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Urteil

4 K 4172/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1202.4K4172.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1972 geborene Kläger zu 1. ist türkischer Staatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste, nach seinen Angaben auf dem Luftweg, erstmals am 2. April 2000 nach Deutschland ein und beantragte am 29. Mai 2000 als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. August 2000 ab. Das nachfolgende Klagebegehren blieb erfolglos (VG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2001, 6 A 508/00 MD; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 3 L 460/01). Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren und während des Rechtsstreites behauptet: 3 Er habe 1997 in B ein Teehaus in einem Stadtviertel eröffnet, das überwiegend von Kurden bewohnt worden sei. Dort habe er Kontakt zu Mitgliedern der HADEP bekommen. Er sei im Jahr 1998 aus Anlass eines Newroz-Festes festgenommen worden. An sich sei er selbst unpolitisch gewesen. Er habe sein Lokal aber Anfang 1999 für Versammlungen der HADEP zur Verfügung gestellt, die dort Veranstaltungen für die Wahlen durchgeführt habe. Das habe zu seiner erneuten Festnahme geführt. Am 29. November 1999 sei von dem Fernsehsender Medya-TV eine Sendung zur Gründung der PKK ausgestrahlt worden. Die Gäste seines Lokals hätten sie sich dort angesehen. Dagegen sei die Polizei eingeschritten. Er und zwei der Gäste seien festgenommen und zur Wache gebracht worden. Man habe ihn dort vernommen, erniedrigt, beleidigt, geschlagen und zu Informationsdiensten für die Polizei aufgefordert. Schließlich sei er entlassen worden. Um Abstand zu gewinnen und wieder zu Kräften zu kommen, habe er einen Verwandten in N besucht. Während er sich dort aufgehalten habe, sei es etwa zwei Wochen nach der Haftentlassung ganz in der Nähe seines Lokals zu einem bewaffneten Überfall auf ein Polizeifahrzeug gekommen. Zwei Polizisten seien verletzt worden. Durch einen Bekannten, der beim Geheimdienst arbeite, habe er, der Kläger, erfahren, dass er wegen dieses Vorfalls auf einer Fahndungsliste stehe. Er habe sich deshalb nach Istanbul abgesetzt und schließlich nach Deutschland geflohen.- 4 Unter dem 2. Juli 2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Er trug vor: Nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylerstantrages habe er sich zunächst im November 2001 nach Österreich begeben und dort etwa zwei Monate bei einer Schwester gelebt. Mitte Januar 2001 sei er dann unter Benutzung falscher Personalien mit dem Flugzeug in die Türkei zurückgekehrt. Er habe sich in Istanbul bei einem Onkel versteckt und sich während des gesamten weiteren Aufenthaltes in der Türkei dort unerkannt aufgehalten. Als er erfahren habe, dass seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., und die Kinder nach Deutschland ausgereist seien, habe er sein Heimatland erneut verlassen und sei ebenfalls wieder hierher gekommen. Seine Ehefrau, die selbst ein Asylverfahren betreibe, könne sein Verfolgungsschicksal in der Türkei bezeugen, insbesondere den Umstand, dass nach seiner, des Klägers, ersten Flucht energisch nach ihm gefahndet worden sei. Der Kläger zu 1. legt einen Auszug aus dem über seine Familie geführten türkischen Personenstandsregister vor. In dem Dokument findet sich für seine Person eine Eintragung vom 22. Dezember 2003. Sie lautet „Er wird gesucht". 5 Die am 00.00.1976 geborene Klägerin zu 2. ist türkische Staatsangehörige und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Sie ist die Ehefrau des Klägers zu 1. Sie reiste nach ihren Angaben am 17. Januar 2002 mit den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3. bis 5., über die Flughäfen B und Köln-Bonn in Begleitung eines Schleppers nach Deutschland ein. Die Grenzkontrollen will sie mit Hilfe des Schleppers und mit gefälschten oder fremden Papieren überwunden haben. 6 Die Kläger zu 2. bis 5. beantragten unter dem 6. März 2003 als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Dabei legte die Klägerin zu 2. eine Bescheinigung vom 7. Februar 2002 des Dipl. Psych. L1 vor. Darin werden Verdachtsmomente für eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztliche Bescheinigung verwiesen. 