OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 L 3070/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0120.25L3070.04.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.200,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, dass Erotikfachmessen durchführt. In der Zeit vom 23. bis zum 25. April 2004 veranstaltete sie in E die „Sexotica". In den im Internet dazu veröffentlichten Informationen erläuterte sie: 4 „Die weltweit größte Erotikfachmesse W in C bietet Ihnen, Ihren Lesern und Zuschauern einmal in Jahr ein Erotikspektakel der Superlative. Jetzt veranstalten die Macher der W die SEXOTICA by W. Natürlich soll diese die W nicht ersetzen. Vielmehr möchten wir Ausstellern und Konsumenten eine weitere Möglichkeit bieten, in Sachen Erotik Neues zu präsentieren und zu erleben. 5 Wir erwarten ca. 70 Aussteller aus unterschiedlichen Ländern, 12.000 Konsumenten, 800-1.000 Facheinkäufer und 200 Pressevertreter. 6 Die SEXOTICA by W richtet sich hauptsächlich an Konsumenten. Das bedeutet, dass das W-Team aus seiner langjährigen Erfahrung schöpfen kann, um das Eer Publikum drei Tage lang mit Love, Sex and Dreams zu (ent-)fesseln. 7 Wir laden sie herzlich ein zu einem aufregenden Streifzug durch die facettenreiche, knisternde und garantiert zügellose Welt des Adult Entertainment. 8 Entdecken Sie für Ihr Publikum innovative Erotikprodukte! Sichern Sie sich einmalige Bilder der beliebtesten Pornostars! Berichten Sie von atemberaubenden Live-Acts auf unserer Showbühne!" 9 Nach § 1 Ziff. 2 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung) unterliegen der Besteuerung unter anderem Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art. In der Vergnügungssteuersatzung heißt es weiter: 10 „§ 3 Steuerschuldner 11 Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Abs. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. 12 § 4 Erhebungsformen 13 (1) Die Steuer wird erhoben als 14 1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6, 15 2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10. 16 (2) ist die Paschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. 17 (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. 18 § 5 Eintrittskarten 19 (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. 20 (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. 21 (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt E vorzulegen. 22 (4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt E auf Verlangen vorzulegen. 23 (5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt E binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltung monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. 24 § 6 Steuermaßstab und Steuersatz 25 (1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. 26 (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerhebung außer Ansatz. 27 (3) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises. 28 (4) Die Stadt E kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist." 29 Nachdem das Kassen- und Steueramt des Antragsgegners auf die Veranstaltung aufmerksam geworden war, wies er die Antragstellerin mit Fax vom 19. April 2004 darauf hin, dass Schönheitstanzveranstaltungen vergnügungssteuerpflichtig sind und dass eine Steuer von 20 % des Eintrittspreises erhoben werde. Er forderte die Antragstellerin auf, die Veranstaltung umgehend anzumelden und die Eintrittskarten vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Er machte weiter darauf aufmerksam, dass die Steuer bei Verstößen gegen die Pflicht zur Anmeldung, Vorlage der Eintrittskarten sowie Abrechnung der verkauften Eintrittskarten im Wege der Schätzung erhoben werden könne und ein Steuerzuschlag von bis zu 10 % der Steuerforderung festgesetzt werden könne. 