Urteil
18 K 6897/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0302.18K6897.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Sportschütze. Durch die Waffenbesitzkarten 0000/00, 000/00 und 0000/00 sowie durch Eintragung einer Mitberechtigung auf der Vereins- Waffenbesitzkarte 000/00 erteilte das Polizeipräsidium E dem Kläger waffenrechtliche Erlaubnisse für neun Schusswaffen. Bei einer anlässlich einer Anzeige des Vereins des Klägers gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) durchgeführten Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stellte das Polizeipräsidium E fest, dass der Kläger durch seit dem 26. Oktober 1999 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E vom 18. Oktober 1999 (000 Cs 000 Js 000/00) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt worden war. Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 8. August 2001 widerrief das Polizeipräsidium E mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 die dem Kläger mit den Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 000/00 und 0000/00 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, forderte den Kläger auf, seine Waffenbesitzkarten binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheids zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) WaffG (1976) an, der Kläger sei im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung waffenrechtlich unzuverlässig;.er sei wegen einer gemeingefährlichen Straftat verurteilt worden. Hierfür setzte es eine Verwaltungsgebühr von 150,- DM fest. 3 Hiergegen erhob der Kläger am 30. Oktober 2001 Widerspruch. Mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 4. August 2004 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 gab die Beklagte dem Widerspruch statt und hob den Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 19. Oktober 2001 auf. Sie verwies auf das zwischenzeitlich gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 2 Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts am 1. April 2003 in Kraft getretene novellierte Waffenrecht, wonach gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG (2002) nur noch Personen in der Regel unzuverlässig seien, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Tat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden seien, was beim Kläger nicht der Fall sei. Nachdem die Beklagte vom Polizeipräsidium E am 24. August 2004 erfahren hatte, dass der Kläger durch seit dem 31. März 2004 rechtskräftiges Urteil des AG E vom 9. März 2004 erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 35,- Euro verurteilt worden war, nahm sie den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 mit Bescheid vom 31. August 2004 ohne vorherige Anhörung zurück und wies den Widerspruch des Klägers vom 30. Oktober 2001 nunmehr mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger tatsächlich waffenrechtlich unzuverlässig gewesen sei. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den ihm günstigen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 liege nicht vor, weil der Kläger selbst seine Verurteilungen gekannt habe. 4 Den vom Kläger am 3. September 2004 erhobenen Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid vom 31. August 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2004 als unbegründet zurück. 5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Oktober 2004 erhobenen Klage. Er beantragt, 6 den Widerrufsbescheid des Polizeipräsidiums E vom 19. Oktober 2001 sowie den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 31. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Oktober 2004 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 seien gegeben. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Polizeipräsidiums E Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 11 Entscheidungsgründe: 12 Nachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. 13 Bei vernünftiger Würdigung des Begehrens des Klägers richtet sich die Klage nicht auch gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 19. Oktober 2001, denn abgesehen davon, dass sich die Klage ausdrücklich nur gegen die Bezirksregierung E richtet, bedarf es einer solchen Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E vom 19. Oktober 2001 auch deshalb nicht, weil dieser Bescheid bereits durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2004 aufgehoben worden ist und der Kläger gegen den diesen Widerspruchsbescheid zurücknehmenden Bescheid der Beklagten vom 31. August 2004 Widerspruch und Klage mit der Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben hat. Das Gericht versteht die Klage deshalb dahingehend, dass der Kläger beantragt, 14 den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 31. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Oktober 2004 aufzuheben. 15 So verstanden ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 16 Der Zulässigkeit der Klage steht es nicht entgegen, dass der Kläger keinen Rechtsbehelf gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 eingelegt hat, denn ein Erfolg seiner gegen den Rücknahmebescheid vom selben Datum gerichteten Klage würde gleichzeitig diesem Widerspruchsbescheid die Grundlage entziehen. Im Fall der Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 31. August 2004 würde der Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 fortgelten und es wäre der Beklagten verwehrt, erneut eine Regelung durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 zu treffen. Insbesondere könnte dieser Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 nicht als gleichzeitig erfolgende konkludente Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 verstanden werden, denn eine solche Rücknahme sollte - wie der Rücknahmebescheid vom selben Datum zeigt - durch den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 nicht erfolgen. 17 Der Rücknahmebescheid vom 31. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte war gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) berechtigt, ihren Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 zurückzunehmen. Die Widerspruchsbehörde hat gemäß §§ 48, 79 2. Hs VwVfG NRW die Möglichkeit, noch nicht bestandskräftige rechtswidrige begünstigende Widerspruchsbescheide zurückzunehmen. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1984, - 16 A 3086/83 -, NVwZ 85, S. 661; VG Oldenburg, Urteil vom 29. Februar 1984, - 3 OS A 150/82 -; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 13. Auflage, § 73 Rdnr. 25 aE; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 5. Auflage, § 48, Rdnr. 274f.; zu dieser Fragestellung auch Uhle, NVwZ 2003, S. 811 ff. mit umfangreichen Nachweisen. 19 Soweit vertreten wird, die Widerspruchsbehörde sei zur Rücknahme des Widerspruchsbescheids nicht befugt, verkennt dies, dass nur über eine Anwendung von § 48 VwVfG NRW gewährleistet ist, dass Fehler der Widerspruchsbehörde effektiv dort beseitigt werden können, wo sie entstanden sind. Eine solche Einschränkung der Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Widerspruchsbescheide lässt sich der gesetzlichen Systematik auch nicht entnehmen. Ansonsten wäre die Ausgangsbehörde zum Neuerlass ihrer möglicherweise nicht zu beanstandenden Ausgangsentscheidung gezwungen, was sich gegenüber dem Bürger als Missachtung der Sachkompetenz der Widerspruchsbehörde - insbesondere bei divergierender Beurteilung von Rechtsfragen - darstellen würde. Auch §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sprechen dafür, die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Beseitigung fehlerhafter und noch nicht bestandskräftiger Widerspruchsbescheide entsprechend der prozessualen Ausgestaltung zu bejahen. Aber selbst wenn man dies verneinte ergäbe sich hieraus nichts für den Kläger. Die dann in der Sache gegebene Entscheidung durch die instanziell unzuständige Behörde führt nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 165 ff.). Ihrer Aufhebung stünde § 44 VwVfG NRW entgegen, weil die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers bei der gegebenen Sachlage nach den Vorschriften des Waffengesetzes zwingend zu widerrufen waren (wird noch ausgeführt) und genau dies durch die Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 (und die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers vom 30. Oktober 2001 durch den zweiten Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004) in der Sache erreicht wird. 20 Zwar hat die Beklagte den Kläger nicht vor Erlass des Rücknahmebescheids vom 31. August 2004 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört, jedoch ist die fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Der Kläger hatte inzwischen jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens und des Widerspruchverfahrens ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. 21 Materiell ist der Rücknahmebescheid nicht zu beanstanden. Bei dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, denn zum nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde lagen die Voraussetzungen für den vom Polizeipräsidium E am 19. Oktober 2001 ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 000/00 und 0000/00, nunmehr nach Maßgabe des zwischenzeitlich in Kraft getretenen novellierten Waffenrechts vor. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden der Beklagten vom 31. August und vom 15. Oktober 2004 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Insbesondere ergibt sich für den Kläger nichts aus dem Umstand, dass die erste Verurteilung des Amtsgerichts E vom 18. Oktober 1999 (000 Cs 000 Js 000/00) vor Inkrafttreten des WaffG n.F. erfolgte, denn § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG n.F. ist auch auf vor Inkrafttreten der Regelung erfolgte strafrechtliche Verurteilungen anzuwenden. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Zudem sind weder Ausnahmen für Zeiträume vor Inkrafttreten des WaffG n.F. vorgesehen, noch sind entsprechende Übergangsvorschriften vorhanden. 22 VGH Baden-Württemberg; Beschluss vom 18. August 2004 - 1 S 976/04 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 1. September 2004 - 18 K 2587/04 -. 23 Auch die Aufforderungen zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten und zur Überlassung der Waffen an einen Berechtigten bzw. zur Unbrauchbarmachung binnen 14 Tagen bzw. 2 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung sind nicht zu beanstanden. Die Verbindlichkeit dieser Anordnungen ergibt sich noch ausreichend deutlich aus den mit ihnen verbundenen Fristsetzungen. Sie können sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG (2002) stützen. Die Anordnung dieser Maßnahmen dient der effektiven Durchsetzung des ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarten und entspricht damit der Intention des Gesetzgebers. Schließlich ist auch die vom Polizeipräsidium E im Bescheid vom 19. Oktober 2001 festgesetzte Gebühr nicht zu hoch angesetzt; das Polizeipräsidium ist offenbar zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es sich bei den Waffenbesitzkarten 0000/00 und 000/00 des Klägers um solche i.S.d. Abschnitt 2 Nr. 6 der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz a.F. (die nach Art. 19 Nr. 3 lit. c) WaffRNeuRG fortgilt) handelt, obwohl angesichts der Zahl der vorhandenen Kurzwaffen nicht beide betroffenen Waffenbesitzkarten unter § 32 Abs. 2 WaffG a.F. fallen dürften. Von der Erhebung einer Gebühr nach Abschnitt I Nr. 15 der vorgenannten Anlage hat das Polizeipräsidium E offenbar ganz abgesehen, obwohl eine Anordnung nach § 48 Abs. 2 WaffG a.F. (§ 46 Abs. 2 WaffG n.F.) erfolgt ist. 24 Dem ist der Kläger nicht mit rechtserheblichen Ausführungen entgegengetreten. Insbesondere ist es weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger trotz seiner zweimaligen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG (2002) waffenrechtlich zuverlässig ist. Ein der Rücknahme entgegenstehender Vertrauensschutz durch Bestandsschutz ist bei nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG NRW fallenden Verwaltungsakten - wozu die hier zurückgenommene Entscheidung gehört - bereits nicht vorgesehen. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers liegt aber auch nicht vor, weil ihm auf Grund seiner ihm bekannten Verurteilungen und der Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2004 seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bekannt war. Schließlich ist die Entscheidung der Beklagten, ihren Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 zurückzunehmen, nicht ermessensfehlerhaft. Sie entspricht vielmehr der Intention des Waffengesetzes, den Besitz von Waffen in unzuverlässigen Händen zu vermeiden und in solchen Fällen waffenrechtliche Erlaubnisse zwingend zu widerrufen bzw. zurückzunehmen (vgl. § 45 Abs. 1 und 2 WaffG n.F.). 25 Das Gericht weist darauf hin, dass das Polizeipräsidium E in dem Bescheid vom 19. Oktober 2001 weder die Mitberechtigung des Klägers auf der Vereinswaffenbesitzkarte des Herrn B (Nr. 000/00) widerrufen noch Maßnahmen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 1. WaffV (jetzt § 10 Abs. 4 AWaffV) getroffen hat. Entsprechende Anordnungen sind in dem Bescheid nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Eindeutigkeit enthalten. Ob sie durch den Bescheid ausgesprochen werden sollen oder nicht, bleibt im Dunkeln. Der Bescheid enthält nämlich nur Ausführungen dazu, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden könnten bzw. beabsichtigt waren. Der Bürger muss aber zweifelsfrei erkennen können, welche Entscheidungen die Verwaltung trifft. Angesichts der nach vorstehenden Ausführungen gegebenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers dürften der Widerruf der Mitberechtigung des Klägers auf der Vereinswaffenbesitzkarte des Herrn B (Nr. 000/00) und Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 AWaffV allerdings rechtlich nicht zu beanstanden sein. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 28