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Beschluss

13 K 369/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0217.13K369.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin, 3 ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus N1 zu bewilligen, 4 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, 5 den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29. Juli 2003 und vom 30. September 2003 zu verpflichten, 6 1. ihr als Beihilfe für das Weihnachtsfest im Jahr 2002 über das Gewährte hinaus weitere 11,62 Euro zu bewilligen, sowie 7 2. die Beiträge ihrer Privaten Haftpflichtversicherung (100,41 Euro) und ihrer Hausratversicherung (72,01 Euro) bei der Q Versicherung für das Jahr 2003 zu übernehmen, 8 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). 9 Dieses Begehren war durch Auslegung gemäß § 88 VwGO zu ermitteln. Alle übrigen ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Streitgegenstände sind bereits erledigt. Insbesondere hat der Beklagte die geltend gemachte Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Oktober 2002, Bekleidungsbeihilfe sowie Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2002 in Höhe von 62,38 Euro nach Klageerhebung bewilligt, woraufhin die Klägerin die Klage insofern mit Schriftsatz vom 7. September 2003 zurückgenommen hat. Gleiches gilt für die während der Anhängigkeit der Klage erfolgte Übernahme der Kosten für Kopien und von Überziehungszinsen, in Bezug auf die sodann übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 10 Für das noch zur Entscheidung stehende Begehren in Bezug auf die Gewährung weiterer 11,62 Euro als Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2002 bestehen nach derzeitiger Einschätzung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. 11 Die Klage ist insofern - ungeachtet gewisser Zweifel an ihrer Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Soweit der Bescheid vom 29. Juli 2003 mit der Klage angefochten ist, verletzt er die Klägerin zumindest nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf weitere Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 11,62 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Ein solcher Anspruch könnte sich allein aus den §§ 11, 12, 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 7 BSHG ergeben. Nach diesen Vorschriften wird Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt. Einmalige Leistungen werden insbesondere für besondere Anlässe gewährt. 13 Zum Weihnachtsfest besteht ein besonderer, im vorstehenden Sinne vom notwendigen Lebensunterhalt erfasster Bedarf. Dieser zählt nicht zum laufenden Bedarf, der durch Regelsatzleistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzVO) abgedeckt wird. Auch wenn eine pauschalierte Weihnachtsbeihilfe im BSHG gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist es ist zulässig, diesen Bedarf zur Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 95.80 -, BVerwGE 69, 146 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 714/03 -, Juris, Rn. 37 ff. 15 Eine solche Praxis hat zugleich dem Individualisierungsgrundsatz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu entsprechen, wonach sich Art, Form und Maß der Hilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richten. Deshalb ist es Hilfeempfängern auch bei Inanspruchnahme der pauschalierten Weihnachtsbeihilfe nicht verwehrt, über den als Sockelbetrag verstandenen Pauschalbetrag hinaus geltend zu machen, dass sie nicht in der Lage sind, mit diesem Betrag ihren individuellen und im Sinne des Sozialhilferechts notwendigen Bedarf anlässlich des Weihnachtsfestes zu decken. Hierüber hat der Sozialhilfeträger im Wege einer gebundenen Entscheidung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG) zu entscheiden und gegebenenfalls weitergehende Weihnachtsbeihilfe zu gewähren. 16 Zur Höhe des Sockelbetrages für eine pauschalierte Weihnachtsbeihilfe hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) erstmals im Jahr 1985 Empfehlungen abgegeben, differenziert nach Alleinstehenden bzw. Haushaltsvorständen, Haushaltsangehörigen sowie Hilfeempfängern in Einrichtungen. Er hat diese seitdem regelmäßig, zuletzt im Jahr 2002, fortgeschrieben. 17 Vgl. DV, Weihnachtsbeihilfen für Sozialhilfeempfänger, NDV 1985, 244; NDV 1989, 323; NDV 1991, 334; NDV 1994, 287; NDV 2002, 346. 18 Diese Empfehlungen werden in der Rechtsprechung teilweise als geeignete Grundlage zur sachgerechten Bestimmung der Höhe der Weihnachtsbeihilfe angesehen, 19 vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1987 - 9 UE 1339/84 -, NVwZ 1988, 1151; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 1997 - 4 M 5807/97 -, FEVS 48, 443, und vom 3. Juli 2001 - 4 LB 739/01 -, FEVS 53, 209. 