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Urteil

22 K 8735/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0301.22K8735.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Hilfefall des Herrn Q aufgewendeten Kosten von 15.699,81 Euro zu erstatten sowie von diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2003 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, die sie Herrn Q im Zeitraum vom 19. April 1999 bis 30. Juni 1999 sowie im Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 16. Januar 2001 gewährt hat. 3 Der am 00. Januar 1962 geborene Herr Q, der afghanischer Staatsangehöriger ist, lebte bis Mitte Januar 1999 zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern in der Gemeinde H im Bereich des Beklagten und erhielt dort Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Am 16. Januar 1999 bezogen die Eheleute Q mit ihren Kindern eine von ihnen angemietete Wohnung im Gebiet der Klägerin. Bereits am 15. Januar 1999 hatten sie erstmals im Bezirksamt D - Fachbereich Soziales - der Klägerin vorgesprochen und die Gewährung von Sozialhilfe beantragt. Die Klägerin gewährte der Familie Q ab dem 16. Januar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe nach dem BSHG. 4 Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 teilte die Klägerin der Gemeinde H mit: Die Familie Q sei am 16. Januar 1999 in ihren Zuständigkeitsbereich gezogen. Seit dem 16. Januar 1999 gewähre sie laufend Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Da die Familie Q nach den dort vorliegenden Erkenntnissen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Umzug in der Gemeinde H begründet habe, werde hiermit gemäß § 107 BSHG eine Kostenerstattung beantragt und gebeten, diesen Kostenerstattungsanspruch zu bestätigen. 5 Die Gemeinde H leitete den Kostenerstattungsantrag an den Beklagten weiter, der mit Schreiben an die Klägerin vom 24. Februar 1999 seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die Zeit ab dem 17. Januar 1999 anerkannte. 6 Mit Schreiben vom 30. März 1999 teilte die Klägerin Herrn Q unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 BSHG mit, es sei festgestellt worden, dass für ihn eine Beschäftigung als Hilfskraft in Frage komme. Eine geeignete Stelle sei möglicherweise bei der O Verbund- Werkstatt GmbH (im Folgenden: O GmbH) vorhanden. Vor Einstellung und Abschluss eines Arbeitsvertrages sei eine mindestens sechswöchige Erprobungsphase vorzuschalten. Während dieser Zeit werde die Sozialhilfe weiter gewährt und zusätzlich erhalte er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,00 DM je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die Aufwandsentschädigung werde durch den Beschäftigungsträger ausgezahlt. 7 Herr Q absolvierte bei der O GmbH in der Zeit vom 19. April 1999 bis 31. Mai 1999 eine Erprobungsphase und erhielt während dieser Zeit neben der Hilfe zum Lebensunterhalt unmittelbar von der O GmbH eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe eines Betrages von insgesamt 669,00 DM, den die Klägerin der O GmbH erstattete. 8 Mit Bescheid vom 19. Mai 1999 wies die Klägerin Herrn Q ab dem 1. Juni 1999 auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 BSHG eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der O GmbH zu. Diese schloss mit Herrn Q einen Arbeitsvertrag und zahlte ihm für den Monat Juni 1999 ein Bruttogehalt von 3.586,19 DM, das die Klägerin ihr erstattete. Das Arbeitsverhältnis zwischen der O GmbH und Herrn Q wurde zum 30. Juni 1999 aufgelöst, da der Antrag des Herrn Q auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abgelehnt worden war. 9 Nachdem Herrn Q im Februar 2000 eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war, bot die Klägerin ihm mit Schreiben vom 2. März 2000 erneut unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 BSHG eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der O GmbH an. Herr Q absolvierte dort im April 2000 wiederum eine Erprobungsphase und erhielt während dieser Zeit neben der Hilfe zum Lebensunterhalt unmittelbar von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe eines Betrages von 382,50 DM, den die Klägerin der O GmbH erstattete. Mit Bescheid vom 17. April 2000 wies die Klägerin Herrn Q auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 BSHG ab dem 1. Mai 2000 eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der O GmbH zu und