30 Zwei Mitarbeiter des Antragsgegners kontrollierten die Messe am 25. April 2004 zwischen 18.00 und 20.00 Uhr. Sie stellten fest, dass die Eintrittskarten 20,00 Euro kosteten, Eintrittskarten anderer Preiskategorien wurden nicht verkauft. Auf einer Show-Bühne fanden mit kurzen Unterbrechungen Strip-Shows, Live-Performances, Single- und Duo-Shows statt, für die kein gesonderter Eintritt erhoben wurde. Der Zuschauerbereich war nicht gesondert von den übrigen Werbeständen abgeteilt. Die Shows konnten von einem großen Teil der Halle aus gesehen werden. Table-Dance und weitere Single-Shows (mit Foto-Shooting) fanden auf 2 Minibühnen statt. Gesonderter Eintritt wurde auch hierfür nicht erhoben. Von jeder Stelle der Veranstaltungsfläche war mindestens eine Live-Show einsehbar. 31 Da die Antragstellerin die Veranstaltung weder anmeldete noch eine Abrechnung der verkauften Eintrittskarten vorlegte, schätze der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen. Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 setzte er gegen die Antragstellerin für die Durchführung einer vergnügungssteuerpflichtigen Tanzveranstaltung eine Vergnügungssteuer in Höhe von 48.000,- Euro fest, wobei er davon ausging, dass die Antragstellerin die von ihr avisierten 12.000 Eintrittskarten an Konsumenten absetzen konnte. Weil die Veranstaltung nicht angemeldet wurde, die Eintrittskarten nicht vorgelegt wurden und keine Abrechnung erfolgte, erhob er einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10 %, so dass sich ein Gesamtbetrag von 52.800,- Euro errechnet. Am 13. Mai 2004 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte aus, sie habe keine Tanzveranstaltung, sondern eine Fachmesse durchgeführt, im übrigen sei die Veranstaltung angemeldet gewesen, wie sich aus dem Festsetzungsbescheid des Gewerbeaufsichtsamtes ergebe. 32 Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 teilte der Antragsgegner mit, bei der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung habe es sich um Striptease-Darbietungen bzw. Schönheitstänze gehandelt. Diese habe er in dem angefochtenen Bescheid versehentlich als Tanzveranstaltung bezeichnet. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art unterlägen ebenfalls der Vergnügungssteuer. Die Antragstellerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und stellte am 29. Juni 2004 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheides. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 6. Juli 2004 aus, sie sei nicht Veranstalterin der Striptease-Darbietungen bzw. Schönheitstänze, sondern Messeveranstalterin. Ihre Aufgabe sei es, den Produzenten Messefläche zu vermieten und sowohl Fachpublikum als auch an den Publikumstagen Verbrauchern Eintritt zu gewähren. Wie jeder einzelne Produzent auf sein Produkt aufmerksam mache, liege allein in seiner Verantwortung. Der Mieter des Messestandes sei Veranstalter der Striptease- oder Schönheitsvorführung, nicht der Vermieter des Messestandes. Mit der Vergnügungssteuer werde nicht die Veranstaltung besteuert, sondern der besondere Aufwand, den derjenige betreibe, der die Veranstaltung besuche. Diejenigen, die keinen besonderen Aufwand erbrächten, dürften daher auch nicht besteuert werden. Ob und inwieweit die Aussteller im Rahmen ihrer unterschiedlich großen Messestände den Eintritt reglementiert und Eintrittsobolus genommen hätten, habe in ihrem Ermessen gestanden. Sie selbst habe dafür jedoch keine Vergütung eingenommen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sei sie bereit, die Ausstellerliste zu übersenden, damit der Antragsgegner prüfen könne, ob die einzelnen Aussteller vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt hätten. Im übrigen habe es sich um eine Fachmesse gehandelt, deren Ziel bekanntlich die Umsatzsteigerung der Produkte und nicht die Steigerung des Vergnügens sei. Schließlich seien die Schätzungsgrundlagen nicht dargelegt worden. Die Frage, wie viele Freikarten ausgegeben worden seien und ob der Verzehr inbegriffen gewesen sei, habe der Antragsgegner vorher klären müssen. Auch der Verspätungszuschlag sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Satzung keine entsprechende Regelung vorsehe. 