Urteil
16 K 1770/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1207.16K1770.04.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Istraße 121 in E. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und mit einer 80 Liter Restmülltonne mit vierzehntägiger Leerung an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen. Auf dem Grundstück sind 6 Personen gemeldet. 3 Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 teilte die damalige Oberbürgermeisterin der Stadt E den Klägern mit, dass sie aufgrund der Abfallentsorgungssatzung der Stadt E verpflichtet seien, für eine ausreichende Vorhaltung von Abfallbehältnissen zu sorgen. Da pro Bewohner ein Restmüllbehältervolumen von 20 l /Woche vorgehalten werden müsse und auf ihrem Grundstück 6 Personen gemeldet seien, ergebe sich ein ausreichendes Behältervolumen von 120 Litern/Woche. Zur Zeit stünden auf dem Grundstück nur 6,6 Liter pro Person/Woche zur Verfügung. Deshalb sollten die Kläger sich bis zum 1. September 2003 mit ihr in Verbindung setzen, um die erforderlichen Behälter zu bestellen. 4 Darauf hin stellten die Kläger mit Schreiben vom 12. August 2003 einen Antrag auf Verringerung des Behältervolumens für Restmüll für das streitbefangene Grundstück. Diesen begründeten sie im Wesentlichen wie folgt: 1992 sei ihnen von Seiten der Stadt die bisher genutzte Art der Restmüllentsorgung (80 l - Restmülltonne mit Leerung im vierzehntägigen Rhythmus) angeboten worden, obwohl die Abfallentsorgungssatzung, auf die sich der Beklagte jetzt berufe, bereits aus den siebziger Jahren stamme. Sie kämen mit diesem verringerten Restmüllvolumen auch aus, weil auf dem Grundstück zwei Komposter stünden, sie etliche Hühner hielten, an die Essensreste verfüttert würden, und eine konsequente Müllvermeidung praktiziert werde. Außerdem würde strikte Mülltrennung praktiziert und vermehrtes Müllaufkommen bei besonderen Ereignissen durch den zusätzlichen Kauf von städtischen Müllsäcken abgefangen. Elektroschrott, Tapeten, Sperrmüll u.ä. würde auf dem Betriebshof E entsorgt. 5 Die damalige Oberbürgermeisterin der Stadt E lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 22. August 2003 ab. Dies begründete sie damit, dass grundsätzlich je Bewohner des Grundstücks der Kläger 20 l Restmüllvolumen vorzuhalten wären. Da die Kläger unter anderem Abfälle kompostierten und beim Einkauf auf die Vermeidung von Abfall achteten, werde das vorzuhaltende Behältervolumen nach § 14 Abs. 5 S. 3 und 4 der Abfallentsorgungssatzung auf 15 Liter pro Person und Woche reduziert. Gleichzeitig gebe sie den Klägern auf, bis zum 24. September 2003 ein Abfallbehältervolumen von 90 Litern für ihr Grundstück zu bestellen. 6 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 3. September 2003 Widerspruch ein und beantragten erneut, ihrem Antrag auf Verringerung des Behältervolumens für Restmüll auf 80 Liter mit vierzehntägiger Leerung stattzugeben. Gegen die Rechtmäßigkeit von § 14 Abs. 5 S. 4 der Abfallentsorgungssatzung, der die Festsetzung des Mindestbehältervolumens behandele, bestünden erhebliche Bedenken, da die Festsetzung im Widerspruch zu den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes stehe. Die Anordnung verletze auch den Grundsatz des Wirklichkeitsmaßstabes nach § 6 Abs. 3 KAG NRW: Durch die Vorhaltung eines größeren Gefäßes stiegen die Abfallgebühren und entfernten sich zu ihrem Nachteil vom Wirklichkeitsmaßstab. 7 Die damalige Oberbürgermeisterin der Stadt E wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 als unbegründet zurück. Da die Kläger Abfälle kompostierten, komme grundsätzlich eine Reduzierung des vorzuhaltenden Behältervolumens auf 15 Liter pro Bewohner und Woche in Betracht, das bei sechs Bewohnern einem Behältervolumen von 90 Litern entspräche. 8 Eine 90-Liter-Restmülltonne werde von den Wirtschaftsbetrieben E jedoch nicht bereitgestellt. Deshalb werde gemäß § 14 Abs. 9 S. 3 der Abfallentsorgungssatzung auf den in § 14 Abs. 5 S. 1 i.Verb. mit Abs. 9 S. 2 vorzuhaltenden Abfallbehältertyp ein Gebührenabschlag in Höhe von 25 % gewährt. Die Kläger hätten also eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 Litern pro Woche vorzuhalten. Auf die Jahresgebühr für diesen Behälter würde dann zum Ende des Kalenderjahres ein Gebührenabschlag von 25 % gewährt. 