teilte ihm mit, dass während der auf einen Zeitraum von zwölf Monaten befristeten Beschäftigung Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des üblichen Arbeitsentgelts gemäß § 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG gezahlt werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Klägerin der O GmbH mit, sie sei bereit, ab dem 1. Mai 2000 für die Dauer von zwölf Monaten für Herrn Q die tariflich entstehenden Bruttogehaltskosten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus Sozialhilfemitteln bei einer Beschäftigung als Hilfskraft zu übernehmen. Unter dem 28. April 2000 wurde zwischen der O GmbH als Arbeitgeber und Herrn Q als Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag geschlossen, durch den Herr Q für die Dauer eines Jahres, und zwar vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001, als Hilfskraft eingestellt wurde. 10 Seit Juni 2000 rechnete die Klägerin das Erwerbseinkommen des Herrn Q auf seinen sozialhilferechtlichen Bedarf und den Bedarf seiner Familie an, was dazu führte, dass er selbst keine Sozialhilfe mehr erhielt und sich die Sozialhilfeleistungen an seine Familienangehörigen verringerten. Die Klägerin erstattete der O GmbH die Brutto- Gehaltskosten für Herrn Q. 11 Mit Schreiben vom 25. März 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf sein Kostanerkenntnis vom 24. Februar 1999 die für die Familie Q entstandenen Sozialhilfeaufwendungen je Person getrennt mit und führte aus: Einnahmen und Ausgaben seien kenntlich gemacht worden. Die Gesamtsumme belaufe sich für das Jahr 1999 auf 42.820,67 DM und für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Januar 2001 auf 25.391,80 DM. Das mache insgesamt 68.212,47 DM bzw. 34.876,48 Euro. Sie bitte um Überweisung dieses Betrages. Der Hilfefall sei abgeschlossen. 12 Der Beklagte überwies der Klägerin im Juni 2002 den Betrag von 34.876,48 Euro. 13 Mit Schreiben vom 18. März 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf sein Kostenanerkenntnis vom 24. Februar 1999 mit, dass für Herrn Q seitens des Sozialamtes Aufwendungen im Programm „Hilfe zur Arbeit" erbracht worden seien. Herr Q habe zum 1. Mai 2000 in ein Arbeitsverhältnis nach § 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG vermittelt werden können und sei zu diesem Zeitpunkt aus dem Bezug der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschieden. Mittlerweile sei die Maßnahme erfolgreich beendet. Herr Q lebe inzwischen unabhängig von der Sozialhilfe. Sie bitte um Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 15.699,81 Euro. Der Betrag beinhalte die aufgewendeten Personalkosten während der einjährigen Beschäftigungsmaßnahme. Landeszuschüsse seien für die Beschäftigung von Herrn Q nicht vereinnahmt worden. 14 Dem Schreiben vom 18. März 2003 war eine Kostenaufstellung beigefügt, nach der sich der Betrag von 15.699,81 Euro wie folgt zusammensetzt: Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von 342,05 Euro im Mai 1999 und von 195,57 Euro im April 2000; Arbeitsentgelt gemäß § 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG in Höhe von 1.833,59 Euro im Juni 1999, in Höhe von jeweils 1.462,49 Euro in den Monaten Mai bis Oktober 2000 und Dezember 2000, in Höhe von 2.363,29 Euro im November 2000 sowie in Höhe von 754,88 Euro in der Zeit vom 1. bis 16. Januar 2001. 15 Der Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wie folgt: Die von der Klägerin nachgewiesenen Kosten für das Programm „Hilfe zur Arbeit" könnten von ihm nicht erstattet werden. Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 BSHG beziehe sich auf den notwendigen Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 BSHG (insbesondere § 12 BSHG); keinesfalls seien damit Leistungen nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (Hilfe zur Arbeit) erfasst. Eine Änderung der Hilfeart oder das Hinzutreten einer weiteren Sozialhilfeleistung mache aber jeweils eine neue Anmeldung des Erstattungsanspruchs notwendig. Sie verweise insoweit auf einen Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 9. Oktober 1997. 16 Nachdem die Beteiligten in einem weiteren Schriftwechsel keine Einigung erzielen konnten, hat die Klägerin am 12. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der vom Beklagten zitierte Schiedsspruch vom 9. Oktober 1997 sei nicht maßgeblich, da er sich auf den § 112 BSHG beziehe, der vor dem hier geltend gemachten Erstattungszeitraum durch den § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ersetzt worden sei. Inhalt und Form der „Geltendmachung" seien durch § 111 SGB X nicht näher geregelt. Für den Inhalt der Mitteilung sei nur notwendig, dass der Vorgang deutlich erkennbar beschrieben sei und sich hieraus ergebe, dass ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Diese Anforderungskriterien seien mit Schreiben des Bezirksamts D vom 25. Januar 1999 erfüllt worden, weshalb der Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 1999 seine Kostenerstattungspflicht auch anerkannt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei festzustellen, dass die Hilfe nicht geändert worden sei. Unter den Oberbegriff „Hilfe zum Lebensunterhalt" falle nämlich auch die Hilfe zur Arbeit, die ebenfalls dem Abschnitt 2 des BSHG zugeordnet sei. Von daher seien auch die jetzt anstehenden Kosten im Rahmen des § 111 SGB X rechtzeitig geltend gemacht worden. Mit der Bemerkung im Forderungsnachweis vom 25. März 2002, der Hilfefall sei abgeschlossen, sei nur gemeint gewesen, dass die Aufwendungen der damaligen Organisationsabteilung „Fachbereich Soziales des Bezirksamtes D" vollständig erfasst seien. Die Kosten der Organisationsabteilung „Hilfe zur Arbeit", die dem Beklagten damals noch nicht bekannt gewesen seien, seien gesondert von dieser Abteilung abzurechnen. Für die Geltendmachung und Ablehnung von Forderungen der hier strittigen Art seien die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 111 und 113 SGB X maßgeblich. Ob die Forderung in Teilbeträgen, unmittelbar nach Ablauf der Zweijahresfrist oder erst am letzten Tag der Verjährungsfrist geltend gemacht werde, sei dem erstattungsberechtigten Träger überlassen. Ein erstattungspflichtiger Träger könne erst dann davon ausgehen, keine Kosten mehr bezahlen zu müssen, wenn die Forderung verjährt sei, was auf die jetzt geltend gemachte Forderung nicht zutreffe. Weiterhin umfasse die Erstattungspflicht gemäß § 107 BSHG auch Aufwendungen, die im Rahmen eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses an einen Dritten geleistet würden. Hilfe im Sinne des BSHG sei nicht nur die Leistung, die dem Hilfeberechtigten unmittelbar zugewendet werde, sondern auch die über Dritte geleistete Hilfe. Sie, die Klägerin, habe nur eingeschränkte Möglichkeiten, ihrer Aufgabe nach § 19 BSHG, Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit zu schaffen, gerecht zu werden. Deshalb habe sie mit Dritten Vereinbarungen getroffen, um die Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit zu verbessern. Die O GmbH gehöre zu diesen Dritten. Bei den im Rahmen der Vereinbarungen geschlossenen Arbeitsverhältnissen handele es sich nur um solche, die gemeinnützig und zusätzlich seien. Ohne die Übernahme der Lohnkosten durch die Klägerin würde die genannte GmbH eine solche Beschäftigung gar nicht anbieten. Bei Herrn Q, für den eine Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG erforderlich gewesen sei, sei diesem gesetzlichen Auftrag entsprochen worden, indem ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, bei der O GmbH einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Somit stelle auch die Zahlung der Lohnkosten an die GmbH eine Hilfe für Herrn Q im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG dar. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten zu verurteilen, die von ihr im vorliegenden Sozialhilfefall aufgewendeten Kosten in Höhe von 15.699,81 Euro zu erstatten und diesen Betrag in Anwendung der §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung trägt er vor: Der Kostenerstattungsanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe bedürfe der ausdrücklichen Geltendmachung. Sinn und Zweck dieses Erfordernisses sei der Schutz eines Trägers der Sozialhilfe vor hohen nachträglichen Forderungen, über die er weder dem Grunde noch der Höhe nach vorher unterrichtet worden sei, auf die er sich also nicht habe einstellen können. Ändere sich nach Absendung der Erstattungsanmeldung die Art der gewährten Hilfe, so sei eine erneute Erstattungsanmeldung für die nunmehr gewährte Hilfe erforderlich. Erstmals sei am 18. März 2003 durch die Klägerin mitgeteilt worden, dass Herr Q zum 1. Mai 2000 in ein Arbeitsverhältnis habe vermittelt werden können. Diese Anmeldung sei außerhalb der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X