33 Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin daraufhin auf, die Kopie des Vertrages zwischen ihr und dem Veranstalter der Striptease-Vorführungen vorzulegen. Die Antragstellerin legte unter dem 19. August 2004 ein verbindliches Angebot der Firma B Ltd. aus St. Q vor. Danach verpflichtete sich die Firma B Ltd. aus St. Q, als Hauptaussteller einen 40 m² großen Stand als Eckstand für 2.600,- Euro auf der Ausstellung zu übernehmen. Das Angebot ist mit dem handschriftlichen Vermerk „Show Stage" versehen. Außerdem wurde von dieser Firma eine 400V Elektro-Anlage geordert. In einer gesonderten Erklärung verpflichtete sich die ausstellende Firma, dass der Stand jeden Tag bis zum Ende der Öffnungszeiten besetzt sein werde und dass sie ihren Stand nicht vor Sonntag, dem 25. April 2004 um 22.00 Uhr abbauen werde. 34 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2004 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Er legte dar, der Vortrag der Antragstellerin, sie sei nicht Veranstalter der Striptease-Vorführungen gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin habe mit den Show- Veranstaltungen geworben. Auch seien sämtliche Eintrittsgelder ihr zugeflossen. Die eingereichte Reservierungsanfrage über einen 8m x 5m großen Messestand komme keine steuerrechtlich relevante Bedeutung zu, einen Vertrag über die 96m² große Hauptbühne habe sie nicht vorgelegt. Schließlich gebe es auch keinen wirtschaftlich vernünftigen Grund für einen Aussteller, die Show zu veranstalten. Den hohen Kosten stünden keine Einnahmen gegenüber. Der Verspätungszuschlag ergebe sich aus § 152 AO. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung habe sich mit der Zurückweisung des Widerspruchs erledigt. 35 Am 9. Oktober 2004 hat die Antragstellerin Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 6. Mai 2004 erhoben und am 11. Oktober den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. 36 Ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren trägt sie vor, die Schätzung des Antragsgegners sei grob fehlerhaft. Es sei bekannt, dass es sich um eine Fachmesse gehandelt habe, sie habe daher allenfalls einen Bruchteil des Eintrittspreises mit Vergnügungssteuer belegen dürfen. Sie sei auch nicht Veranstalterin der Striptease-Shows gewesen. Dies sei vielmehr die Firma B Ltd. aus St. Q gewesen, die mit der Miete ihres 40 m² großen Standes das Recht erworben habe, die Bühne zu benutzen. Das ergebe sich aus dem handschriftlichen Vermerk „Show Stage" auf dem Vertrag. Die Bühne sei der Firma B Ltd. allerdings nicht zur alleinigen Nutzung überlassen worden, es hätten sich vielmehr Striptease-Vorstellungen mit Produkt- und Firmenpräsentationen anderer Hersteller abgewechselt. Geschäftszweck der Firma B Ltd. sei die Veranstaltung von Erotik-Shows. Im Rahmen ihrer Darbietungen auf der „Sexotica" habe sie sich weitere Aufträge im Showgeschäft erhofft. Darüber hinaus habe sie, die Antragstellerin, einen Betrag von 2,- Euro an die Firma B Ltd. weitergeleitet. Dieser Betrag sei mit den Mietforderungen gegen die Firma B Ltd. verrechnet worden. Die vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen hätten auf der Messe nur einen untergeordneten Stellenwert gehabt. Es werde bestritten, dass die Hauptbühne von jedem Punkt der Halle aus einsehbar gewesen sei. Die Veranstaltungen auf der Hauptbühne seien nur in zeitlich begrenztem Umfang durchgeführt worden. Dies sei von dem Antragsgegner aber nicht dargelegt worden. Schließlich sei die geschätzte Zahl der verkauften Eintrittskarten zu hoch. Tatsächlich habe sie nur 3570 Karten verkauft, davon 3489 zum Preis von 20,- Euro und 81 zum Preis von 10,- Euro. Insgesamt habe sie mit dem Kartenverkauf 70.590,- Euro eingenommen. 250 Karten seien zudem an die Aussteller verkauft worden, die sie an ein ausgewähltes Fachpublikum weitergegeben hätten. Weder die Aussteller noch die Empfänger dieser Karten seien zu ihrem Vergnügen auf der Messe gewesen. 