7 Mit dem Antrag trug die Klägerin zu 2. vor: 8 Sie sei wegen ihres Mannes, des Klägers zu 1., polizeilich verfolgt und misshandelt worden. Ihr Ehemann sei als Terrorist gesucht worden. Er sei mehrmals verhaftet und gefoltert worden. Zuletzt habe er sich, um sich von den Misshandlungen zu erholen und Ruhe vor der Polizei zu haben, nach N begeben. Als er fort gewesen sei, habe es einen Anschlag auf ein Polizeifahrzeug gegeben. Von einem Verwandten, der bei der Geheimpolizei beschäftigt sei, habe die Familie erfahren, dass der Kläger zu 1. auf einer Liste von Verdächtigen gestanden habe. Zwei Tage später habe es bei ihr eine Hausdurchsuchung gegeben und sie sei verhaftet und nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes gefragt worden. Man habe sie geschlagen und beleidigt. Nach zwei Tagen sei sie frei gelassen worden. Im Januar 2000 habe man sie erneut mitgenommen und so schwer getreten, dass sie eine Woche stationär im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Es habe noch weitere Verhöre gegeben. Als sie im Sommer ihre Eltern in L3 habe besuchen wollen, sei sie aus dem Bus heraus verhaftet worden, sei beschuldigt worden, Kontakt zu ihrem Mann zu haben, der sich in den Bergen als Terrorist versteckt halte und drei Tage in Haft gehalten worden. Am letzten Tag der Haft habe man sie vergewaltigt. Nach der Freilassung sei sie in das Heimatdorf gebracht worden. Zu der Zeit habe sich dort die Zeugin F5 aufgehalten. Nach all diesen Vorfällen habe sie nicht anders gekonnt als außer Landes zu fliehen. 9 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18. März 2002 machte die Klägerin zu 2. geltend: 10 Von ihrem Mann habe sie seit etwa fünf Monaten nichts mehr gehört. Er habe sie in der Türkei angerufen und gesagt, seine Abschiebung stehe bevor. Sie habe ihm abgeraten, nach Hause zurück zu kehren. Ihr Ehemann sei für die HADEP aktiv gewesen. Er sei Mitglied der HADEP gewesen. Das habe sie gewusst, nicht aber, was er im Einzelnen getan habe. Er sei öfter zur Wache mitgenommen worden. Beim letzten Mal, im Jahr 1999, sei es ihm nach der Freilassung sehr schlecht gegangen und er habe sich zu Verwandten nach N begeben, um sich dort zu erholen. In dieser Zeit habe es einen Anschlag auf ein Polizeifahrzeug gegeben, dabei seien zwei Polizisten ums Leben gekommen. Am darauf folgenden Tag seien Polizisten zu ihr nach Haus gekommen. Sie und ihr Schwiegervater seien mitgenommen worden. Der Schwiegervater sei alsbald entlassen worden, sie selbst habe man für zwei Tage da behalten. Ein Freund der Familie habe sie informiert, ihr Mann stehe im Zusammenhang mit dem Anschlag auf einer Fahndungsliste. Auch danach sei die Polizei öfter erschienen, um nach dem Ehemann zu fragen. Ende Januar 2000 sei sie wieder verhaftet worden. Sie sei wie zuvor misshandelt und diesmal auch getreten worden, so dass sie nach der Freilassung ins Krankenhaus habe gehen müssen. Dort sei ihre Schwangerschaft festgestellt worden. Bei einer Reise zu ihren Eltern Ende August 2001 sei sie in eine Ausweiskontrolle gekommen. Man habe sie aus dem Bus heraus verhaftet und zum Verhör auf die Wache gebracht. Während des anschließenden Gewahrsams sei sie misshandelt und schließlich vergewaltigt worden. In medizinische Behandlung habe sie sich nach der Freilassung nicht begeben. Sie habe mit der finanziellen Hilfe ihres Großvaters schließlich die Türkei verlassen können. - 11 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Folgeantrag des Klägers zu 1. durch Bescheid vom 12. Juni 2003 ab. Der Bescheid wurde am 16. Juni 2003 als Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben. Der Kläger hat am 25. Juni 2003 Klage erhoben. 12 Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 2. bis 5. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger zu 2. bis 5. wurden zur Ausreise aufgefordert. Ihnen wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 20. Juli 2003 zugestellt. Am 25. Juli 2003 haben die Kläger Klage erhoben (vor dem Verbindungsbeschluss vom 5. Februar 2004: 4 K 4932/03.A) 13 Der Kläger zu 1. beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Juni 2003 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ferner, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, das die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. 15 Die Kläger zu 2. bis 5. beantragen, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Juli 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ferner, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, das die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klagen abzuweisen. 19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F5 und V, sowie durch Einholung gutachterlicher Auskünfte von L2 und des Auswärtigen Amtes. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2004 (in 4 K 4932/03.A) und vom 2. Dezember 2004, auf den Beweisbeschluss des Einzelrichters vom 5. Februar 2004 und auf die Stellungnahmen von L2 vom 23. März 2004 und des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 2004 verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden, der Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des VG Magdeburg und den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen. 23 A. Der Kläger zu 1. und seinetwegen die Klägerin zu 2. werden bei einer Rückkehr in die Türkei nach aller Wahrscheinlichkeit nicht aus politischen Gründen durch den türkischen Staat verfolgt werden. An ihrer Sicherheit vor politischer Verfolgung bestehen keine ernsthaften Zweifel. Die Kläger zu 3. bis 5 sind minderjährige Kinder. Sie werden in der Türkei ohnehin unbehelligt bleiben. 