erfolgt. Zudem habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2002 ihre Sozialhilfeaufwendungen für den gesamten Abrechnungszeitraum vom 17. Januar 1999 bis 16. Januar 2001 mit 68.212,47 DM beziffert. Er, der Beklagte, habe diese Aufwendungen anerkannt und an die Klägerin ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nicht mitgeteilt, dass noch weitere Aufwendungen geltend gemacht würden, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre, da die Arbeitsmaßnahme bereits beendet gewesen sei. Vielmehr sei mitgeteilt worden, dass der Hilfefall abgeschlossen sei, und seien ausweislich der Kostenaufstellung für den Zeitraum von Mai 2000 bis Januar 2001 Einkünfte in unterschiedlicher Höhe bedarfsmindernd berücksichtigt worden. Er gehe davon aus, dass es sich hier um das Netto-Erwerbseinkommen des Herrn Q aus einem Arbeitsverhältnis bei der O GmbH handele. Mit dem im Streit stehenden Kostenerstattungsbegehren strebe die Klägerin nun indirekt die Rückabwicklung des bereits abgeschlossenen und auch abgerechneten Zeitraumes an. Darüber hinaus seien Aufwendungen, die im Rahmen eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses an einen Dritten geleistet würden, nicht mit dem in § 107 Abs. 1 BSHG aufgeführten Begriff „erforderlich werdende Hilfe" zu vereinbaren. Hilfe im Sinne des BSHG sei nur die unmittelbar dem Hilfesuchenden selbst gewährte Leistung auf Grund seines höchstpersönlichen Anspruchs. Bei der vorliegenden Erstattung an den Arbeitgeber handele es sich hingegen um Kosten. Die Firma O GmbH habe mit Herrn Q einen Arbeitsvertrag geschlossen, der nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Arbeitsrecht zuzuordnen sei. Dieser Arbeitsvertrag erfülle damit nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 BSHG, da der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger kein Entgelt bezahle. Vielmehr erstatte er dem Arbeitgeber vereinbarte Kosten. Die von der Klägerin gewährte Hilfe zur Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG in Form der an die O GmbH erstatteten Personalkosten gehöre zwar zur Sozialhilfe nach Abschnitt 2 des BSHG, diese Aufwendungen seien aber nicht nach § 107 BSHG zu erstatten, da der Hilfeempfänger selbst für die von ihm geleistete Arbeit keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern eine Arbeitsvergütung erhalten habe. 22 Mit Schriftsätzen vom 28. Februar 2005 haben sich die Klägerin und der Beklagte mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 26 Die Leistungsklage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. 27 Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 15.699,81 Euro erstattet, die sie im Hilfefall des Herrn Q in den Monaten April, Mai und Juni 1999 sowie im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 16. Januar 2001 aufgewendet hat. 28 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 107 Abs. 1 des zur Zeit der Hilfegewährung durch die Klägerin geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646). Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. 29 Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG sind hier insoweit erfüllt, als Herr Q am 16. Januar 1999 von H nach L verzogen ist und innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedurft hat; außerdem ist der Beklagte der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes und die Klägerin der seit dem 16. Januar 1999 zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe. Daraus folgt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in ihrem Bereich für Herrn Q erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen zu erstatten. Diese Erstattungspflicht umfasst auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Kosten der Hilfe zur Arbeit, die die Klägerin Herrn Q nach § 19 Abs. 2 BSHG gewährt hat. 30 Die erkennende Kammer teilt nicht die vom Beklagten vertretene Auffassung, ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr an die O GmbH geleisteten Zahlungen scheide schon deshalb aus, weil es sich dabei nicht um „Hilfe", sondern um Kosten handele. Denn die Formulierung in § 107 Abs. 1 BSHG, dass die Hilfe zu erstatten ist, ist ungenau. Die Hilfe, das heißt die Leistung, die der Hilfeempfänger erhalten hat, kann ein anderer Sozialhilfeträger nicht erstatten. Zu erstatten sind vielmehr, wie die Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG zeigt, die vom erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger aufgewendeten Kosten der Hilfe. 