Teheraner Flughafen Mehrabad oder den Grenzübergang Bazargan - mittels Bestechung bzw. gefälschter Pässe -, sondern auch - bei entsprechender Unterstützung durch Fluchthelfer - auf dem Seeweg möglich ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.12.2001, Seite 35). 63 Die Kläger hätten aufgrund ihrer nach alledem glaubhaften Aktivitäten zu Beginn des Jahres 2001 für den Fall ihrer erneuten Festnahme auch Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblicher Bedeutung befürchten müssen. Diese Aktivitäten gingen über eine Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung und der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage im Iran hinaus und hatten eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung zum Inhalt, die erkennbar gegen das islamische Regime und dessen Repräsentanten gerichtet war. Die den Klägern deshalb im Iran drohenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen knüpften auch an politische Merkmale an. Die zu erwartende Bestrafung hätte sich gegen einen Gegner des herrschenden Regimes, gegen eine als konterrevolutionär verstandene Gesinnungshaltung gerichtet, wobei die durch die Bestrafung zu erwartenden Rechtsverletzungen ihrer Intensität nach die Kläger zugleich „aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgegrenzt" hätten. Im Iran wird jede nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des islamischen Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, strikt verfolgt; schon die bloße Zusammenarbeit mit derartigen Gruppierungen kann deshalb im Iran zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen, wobei sich im Falle der Kläger der Umstand, dass sie bereits zuvor zu einer Freiheitsstrafe wegen politischer Vergehen verurteilt worden waren, auf Art und Umfang der zu befürchtenden Strafe erschwerend ausgewirkt hätte. Die Aktivitäten der Kläger waren dabei auch nicht etwa von lediglich untergeordneter und somit zu vernachlässigender Bedeutung, sondern hielten sich in dem Rahmen, in dem politischer Widerstand im Iran ohne Einsatz von Gewalt möglich ist. 64 Es ist schließlich nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer damaligen Aktivitäten (erneut) Verhaftung und weitere asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Als Personen, die bereits wegen im Heimatland begangener politischer Delikte als Regimegegner inhaftiert waren und gesucht worden sind, würden sie sofort bei der Einreise in den Iran verhaftet. Hierfür spricht auch das Vorbringen des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung, seine Mutter sei noch kürzlich - im zeitlichen Zusammenhang mit den Ermittlungen des Auswärtigen Amtes aufgrund des gerichtlichen Auskunftsersuchens - von den iranischen Sicherheitsbehörden aufgesucht und zu ihnen, den Klägern, befragt worden. 65 Sind somit bezüglich der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran festzustellen, so sind auch die unter Ziffer 4 der angegriffenen Bescheide gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassenen Abschiebungsandrohungen aufzuheben, weil diese hiernach rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 159 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 67