24 1. Die Angaben des Klägers zu 1. über eine ihm drohende politische Verfolgung sind nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft. Die durch den Einzelrichter durchgeführte Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, Einholung von sachverständigen Auskünften, urkundenbeweislicher Verwertung der Angaben des Klägers in seinem ersten Asylverfahren einschließlich der dort durchgeführten Parteivernehmung und eine Würdigung des gegenwärtigen Parteivorbringens der Kläger haben nicht zu der Überzeugung geführt, dass der Kläger zu 1. in der Türkei wahrscheinlich politisch aktiv war und verfolgt worden ist und dass die Klägerin zu 2. im Wege einer Art Sippenhaft in die Verfolgung einbezogen wurde, als man ihres Ehemannes nicht hatte habhaft werden können. Die materielle Beweislast für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen tragen die Kläger. 25 2. Der Vortrag des Klägers zu 1. über das angeblich fluchtauslösende Ereignis ist für sich genommen vergleichsweise substanzarm und auch nicht restlos einleuchtend. Unklar ist vor allem, aus welchem Grund der Kläger zu 1. wegen des Angriffs auf das Polizeifahrzeug auf eine Fahndungsliste geraten sein soll. Der Kläger zu 1. behauptet, während des angeblichen Anschlags habe er sich in N weit entfernt vom Tatort aufgehalten, was durch diverse Zeugen belegbar gewesen sei. Für die Polizei konnte es danach keinen echten greifbaren Anhaltspunkt für eine Mitwisserschaft oder gar Tatbeteiligung geben. Der Kläger zu 1. konnte nach der Beschreibung der Anlässe seiner früheren Festnahmen (bei einem Newroz-Fest, wegen der Veranstaltung von Wahlversammlungen der HADEP in seinem Teehaus, wegen Zulassens einer illegalen Fernsehsendung, die als Unterstützung der PKK verstanden werden konnte) kaum als entschlossener und gewaltbereiter PKK- Unterstützer bekannt geworden sein. Allein die angebliche räumliche Nähe des von dem Kläger zu 1. betriebenen Cafés ist ein sehr schwaches Indiz. Es scheidet als Anlass, ihn zu verdächtigen, nicht denknotwendig aus. Überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht ist der Kausalzusammenhang aber nicht. Weder vermag der Kläger eine plausible Erklärung anzubieten, warum gerade er auf die Fahndungsliste geraten war, noch vermag er überhaupt darzulegen, ob der Angriff auf die Polizei einen politischen Hintergrund hatte und wenn ja, welchen. Auch die Einlassung, von einem Verwandten gewarnt worden zu sein, man stehe auf einer Fahndungsliste, das habe man zum Anlass der Flucht genommen, ist in dieser Form nicht nachprüfbar und für sich genommen auch nicht ohne weiteres überzeugend. Es versteht sich für einen türkischen Staatsbeamten, jedenfalls wenn er in einem sicherheitsrelevanten Bereich beschäftigt ist, nicht von selbst, im Kampf gerade gegen die PKK und ihren Sympathisantenkreis vertrauliche Informationen weiter zu geben, selbst wenn Verwandt involviert sind. Originell ist die Einlassung, man sei der Verhaftung entgangen, weil man den Hinweis eines Freundes oder Verwandten über die drohende Gefahr erhalten habe, ebenfalls nicht. Der Vortrag des Klägers ergibt kein klares, faktenreiches, detailliertes und plausibles Bild. Darauf allein lässt sich nicht die Überzeugung stützen, der behauptete Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich wahr. 26 3. Die Behauptungen des Klägers zu 1. lassen sich nur schwer mit der Erkenntnislage über die Verhältnisse in der Türkei im Jahre 1999 in Einklang bringen. Er beschreibt sich selbst als politisch wenig aktiv. Parteimitglied der HADEP sei er nicht gewesen; er will lediglich sein Lokal den Versammlungen der HADEP geöffnet und die Partei bei Wahlen unterstützt haben. Der Kläger zu 1. gehörte möglicherweise nach seinen eigenen Einlassungen zu den Sympathisanten, aber nicht einmal zum einfachen Mitgliederkreis der HADEP. Es ist nach den objektiven Verhältnissen in der Türkei nicht eben wahrscheinlich, dass dieser Personenkreis in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geriet und nennenswerten Repressalien ausgesetzt wurde. In der Regel hatten nicht einmal die einfachen Mitglieder der HADEP, so lange sie existierte, Nachstellungen zu befürchten. Zwar hatte es in 1998/1999 Verhaftungen von HADEP-Mitgliedern in zwei Wellen gegeben. Nachdem alle von diesen beiden Verhaftungswellen betroffenen HADEP-Mitglieder einschließlich ihrer Funktionäre aus der Haft entlassen worden waren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13) konnte hingegen nicht mehr angenommen werden, jedes HADEP-Mitglied habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen gehabt. Selbst die beiden Verhaftungswellen gegen die HADEP sollen sich im Wesentlichen auf örtliche Vorstandsmitglieder bzw. Aktivisten der Partei beschränkt haben. Politische Verfolgung galt nicht allen Mitgliedern gleichermaßen. Vielmehr wurde zwischen den Vorstandsmitgliedern, den sich aktiv an Aktionen beteiligenden und einfachen HADEP-Mitgliedern unterschieden (Vgl. Taylan, Gutachten vom 13. April 1999 an VG Koblenz, S. 1 f.). Zudem hatte sich die politische Lage nach den Parlamentswahlen am 18. April 1999 wieder beruhigt, bei denen die HADEP mit 4 % der Stimmen landesweit an der 10 %-Klausel gescheitert war. Auszuschließen war für die Folgezeit nicht, dass gleichwohl auch eine Randfigur, wie Kläger zu 1., zum Ziel von Maßnahmen vermeintlicher Terrorabwehr kam. Dabei kann die Zulassung eines kurdischen Fernsehsenders in einem Café als Anlass in Frage kommen. Dass der Kläger zu 1. aber der Teilnahme an einem politischen Attentat verdächtigt wird, versteht sich nicht von selbst. 