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Urteil

11 K 4693/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0126.11K4693.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1983 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2003 das Studium der Medizin an der I-Universität E auf. Seine Eltern sind nicht mit einander verheiratet, leben in eheähnlicher Gemeinschaft. Der Vater des Klägers ist syrischer Staatsangehöriger und erwerbslos. Die Mutter des Klägers verpflichtete sich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, für den Unterhalt des Vaters des Klägers aufzukommen. 3 Unter dem 13. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, da das anzurechnende Einkommen der Mutter des Klägers seinen Gesamtbedarf überstieg. 4 Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, bei der Anrechnung des Einkommens seiner Mutter müsse für seinen Vater ein Freibetrag gewährt werden. Wegen der schlechten Arbeitsmarktsituation und seines fortgeschrittenen Alters finde sein Vater keine Anstellung mehr. Er führe deshalb den Haushalt der Familie. Außerdem sei seine Mutter seinem Vater gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 wies die Bezirksregierung L1 den Widerspruch zurück. Nach Bürgerlichem Recht sei die Mutter des Klägers dem Vater des Klägers gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet, so dass ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG ausscheide. § 25 Abs. 6 BAföG sei eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe in § 25 Abs. 1 und 3 BAföG Freibeträge für die Eltern, für Ehegatten, Kinder und weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte vorgesehen. Die eheähnliche Gemeinschaft habe demgegenüber keine Berücksichtigung gefunden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Lebensgefährten bei der Gewährung von Freibeträgen keine Berücksichtigung fänden, könne nicht durch die Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG unterlaufen werden. Die Unterstützung eines einkommenslosen Lebensgefährten sei insofern kein atypischer Umstand, der durch die Ausnahmevorschrift aufgefangen werden könne. Die Zuerkennung eines Härtfreibetrages in einem solchen Fall führe vielmehr faktisch zu einem weiteren Freibetragstatbestand. 6 Der Kläger hat am 19. Juli 2004 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, seine Mutter habe verhindern wollen, dass seinem Vater die Aufenthaltserlaubnis entzogen werde. Sie habe die Familie zusammenhalten wollen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Vater auf Grund der eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Mutter keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Dann aber müsse die Unterhaltsverpflichtung seiner Mutter auch hier Berücksichtigung finden. 7 Der Klägervertreter beantragt, 8 dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Dezember 2003 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1 vom 18. Juni 2004 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 zu gewähren. 9 Die Beklagtenvertreterin beantragt, 10 die Klage abzuweisen 11 und verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen der Bezirksregierung L1 in dem Widerspruchsbescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung L1. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 29. Dezember 2993 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. 15 Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht nur, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen - § 1 BAföG. Folglich sind nach § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seiner Eltern auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen. Die Einkommensanrechnung richtet sich dabei nach den §§ 21 ff BAföG. Die monatlich anrechnungsfrei bleibenden Beträge ergeben sich aus § 25 BAföG. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift bleiben vom Einkommen jedes Elternteils des Auszubildenden 960,-- Euro anrechnungsfrei. Diesen Betrag hat der Beklagte bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Mutter des Klägers berücksichtigt. 16 Eine Erhöhung der Freibeträge kam nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG erhöhen sich die Freibeträge nach Abs. 1 für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um jeweils 435,-- Euro. Der Vater des Klägers, mit dem seine Mutter in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist seiner Mutter gegenüber indes nicht nach Bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigt. Insoweit kommt ein Freibetrag nur dann in Betracht, wenn sich eine Unterhaltsverpflichtung/Berechtigung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt; eine vertraglich begründete Verpflichtung reicht mithin nicht aus. 17 Vgl. Kreutz, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand 1/2004, § 25 RdNr. 12.3. 18 Ungeachtet dessen ergibt sich aus der gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung der Mutter des Klägers aber auch kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen des Vaters des Klägers, den dieser gegenüber der Mutter des Klägers geltend machen könnte. 19 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, § 84 Rn 4. 20 Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht hier nicht. Insbesondere greift § 1615 l BGB mit Blick auf das Alter des Klägers nicht (mehr) ein. 21 Auch die Härtfallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann, greift nicht ein. Hierunter fallen nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. 22 Zwar ist der erforderliche Antrag - im Rahmen des Widerspruchs - gestellt. Die Voraussetzungen für einen Härtefall liegen indes nicht vor. Die Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen. Das Förderungsrecht soll durch die Ausnahmevorschrift insbesondere den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angeglichen werden. Die im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Aufwendungen müssen die einkommensbeziehenden Eltern demnach für sich selbst oder für eine Person treffen, für die ihnen nach Abs. 3 grundsätzlich ein Freibetrag gewährt werden kann. 23 Vgl.Kreutz, a.a.O., § 25 RdNr. 41. ff, i.B. RdNr.. 44 m.w.N.. 24 Da aus der Verpflichtungserklärung, die die Mutter des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hat, kein Unterhaltsanspruch des Vaters des Klägers gegenüber der Mutter des Klägers resultiert, bedarf es mithin um einer Angleichung mit den bürgerlich rechtlichen Regelungen Willen keines Härtefreibetrages. 25 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vater des Klägers auf Grund der Tatsache, dass er mit der Mutter des Klägers in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf deren Einkommen verwiesen wird und daher keine Hilfe zum Lebensunterhalt kommt. Denn im Bereich der Sozialhilfegewährung geht es darum zu verhindern, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe besser gestellt werden als Ehegatten - § 122 BSHG. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 2 C 39/91 -, BVerwGE 94, 253 ff. 27 Daraus folgt indes nicht zwingend eine Gleichstellung der eheähnlichen Gemeinschaft, wenn es darum geht, dieser all jene Vorteile zukommen zu lassen, die Ehegatten zustehen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die Partner einer rechtlich nicht geregelten eheähnlichen Gemeinschaft keine gegenseitigen Unterhaltspflichten - auch im Fall des Vaters des Klägers nicht aufgrund der Verpflichtungserklärung - bestehen. Vielmehr können die Partner ihr Einkommen tatsächlich in erheblich höherem Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Daher ist von Verfassung wegen keine Gleichstellung geboten. 28 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff. 29 Schließlich hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für die eheähnliche Gemeinschaft gerade keine Freibeträge vorgesehen hat und diese gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis nicht durch die Gewährung eines Härtefreibetrages unterlaufen werden darf. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32