31 Vgl. Schoch in BSHG, Lehr- und Praxiskommentar (LPK - BSHG), 6. Auflage 2003, § 107 Rn. 23. 32 Zu diesen Kosten gehört auch die Entschädigung für Mehraufwendungen, die die O GmbH Herrn Q im April/Mai 1999 und April 2000 ausgezahlt hat und ihr von der Klägerin erstattet worden ist. Die Zahlung dieser Entschädigung beruht auf § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG. Danach kann dem Hilfesuchenden, wenn für ihn Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen wird, entweder das übliche Arbeitsentgelt (1. Alternative) oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (2. Alternative) gewährt werden. Die Entschädigung für Mehraufwendungen ist eine Sozialhilfeleistung, 33 vgl. Krahmer in LPK - BSHG, § 19 Rn. 16; Fasselt in Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Aufl. 2003, § 19 Rn. 12, 34 unabhängig davon, ob sie vom Sozialhilfeträger unmittelbar oder - wie hier - durch den Arbeitgeber, der dabei lediglich als Zahlstelle fungiert, an den Hilfeempfänger ausgezahlt wird. Deshalb kann der Sozialhilfeträger nach § 107 Abs. 1 BSHG die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Gewährung der Mehraufwandsentschädigung entstehen. 35 Dasselbe gilt für die Brutto-Gehaltskosten und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die die Klägerin für Juni 1999 sowie für die Zeit von Mai 2000 bis zum 16. Januar 2001 in Bezug auf Herrn Q an die O GmbH gezahlt hat. Der Übernahme der Gehaltskosten liegt ebenfalls § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG, und zwar dessen 1. Alternative (Gewährung des üblichen Arbeitsentgelts), zu Grunde. Der Sozialhilfeträger muss die Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nicht notwendig in der Weise bereitstellen, dass er selbst als Arbeitgeber auftritt, sondern er kann eine solche Arbeitsgelegenheit auch bei einem freien Beschäftigungsträger schaffen. Wenn der Sozialhilfeträger einem Hilfeempfänger - wie hier die Klägerin Herrn Q - eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeit bei einem freien Träger anbietet bzw. zuweist, gewährt er Hilfe nach § 19 Abs. 2 BSHG und handelt es sich bei den Gehaltskosten, die er dem Arbeitgeber erstattet, um Kosten der Sozialhilfe. Unbestritten gehört der zwischen der O GmbH und Herrn Q geschlossene Arbeitsvertrag zum Arbeitsrecht, 36 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 63.86 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 41, S. 45, für ein Arbeitsverhältnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 1. Alternative BSHG, 37 doch handelt es sich bei der Beschäftigung im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses selbst dann um eine Maßnahme der Sozialhilfe, wenn die Arbeitsgelegenheit nicht vom Sozialhilfeträger selbst vorgehalten wird. Dies gilt sowohl für die Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG als auch für die Regelung des § 18 Abs. 4 BSHG (Zuschuss an den Arbeitgeber). Dass § 111 BSHG der Kostenerstattung der Aufwendungen des hilfegewährenden Trägers der Sozialhilfe nach § 19 Abs. 2 BSHG bzw. § 18 Abs. 4 BSHG nicht entgegensteht, entspricht offensichtlich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. 38 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 10 Z 1463/03 -, FEVS 56, S. 56 (57 f.), unter Hinweis auf den Beschluss des BVerwG vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, S. 539; ferner W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 111 Rn. 8b. 39 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der in den Monaten April, Mai und Juni 1999 sowie im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 16. Januar 2001 aufgewendeten Kosten für Leistungen nach § 19 BSHG auch nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. 