37 Die Antragstellerin beantragt, 38 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 9. Oktober 2004 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2004 anzuordnen. 39 Der Antragsgegner beantragt, 40 den Antrag abzulehnen. 41 Er verweist zur Begründung auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, er habe zurecht den Eintrittspreis von 20,- Euro bei seiner Schätzung zugrunde gelegt. Der Besucher der Messe habe keine Wahl gehabt, er habe in jedem Fall den vollen Eintrittspreis von 20,- Euro bezahlen müssen, wenn er die Messe besuchen wollte. Sofern die Antragstellerin nunmehr erkläre, sie habe 2,- Euro des Eintrittspreises an die Firma B Ltd. weitergeleitet, stehe dies im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, wonach es allein Sache der Aussteller gewesen sei, ob sie für ihre Darbietungen Eintrittsgelder erheben. Die Antragstellerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie die Bühne an die Firma B Ltd. vermietet habe. Wann und durch wen der handschriftliche Vermerk auf den Vertrag gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Firma B Ltd. sei auch nicht in der von der Antragstellerin veröffentlichten Liste der Aussteller enthalten. 42 II. 43 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um öffentliche Abgaben in diesem Sinn. 44 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits am 29. Juni 2004 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt, den dieser mit Bescheid vom 20. September 2004 sinngemäß abgelehnt hat. 45 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, oder wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 46 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E in Verbindung mit § 3 Abs. 1 KAG NW. Dass es sich bei den Bühnenshows auf der „Sexotica" um Striptease-Vorführungen oder Darbietungen ähnlicher Art handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Umstritten ist lediglich, ob die Antragstellerin Veranstalterin dieser Shows war. 47 Als Unternehmer im Sinne der Vergnügungssteuersatzung kann regelmäßig nur derjenige gelten, der unmittelbar durch seine Tätigkeit die einzelne Veranstaltung ermöglicht. Dazu gehört nicht nur derjenige, der infolge seiner wirtschaftlichen Beteiligung an der Unternehmung als Veranstalter erscheint, sondern auch derjenige, dessen organisatorische Mitwirkung einen wesentlichen Einfluss auf die Durchführung der Veranstaltung ausübt und als selbständige gleichwertig neben die Tätigkeit des wirtschaftlich maßgeblichen Veranstalters tritt. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 -, BVerwGE 6, S. 247 (269) unter Bezugnahme auf das Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 12. März 1935 - II C 90/34 -, Entscheidungen 95, S. 47 f. ; VGH Baden-Württemberg, beschluss vom 28. Februar 1961 - III 777/60 -, ESVGH 11, S. 83 ff. 49 Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. 50 Dabei kann dahinstehen, ob sie die große Bühne in der Messehalle tatsächlich an die Firma B Ltd. aus St. Q vermietet hat. Zweifel ergeben sich dabei zum einen aus dem widersprüchlichen Vortrag der Antragstellerin. Während sie im Widerspruchsverfahren noch ausgeführt hatte, es sei jeder Firma selbst überlassen gewesen, ob sie für ihren Messestand Eintrittsgelder nimmt, hat sie im Klageverfahren vorgetragen, sie habe 2,- Euro des von ihr erhobenen Eintrittspreises an die Firma B Ltd. abgeführt. Auch die Umstände des von der Antragstellerin über die Show-Bühne abgeschlossenen Vertrages wecken insoweit Zweifel. Während sie offenbar eigens für die „Sexotica" einen Vertragsvordruck für die Vermietung der Messestände erstellt hat, hat sie es aber andererseits unterlassen, die drei während der Messe betriebenen Bühnen, nämlich die Hauptbühne und die beiden kleineren Bühnen, in den Vordruck aufzunehmen. Dass sie einem Veranstalter die Hauptbühne dann ohne zusätzliche finanzielle Leistungen zusammen mit der Vermietung eines Messestandes überlassen haben will, erscheint ebenfalls nicht glaubhaft, es sei denn, es habe die Verpflichtung zur Abhaltung