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Urteil

21 K 5096/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1217.21K5096.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, welche die Klägerin im Jahre 1997 an Frau N und ihren Sohn N1 erbracht hat. Frau N bezog im Jahre 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in W und meldete ihren dortigen Wohnsitz zum 6. Dezember 1995 nach K ab. Nach ihrem Umzug nach K meldete sich Frau N dort zum 18. Dezember 1995 wieder an. Seit dem 9. Januar 1996 bezog sie bis zum Jahre 1998 Sozialhilfe durch das Sozialamt der Klägerin. Mit Schreiben vom 10. Juli 1996 erkannte das Sozialamt der Stadt W seine Pflicht zur Erstattung der Sozialhilfeleistungen an Frau N und ihren Sohn für die Zeit vom 6. Dezember 1995 bis zum 5. Dezember 1997 dem Grunde nach an. Die Kosten für das Jahr 1996 wurden demgemäss auch an die Klägerin erstattet. Am 21. Februar 2002 erreichte die Stadt W ein Telefax der Klägerin. Als Anlage zu diesem Telefax wurde eine Kostenrechnung der Sozialhilfe für Frau N und ihren Sohn betreffend das Jahr 1997 in Höhe von 6.734,- DM übermittelt. Die Kostenrechnung datiert auf den 8. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 berief sich die Stadt W gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Erstattungsforderung betreffend das Jahr 1997 auf die Einrede der Verjährung. Das Schreiben vom 8. Oktober 2001 habe sie nicht erhalten. Am 1. August 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, der Anspruch sei nicht verjährt. Es sei davon auszugehen, dass ihr Schreiben vom 8. Oktober 2001 die Stadt W ebenso erreicht habe, wie ihre übrigen Schreiben. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.353,31 Euro nebst 7 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich nach wie vor auf Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie der Stadt W. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien auch für den Fall einer Einzelrichterübertragung auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Der Widerruf dieses Verzichts durch den Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2004 geht ins Leere, weil die Verzichtserklärung vom 5. November 2002 als Prozesserklärung unwiderruflich ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weil er verjährt ist und sich der Beklagte auf Verjährung auch berufen hat. Für die Zeit der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an Frau N und ihren Sohn vom 1. Januar bis 6. Dezember 1997 liegen zwar die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches nach § 107 BSHG vor. Der Anspruch ist jedoch nach § 113 SGB X n.F. verjährt. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X ist in ihrer durch Art. 10 Nr. 8 des 4. EURO-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983) geschaffenen Neufassung nach h.M. auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern gemäß § 107 BSHG entsprechend anwendbar. Danach verjähren Erstattungsansprüche innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie entstanden sind. Dies gilt nach der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X auch für Erstattungsverfahren, die, wie vorliegend, am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 -, FEVS 54, Seite 564 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2004 - 12 A 11823/03.OVG, FEVS 55, Seite 424 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002 - 19 K 7084/00, ZFSH/SGB 2003, Seite 226 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 29. April 2004 - AN 4 K 03.02707 -. Die Erstattungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten als den am alten Wohnort der Frau N zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind mit der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt an Frau N und ihren Sohn entstanden. Die Verjährung der Erstattungsansprüche für die Sozialhilfe des Jahres 1997 begann mithin am 31. Dezember 1997 und endete mit dem Ablauf von vier Jahren am 31. Dezember 2001. Die vorliegende Klage wurde jedoch erst am 1. August 2002 erhoben. Die Stadt W und im Anschluss daran der Beklagte haben sich demgemäss zutreffend auf eine Verjährung der Erstattungsansprüche betreffend das Jahr 1997 berufen. Die Verjährung ist nicht unterbrochen oder gehemmt worden. Insbesondere dem Schreiben der Stadt W vom 10. Juli 1996 kommt verjährungsunterbrechende Wirkung nicht zu. Denn die Stadt hat darin lediglich ihre Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach anerkannt. Ein Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ist darin schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend konkretisiert waren. Die Verjährung der Ansprüche für 1997 hatte bei Zugang des Schreibens vom 10. Juli 1996 noch nicht begonnen, weil die Ansprüche noch gar nicht entstanden waren. Folglich kann die Verjährung dadurch auch nicht unterbrochen worden sein. Der Einwand der Klägerin, die Verjährung sei auch deshalb gehemmt gewesen, weil ihr bis zum Jahre 2002 der zutreffende Erstattungsverpflichtete nicht bekannt gewesen sei, greift nicht durch. Auf rechtliche Unkenntnis kann sich eine Behörde insoweit nicht berufen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung daran gescheitert wäre, dass der Klägerin nicht bewusst gewesen ist, wen sie in Anspruch nehmen soll. Es gibt außerdem keinen Rechtssatz des Inhaltes, nach dem ein Anspruch nicht verjähren kann, solange dem Rechtsinhaber der Inhalt seines Rechtes nicht bekannt ist. Ob die Kostenrechnung der Klägerin für das Jahr 1997 vom 8. Oktober 2001 die Stadt W auf dem Postwege vor dem Ablauf der Verjährung am 31. Dezember 2001 oder per Telefax erst am 21. Februar 2002 erreicht hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn die damit verbundene Zahlungsaufforderung allein hat keine verjährungsunterbrechende oder -hemmende Wirkung. Dazu wäre Klageerhebung notwendig gewesen, die jedoch erst nach Ablauf der Verjährung erfolgt ist. Soweit die Klägerin meint, der Klageanspruch sei zumindest hinsichtlich der Sozialhilfe für das Jahr 1998 bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit bereits an den Voraussetzungen des § 107 BSHG fehlt, weil dessen Absatz 2 die Erstattungspflicht auf einen Zeitraum von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel beschränkt, Frau N aber bereits im Dezember 1995 nach K verzogen ist. Die Frist von zwei Jahren endete demnach vor dem 1. Januar 1998. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO abzuweisen.