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Urteil

4 K 6104/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1129.4K6104.04A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1964 in Dogansehir geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte erstmals am 16. Februar 1994 in Deutschland Asyl. Bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Februar 1994 sowie in einer in deutscher Übersetzung vorliegenden Erklärung gab der Kläger unter anderem an, er sei bei seinem Militärdienst ab dem Jahre 1989 als Gefängniswärter in einem Zivilgefängnis in Ankara, Stadtteil Mamak, eingesetzt worden. In dieser Position habe er die Leute der TKP-ML unterstützt, sowohl die im Gefängnis einsitzenden als auch diejenigen außerhalb. Insbesondere habe er Kurierdienste gemacht und Sachen von draußen in das Gefängnis geschmuggelt. Nach Ende seiner Militärzeit sei er weiterhin für die TKP-ML aktiv gewesen. Seinen Nachfolger in dem Gefängnis, einen L1, habe er davon überzeugen können, die Kurierdienste fortzuführen. Bis Ende 1993 hätten sie ihre Aufgaben erfolgreich durchgeführt. Dann sei der L1 festgenommen worden und habe unter Folter ausgesagt; danach sei er, der Kläger, von der Polizei überall gesucht worden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 24. November 1994 ab; der Kläger erhob Klage. In dem gerichtlichen Verfahren holte das Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 16042/94.A - eine Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 6. März 1995) ein, aus der sich unter anderem ergab, daß es im Stadtteil Mamak nur ein Militärgefängnis gebe. Die Klage wurde durch Urteil vom 6. März 1996 abgewiesen; den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 14. Februar 2000 - 8 A 2104/96.A - ab. Einen am 18. September 2000 gestellten und auf eine handschriftliche Erklärung des Vaters des Klägers gestützten Folgeantrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 22. September 2000 ab. Das dagegen angestrengte Klageverfahren, in dem sich der Kläger auch auf exilpolitische Aktivitäten und ärztliche Bescheinigungen berief, blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies dies Klage durch Urteil vom 19. Dezem-ber 2003 - 17 K 6928/00.A - ab; das Urteil wurde durch Beschluß des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 19. Februar 2004 - 15 A 671/04.A - rechtskräftig. Am 4. August 2004 stellte der Kläger einen auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG beschränkten Wiederaufgreifensantrag. Zur Begründung legte der Kläger eine fachpsychologische gutachterliche Stellungnahme des B vom 11. Juni 2004 vor. Nach ihr leidet der Kläger unter paranoider Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) mit Suizidgefahr. Der Kläger habe in der Behandlung berichtet, während seiner Militärzeit sei er mehrmals in der Osttürkei eingesetzt worden. Dort sei er Augenzeuge vieler Festnahmen geworden; einmal habe er miterleben müssen, wie zwei Kurden erschossen worden seien. Wenn die Spezialeinheiten von ihren Einsätzen zurückge-kommen seien, habe er oft gesehen, daß deren Kleidung und Stiefel voller Blut gewesen seien. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 2004 ab. Am 17. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. September 2004 zu verpflichten, festzustellen, daß Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 17 K 6928/00.A und 17 L 2505/02.A, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2004 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 liegen nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald" nach der Rückkehr des Klägers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluß vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -. Erforderlich ist dabei, daß eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, 150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f. Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt derselbe Maßstab, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw. Zusammengefaßt müßte also dem Kläger mit einer im bezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Dies kann nicht festgestellt werden. 1. Krankheiten, auch psychischer Art, sind in der Türkei im Regelfall behandelbar. Dies gilt auch für paranoide Schizophrenie. Anderes hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. 2. Die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr kann nicht angenommen werden. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bieten keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer auf einer Traumatisierung beruhenden psychischen Erkrankung. Dies gilt auch für die fachpsychologische gutachterliche Stellungnahme des B vom 11. Juni 2004, auf die sich der Kläger in erster Linie stützt. Dem Kläger wird darin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) bescheinigt. Zugleich wird die Vermutung geäußert, daß die Beschwerden auf traumatisierende Ereignisse zurückzuführen seien. Diese Vermutung ist nach dem Inhalt der Stellungnahme nicht nachvollziehbar. 