9 Die Kläger haben am 11. März 2004 Klage erhoben. Sie führen zusätzlich aus, dass das von ihnen beantragte Restmüllbehältervolumen dem seit 11 Jahren bestehenden Zustand entspreche, der reibungslos funktioniert habe. Sie erhielten auch weiterhin einen Gebührenbescheid, der das von ihnen beantragte Restmüllbehältervolumen zu Grunde lege. 10 Sie beantragen, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der damaligen Oberbürgermeisterin der Stadt E vom 22. August 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 zu verpflichten, das klägerische Grundstück bezüglich der Restmüllentsorgung weiterhin mit einem 80 Liter- Gefäß bei vierzehntägiger Leerung anzuschließen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich auf seinen Widerspruchsbescheid und führt zusätzlich aus, dass kein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 KAG NRW vorliege, da es sich bei dem gewählten Behältervolumenmaßstab um einen allgemein anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab handele. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Reduzierung des Restmüllbehältervolumens für die auf dem Grundstück gemeldeten sechs Personen auf 80 Liter mit vierzehntägiger Leerung, was einem Volumen von 40 Litern pro Woche entspricht. Die derzeit geltende Abfallentsorgungssatzung der Stadt E vom 3. März 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2003 (AES), auf die für die Entscheidung über die von den Klägern angestrengte Verpflichtungsklage abzustellen ist, sieht eine derartige Reduzierung nicht vor. Nach § 14 Abs. 5 S. 1 AES wird als Regelvolumen ein Anfall von Restmüll von 20 l pro Bewohner und Woche festgelegt. Dieses Regelvolumen kann gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 AES reduziert werden, wenn der Entsorgungspflichtige einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft macht und/oder Abfall auf dem Grundstück des/der Anschlusspflichtigen kompostiert (Eigenkompostierer/in) und/oder eine Biotonne genutzt wird. Die Kläger haben sowohl einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft gemacht, da sie seit 11 Jahren ohne Beanstandungen im Besitz des von ihnen begehrten geringeren Restmüllvolumens sind, als auch vorgetragen, dass sie auf ihrem Grundstück kompostieren. Nach § 14 Abs. 5 S. 4 AES darf bei der Verringerung des Restmüllbehältervolumens ein Mindestbehältervolumen von 15 l pro Bewohner und Woche nicht unterschritten werden. Hieraus ergibt sich für das Grundstück der Kläger, auf dem sechs Personen gemeldet sind, ein wöchentlich vorzuhaltendes Mindestbehältervolumen von 90 Litern. Einen diesem Behältervolumen entsprechenden Abfallbehälter sieht die AES in § 14 Abs. 2 AES nicht vor. Es sind im Bereich dieses Abfallvolumens lediglich 80 l Abfallbehälter und 120 l Abfallbehälter vorgesehen, die durch die ausweislich der Abfallentsorgungsgebührensatzung vorhandene Möglichkeit der vierzehntägigen Abfuhr einem wöchentlichen Restabfallbehältervolumen von 40 bzw. 60 Litern entsprechen. Da sich somit zwischen dem den Klägern laut AES zuzuteilenden Mindestbehältervolumen von 90 Litern pro Woche und den nach § 14 Abs. 2 AES verfügbaren Behältern eine Differenz ergibt, wird den Anschlusspflichtigen nach § 14 Abs. 9 S. 2 AES das nach § 14 Abs. 2 AES zusammenstellbare größere Volumen zugeteilt. Dies ist im Fall der Kläger ein 120 l-Abfallbe-hälter mit wöchentlicher Leerung. Da für den nach § 14 Abs. 5 S. 3 AES ermittelten Bedarf der Kläger (90 Liter pro Woche) kein Abfallbehältertyp zur Verfügung steht, wird gemäß § 14 Abs. 9 S. 3 AES für den gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 i.Verb. mit § 14 Abs. 9 S. 2 AES vorzuhaltenden Abfallbehälter (Regelvolumen) ein Gebührenabschlag in Höhe von 25 % auf die Jahresgebühr zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gewährt. Die Kläger er-halten also auf die zu entrichtende Jahresgebühr für die wöchentliche Leerung eines 120 l-Restabfallbehälters am Ende des jeweiligen Kalenderjahres einen Gebührenab-schlag von 25 %. 