einer Show bestanden, was die Antragstellerin aber ausdrücklich bestritten hat. Außerdem ist der Vortrag der Antragstellerin auch insoweit widersprüchlich, als sie nämlich zunächst angegeben hat, sie habe die Bühne zur Durchführung von Veranstaltungen an die Firma B Ltd. vermietet, während sie dann in der Klageschrift ausführt, sie habe die Bühne nicht ausschließlich der Firma B Ltd. überlassen, auf der Bühne hätten auch andere Aussteller Präsentationen durchgeführt. Dies wäre mit einer Vermietung an die Firma B Ltd. nicht vereinbar. Zweifel an der Vermietung ergeben sich auch daraus, dass eine russische Firma nicht in der Liste der Aussteller aufgeführt ist, die die Antragstellerin mit ihrer Werbung im Internet veröffentlicht hat und auch in dem - ebenfalls im Internet veröffentlichten - Plan der Messestände nicht auftaucht. In dieses Bild fügt sich ein, dass die Firma B Ltd. aus St. Q nach Auskunft des Auswärtigen Amtes unter der von der Antragstellerin angegebenen Adresse nicht existiert, dass diese Firma in dem verbindlichen Vertragsangebot keine Kontoverbindungen aufgeführt hat und finanzielle Transaktionen offenbar nicht stattgefunden haben. Sofern die Antragstellerin ausführt, sie habe 2,- Euro pro verkaufter Eintrittskarte an die Firma B Ltd. abgeführt, indem sie dies mit dem vereinbarten Mietpreis verrechnet habe, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil als Miete 2.600,- Euro vereinbart waren, die Antragstellerin die Zahl der Besucher aber nicht mit 1.300, sondern mit 3.570 angibt. 51 Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn die Antragstellerin ist zumindest als Mitveranstalterin der Bühnenschows anzusehen und hat damit für die Vergnügungssteuer einzustehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie nach ihren Angaben erhebliche organisatorische Leistungen für die Show erbracht hat. Sie hat nicht nur die Eintrittsgelder eingenommen, sondern offenbar auch die Nutzung der Bühne durch die verschiedenen Aussteller koordiniert. Wie sie vorgetragen hat, hat sie der Firma B Ltd. die Bühne nicht zur alleinigen Nutzung überlassen, sondern anderen Ausstellern ebenfalls Gelegenheit zur Präsentation gegeben. Sie hat auch erheblichen finanziellen Nutzen aus der Darbietung der Shows gezogen, denn sie hat im Internet herausgehoben mit den Shows werben und damit Besucher für die von ihr veranstaltete Messe ansprechen können. Dass es sich bei der „Sexotica" um eine Fachmesse gehandelt habe, bei der solche Shows eine eher untergeordnete Rolle spielen, ergibt sich aus der im Internet veröffentlichten Werbung nicht. Darin wird gerade betont, dass es sich um eine Veranstaltung handele, die sich in erster Linie an Konsumenten wende, bei denen die Bühnenshows offensichtlich einen wesentlichen Anreiz zum Besuch der Messe darstellen. Schließlich hat die Antragstellerin nicht nur die Hauptbühne betrieben, sondern auch auf zwei kleineren Bühnen vergnügungssteuerpflichtige Striptease- Vorführungen oder Darbietungen ähnlicher Art wie Table-Dance oder Single-Show durchgeführt. 52 Ob neben der Antragstellerin auch einzelne Aussteller als Veranstalter im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E Vergnügungssteuer für die Striptease-Vorführungen oder ähnlichen Darbietungen herangezogen werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Eine etwaige Vergnügungssteuerpflicht anderer Firmen ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht gehalten, etwa die Firma B Ltd. ebenfalls im Wege der Gesamtschuldnerschaft zur Vergnügungssteuer heranzuziehen. Eine Ermessensfehler ist insoweit nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat erstmals im Widerspruchsverfahren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass auch andere zu der Steuer herangezogen werden können. Dabei sind die Angaben so ungenau, dass andere Schuldner der Vergnügungssteuer vom Antragsgegner nicht ermittelt werden konnten. Sollten sich hierzu noch Erkenntnisse ergeben, kann der Antragsgegner gegen die anderen Veranstalter die Vergnügungssteuer noch festsetzen, ohne dass dies an der Heranziehung der Antragstellerin etwas ändert. 