2.1. Traumatisierung setzt ein traumaauslösendes Ereignis voraus. Das Ereignis muß tatsächlich stattgefunden haben, vgl. bei der posttraumatischen Belastungsstörung die Diagnosekriterien nach ICD-10, F 43.1; im Ergebnis nicht anders nach DSM III bzw. IV (A-Kriterium); Ehlers, Posttraumatische Belastungsstörung, 1999, S. 3 ff.; Middeke, DVBl. 2004, 150, 150 f. Die bloße subjektive Vorstellung eines solchen Ereignisses (Phantasiebilder, Wahnideen) genügt nicht. 2.2. Die Stellungnahme des B äußert die Vermutung, daß die Beschwerden des Klägers auf „traumatisierende Ereignisse in der Türkei, speziell auf die Militärzeit, zurückzuführen" seien (S. 4). Jedoch stellt die Stellungnahme an keiner Stelle fest, daß diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Bei dem Kläger ist nach der Stellungnahme (S. 6) die Realitätswahrnehmung eingeschränkt und durch Wahnideen verzerrt. Ein traumatisierendes Ereignis kann unter diesen Umständen nur festgestellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen werden, Phantasiebilder des Klägers als solche erkennen zu können. Dafür, daß B derartige Vorkehrungen getroffen hätte, ist nichts ersichtlich. Er führt aus, daß den Kläger „im Rahmen der Anhörung und des weiteren gerichtlichen Asylverfahrens traumatische Bilder, Phantasien und Impulse überschwemmt haben" können (a.a.O.). Er legt aber nicht dar, daß und warum er die jetzigen Angaben des Klägers für erlebnisfundiert hält. 2.3. Solche Darlegungen wären insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Erstverfahren erforderlich gewesen. Die von B in seiner Vermutung zugrundegelegten jetzigen Angaben des Klägers stehen zu dessen Vortrag im Erstverfahren in völligem Gegensatz. Dort gab der Kläger an, er sei in seiner Militärzeit in einem Zivilgefängnis in Ankara eingesetzt worden. Nunmehr will er ausweislich der Stellungnahme von B in der Nähe von Kampfhandlungen in der Osttürkei eingesetzt gewesen sein. Beides läßt sich nicht miteinander vereinbaren. Insbesondere kann die Schilderung des Klägers im Erstverfahren nicht so aufgefaßt werden, als habe der Einsatz in dem Gefängnis nur während eines Teiles der Militärzeit stattgefunden, so daß noch Raum für den Einsatz in der Osttürkei wäre. Vielmehr schilderte es der Kläger damals so, als sei er noch bei Ende der Militärzeit in dem Gefängnis eingesetzt gewesen und habe seinen Posten nahtlos an seinen Nachfolger, den L1, übergeben; diesen habe er dabei überzeugt, weiterhin Kurierdienste für die TKP-ML zu leisten. Zu diesem Widerspruch äußert sich B in seiner Stellungnahme nicht eindeutig. Aus der Stellungnahme geht nicht hervor, ob eine der beiden sich widersprechenden Versionen für erlebnisfundiert gehalten wird, und falls ja, warum. Zum einen versucht die Stellungnahme - ebenso wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung - offenbar den Widerspruch mit dem Krankheitsbild des Klägers zu erklären. So könnte jedenfalls der Hinweis auf einen „unglaubwürdigen Eindruck" infolge von „Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten" (S. 6 der Stellungnahme) verstanden werden. Dieser Hinweis genügt indessen nicht für eine nachvollziehbare Erklärung. Die genannten Schwierigkeiten vermögen die Wiedergabe zweier völlig verschiedener und sich widersprechender Versionen eines ganzen Lebensabschnitts - wie hier der Militärzeit - nicht zu erklären. Auch geht es nicht um einen damaligen unglaubwürdigen Eindruck, sondern den zwischen der damaligen und der heutigen Schilderung bestehenden Widerspruch. Zum anderen räumt die Stellungnahme den Widerspruch insoweit ein, als es dort heißt (S. 2 und 3), der Kläger habe bezüglich des Militärdienstes im Anhörungsverfahren falsche Aussagen gemacht, da er Angst vor Erschießung durch türkische Agenten gehabt habe. Dieser Grund könnte sich indessen ebensogut auf die jetzigen Angaben des Klägers beziehen und diese zweifelhaft erscheinen lassen. Sofern B der Meinung sein sollte, die von ihm angeführte Angst des Klägers vor Erschießung habe zu einer falschen Aussage im Erstverfahren geführt, die jetzigen Angaben seien hingegen richtig, hätte es weiterer Ausführungen bedurft, wie er die Überzeugung von der Richtigkeit der jetzigen Version gewinnen konnte. 2.4. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war vor diesem Hintergrund auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet; ihm brauchte der Einzelrichter nicht nachzukommen. Unter Beweis gestellt wurde die dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei in seinem Heimatland drohende konkrete Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden einschließlich Suizidgefahr. Damit sind mit der Abschiebung selbst verbundene Gefahren nicht erfaßt; solche Gefahren würden ohnehin allenfalls auf ein in diesem Verfahren nicht zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis führen. Die unter Beweis gestellte Gefahr im Heimatland soll nach der Begründung des Beweisantrages gerade in der Retraumatisierung des Klägers liegen. Für die Annahme traumaauslösender Ereignisse und einer Traumatisierung des Klägers besteht indessen - wie ausgeführt - keine tragfähige Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.