Beschluss
7 L 3358/04.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0126.7L3358.04A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) vom 3. (nicht 4.) November 2004 gerichteten Klage 7 K 7126/04.A anzuordnen, ist nicht begründet. Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu geben. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne von § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG bestehen nicht. Derartige Zweifel können erst angenommen werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Maßnahme ist dabei nicht nur die Ablehnung des Asylantrages. Die Prognose muss sich vielmehr gerade auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678 (679/80). Das Bundesamt darf einen Asylantrag, soweit nicht die besonderen Tatbestände des § 30 AsylVfG eingreifen, nur dann als offensichtlich unbegründet ablehnen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein vernünftiger Zweifel besteht und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, 1 BvR 1470/82, BVerfGE 65, 76 ff. (95 f.); ferner BVerwG, Beschluss vom 1. März 1979, I B 24.79, DÖV 1979, 902. Das ist hier der Fall. Nach Auffassung des Gerichts drängt es sich ohne weiteres auf, dass die Antragstellerin, ein in Deutschland geborenes und dem Volk der Roma angehörendes Kleinkind, im Falle einer Reise nach Mazedonien (Heimat der Mutter und in dem angegriffenen Bescheid als Abschiebungszielstaat bestimmt) oder in die Staatenunion Serbien und Montenegro (Heimat des Vaters) vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Zur Begründung wird - auch hinsichtlich der Ausführungen zu § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG - entspricht § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, wobei der (hier nicht ein- schlägige) Abs. 4 der Vorschrift die bisher in § 53 Abs. 3 AuslG enthaltenen Regelungen über die Abschiebung im Falle eines Auslieferungsersuchens modifiziert - sowie der Abschiebungsandrohung - gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angegriffenen Bundesamtsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - entspricht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der als Soll"- Vorschrift ausgestaltet ist, während die bisherige Regelung eine Kann"- Bestimmung war - liegen nicht vor. Sollte die Antragstellerin - was dem Gericht mangels Begründung des Asylantrags, der Klage 7 K 78126/04.A und des vorliegenden Antrags nicht bekannt ist - befürchten, im Falle einer Reise nach Mazedonien auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit Repressalien durch Behörden und Mitbürger ausgesetzt zu sein oder Schwierigkeiten bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts und den Verrichtungen des täglichen Lebens zu haben, handelt es sich um Gefahren, die der gesamten Gruppe der Roma in Mazedonien drohen. Wie sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in §§ 53 Abs. 6 Sätze 1 und 2, 54 AuslG - entspricht §§ 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2, 60 a AufenthG - ergibt, scheiden derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aus dem Anwendungsbereich der §§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus. Gefahren dieser Art finden im Rahmen dieser Vorschriften nur Berücksichtigung, wenn es wegen einer extremen Gefahrenlage, die den Betroffenen im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, geboten ist, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Lichte der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform einschränkend auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95, DVBl. 1996, 203 (204 f.), und vom 4. Juni 1996, 9 C 134.95, InfAuslR 1996, 289 (290). Wie das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid unter Auswertung der neueren Auskunfts- und Erkenntnislage zutreffend dargelegt hat, ist eine derartige extreme Gefahrenlage für Roma weder in Mazedonien noch in Serbien und Montenegro gegenwärtig und in absehbarer Zukunft gegeben. Das Gericht schließt sich auch diesen Ausführungen an. Dass die Antragstellerin aus besonderen individuellen Gründen in Mazedonien oder in Serbien und Montenegro mit einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechnen muss, von der nicht zugleich die gesamte Bevölkerungsgruppe, der sie angehört, betroffen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.