19 Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsvorschriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat die Regelung der Art und Weise der die Durchführung der Abfallentsorgung betreffenden Fragen in das Organisationsermessen der Stadt gestellt. Dieses Organisationsermessen besteht allerdings nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, 20 vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. September 1987 - 22 A 2281/85 -, NVwZ 1988, S. 561, vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 - und - 22 A 5378/94 - sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2001 - 16 K 1277/99 -. 21 Die Stadt E ist nach § 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und ihr zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu befördern. Der Anschluss- und Benutzungszwang dient der Erfüllung dieser Pflicht. Dabei muss die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft zum einen sicherstellen, dass die bereitgestellten Müllgefäße für die Entsorgung des anfallenden Abfalls ausreichen, und zum anderen für eine möglichst reibungslose und kostengünstige Leerung der Müllbehälter sorgen. Das vorzuhaltende Behältervolumen muss nicht dem individuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer entsprechen, der nur mit einem erheblichen und kostenintensiven Kontrollsystem zu ermitteln wäre. Das individuelle Volumen könnte auch gar nicht zugeteilt werden, da die Stadt im Interesse einer reibungslosen Abfuhr nur wenige genormte Behältergrößen vorhalten muss. Sie darf sowohl für den Ansatz des Abfallaufkommens als auch für die Behältergrößen allgemeine Durchschnittswerte zu Grunde legen, 22 vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 - und - 22 A 5378/94 -. 23 Es dürfen zudem Reserven für unvorhergesehene Situationen, in denen mehr Müll als üblich anfällt, veranschlagt werden. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 - und - 22 A 5378/94 -. 25 Dabei ist es unvermeidlich, dass viele Benutzer die zugeteilten Behälterkapazitäten nicht voll ausnutzen und dass dieser nicht ausgenutzte Anteil bei um die Abfallvermeidung besonders bemühten Haushalten relativ groß ausfällt. 26 Diesen Vorgaben bezüglich des Einrichtungszwecks genügen sowohl die Regelung des Mindestbehältervolumens in § 14 Abs. 5 S. 4 AES als auch die in § 14 Abs. 2 AES vorgesehenen Gefäßgrößen, die durch die Möglichkeit der vierzehntägigen Leerung weiter differenziert werden. 27 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein Ermessen generell dahin ausübt, dass pro Person und Woche ein Mindestvolumen von 15 l bereitzustellen ist, das auch bei Abfallvermeidung und Eigenkompostierung nicht unterschritten werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden, dass sich das durchschnittliche Abfallbeseitigungsverhalten in der Stadt E derart geändert hat, dass das Mindestvolumen von 15 l nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Auch aus einem Vergleich mit den dem Gericht bekannten Mindestvolumina in anderen im Gerichtsbezirk liegenden Städten lässt sich eine allgemeine Überzogenheit des Duisburger Mindestvolumens nicht entnehmen. Darauf, ob die Kläger ein anderes Abfallbeseitigungsverhalten haben und auf ihrem Grundstück weniger als wöchentlich 15 l Restmüll pro Person entsorgen, kommt es insoweit nicht an. Die Satzung darf, wie bereits ausgeführt, Pauschalierungen vornehmen. 28 Auch die in § 14 Abs. 2 AES vorgesehenen Gefäßgrößen i.Verb. mit dem nach der Abfallgebührensatzung möglichen Leerungsintervall von 14 Tagen sind nicht zu beanstanden. Es wäre zwar grundsätzlich möglich, die sich danach ergebenden wöchentlich zur Verfügung stehenden Restabfallvolumina von 40 l, 60 l, 80 l, 120 l weiter zu differenzieren, dies ist aber rechtlich nicht geboten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Interesse einer kostengünstigen Abfallentsorgung auf eine weitere Differenzierung der Gefäßeinheiten verzichtet. Höhere Kosten der Abfallentsorgungseinrichtung, etwa durch Anschaffung und Aufstellung neuer Tonnen sowie Abholen und Entsorgung alter Tonnen, würden über die Abfallentsorgungsgebühren auch die Kläger als Gebührenzahler treffen. Die von den Klägern vorgetragenen Einwände gegen die Behältergrößen als Gebührenmaßstab sind im vorliegenden Verfahren nicht erheblich, weil es hier lediglich um die Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwanges geht, nicht aber um die Wirksamkeit der Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide. 29 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2001 - 16 K 1277/99 -. 