20 Anforderungen an die pauschalierte Weihnachtsbeihilfe, nach denen deren Höhe auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und bei der Bedarfsbestimmung mit gehöriger Sorgfalt verfahren worden sein muss, gelten im Verhältnis zu den Hilfeempfängern nur dann, wenn die Hilfeempfänger nicht die Möglichkeit haben, dem Träger der Sozialhilfe darzulegen und nachzuweisen, dass sie mit der Pauschale nicht auskommen, 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2001 - 5 B 81.01 -, FEVS 53, 199. 22 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist nicht feststellbar, dass der Klägerin anlässlich des Weihnachtsfestes im Jahr 2002 ein über den Betrag von 62,38 Euro hinausgehender besonderer Bedarf entstanden ist, der vom Beklagten im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken wäre. 23 Es wird hierbei offengelassen, ob die vom Beklagten seit einigen Jahren in unveränderter Höhe gewährte pauschalierte Weihnachtsbeihilfe für Alleinstehende bzw. Haushaltsvorstände generell sachgerecht bemessen ist. Sie entspricht der Höhe nach etwa den Empfehlungen des DV von 1991 (NDV 1991, 334: 124 DM = 63,40 Euro) und unterschreitet die Empfehlungen im Jahr 2002 (NDV 2002, 346: 74 Euro) um den von der Klägerin geltend machten Betrag (11,62 Euro = ca. 15 %). 24 Entscheidend ist vielmehr, dass weder ersichtlich ist, dass der bewilligte Betrag schlechthin nicht zur Befriedigung des besonderen Bedarfs der Klägerin anlässlich des Weihnachtsfestes 2002 geeignet war, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2004, a. a. O., Rn. 46 (keine Beanstandung einer pauschalierten Weihnachtsbeihilfe von 122 DM - entspricht 62,38 Euro - für das Weihnachtsfest 2000). 26 noch von ihr im Einzelnen vorgetragen ist, dass sie ihren damals bestehenden notwendigen Weihnachtsbedarf hiermit nicht abdecken konnte. Ihr Vortrag beschränkt sich auf den Hinweis auf die Höhe der Empfehlung des DV für 2002 von 74 Euro. 27 Auch das Begehren auf Übernahme der Beiträge für die Versicherungen hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 28 In Bezug auf die schon in der Klageschrift geltend gemachten 72,01 Euro für die Hausratversicherung bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Auch wenn die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 8. Oktober 2003 gegen den auf die Versicherungen bezogenen Ablehnungsbescheid vom 30. September 2003 in dieser Hinsicht alles ihr Mögliche getan hat, um ein Vorverfahren ordnungsgemäß durchzuführen, so spricht einiges dafür, dass sie die Übernahme dieses Versicherungsbeitrages vor Erhebung der Untätigkeitsklage nicht beim Beklagten beantragt hat. 29 Ein der Erhebung einer Untätigkeitsklage vorausgehender Antrag bei der beklagten Behörde, der dieser die Möglichkeit gibt, zunächst selbst über das Begehren zu entscheiden (und Gerichtskosten zu vermeiden), ist von § 75 VwGO seinem Sinn und Zweck nach geforderte Voraussetzung einer Untätigkeitsklage. Fehlt es an diesem nicht nachholbaren prozessualen Erfordernis, ist die Klage unzulässig. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11/94 -, BVerwGE 99, 158; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310 (313). 31 Auch wenn die Klägerin angibt, am 12. Dezember 2002 (so ihr Widerspruch vom 7. August 2003, Beiakte 3) bzw. am 17. Dezember 2002 (so ihr Schriftsatz vom 9. April 2003, Bl. 10 der Gerichtsakte) die Versicherungsunterlagen eingereicht zu haben, so lässt sich ein solcher Antrag in den Monaten vor Erhebung der Klage den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere im Dezember 2002 sind keine Hinweise auf Vorsprachen der Klägerin und keine von ihr eingereichten Unterlagen ersichtlich. Dem entspricht, dass der Beklagte in der Klageerwiderung vom 20. Februar 2003 gerügt hat, die Versicherungsbeiträge seien bisher bei ihm noch nicht beantragt worden. 32 Sollte man die auf Übernahme des Beitrags für die Hausratversicherung gerichtete Klage für zulässig halten, so ist diese nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls unbegründet. Letzteres gilt auch in Bezug auf den Beitrag für die Private Haftpflichtversicherung. 33 Der Bescheid vom 30. September 2003 ist - soweit er sich auf die Versicherungen bezieht - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Versicherungsbeiträge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 34 Grundlage eines solchen Anspruchs könnten allein §§ 11, 12 BSHG sein. Diese tragen das Begehren jedoch nach aktueller Einschätzung nicht. 35 Beiträge zu einer Privaten Haftpflichtversicherung sowie einer Hausratversicherung sind im Grundsatz kein als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewährender notwendiger Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG. Sie können lediglich dann, wenn der Hilfe Suchende über Einkommen verfügt, eventuell gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abgesetzt werden. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 -, info also 2002, 266 (Haftpflichtversicherung); OVG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328 (Hausratversicherung). 37 Die Klägerin verfügte damals jedoch nicht über Einkommen, von dem man die Beiträge absetzen könnte. 