Urteil
3 K 6790/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1116.3K6790.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2002 ließ der Beklagte befristet bis zum 31. Dezember 2003 den unter dem 31. Oktober 2002 eingereichten Sonderbetriebsplan der Beigeladenen für den Abbau von Steinkohle unter dem Rhein im Steinkohlenbergwerk X für das Kalenderjahr 2003 zu. Der Sonderbetriebsplan sah u.a. den Abbau im Flöz L/K, Bauhöhe L/K-82, der im Juni 2002 mit südöstlicher Verhiebsrichtung aufgenommen wurde und bis August 2003 lief, sowie den Abbau im Flöz P, Bauhöhe P-87 vor, der im Oktober 2003 mit südöstlicher Verhiebsrichtung aufgenommen worden war und bis Juli 2004 lief. Der Abbau von Kohle in diesen Flözen führt zu Senkungen der Geländeoberfläche im Bereich eines das Gebiet der Klägerin schützenden Rheindeiches im Bereich N1. Mit Resteinwirkungen im messbaren Bereich ist noch in bis zu 2 - 3 Jahren nach dem Abbau zu rechnen. 3 Der Zulassung liegt der Rahmenbetriebsplan der Bezirksregierung B vom 7. Juni 2002 zur Gewinnung von Steinkohle im Steinkohlenbergwerk X zugrunde. Einen gegen die sofortige Vollziehung des Rahmenbetriebsplans gerichteten Aussetzungsantrag der Klägerin wies die Kammer durch Beschluss vom 25. November 2002 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. August 2003 zurück. Die gegen den Rahmenbetriebsplan erhobene Klage der Klägerin wies die Kammer durch Urteil vom 27. Januar 2004 ab. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen noch nicht entschieden. 4 Gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans legte die Klägerin unter dem 9. Januar 2003 Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde. 5 Einen gegen die sofortige Vollziehung der Zulassung gerichteten Aussetzungsantrag der Klägerin wies die Kammer durch Beschluss vom 21. Mai 2003 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. Juni 2003 zurück. 6 Mit der am 13. Oktober 2003 erhobenen Klage hatte die Klägerin zunächst die Aufhebung der Zulassung vom 30. Dezember 2002 sowie - hilfsweise - die Ergänzung des Bescheides durch verschiedene Nebenbestimmungen begehrt. 7 Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 änderte die Klägerin ihr Klagebegehren. Sie erstrebt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassung. Zur Begründung führt sie an: Die angefochtene Zulassung habe sich zwischenzeitlich erledigt, weil sie durch die für das Jahr 2004 geltende Zulassung des Sonderbetriebsplanes ersetzt worden sei. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr habe sie auch ein Interesse an der begehrten Feststellung. Bei der Zulassung künftiger Sonderbetriebspläne stellten die sich aus dem Bergbau ergebenden Fragen hinsichtlich der Deichsicherheit und auch bezüglich der Hochwasserrisiken durch Absenkungen des Deichhinterlandes jeweils wieder neu. Im übrigen besitze sie auch deshalb ein Feststellungsinteresse, weil die Zulassung des Sonderbetriebsplanes auf die Dauer eines Jahres beschränkt sei. Innerhalb dieses Zeitraumes könne sie eine gerichtliche Klärung der aufgeworfenen Fragen durch alle Instanzen nicht herbeiführen. Die Klärung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sei nicht ausreichend, weil in jenem Verfahren die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft werde. Bedingt durch die fehlerhafte Zulassungsentscheidung des Beklagten sei die Überflutung ihres Stadtgebietes und damit eine Beschränkung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes zu befürchten. 8 Die Klägerin beantragt, 9 festzustellen, dass die Zulassung des Beklagten betreffend den Sonderbetriebsplan für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2003 zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X der Beigeladenen vom 30. Dezember 2002 rechtswidrig gewesen ist, soweit ihr Stadtgebiet betroffen ist, 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass die Zulassung rechtswidrig gewesen ist, soweit ihr Stadtgebiet betroffen ist, soweit sie folgende Auswirkungen zugelassen hat: 12 1. Abbau, der zum Eintritt von Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt. 13 2. 14 3. Absenkungen des unmittelbaren Deichhinterlandes ohne vorherige Untersuchung der Untergrundbeschaffenheit des Deichhinterlandes bezüglich des Vorhandenseins von Feinsanden und der durchgehenden Dichtheit der Auelehmschicht, 15 4. 16 weiter hilfsweise, 17 festzustellen, dass die Zulassung rechtswidrig gewesen ist, soweit ihr Stadtgebiet betroffen ist, soweit sie nicht um folgende Regelungen ergänzt oder beschränkt worden ist: 18 3. Der Abbau ist so zu führen, dass es in den bebauten Gebieten und an den Deichen nicht zu einer Überlagerung von Zerrungsbereichen kommt, d.h. Bereiche, in denen bereits Abbau stattgefunden hat, dürfen aus anderer Richtung nicht erneut unter den Einfluss von Senkungen geraten. 19 4. 20 5. Im Bereich bekannter Unstetigkeitszonen darf unter den Deichen kein neuer Abbau zugelassen werden. 21 6. 