40 Voraussetzung für die wirksame Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs ist nach dieser Vorschrift, dass der Anspruch von dem erstattungsberechtigten Hilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht wird, der nach Aufhebung des § 112 BSHG a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gemäß § 37 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) auch auf Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 103 ff. BSHG anwendbar ist. § 111 SGB X bestimmt in Satz 1, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 41 Die Geltendmachung der Kostenerstattung erfolgte bereits unmittelbar nach dem Leistungsbeginn zum 16. Januar 1999, und damit nach der Entstehung des Erstattungsanspruchs, mit Schreiben vom 25. Januar 1999, das dem Beklagten am 29. Januar 1999 zuging. Aus der formularmäßigen Anmeldung ergab sich für den Beklagten eindeutig und unmissverständlich das Erstattungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der von ihr für die Familie Q seit dem 16. Januar 1999 erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen auf der Grundlage des § 107 BSHG. Alle für die Entstehung des Erstattungsanspruchs wesentlichen Umstände waren aufgeführt. Das Fehlen einer genauen Bezifferung der Höhe der erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen ist unschädlich, da die im Einzelnen gewährten Leistungen im Folgenden durch die von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen hinreichend konkretisiert worden sind. Der Beklagte konnte auf Grund der Mitteilung vom 25. Januar 1999 die angesichts der begonnenen Hilfegewährung zu erwartenden Belastungen - namentlich auch mit Blick auf die zeitliche Einschränkung des Erstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG - hinreichend abschätzen. 42 Soweit - wie auch im vorliegenden Fall - keine rechtserhebliche zeitliche Unterbrechung der Hilfegewährung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingetreten und derselbe kostenerstattungspflichtige Träger betroffen ist, wirkt die erstmalige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sodann auch für den gesamten zukünftigen Leistungszeitraum. 43 Vgl. W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 112 Rn. 12 f.; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., Vor § 103 Rn. 17; Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 -, juris . 44 Insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten keiner erneuten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei Umstellung der Leistungsgewährung auf Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG. Durch die Mitteilung vom 25. Januar 1999 hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch auch für die in den Monaten April, Mai und Juni 1999 sowie ab April 2000 für Herrn Q erbrachten Leistungen nach § 19 BSHG wirksam geltend gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass zu der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschrift des § 112 BSHG, aber auch zum Teil zu § 111 SGB X die Auffassung vertreten wird, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, namentlich ein Wechsel der Hilfeart, eine erneute Anmeldung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erforderlich macht, mit der Folge, dass der Anspruch auf Erstattung der für die neue Hilfeart aufgewendeten Kosten ausgeschlossen ist, wenn die erneute Anzeige nicht fristgerecht erfolgt. 45 Vgl. zu § 112 BSHG a.F.: Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom 9. Oktober 1997 - B 90/96 -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1999, S. 40; zu § 111 SGB X: Zink/Bramann in Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, 4. Auflage, § 111 Rn. 17; Bräutigam, a.a.O., Vor § 103 Rn. 17; Schoch in LPK - BSHG, Vor § 103 Rn. 24. 46 Nach dieser Auffassung hätte die Klägerin - so meint der Beklagte - aus Anlass der Umstellung der Hilfeart den Erstattungsanspruch erneut innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Abs. 1 SGB X geltend machen müssen, um auch für die neue Leistungsart einen Erstattungsanspruch wirksam zu begründen. Demnach wäre der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der für die Hilfe nach § 19 BSHG aufgewendeten Kosten ausgeschlossen, weil sie diesen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 18. März 2003 und damit mehr als zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den sie die Leistung erbracht hat, geltend gemacht hat. 47 Die Kammer folgt dieser rechtlichen Bewertung nicht. Der Kostenerstattungsanspruch ist vielmehr auch für die Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG rechtzeitig im Sinne des § 111 SGB X geltend gemacht worden. Denn eine wesentliche Änderung der Hilfeart ist mit der Bewilligung von Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG gegenüber der zuvor erbrachten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht eingetreten. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Wertung des BSHG, wonach Hilfe zur Arbeit unter den Abschnitt 2 des Gesetzes gefasst und damit systematisch der Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des § 1 Abs. 1 BSHG zugeordnet ist. 48 Vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. August 1999 - 4 L 3033/99 -, FEVS 51, S. 368 f. 49 Das Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 1999, mit dem sie den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, bezieht sich ausdrücklich auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch auf die hier gewährte Hilfe nach § 19 BSHG. Zudem sind die materiellen Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit nach § 11 Abs. 1 BSHG sowohl bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Hilfe zur Arbeit dieselben. Lediglich die Form der Hilfeleistung bzw. der Auszahlung unterscheidet sich. 50 Schließlich gebieten weder der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 107 BSHG noch der Sinn und Zweck der Vorschrift eine erneute Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Falle eines wie hier in Rede stehenden Wechsels der Hilfeart. § 111 Satz 1 SGB X verlangt die fristgemäße Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Erstattungsberechtigten. Schon der Begriff „Geltendmachung" zeigt, dass eine Anmeldung bzw. Mitteilung des Anspruchs unter Hinweis auf dessen wesentliche Entstehungsumstände zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreicht, eine substantiierte Darlegung aller Einzelheiten hingegen nicht erforderlich ist. Im Übrigen umfasst der Erstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG nach dessen eindeutigem Wortlaut alle Aufwendungen für die am neuen Aufenthaltsort des Hilfeempfängers „erforderlich werdende Hilfe" ohne Differenzierung nach der jeweils einschlägigen Hilfeart. In gleicher Weise spricht § 111 Abs. 1 BSHG, der den Umfang der Kostenerstattung regelt, auch nur - allgemein gehalten - von „Hilfe". Wenn jedoch ein Erstattungsanspruch unabhängig von der gewährten Hilfeart entsteht bzw. besteht, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Wechsel der Hilfeart, wenn er schon auf den Erstattungsanspruch selbst keine Auswirkungen hat, eine erneute Anmeldung des bereits geltend gemachten Anspruchs erfordern sollte. Dies gilt um so mehr, als auch der Schutzzweck des § 111 SGB X bereits mit der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs hinreichend gewahrt ist. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X dient dazu, im Interesse des erstattungspflichtigen Leistungsträgers eine schnelle Klärung der Verhältnisse herbeizuführen und ihm Klarheit über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche zu verschaffen, damit er nicht mit lange zurückliegenden Ansprüchen überzogen und dadurch gegebenenfalls in seinen finanziellen Dispositionen beeinträchtigt wird. Die Frist soll auch die Abwicklung der Kostenerstattungsansprüche beschleunigen und zugleich weiter zurückliegende Ansprüche abschneiden. Außerdem erleichtert die Ausschlussfrist die Beweissicherung, welche bei einer Abwicklung weit zurückliegender Zeiträume gefährdet sein kann. 51 Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 27. August 2003 - 6 K 2025/00 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 52 Diesen Normzielen entspricht vorliegend schon die Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom 25. Januar 1999. Dem Beklagten war ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass er für laufende Hilfeleistungen nach dem BSHG grundsätzlich erstattungspflichtig war. Er konnte sich also auf entsprechende Erstattungszahlungen einstellen. Die weitere Abwicklung des fortlaufenden Erstattungsanspruchs, insbesondere eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung, konnte sodann in dem bis zur Verjährung des Anspruchs nach § 113 SGB X verbleibenden Zeitraum erfolgen und ist auch erfolgt. Darüber hinaus ist der Beklagte als erstattungspflichtiger Leistungsträger seit der Neuregelung der Erstattungsvorschriften durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) sowohl durch die zeitliche Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs in § 107 Abs. 2 BSHG, der von vornherein die Erstattungspflicht auf einen Zeitraum von maximal zwei Jahren begrenzt, als auch durch die inhaltliche Beschränkung der zu erstattenden Leistungen auf Hilfen außerhalb von Einrichtungen durch § 107 Abs. 1 BSHG hinreichend geschützt. Für einen noch weiter gehenden Schutz, wie ihn der Beklagte für sich in Anspruch nehmen möchte, besteht angesichts dessen kein Bedürfnis. 