Beschluss
4 L 15/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0118.4L15.05A.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 4. Januar 2005 gestellte Antrag des Antragstellers, 3 festzustellen, dass seine am 2. Dezember 2004 erhobene Klage 4 K 7598/04.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Oktober 2004 aufschiebende Wirkung hat, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die von dem Antragsteller insoweit erhobene Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. 6 Zwar hängt nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO der Eintritt der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs nicht davon ab, ob der Widerspruch oder die Anfechtungsklage zulässig sind. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes. Sinn der durch den jeweiligen Rechtsbehelf ohne weiteres ausgelösten aufschiebenden Wirkung ist es, den Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes davor zu schützen, dass dieser Verwaltungsakt durchgesetzt wird, solange sein Bestand ungewiss, das heißt seine Aufhebung im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren nicht ausgeschlossen ist. Kann aber das mit Widerspruch und Anfechtungsklage eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts führen, greift der der aufschiebenden Wirkung immanente Schutzzweck nicht mehr. Wenn der Rechtsbehelf aus prozessualen Gründen überhaupt nicht mehr erfolgreich sein kann, droht keine mittels aufschiebender Wirkung zu verhindernde ungerechtfertigte Vollziehung des Verwaltungsakts. Ein rechtliches Bedürfnis nach Schutz vor der Vollziehung ist dann nicht gegeben. Um einen solchen Fall handelt es sich u.a. dann, wenn die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt verspätet eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt. Bei Fristversäumnis tritt die formelle Bestandskraft des Verwaltungsakts ein; der Bescheid ist unanfechtbar. Rechtsschutz in der Hauptsache kann dann erfolgreich nicht mehr begehrt werden; die der aufschiebenden Wirkung zukommende Aufgabe der Offenhaltung des Hauptsacherechtsschutzes ist unerfüllbar geworden. 7 So verhält es sich hier. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Oktober 2004 ist bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hat mit der am 2. Dezember 2004 erhobenen Klage die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht eingehalten. 8 1. Sie endete am 20. Oktober 2004 (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO), denn der Bescheid ist dem Antragsteller am 6. Oktober 2004 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden. 9 Diese Zustellung muss er gegen sich gelten lassen, da er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Bevollmächtigten oder Empfangsberechtigten für das Verfahren bestellt hatte (§ 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Seine Prozessbevollmächtigten haben erstmals mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. 10 Die Zustellung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Ordnungsgemäßheit der durch einen Postbediensteten bewirkten Ersatzzustellung durch Niederlegung beurteilt sich nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 181 ZPO. Die Voraussetzungen des § 181 ZPO sind erfüllt. Dies geht aus der Postzustellungsurkunde vom 6. Oktober 2004 und den Ankreuzungen unter der dortigen Ziffer 11 hervor. Die Zustellung war danach nicht nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 ZPO ausführbar. Das zuzustellende Schriftstück wurde in X als an dem Ort der Zustellung bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle, nämlich der Filiale 1 am C-Platz, niedergelegt. Über die Niederlegung wurde eine schriftliche Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO), 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2002 - 2 WDB 15.01 -, NZWehrr 2002, 217; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1999 - 22 B 1281/99 -. 12 Ein Gegenbeweis ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO), hier aber nicht angetreten. Der Antragsteller hat schon nicht konkret die einzelnen urkundlichen Feststellungen in Zweifel gezogen. Sein Vorbringen ist im Übrigen auch nicht geeignet, diese Tatsachen in Frage zu stellen. 13 Der Vortrag des Antragstellers, die Postzustellerin habe nicht in seinem Zimmer in der 3. Etage vorgesprochen, steht den in der Postzustellungsurkunde dokumentierten Tatsachen nicht entgegen. Ein Zustellversuch erfolgt bei Gemeinschaftsunterkünften nicht in der Weise, dass der Adressat persönlich aufgesucht wird; vielmehr wird versucht, das Schriftstück dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zuzustellen (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). 14 Die Angabe des Antragstellers, die Mitteilung über die Niederlegung sei ihm nicht zugegangen, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, weil es sich um einen Vorgang handelt, der zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels liegt und für die Ordnungsgemäßheit der Ersatzzustellung ohne Bedeutung ist, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100, 102. 16 Der Einwand des Antragstellers, durch die Niederlegung in der hier erfolgten Weise sei nicht gewährleistet, dass ihn Briefzustellungen erreichen, enthält keinen Angriff auf die in der Postzustellungsurkunde dokumentierten Tatsachen, sondern bedeutet letztlich eine kritische Würdigung der vom Gesetzgeber normierten Zustellungsfiktion in § 181 Abs. 1 S. 3 ZPO. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ist aber schon deshalb nichts ersichtlich, weil in den Fällen, in denen der Adressat tatsächlich keine Kenntnis von der Zustellung erhält, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt. 17 2. Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. 18 Hierfür wäre erforderlich gewesen, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 VwGO). Daran fehlt es. 19 Für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe besteht wie für die Antragstellung eine Frist von zwei Wochen; nach deren Ablauf können nur die bereits geltend gemachten Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO). Nur so ist die zügige und sachgemäße Behandlung des Wiedereinsetzungsbegehrens gewährleistet, die erforderlich ist, um die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumung bleibt oder nicht, in engen Grenzen zu halten, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 -, BVerwGE 49, 252, 254 m.w.Nachw.; Beschluss vom 19. März 1981 - 6 CB 91.80 -, DÖV 1981, 636; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1995 - 25 A 4760/95.A -, NJW 1996, 334. 21 Diese Frist endete spätestens am 13. Dezember 2004. Sie begann spätestens am 29. November 2004 zu laufen; an diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach seinem Vortrag im Klageverfahren 4 K 7598/04.A telefonisch bei der Antragsgegnerin in Erfahrung gebracht, dass die Zustellung am 6. Oktober 2004 erfolgt war. 22 Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat der Antragsteller zwar vorgetragen, dass er den Bescheid und die Mitteilung über die Niederlegung nicht erhalten habe. Diese bloße, bis zum 13. Dezember 2004 nicht weiter ausgeführte Behauptung genügt jedoch nicht. Sie wäre für die Annahme eines Wiedereinsetzungsgrundes auch dann nicht ausreichend, wenn sie als wahr zugrundegelegt würde. Aus ihr geht nämlich nicht hervor, ob den Antragsteller kein Verschulden daran traf, die Schriftstücke nicht erhalten zu haben. Der Antragsteller hatte zum damaligen Zeitpunkt insbesondere keinerlei Angaben gemacht, aus denen sich entnehmen ließ, welche Bemühungen er unternommen hatte, um sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen konnten (§ 10 Abs. 1 AsylVfG). Dies wäre erforderlich gewesen, da angesichts der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zunächst alles dafür sprach, dass der Antragsteller am 6. Oktober 2004 eine Mitteilung über die Niederlegung hätte im Briefkasten vorfinden können. 23 Ob das weitere Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 12. Januar 2005 den Anforderungen an die Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes genügt hätte, wäre es fristgemäß erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 25