30 Die Satzungsregelungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet Rechtsbeeinträchtigungen, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt im Bereich der Gesetzgebung der Schutz vor belastenden Gesetzen, die sich auch in Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers als zur Erreichung des Gesetzeszwecks schlechthin untauglich erweisen. Das Vorhalten größerer Kapazitäten für Restmüll beeinträchtigt die Benutzer unmittelbar nur insoweit, als sie gegebenenfalls eine weitere oder eine größere Tonne vorhalten müssen. Der hierfür erforderliche Platzbedarf ist im Regelfall als geringfügige Belastung von den Bürgern hinzunehmen, weil er in einem vernünftigen Verhältnis zum Einrichtungszweck einer ordnungsgemäßen, reibungslosen und kostengünstigen Abfallbeseitigung steht. Aber auch die mittelbare Betroffenheit der Benutzer durch die höheren Abfallentsorgungsgebühren begründet nicht eine Unverhältnismäßigkeit der Satzungsregelungen. Die Gebührenmehrbelastung für Überkapazitäten, die durch eine alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung von Abfallmengen und Behältergrößen entsteht, hält sich in einem vertretbaren Rahmen. 31 Die Satzungsregelungen des Mindestvolumens und der Gefäßgrößen genügen auch den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG. Danach kann in einer Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist, wobei darauf zu achten ist, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird. Erforderlich ist danach nicht, dass die Satzungsregelungen - wie etwa von § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG für Gebührensatzungen gefordert wird - positiv Anreize schaffen müssen, sondern nur, dass in der Gebührenbemessung enthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt werden sollen. Durch die in § 14 Abs. 5 S. 3 und 4 AES vorgesehene Reduzierungsmöglichkeit des Restabfallvolumens von 20 l auf 15 l, wenn der Anschlusspflichtige einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft macht und/oder Abfall auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen kompostiert und/oder eine Biotonne genutzt wird, und die Möglichkeit, dieses reduzierte Volumen entweder durch kleinere Gefäßvolumina auszugleichen, die gebührenmindernd wirken, oder gemäß § 14 Abs. 9 S. 3 AES den fünfundzwanzigprozentigen Abschlag auf die Jahresgebühr für das Regelvolumen zu erhalten, werden die durch die Gebühr, die in der Stadt E an die Behältergröße anknüpft, zu schaffenden Anreize berücksichtigt und der gesetzlichen Forderung des § 9 Abs. 2 S. 7 LAbfG, der Gruppe der Eigenkompostieren einen angemessenen Gebührenabschlag zu gewähren, Rechnung getragen. 32 Die Kläger können den Anspruch auf die begehrte Reduzierung auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Denn die Voraussetzungen eines derartigen Anspruches, dass der Beklagte die gewünschte Reduzierung in gleichgelagerten Fällen rechtmäßiger Weise gewährt hat, ist hier nicht erfüllt. Es ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte auf der Grundlage der derzeit gültigen Satzung - allein diese ist insoweit maßgeblich - Haushalten ohne das Vorliegen besonderer Umstände ein geringeres als das nach § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 9 AES errechnete Restmüllbehältervolumen zugeteilt hätte. Sollte dies auf der Grundlage früherer Satzungen in einigen Fällen geschehen sein, so können sich die Kläger wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Verwaltungsentscheidungen nicht darauf berufen. Dass das Grundstück der Kläger jahrelang mit einem geringeren Restmüllvolumen ausgestattet war, mag auch daran liegen, dass dort möglicherweise weniger Bewohner gemeldet waren. 33 Der Beklagte hat daher den Reduzierungsantrag der Kläger zu Recht abgelehnt, da sich aus der Satzung für 6 Personen bei geringerem Entsorgungsbedarf und Eigenkompostierung ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Person und Woche, mithin von 90 Litern ergibt. Da für dieses Restabfallvolumen in E kein Abfallbehälter vorgesehen ist, sind die Kläger mit einem 120 Liter Restabfallbehälter und wöchentlicher Leerung anzuschließen, wobei auf die Jahresgebühr für den 120 l-Behälter zum Jahresende ein fünfundzwanzigprozentiger Abschlag gewährt wird. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 36