38 Die Versicherungsbeiträge sind vom Beklagten auch nicht deshalb zu übernehmen, weil die Klägerin nach ihrem Mietvertrag gegenüber ihrem Vermieter zu deren Abschluss verpflichtet war. 39 Es spricht viel dafür, dass es sich bei den geltend gemachten Versicherungsbeiträgen um Unterkunftskosten handelt. Aus dem Mietvertrag (§ 16 Ziff. 1 und § 18 Ziff. 12) ergibt sich, dass die Klägerin soweit erkennbar zum Abschluss der im Streit stehenden Versicherungen verpflichtet war. Der Versicherungsbeginn fiel nach den vorgelegten Unterlagen zeitlich auch mit dem Abschluss des Mietvertrages zusammen. Demzufolge stehen diese Kosten unmittelbar mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs der Klägerin in Zusammenhang. 40 Ein Anspruch besteht gemäß §§ 11, 12 BSHG i. V. m. § 3 RegelsatzVO jedoch nur in Bezug auf angemessene Unterkunftskosten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum eine Hilfe Suchende die Kosten ihrer Haftpflicht- und Hausratversicherungen als Unterkunftskosten verlangen können sollte, weil diese in ihrem Mietvertrag vereinbart sind, wenn andere Hilfeempfänger diese Beiträge nicht als notwendigen Lebensunterhalt geltend machen können. Dies wäre eine ungerechtfertigte Besserstellung der Klägerin gegenüber allen anderen Hilfeempfängern, deren Mietverträge keine derartigen Klauseln enthalten. Der Zweck der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 2 BSHG, dem Empfänger der Hilfe ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, wird auch erreicht, ohne dass Beiträge zu vom Mietvertrag geforderten Versicherungen von der Sozialhilfe übernommen werden. 41 Die Versicherungsbeiträge können auch nicht als Teil der regelmäßig von der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassten Nebenkosten zur Wohnungsmiete übernommen werden, da sie nicht zu den Kosten (des Vermieters) gehören, die dieser auf seine Mieter nach den mietrechtlichen Vorschriften umlegen darf. Dies hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung im Verfahren gleichen Rubrums 13 K 2291/04 vom 19. April 2004 zutreffend dargelegt. 42 Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich war, eine Wohnung anzumieten, bei der sie nicht zum Abschluss der geltend gemachten Versicherungen verpflichtet gewesen wäre. Nach der Lebenserfahrung stellt es einen seltenen Ausnahmefall dar, dass aus einem Mietvertrag eine Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflicht- und Hausratversicherungen folgt. 43 Der Beklagte ist ferner auch nicht nach § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO vorübergehend verpflichtet, die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2003 zu übernehmen, weil ihr eine Kostensenkung in Bezug auf die Versicherungsbeiträge nicht ohne eine Übergangsfrist zuzumuten wäre. Denn § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO ist dann nicht anwendbar, wenn derjenige, der im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht bezieht, eine Wohnung anmietet, hinsichtlich deren Miete er von vornherein weiß, dass er sie nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können, so dass er gerade ihretwegen hilfebedürftig werden wird. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Anmietung dieser über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Unterkunft unter den besonderen Umständen unausweichlich war, 44 BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 -, FEVS 36, 184 (188 f.); OVG NW, Beschluss vom 28. November 1994 - 8 B 2725/94 -. 45 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages im Dezember 2000 und Bezug ihrer Wohnung im Januar 2001 zwar noch keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt und auch noch nicht beantragt hatte (erste Vorsprache beim Beklagten am 21. März 2001), sie angesichts der Trennung von ihrem Ehemann und ihrer finanziellen Situation jedoch bereits absehen konnte, dass sie die Wohnung aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nur noch für kurze Zeit würde bezahlen können. Soweit ersichtlich hat ihr Ehemann ihr lediglich einmal 600 DM überwiesen (Beiakte 1, Bl. 22, 37, 41). Abgesehen davon verfügte sie lediglich über den geerbten Geldbetrag, den sie in der Zeit bis einschließlich März 2001 vollständig für ihren Lebensunterhalt und die Kosten der Anmietung und Einrichtung ihrer neuen Wohnung nach der Trennung von ihrem Ehemann verbraucht hatte. Ihr musste deshalb schon bei Anmietung und Bezug der Wohnung klar sein, dass sie nach Verbrauch dieser Mittel schon kurzfristig auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein würde. 46 Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Beitrag der Klägerin für die Hausratversicherung bezüglich des Jahres 2002 übernommen hat (Beiakte 1, Bl. 86 bis 99). Da der Beklagte hierzu nach den obigen Ausführungen nicht verpflichtet war, kann sich die Klägerin insofern weder auf Gleichbehandlung noch auf Vertrauensschutz berufen. 47 Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an. 48