27 4. Die Überzeugungskraft der Einlassungen des Klägers zu 1. wird weiter erschüttert durch die Unterschiede in der Darstellung der Geschehnisse zum Vortrag der Klägerin zu 2. 28 Die Klägerin zu 2. beschreibt das politische Engagement ihres Ehemannes abweichend von dessen eigenen Angaben. Sie trägt vor, er sei politisch aktiv und Mitglied der HADEP gewesen; er habe Versammlungen besucht und für die HADEP Dokumente aufbewahrt. Das hatte der Kläger zu 1. selbst nicht gesagt. Die Einlassung, über Einzelheiten habe sie nicht Bescheid gewusst, kann auf die untergeordnete Rolle der Frau im islamischen Kulturkreis zurück zu führen sein. Es kann aber auch als Vorsichtsmaßnahme verstanden werden, mit dem sich die Klägerin zu 2. gegen unliebsame Nach- und Detailfragen verwahrt. Unklar bleibt jedenfalls, wieso sie prinzipiell nichts weiß, aber dann doch Angaben macht, die die Aktivitäten ihres Ehemannes noch dazu als wesentlich umfangreicher darstellen, als er es selbst vorgetragen hatte. Die Klägerin zu 2. hat weiter bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. März 2002 in ihrem eigenen Asylanerkennungsverfahren erklärt, auch sie sei vor Ende 1999 vier bis fünf Mal von der Polizei mitgenommen worden. Davon hatte der Kläger zu 1. nichts gesagt, würde das aber wahrscheinlich getan haben, wenn es sich tatsächlich ereignet gehabt hätte. Eine weitere Abweichung von dem Vortrag des Ehemannes liegt in der Schilderung des angeblich fluchtauslösenden Vorfalles. Während der Kläger zu 1. sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg stets erklärt hatte, zwei Polizisten seien bei einem Anschlag verletzt worden, behauptet die Klägerin zu 2., die Polizisten seien getötet worden. Der Vortrag der Klägerin zu 2. wird durch eine gewisse Steigerung gekennzeichnet. Es besteht der Verdacht einer gezielten Aufwertung der Verfolgungsgefahr, nachdem die eher moderaten Angaben des Ehemannes zu einer Anerkennung nicht ausgereicht haben. Eine Steigerung der Darstellung fand sich auch schon im Asylerstverfahren des Klägers zu 1. der mit seiner Antragsbegründung vom 19. April 2000 den Anschlag auf das Polizeifahrzeug noch nicht erwähnt hatte. Erst in der Anhörung vom 31. Mai 2000 wird er in das Verfahren eingeführt. 29 5. Die Versuche des Einzelrichters, einen objektiven Beleg für die Angaben des Klägers zu 1. zu erhalten, sind gescheitert. 30 5.1 Das Gutachten von L2 vom 23. März 2004 stellt schon in Frage, ob der Kläger zu 1., wie er behauptet, das von ihm bezeichnete Teehaus überhaupt geführt und darüber Kontakt zu HADEP-Mitgliedern bekommen hatte. Nach den von L2 mit Hilfe von Bekannten aus Dehap-Kreisen vorgenommenen Recherchen wurde das Lokal 1997 bis 2000 von einem F6 betrieben, der in HADEP-Kreisen bekannt war (vgl. Gutachten L2 vom 23. 3. 2004, Seite 2 oben). Das hat die Befragung von Inhabern der Nachbargeschäfte und des Betriebsnachfolgers ergeben. Die von dem Gutachter benannten Gewerbe- und Steuerunterlagen kann der Kläger zu 1. nicht vorlegen. Mit dem Hinweis des Klägers zu 1., er sei Pächter des Lokals gewesen, er, nicht F6 habe sich aber ständig im Lokal aufgehalten, sind die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Einlassungen nicht ausgeräumt. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte sich der Kläger zu 1., nicht F6, in HADEP-Kreisen als Unterstützer der Partei und Betreiber des Teehauses einen Namen gemacht. Der Kläger zu 1. ist aber den Kontaktpersonen aus der Dehap und der HADEP, die L2 befragt hat, unbekannt (vgl. Gutachten L2 vom 23. 3. 2004, Seite 4, 3. Absatz). Auch die von Gewährsleuten des Gutachters kontaktierten Geschäftsnachbarn würden den Kläger zu 1. wohl erwähnt haben, wenn er ständig in dem Teehaus als dessen faktisch verantwortlicher Betreiber anwesend gewesen wäre. Ohnehin hatte der Kläger zu 1. zuvor im Verfahren nicht behauptet, er habe das Teehaus eines Verwandten oder Bekannten betrieben. Er hat bei der Vernehmung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Erstverfahren am 31. Mai 2000 vielmehr erklärt, er habe in B ein eigenes Teehaus geführt (Anhörungsprotokoll vom 31. Mai 2000, Seite 4, zu Nr. 19). Bei dieser Befragung und bei seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Magdeburg am 14. September 2001 (6 A 508/00 MD) hat der Kläger zu 1. durchgehend von „meinem" Teehaus gesprochen. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er sei früher nie gefragt worden, ob er das Kaffee- oder Teehaus auch offiziell als Inhaber geführt habe, räumt die Zweifel an seiner Aufrichtigkeit nicht aus. Das sind Ausflüchte. Der Kläger hätte die Umstände von sich aus darlegen können. Anlass zu Rückfragen ergaben sich aus seinen Einlassungen nicht. 31 5.2 Die von dem Kläger zu 1. behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht aus der Türkei geführt haben sollen (Polizeieinsatz in den Räumen des Teehauses am 29. November 1999 wegen einer dort vorgeführten Propagandasendung von Medya- TV für die PKK; bewaffneter Anschlag auf ein Polizeifahrzeug mit Verletzten oder Toten etwa zwei Wochen später in der Nähe des Teehauses), haben sich durch die eingeholten Auskünfte nicht bestätigen lassen. Berichte in der Tagespresse hat es darüber nicht gegeben. Nach der Auskunft von L2 vom 23. März 2004 wäre mindestens über den Anschlag auf das Polizeifahrzeug angeblich Mitte Dezember 1999 in allgemein zugänglichen Quellen berichtet worden. L2 schreibt weiter, in den Menschenrechtsberichten der Türkei finde sich kein Hinweis auf die von dem Kläger behaupteten Geschehnisse, auch den schon erwähnten in die Recherche einbezogenen Dehap-Kreisen und Anwaltskollegen aus B sei ein Vorfall, wie der Kläger zu 1. in für Mitte Dezember 1999 behaupte, nicht erinnerlich. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 2004 geht in die gleiche Richtung. Danach sind beide von dem Kläger genannten Ereignisse in den Bulletins der in der Regel gut unterrichteten türkischen Menschenrechtsstiftung ITHV nicht aufgeführt. Es gibt kein objektives Beweismittel, das die Angaben des Klägers stützt. 32 5.3 Die Vernehmung des Zeugen V hat zu dem angeblichen bewaffneten Überfall im Dezember 1999 keine Erhellungen beitragen können. Die Aussage des Zeugen ist von vornherein von geringerer Beweiskraft, weil der Zeuge mit dem Kläger zu 1. verwandt ist und daher bestrebt sein wird ihm zu helfen. In der Sache war die Aussage des Zeugen V mehr als dubios. Zum einen schildert er den Vorfall gänzlich anders als die Kläger. Nach deren Vortrag soll es sich um einen Anschlag auf ein Polizeifahrzeug gehandelt haben. Der Zeuge hat demgegenüber ausgesagt, es sei „eine Polizeiwache durchgekämmt worden", womit er wohl erklären wollte, das Gebäude einer Polizeiwache sei mit einer automatischen Waffe beschossen worden. Nähere Einzelheiten waren von dem Zeugen nicht zu erlangen. Er will sich sofort in seinem Geschäft verbarrikadiert und außer den Schüssen so gut wie nichts gesehen und gehört haben. Auf eine derart unergiebige Aussage lässt sich keine Bestätigung des klägerischen Vortrags stützen. Schließlich erklärt der Zeuge, er habe den Kläger zu 1. noch am Tag des bewaffneten Überfalls in seinem Teehaus gesehen. Das widerspricht deutlich den Einlassungen der Kläger, nach denen der Kläger zu 1. wegen der Folgen einer zwei Wochen zuvor erlittenen Festnahme die Stadt bereits verlassen haben soll. Der durch die Zeugenaussage des V vermittelte Eindruck erschüttert die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger entscheidend. Die Zeugenaussage ist inhaltsleer und weicht signifikant von den Aussagen der Kläger ab. Sie erweckt den Eindruck schlecht abgesprochen oder schlecht memoriert worden zu sein. Der Zeuge ist von den Klägern präsentiert worden. Nach dem Ergebnis dieser Zeugenaussage können sie nicht erwarten, dass ihnen irgend etwas von den Behauptungen einer erlittenen politischen Verfolgung des Klägers zu 1. geglaubt wird. 33 5.4 Für die Behauptung des Klägers zu 1, er werde wegen des Anschlags auf ein Polizeifahrzeug im Dezember 1999 polizeilich gesucht, gibt es ebenso keine hinreichend überzeugenden Beweismittel. Der Anregung von L2, mit Hilfe von Familienangehörigen über einen türkischen Anwalt eine Abschrift eines in Abwesenheit gegen den Kläger zu 1. ergangenen Haftbefehls zu erlangen und im Gerichtsverfahren zu präsentieren, ist der Kläger zu 1. nicht gefolgt. Er hat allerdings einen Auszug aus dem Personenstandsregister C/L3 vorgelegt. Darin ist zu der Person des Klägers (Namensrubrik Nr. 0, F, geboren am 00.00.1972) vermerkt: „22.12.2003-Er wird gesucht:2003/000000". Als vollwertige Urkunde kann diese Unterlage schon deshalb nicht gewertet werden, weil sie nicht im Original, sondern nur in einer Faxkopie vorliegt. Außerdem ist merkwürdig, dass die Eintragung über den Suchvermerk vom 22. Dezember 2003 stammen soll, einem Zeitpunkt, zu dem der Vorfall, der den Grund für den Suchvermerk abgibt, bereits vier Jahre zurück lag und der Kläger zu 1. sich knapp vier Jahre nicht mehr in seiner Heimatregion aufgehalten hatte. Es fragt sich, welchen Grund die türkischen Sicherheitsbehörden haben könnten, nach dieser langen Zeit noch einen Fahndungsvermerk nach der Person des Klägers zu 1. herauszugeben, einer nach eigener Beschreibung bedeutungslosen Randfigur in der Auseinandersetzung mit der PKK. Die späte Eintragung passt auch nicht zu