22 7. An den Deichen, die unter Bergbaueinwirkungen geraten, sind Dichtwände zu errichten, die sicherstellen, dass es nicht zu einer Unterströmung der Deiche mit einer Fließgeschwindigkeit kommen kann, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen. In den Deichen sind in den bergbaubeanspruchten Bereichen in der gesamten Länge bis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente (unter gleichzeitiger Entfernung alter Dichtelemente) einzubauen. Auch die übrigen, von Prof. T1 in dem bereits dem Gericht vorliegenden Gutachten vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen sind zu verwirklichen. 23 8. 24 9. Die Deiche sind, soweit sie Polder schützen, in den Bereichen, in denen durch Bergbausenkungen weitere Risiken geschaffen werden, so zu erhöhen, dass den zusätzlich geschaffenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird (mindestens 2m über dem bisher festgelegten Bemessungshochwasser zuzüglich Sicherheitszuschlag). 25 10. 26 11. Die Deiche bzw. unmittelbar angrenzende Bereiche dürfen erst dann unter Bergbaueinwirkungen genommen werden, wenn entsprechende Baugrunduntersuchungen vorliegen, die nachweisen, dass eine ausreichend dichte Auelehmschicht auf der gesamten Deichlänge bis 400m in das Hinterland vorliegt und keine Feinsandvorkommen vorhanden sind. 27 12. 28 13. Es ist ein Sicherheitskonzept zum Gegenstand des Sonderbetriebsplans zu machen, das die im Falle eines aufgrund bergbaulicher Einwirkungen drohenden Deichbruchs notwendigen Deichverteidigungsmaßnahmen festlegt und auch die Bereithaltung entsprechender Materialien und Einsatzkräfte regelt. 29 14. 30 15. Die im Bereich aktuell laufenden Abbaus notwendigen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere automatische Zerrungsdetektionshilfen sowie die Zeitintervalle für notwendige Begehungen, sind konkret festzulegen (während des Hochwasserfalls mindestens eine viermal tägliche Begehung). 31 16. 32 17. Des Weiteren waren in dem Sonderbetriebsplan Maßnahmen, die im Falle eines Deichbruchs eine Schadensausbreitung verhindern (z. B. Schlafdeiche) verbindlich vorzuschreiben. Dem Verlauf der Schlafdeiche hätte zumindest eine Polderung entsprechend dem von der Beigeladenen vorgelegten Konzept der Ertüchtigung bereits bestehender Bahndämme beinhalten müssen. 33 18. 34 äußerst hilfsweise - zu 6. -, 35 festzustellen, dass die Zulassung rechtswidrig gewesen ist, soweit ihr Stadtgebiet betroffen ist, soweit das beklagte Amt den Abbau zugelassen hat, ohne dass zuvor eine Risikobetrachtung durchgeführt worden ist und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, die die bergbaubedingte Risikoerhöhung kompensieren. 36 Der Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Er trägt vor: Die Klage sei unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Die Zulassung von Sonderbetriebsplänen sei wesentlich durch konkrete Abbauvorhaben beeinflusst, die jeweils anders verliefen. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der für das Kalenderjahr 2003 geltenden Zulassung lasse daher keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit zukünftiger Zulassungen zu. Der Hinweis der Klägerin auf die lediglich summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gehe fehl. Sowohl die Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht hätten sich sehr ausführlich und mit einer ansonsten im Eilverfahren nicht erforderlichen Prüfungsintensität mit der Rechtmäßigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung befasst. Im übrigen sei ein besonderes Feststellungsinteresse zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe anerkannt. Ein solcher Eingriff liege hier nicht vor. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Kammer habe im Urteil vom 27. Januar 2004 festgestellt, dass die Annahme des Rahmenbetriebsplans, der untertätige Abbau von Kohle könne grundsätzlich durchgeführt werden, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen, zutreffend sei. Diese Vorgaben des Rahmenbetriebsplanes setze der Sonderbetriebsplan um. 39 Die Beigeladene beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Sie führt aus: Die Klage sei unzulässig. Ein Feststellungsinteresse könne nur angenommen werden, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung bezüglich des erledigten Verwaltungsaktes eine Klärung als Richtschnur für künftiges, wiederholtes Verwaltungshandeln bewirken könne. Eine derartige Richtschnur durch erneute Entscheidung des Gerichtes bedürfe es hier nicht, da die Kammer über die von der Klägerin auch in diesem Verfahren erneut aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen des Hochwasserschutzes bereits in dem Verfahren betreffend den Rahmenbetriebsplan entschieden habe. Andere Fragen werfe die Klägerin nicht auf. Die Klage wäre auch unbegründet. Sie verweist dazu auf die im Urteil vom 27. Januar 2004 enthaltenen Ausführungen zur grundsätzlichen Machbarkeit des erforderlichen Hochwasserschutzes und auf die im Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2003 und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2003 enthaltenen Ausführungen dazu, dass durch den Abbau unter dem Rhein keine Hochwassergefahr hervorgerufen werde und daher die Planungshoheit der Klägerin nicht beeinträchtigt sei. 42 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 43 Entscheidungsgründe: 44 Die Klage ist unzulässig. 