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Urteil

23 K 2385/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0131.23K2385.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0. März 0000 geborene Klägerin stand von August 1974 bis zu ihrer mit Ablauf des Juli 2004 erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Beamtin im Schuldienst des beklagten Landes. Zuletzt war sie als Oberstudienrätin an der M- Schule, Berufskolleg der Stadt E, ehem. Städt. Kollegschule L1, beschäftigt. 3 Mit Schreiben vom 24. April 2002 wandte sich die Klägerin an die Bezirksregierung E und bat um Anerkennung eines Dienstunfalls. Zur Begründung gab sie an: Der Lungenfacharzt, Herr Dr. O in E habe bei ihr irreversible Lungenschäden bedingt durch Asbestexposition diagnostiziert. Von 1978 bis 1989 sei sie an ihrer Schule in Räumen beschäftigt gewesen, die in hohem Maße mit asbestfaserhaltigem Staub belastet gewesen seien. 4 Die Bezirksregierung E lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. September 2002 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Es sei nicht ausdrücklich nachweisbar, dass sich die Klägerin den von ihr angegebenen Lungenschaden tatsächlich bedingt durch die Asbestexposition an der Schule zugezogen habe. Es könne ferner dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Asbestose besonders ausgesetzt gewesen sei, weil der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. 5 Gegen diesen Bescheid, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, erhob die Klägerin am 9. Januar 2003 Widerspruch, den sie im wesentlichen wie folgt begründete: Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung E sei die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht abgelaufen. Diese Frist habe erst, zu laufen begonnen, als sie durch ihre Untersuchungen im August 2002 erfahren habe, dass sie an einer Asbestose-Belastung mit einem beidseitig mäßiggradig ausgeprägtem substantiellem Lungenemphysem leide. Bei dieser Erkrankung handele es sich auch um einen Dienstunfall. Bereits der Umstand ihres dienstlichen Einsatzes in Räumen, die Stoffe absonderten, die zu einer Asbestexposition führten, berge die hohe Gefahr, an einer Asbestose zu erkranken. 6 Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2003, zugestellt am 10. März 2003, zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Erkrankung „substantielles Lungenemphysem" sei in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) nicht aufgeführt, so dass schon aus diesem Grund eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden könne. Auf die Einhaltung der Ausschlussfrist brauche deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. 7 Zur Begründung ihrer am 7. April 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Unter Ziffer 4103 der BKV sei die Asbestose aufgeführt. Die bei ihr festgestellten emphysematösen Lungenveränderungen, seien typische Symptome einer Asbestose und damit einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG. Sie sei auch der Gefahr der Erkrankung der Art ihrer dienstlichen Verrichtung nach besonders ausgesetzt gewesen. Für eine solche besondere Gefährdung sei nicht der allgemeine Inhalt der Dienstaufgaben des Beamten entscheidend, sondern die besonderen, zur fraglichen Zeit bestehenden Verhältnisse und Begleitumstände, die die Gefährdung typisch und in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung erscheinen ließen. Diese Voraussetzungen seien bei ihr erfüllt. Sie habe elf Jahre an sechs Tagen der Woche in asbestverseuchten Räumen gearbeitet. Diesen Dienstunfall habe sie der Bezirksregierung E auch fristgerecht gemeldet. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 10. September 2002 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Februar 2003 zu verpflichten, das bei ihr festgestellte substantielle Lungenemphysem als Folge einer Unterrichtstätigkeit in asbestbelasteten Räumlichkeiten und damit als Berufskrankheit - Asbestose - (Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes) anzuerkennen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt es unter Vorlage einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt E vom 18. August 2003 vor: Das Lungenemphysem der Klägerin hänge nicht ursächlich mit der Asbestexposition zusammen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das bei ihr festgestellte substantielle Lungenemphysem als Dienstunfall anerkannt wird. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 10. September 2002 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 28. Februar 2003 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Das Begehren der Klägerin ist weder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG noch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG begründet. 18 Nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 19 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt nämlich am Tatbestandsmerkmal der „Plötzlichkeit". Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich, die einen Körperschaden hervorgerufen haben, sind nicht als plötzliches Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG einzustufen und daher nicht geeignet, zur Anerkennung als Dienstunfall zu führen. Da die Klägerin den von ihr behaupteten Körperschaden auf den dienstlich bedingten Aufenthalt in den asbestbelasteten Räumen der Städt. Kollegschule Kikweg in E und damit auf schädliche Dauereinwirkungen zurückführt, scheidet eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aus. 20 Das Begehren der Klägerin lässt sich auch nicht mit Erfolg auf § 31 Abs. 3 BeamtVG stützen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG setzt die Anerkennung einer Erkrankung im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) vom 31. Oktober 1997 (BGBl I 2623) als Dienstunfall voraus, dass der Beamte nach "der Art seiner dienstlichen Verrichtung" der Gefahr einer solchen Krankheit besonders ausgesetzt (gewesen) ist. 21 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es muss sich insoweit um eine Tätigkeit gehandelt haben, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt. Dabei kommt es nicht auf den generellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im besonderen nach den zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere Gefährdung mit sich gebracht hat, 22 vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Stand September 1999, Erl. 16 zu § 31. 23 Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein, z. B. bei einem Arzt, der in einem Krankenhaus Kranke mit ansteckenden Krankheiten betreut, 24 vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980, GMBl S. 724. 25 Die von der Klägerin ausgeübte Lehrtätigkeit birgt nicht die besondere Gefährdung in sich, an einer Asbestose zu erkranken. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist ihre Erkrankung durch den Aufenthalt in den asbestbelasteten Räumen entstanden. Insoweit hat sich aber der Gesetzgeber in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dafür entschieden, allein auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, nicht aber auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, zu denen etwa die Beschaffenheit der Diensträume zählt. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "Art der dienstlichen Verrichtung" kann daher nicht aufgehoben und etwa durch das Tatbestandsmerkmal "dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen", ersetzt werden. Denn der Gefahr der Erkrankung ist nur der Beamte besonders ausgesetzt, dessen konkrete Tätigkeit ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, gerade an dieser Krankheit zu erkranken. Anhaltspunkte dafür bietet die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene Erfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit ausüben, unter den gegebenen Umständen der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, an einer bestimmten Krankheit zu erkranken, 26 vgl. VGH Bayern, Urteil vom 17. Mai 1995, 3 B 94.3113, BayVBl. 1995, S. 727 f.. 27 Übertragen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass nicht die spezielle Art ihrer dienstlichen Verrichtung für die Erkrankung ursächlich war, sondern die besondere Beschaffenheit des Schulgebäudes. Gesundheitliche Beschwerden, die auf schädliche Dauereinwirkungen, wie die besondere räumliche Beschaffenheit des Dienstgebäudes, zurückzuführen sind, können demgemäss nicht zur Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG führen. 28 Die Klage war von daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 30