53 Der Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin meint, nicht der gesamte Kartenpreis habe bei der Berechnung der Vergnügungssteuer zugrunde gelegt werden dürfen, sondern nur ein Anteil von 2.- Euro, so ist dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner ist zurecht bei der Berechnung der Steuer vom vollen Eintrittspreis von 20,- Euro ausgegangen. Die Messe stellt keine sonstige Zugabe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Vergnügungssteuersatzung dar. Dem Messebesucher entstehen durch den Besuch der Messe keine Kosten, die Eintrittpreise werden vielmehr in erster Linie für das Rahmenprogramm erhoben, im vorliegenden Fall also für die vergnügungssteuerpflichtigen Bühnenshows. Die Antragstellerin hat keine nachvollziehbare Kalkulation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Eintrittspreis auch für die Miete der Halle und nicht nur für die Organisation des Rahmenprogramms benötigt wurde. Während die Aussteller Standmieten zahlen, sodass insoweit die Kosten der Hallenmiete hereingespielt werden, stellt die Hallenmiete bei den Shows nur den geringsten Kostenfaktor dar. Die Antragstellerin erwähnt ausdrücklich in ihrer Werbung, dass professionelle Künstler die Showbühne erobern, die dann auch entsprechende Honorare verlangen. Auch die Bühnentechnik stellt bei diesen Tanzshows einen relativ hohen Kostenfaktor dar. 54 Aus dem Vortrag der Antragstellerin, nur 2,- Euro des Eintrittspreises seien für die Shows verwandt worden, ergibt sich nichts anderes. Die Antragstellerin hat keine unterschiedlichen Eintrittskarten für die Messe und die Show verkauft, sondern nur einen gemeinsamen Preis verlangt. Dem entsprechen auch die vorgedruckten Quittungen, die sie den beiden Angestellten des Antragsgegners auf deren Verlangen ausgehändigt hat und die sich bei der Akte befinden. 55 Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, zwischen den Shows habe es große Pausen gegeben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat die Antragstellerin dies nicht glaubhaft gemacht. Sie hat im Internet mit „heißen Live-Acts non Stopp" geworben und auch die beiden städtischen Besucher der Messe haben beobachtet, dass die Bühnenshows nur kurz unterbrochen wurden. Dem hat die Antragstellerin keinen substantiierten Vortrag entgegengesetzt. Andererseits kommt es darauf auch nicht an. Denn wie bereits dargelegt, sind die Eintrittspreise für die Messe in erster Linie für das im Rahmen der Messe stattfindende Programm, hier also die vergnügungssteuerpflichtigen Shows vereinnahmt worden, woran einzelne Pausen im Programmablauf nichts ändern. 56 Schließlich ist der Antragsgegner auch zurecht von 12.000 Eintrittskarten ausgegangen. Der Beklagte konnte diesen Betrag anhand der Angaben der Antragstellerin schätzen, eine nachvollziehbare Abrechnung der verkauften Eintrittskarten hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ihre Ausführungen, sie habe 3.489 Karten à 20,- Euro und 81 Karten à 10,- Euro verkauft, kann sich nicht auf die „Sexotica" beziehen. Weder aus der Werbung im Internet noch aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Kassenaushang ergibt sich, dass für die Messe auch Karten für 10,- Euro verkauft wurden. Zudem hat die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Abrechnung der verkauften Karten bis heute nicht vorgelegt. 57 Ihr Vortrag, einige Fachbesucher hätten die Messe nicht zu ihrem Vergnügen, sondern aus beruflichen Gründen besucht, führt nicht zu einer Änderung des Steuerbescheides. Die Vergnügungssteuer wird nicht gegenüber dem Konsumenten festgesetzt, sondern gegenüber dem Veranstalter, der die Steuer dann wiederum auf den Besucher der Veranstaltung abwälzt. Eine Reduzierung der Steuer gegenüber der Antragstellerin ist daher nicht geboten. 58 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. 59