der Behauptung, der Kläger zu 1. sei schon unmittelbar nach seiner Flucht während seines vorübergehenden Aufenthaltes in J „gesucht" und die Klägerin zu 2. und andere Verwandte seien deshalb drangsaliert worden (Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Mai 2000, Seite 7, vorletzter Absatz). Ohnehin gibt die Eintragung in dem Personenstandsregister nicht an, weswegen der Kläger zu 1. gesucht wird. Als Hinweis auf eine drohende politische Verfolgung ist der Aussagegehalt der Urkunde nicht deutlich genug. Schließlich gibt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 24. Juni 2004 an, dass seine Nachforschungen beim Personenstandsamt in L3 (Provinz C) wo der Kläger zu 1. registriert sei, ergeben hätten, es sei kein Suchvermerk im Personenstandsregister eingetragen. Die Nachforschungen des Auswärtigen Amtes müssen in etwa zeitgleich zu den Versuchen des Klägers zu 1. stattgefunden haben, einen Auszug aus dem Personenstandsregister zu bekommen. Ob aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes der Schluss auf eine Fälschung des vom Kläger zu 1. vorgelegten Personenstandsregisterauszugs durch ihn oder ein Familienmitglied, oder eine „Gefälligkeitseintragung" durch Bedienstete des Personenstandsamtes geschlossen werden kann, mag dahin stehen. Jedenfalls ist die Beweiskraft der Urkunde, die sonst eine gewisse Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben würde, erschüttert. Sie ist als objektiver Hinweis auf die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers ungeeignet. Das gilt auch dann, wenn die unstimmigen Eintragungen zur standesamtlichen Hochzeit der Kläger kein Gewicht haben und die im Personenstandsregister eingetragene Personalausweisnummer zutreffen sollte (mit der Nummer des Nüfus des Klägers stimmt die Nummer nicht überein). Damit wären weder die Zweifel ausgeräumt, die sich aus dem Datum des Suchvermerks ergeben noch der Inhalt der Auskunft des Auswärtigen Amtes. Die vorgelegte Faxkopie reicht nicht aus, um die Überzeugung zu gewinnen, der Vortrag des Klägers zu 1. sei überwiegend wahrscheinlich wahr. 34 5.5 Die Aussage des Zeugen V, die Sicherheitskräfte fragten ihn gelegentlich nach dem Kläger, trägt nichts zur Stützung des klägerischen Vortrags bei. Abgesehen von den aus anderen Teilen der Aussage gewonnenen Vorbehalten gegen den Zeugen schildert er die Nachfragen in einer Weise, die eher auf ein persönliches Interesse, denn auf eine amtliche Fahndung schließen lassen. Nachfragen nach Einzelheiten ist der Zeuge durch die Angabe ausgewichen, die Sicherheitskräfte hätte sich mit seiner lapidaren Antwort zufrieden gegeben, damit habe die Sache sein Bewenden gehabt. Ähnlich verhält sich der Zeuge zu Nachfragen über die angeblichen Vorladungen des Vaters des Klägers zu 1. Über das hinaus, was der Kläger zu 1. behauptet hat, lässt sich der Zeuge nicht ein. Einzelheiten will er nicht wissen. Als zuverlässiges Beweismittel ist er unbrauchbar. 35 6. Die Einlassungen der Klägerin zu 2. zu ihrem Asylbegehren machen die Behauptungen des Klägers zu 1. nicht wahrscheinlicher. 36 6.1 Der Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Klägerin zu 2. steht und fällt mit dem Nachweis einer politischen Verfolgung ihres Ehemannes, des Klägers zu 1.. Steht die Glaubhaftmachung durch den Kläger zu 1. auf schwachen Füßen, wird dem durch eine Bestätigung durch die Klägerin zu 2. nicht abgeholfen. Über die konkreten Umstände des fluchtauslösenden Geschehens weiß die Klägerin zu 2. aus eigener Kenntnis ebenso wenig wie ihr Ehemann. Die Interessenlage und die eheliche Verbundenheit der Klägerin zu 2. geben ihrem Wort nicht mehr Gewicht als dem des Klägers zu 1.. Das gilt umso mehr, als ihre Einlassungen sich nicht mit denen ihres Ehemannes decken. Die aufgezeigten Steigerungen lassen, wie wenn sie bei ein und demselben Asylbewerber vorkommen, Rückschlüsse auf ein verfahrenstaktische Aussageverhalten zu. 37 6.2 Was die Klägerin zu 2. als eigenes Verfolgungsschicksal als Folge der angeblichen Fahndung nach dem Kläger zu 1. schildert, überzeugt auch für sich gesehen nicht. Ihre Beschreibung einer politischen Verfolgung wegen des Verdachtes gegen den Ehemann passt mit den objektiven Verhältnissen in der Türkei nur schlecht zusammen. Sippenhaft XE "Sippenhaft" droht in der Türkei im Allgemeinen nur nahen Angehörigen XE "Angehörigen" (Ehegatten XE "Ehegatten" , Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl XE "Haftbefehl" landesweit gesuchten Aktivisten XE "Aktivisten" einer militanten staatsfeindlichen Organisation. Das wird man bei dem Kläger nicht annehmen können, selbst wenn er im Zusammenhang mit Schüssen auf einen Polizeiwagen gesucht worden sein sollte. Richtig ist, dass die türkischen Sicherheitskräfte üblicherweise Kontakt mit Verwandten eines Verdächtigen aufnehmen und dass Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des Verdächtigen geladen werden können. Dabei kommt es nicht selten zu Übergriffen. Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Klägerin zu 2. noch im Jahre 2001 in der behaupteten Weise behandelt worden sein soll, obwohl der Vorfall, auf den sie ihre Verhaftung zurückführt, schon fast zwei Jahre zurück lag und der Kläger zu 1. sich so lange auch bereits im Ausland aufhielt, für die türkischen Sicherheitskräfte also nicht greifbar war. Die von der Klägerin zu 2. beschriebene lang anhaltende, intensive und mit exzessiven Quälereien verbundene Verfolgung eines Familienangehörigen würde selbst unter türkischen Verhältnissen eher zu einer Fahndung nach einem als wirklich gefährlich erkannten Regimegegner passen. In diese Kategorie kann der Ehemann der Klägerin nach seiner eigenen Schilderung nicht einmal in den Augen der türkischen Polizei eingeordnet gewesen sein. Wer in der Vergangenheit einmal (vor über einem Jahr) bei einer Newroz-Feier aufgefallen, als HADEP-Wähler bekannt geworden und beim Abspielen eines kurdischen Fernsehsenders betroffen worden ist, der unterscheidet sich in nichts von einer Vielzahl von Kurden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte einer eher harmlosen und unpolitischen Figur wie dem Ehemann der Klägerin zu 2. so brutal und unter rücksichtsloser Einbeziehung der Ehefrau nachstellen, wie das behauptet wird. Auch in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Angaben der Klägerin zu 2. nicht schlechterdings unmöglich sind. Sie passen jedoch mit dem von dem Kläger zu 1. geschilderten Umfeld nicht zusammen. 38 6.3 Auch die Aussage der Zeugin F5 reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der Wert der Aussage ist von vornherein durch die verwandtschaftliche Verbundenheit mit den Klägern gemindert. Die Zeugenaussage ist inhaltlich weitestgehend unergiebig. Die Zeugin hat weder selbst gesehen, unter welchen Umständen die Klägerin zu 2. verhaftet worden sein soll, noch ist sie über die Gründe dafür von Dritten ausreichend ins Bild gesetzt worden. Zu letzterem haben nach eigenem Bekunden der Zeugin ihre Sprachkenntnisse ohnehin nicht ausgereicht. Sie will allerdings bei ihrem Besuchsaufenthalt im Heimatdorf verstanden haben, dass die Klägerin zu 2. vom Militär geholt worden sei und die „Soldaten sie gefickt" hätten. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Teils der Zeugenaussage gibt es Vorbehalte. Es fragt, sich, wieso die Zeugin, die zugegebenermaßen sehr schlechte Türkischkenntnisse hatte und das Kurdische überhaupt nicht verstand, gerade diesen Satz, noch dazu, wie die Dolmetscherin erklärt hat, mit einer Vulgärformulierung hat verstehen können. Irgend welche Möglichkeiten, eine genaueres Bild zu gewinnen oder durch Rückfragen zu ermitteln, ob es sich damals um Tatsachenangaben, Vermutungen oder eine gezielte Desinformation handelte, hatte die Zeugin mangels Sprachkenntnissen nicht. Fraglich ist zudem, ob zutreffen kann, dass die Verwandtschaft der Klägerin zu 2. gerade dieser Zeugin den ihre Schwägerin entehrenden Vorfall mitteilten, der Kläger zu 1. davon aber bis zu der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2004 gar nichts soll erfahren haben. Schließlich fällt auf, dass die Zeugin von einem Schwager erfahren haben will, dass die Klägerin zu 2. nach dem Vorfall ins Krankenhaus gebracht wurde. Die Klägerin zu 2. hatte demgegenüber bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren erklärt, sie sei nicht zum Arzt gegangen. Möglicherweise hat die Zeugin die Zusammenhänge nicht richtig verstanden. Das belegt einmal mehr, dass auf ihre Kenntnisse vom Hörensagen über die behaupteten Vorgänge in der Türkei kein Verlass ist. 39 7. Die von der Klägerin zu 2. behauptete posttraumatische Belastungsstörung belegt ihre und des Klägers zu 1. Behauptungen über in der Türkei erlittene Verfolgungsmaßnahmen nicht. Die dazu vorgelegten Atteste enthalten entweder Angaben zur Reisefähigkeit oder schlichte Wiedergaben der Einlassungen der Klägerin zu 2. ohne Auseinandersetzung mit der Verfahrensgeschichte. Die nach der Einreise in Deutschland von der Klägerin zu 2. geklagten Beschwerden ändern an dieser Einschätzung nichts. Krankheitsymptome, wie sie die Klägerin zu 2. den Ärzten gegenüber vorgetragen hat (Depressionen, Angst- und Panikattaken, Atembeschwerden, Schweissausbrüche, Erregungszustände, Kopfschmerzen, Unterleibsschmerzen, Schlafstörungen, Tinnitus, suizidale Neigungen) können diverse Ursachen haben. Sie sind als (vorliegend: allein) ausschlaggebendes Indiz für eine tatsächlich erlittene Verfolgung aus politischen Gründen nicht zureichend. 