45 Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, sofern sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die seitens der Klägerin begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassung vom 30. Dezember 2002 kann nach dieser Vorschrift nicht getroffen werden. 46 Zwar hat sich der Bescheid des Beklagten mit Ablauf des Jahres 2003 erledigt. Er ließ den Sonderbetriebsplan der Beigeladenen über den Abbau von Flözflächen im Schutzbezirk des Rheins beschränkt auf das Jahr 2003 zu und war zudem bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Auch hat die Beigeladene den im Juni 2002 aufgenommenen Abbau der Bauhöhe L/K-82 tatsächlich im August 2003 beendet und im Oktober 2003 den Abbau der Bauhöhe P-87 aufgenommen. 47 Hingegen besitzt die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung. Namentlich kann sie sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr stützen. Unter dem Blickwinkel der Abwehr einer Wiederholungsgefahr besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes nur dann, wenn auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsaktes maßgebenden Zeitpunkt. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 5/98, NVwZ 2000, 574 und vom 26. Juli 1996 - 8 C 20/95, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 284. 49 An dieser Voraussetzung fehlt es. Vielmehr ist es ungewiss, ob zum Zeitpunkt der Zulassung künftiger Sonderbetriebspläne für den Abbau unter dem Rhein selbst dann die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen werden, wenn sich der Abbau von Steinkohle auf das Gebiet der Klägerin schützende Rheindeiche auswirken sollte. Diese Einschätzung lässt sich aus dem Regelungsinhalt der angegriffenen Zulassung herleiten. Die Zulassung des Beklagten vom 30. Dezember 2002 regelt Einzelheiten des Hochwasserschutzes in bestimmten Deichbereichen aufgrund des Abbaus bestimmter Flöze im Kalenderjahr 2003. Dabei trifft sie eine Prognoseentscheidung nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten. Die Beigeladene hat nämlich in dem unter dem 31. Oktober 2002 vorgelegten Sonderbetriebsplan das Abbauvorhaben durch die Bezeichnung der betreffenden Flözflächen und Bauhöhen dargestellt sowie die Abbauwirkungen auf die zu schützenden Bereiche, die Deichhöhen nach Eintritt der prognostizierten Senkungen, die Zerrungsbereiche und die aktuellen und geplanten Vorsorgemaßnahmen im einzelnen spezifiziert. Diesen Sonderbetriebsplan hat der Beklagte seiner Zulassung zugrunde gelegt und dem Hochwasserschutz durch Festschreibung konkreter Handlungsanweisungen, die er der Zulassung als Nebenbestimmung beigefügt hat, Rechnung getragen. Angesichts dieses Regelungsinhaltes liegt es auf der Hand, dass die Zulassung künftiger Abbauvorhaben, soweit sie sich auf den Hochwasserschutz der Klägerin im hier in Rede stehenden Bereich oder in anderen Bereichen auswirken sollten, andere tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu berücksichtigen hat, weil entweder andere Abbauflächen oder andere Bauhöhen betroffen sind oder weil zwischenzeitlich auch Änderungen an der Erdoberfläche eingetreten sind, die angepasste Regelungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes erfordern. Auch hat sich gezeigt, dass der Beklagte neu hinzutretende Erfordernisse zu berücksichtigen bereit ist. So werden nunmehr nach der in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskunft des Staatlichen Umweltamtes Krefeld aufgrund eines rechtlichen Hinweises des Oberverwaltungsgerichts alle prognostizierten Zerrungsbereiche eines Deiches vorlaufend mit Spundwänden versehen; auch werden seither Deiche vorlaufend, also bevor der Abbau beginnt, auf die angestrebte Höhe sowie den angestrebten Querschnitt gebracht. 50 Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass auch bei zukünftigen Sonderbetriebsplan-Zulassungen des Beklagten die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bisher. Zwar hat die Klägerin insbesondere mit der Formulierung der Hilfsanträge näher ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung weder durch die Zulassung vom 30. Dezember 2002 noch durch nachfolgende Zulassungen der Hochwasserschutz für ihr Gebiet gewährleistet werde. Die dort geforderten Maßnahmen betreffen hingegen nicht den Regelungsinhalt der angegriffenen Zulassung. Sie sprechen Fragen der grundsätzlichen Beherrschbarkeit abbaubedingten Hochwasserrisikos im Bereich des Bergwerks Walsum und die Eignung bestimmter Standardmaßnahmen an. Insoweit trifft die Zulassung keine Regelung. 51 Das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebietet keine abweichende Entscheidung. Auch in Fällen, in denen wegen vorherigen Zeitablaufs oder aus sonstigen Gründen eine abschließende Entscheidung des Gerichts im Hauptverfahren nicht erreicht werden kann, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich. Dieses ist u.a. nur gegeben, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht. 52 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03, DVBl 2004, 822, und vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00, DVBl 2002, 688. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin als der unterliegenden Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. 55 Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.