53 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. August 2003 - 6 K 2025/00 -, juris; im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 1999 - 4 L 3033/99 -, a.a.O.. 54 Schließlich war die Klägerin dadurch, dass sie dem Beklagten unter dem 25. März 2002 eine Abrechnung der im Hilfefall der Familie Q entstandenen Sozialhilfeaufwendungen übersandt und darin das von Herrn Q bei der O GmbH erzielte Erwerbseinkommen bedarfsmindernd berücksichtigt hatte, nicht daran gehindert, ein Jahr später vom Beklagten die Erstattung der an die O GmbH geleisteten Zahlungen zu verlangen. Zwar mag es sein, dass der Beklagte auf Grund dieser Abrechnung und der im Schreiben vom 25. März 2002 enthaltenen Bemerkung, der Hilfefall sei abgeschlossen, davon ausgegangen ist, die Klägerin werde keinen über den Betrag von 34.876,48 Euro hinausgehenden Erstattungsanspruch gegen ihn geltend machen. Dieses Vertrauen des Beklagten ist jedoch nicht schutzwürdig, weil weder die Voraussetzungen des § 113 SGB X für eine Verjährung des Erstattungsanspruchs noch diejenigen einer Verwirkung vorgelegen haben. 55 Verwirkt ist ein Anspruch dann, wenn die verspätete Geltendmachung einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der erstattungspflichtige Träger aus dem Verhalten des erstattungsberechtigten Trägers hat entnehmen müssen, dass dieser den Kostenerstattungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Eine längere Nichtsausübung des Anspruchsrechts begründet für sich allein noch nicht die Verwirkung des Anspruchs; es müssen vielmehr ganz besondere Umstände, die die spätere Geltendmachung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen, hinzukommen. 56 Vgl. Bräutigam, a.a.O., Vor § 103 Rn. 19, und Zink/Bramann, a.a.O., § 111 Rn. 27, jeweils m.w.N.. 57 Derartige Umstände sind hier nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die für die Hilfe nach § 19 Abs. 2 BSHG aufgewendeten Kosten bei der Abrechnung vom 25. März 2002 nicht berücksichtigt hat, durfte den Beklagten noch nicht zu der Annahme veranlassen, mit der Zahlung von 34.876,48 Euro sei der Erstattungsanspruch der Klägerin vollständig erfüllt. Vielmehr musste er durchaus damit rechnen, dass der Klägerin für die Hilfegewährung an die Familie Q weitere Kosten entstanden waren, die - etwa aus Versehen oder wegen unterschiedlicher Zuständigkeiten im Bereich der Klägerin - in die Kostenaufstellung vom 25. März 2002 noch nicht eingeflossen waren. Die Bemerkung, der Hilfefall sei abgeschlossen, muss nicht bedeuten, dass keine weitere Kostenerstattung verlangt wird, sondern kann auch so verstanden werden, dass die Familie Q seinerzeit keine Sozialhilfeleistungen von der Klägerin mehr erhielt. Entgegen der Auffassung des Beklagten verhält sich die Klägerin auch nicht widersprüchlich, wenn sie einerseits das Netto-Erwerbseinkommen des Herrn Q aus seinem Arbeitsverhältnis bei der O GmbH bedarfsmindernd berücksichtigt und andererseits die Erstattung der Brutto- Gehaltskosten beansprucht. Denn die Anrechnung des Arbeitseinkommens auf den Bedarf des Herrn Q und seiner Familie ist durch die §§ 11 Abs. 1, 76 ff. BSHG zwingend vorgeschrieben, während es sich bei den von der Klägerin an die O GmbH gezahlten Brutto-Gehaltskosten um Kosten der Herrn Q gewährten Hilfe nach § 19 Abs. 2 BSHG handelt. Insofern ist die Kostenaufstellung vom 25. März 2002 nicht unrichtig, sondern allenfalls unvollständig, und von einer Rückabwicklung des bereits abgerechneten Zeitraumes kann keine Rede sein. 58 Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Erstattungsbetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 12. Dezember 2003. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42). Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. Derartige Ansprüche sind analog § 291 BGB zu verzinsen, weil das einschlägige Fachrecht keine Regelung enthält, die Prozesszinsen im Erstattungsstreit ausschließt; insbesondere § 108 Abs. 2 SGB X stellt keine solche Regelung dar. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, S. 433 ff.. 60 Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung findet, beträgt der Zinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. 62