40 8. Es besteht kein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung. Die bisherigen nicht geringen Bemühungen des Einzelrichters, aus dem Dreh- und Angelpunkt der Behauptungen der Kläger, dem Geschehen Ende 1999, irgend eine handfeste Tatsache zu belegen, haben zu keinem den Klägern günstigen Ergebnis geführt. Die Einlassungen der Kläger selbst geben ein unklares, zum Teil unplausibles, zum Teil sogar widersprüchliches Bild. Nicht einmal die von dem Kläger zu 1. behaupteten bürgerlichen Lebensverhältnisse, die Gewerbeausübung durch Führung eines Teehauses, hat sich verifizieren lassen. Für die behauptete Fahndung nach dem Kläger fehlt der unmittelbare Beweis durch Vorlage einer Haftbefehlsabschrift, obwohl diese nach den Ausführungen des Gutachters L2 ohne Schwierigkeiten zu beschaffen wäre. Die Zeugin F5 ist wenig ergiebig, die Präsentation des Zeugen V muss als Versuch gewertet werden, mit (schlecht) präparierten Beweismitteln einen durch die vom Gericht eingeholten Auskünfte stark erschütterten Vortrag zu retten. Die Zweifelsmomente am Wahrheitsgehalt des behaupteten Verfolgungsschicksal sind derart zahlreich und stark, dass sich zusätzliche Nachforschungen, etwa durch eine Rückfrage bei dem Auswärtigen Amt über die Echtheit des Suchvermerks für den Kläger zu 1. im Personenstandsregister nicht aufdrängen. Das Auswärtige Amt ist zu eventuellen Suchvermerken bereits befragt worden und hat eine für die Kläger negative Antwort erteilt. Der Suchvermerk selbst ist mit Unsicherheitsfaktoren behaftet und ergibt keinen Hinweis auf eine Verfolgung aus politischen Gründen. Die Überzeugungsbildung des Einzelrichters ist abgeschlossen. Die Glaubhaftmachtung einer erlittenen und noch drohenden politischen Verfolgung ist nicht gelungen. Den Klägern steht kein Asylrecht und kein Abschiebungsschutz wegen drohender politischer Verfolgung zu. 41 B. Die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 AuslG wegen eines zielstaatbezogenen Abschiebungshindernisses. 42 Es soll zu Gunsten der Klägerin zu 2. davon ausgegangen werden, dass das ärztlich attestierte Krankheitsbild tatsächlich vorliegt und die Klägerin zu 2. äußert, nicht mehr leben zu wollen. Nicht glaubhaft ist jedenfalls, dass dieser Zustand auf Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte als Ausdruck politischer Verfolgung beruhen. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin zu 2. auf andere Weise Opfer einer Gewalttat in der Türkei geworden ist. Davon trägt sie selbst nichts vor. Was als greifbare Ursache für das Krankheitsbild danach bleibt, ist die Angst vor einer zwangsweisen Rückführung in die Lebensverhältnisse in der Türkei. Psychische Störungen, die bei einer entsprechenden psychischen Prädisposition auf die persönlichen Umstände und ihre Folgeerscheinungen zurück zu führen sind, können in der Türkei behandelt werden. Es mag zwar sein, dass eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in der Türkei nicht in jedem Fall deutschem Standard entspricht. Der daraus für den Kläger resultierende Nachteil ist jedoch keine im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG drohende Gefahr für Leib und Leben. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes garantiert das staatliche Gesundheitssystem eine medizinische Grundversorgung auch bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen. 43 Vgl. im Übrigen ausführlich zur Behandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung in der Türkei die rechtskräftige und mit weiteren Nachweisen belegte Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2001 - 17 K 3934/01.A -, S. 15 ff des amtlichen Abdrucks, vertiefend auch mit dem Hinweis darauf, dass sich Folteropfer und traumatisierte Personen einer Behandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereins (IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten „Türkischen Menschenrechtsstiftung - Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV" in Ankara, Izmir, Adana und Diyarbakir unterziehen können. 44 An der Einschätzung, psychische Krankheiten würden in der Türkei angemessen medizinisch behandelt, hat sich nichts geändert. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. 45 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 12. August 2003, Stand August 2003. 46 Auf Dauereinrichtungen ist die Klägerin nicht angewiesen. Familie hat sie auch in der Türkei. Ihr Ehemann und die Kinder werden sie dorthin begleiten (müssen), so dass das beschützende familiäre Umfeld dort besser noch und zahlreicher als in Deutschland besteht. Die sprachlichen Schwierigkeiten, die sich in Deutschland gerade in der Gesprächstherapie bemerkbar machen können, fallen in der Türkei weg. Eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva ist dort möglich. An finanziellen Mitteln wird die Behandlung der Klägerin zu 2. nicht scheitern. Es ist ihr zuzumuten, die Hilfe ihrer in der Türkei lebenden vielköpfigen Familie in Anspruch zu nehmen, die auch ohne weiteres in der Lage war, erhebliche Geldmittel für die Ausreise zur Verfügung zu stellen. 47 Etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie eine Suizidgefahr, die infolge einer subjektiv gesteigerten Erwartungsangst für den Fall einer Abschiebung eintreten kann, sind ausschließlich auf Vollzugsebene von der mit der Abschiebung befassten Ausländerbehörde zu beachten. 48 Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 50