Urteil
13 K 5818/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0303.13K5818.03.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger erhielt vom Beklagten Hilfe zur Pflege nach § 69b Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Form von Hilfe beim Baden und Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der beauftragte Pflegedienst (Firma T1) rechnete direkt mit dem Beklagten ab, zuletzt - jeweils im Folgemonat - für die Monate Juli und August 2002 (jeweils 297,36 Euro). Beim Beklagten wurde Ende Oktober 2002 bekannt, dass der Kläger im Juli 2002 Leistungen der Pflegeversicherung beantragt hatte, der Medizinische Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung beim Kläger Pflegebedürftigkeit nach Stufe I festgestellt hatte (Begutachtung vom 20. September 2002) und seit dem 1. Juli 2002 entsprechend dem Wunsch des Klägers Pflegegeld (205.- Euro monatlich) aus der Pflegeversicherung gewährt wurde. Nach einem beim Beklagten gefertigten Aktenvermerk vom 19. November 2002 war das Pflegegeld für Juli und August 2002 bereits an den Kläger ausgezahlt, so dass eine Erstattung der geleisteten Sozialhilfe durch die Pflegeversicherung nicht mehr möglich war. Mit Bescheid vom 19. November 2002 legte der Beklagte fest, dass die bisher gewährte Hilfe zur Pflege mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingestellt werde. Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, die in den Monaten Juli und August 2002 gewährten Leistungen (insgesamt 594,72 Euro) zu ersetzen. Zur Begründung führte er aus: Die Verpflichtung zum Kostenersatz ergebe sich aus § 92a Abs. 1 BSHG. Der Kläger habe die von der Pflegeversicherung angebotene Übernahme der Leistungen des Pflegedienstes als Sachleistungen abgelehnt und statt dessen Pflegegeld beantragt. Da das Pflegegeld für die Monate Juli und August 2002 bereits ausgezahlt worden sei, habe die Pflegekasse die Überleitungsansprüche für diese beiden Monate nicht mehr befriedigen können. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte vor allem geltend, dass durch den Pflegedienst keine Hilfe beim Baden geleistet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe den Sozialhilfeträger zunächst nicht über den Antrag bei seiner Pflegeversicherung informiert, obwohl durch den Sozialhilfeträger die gleichen Leistungen gewährt worden seien. Diese Leistungen seien auch rechtmäßig erbracht worden. Das Versäumnis des Klägers wäre nicht als so schwerwiegend zu bewerten, wenn er die ihm angebotenen Sachleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen hätte. Das Verhalten des Klägers habe dazu geführt, dass zweckgleiche Leistungen doppelt erbracht worden seien. Der Kläger hat am 30. August 2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt im wesentlichen Bezug auf den Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in derer Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG gilt: Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Wie eine Auslegung ergibt, handelt es sich um einen quasi-deliktischen Anspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt. Dieses Verhalten muss nicht notwendig rechtswidrig" im Sinne der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) oder des Strafrechts sein. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe objektiv sozialwidrig" herbeigeführt worden sind. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Verschulden (vorsätzliches oder grob) muss sich auch auf die Sozialwidrigkeit des Verhaltens beziehen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zum Kostenersatz als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe die Ausnahme darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 4/02 -, FEVS 55, 110, und Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341. § 92a Abs. 1 BSHG umfast nicht die Fälle, in denen der Rechtsgrund der Leistungsgewährung von Anfang an fehlt. Er geht vielmehr davon aus, dass der Hilfeempfänger die Hilfe nach den Bestimmungen des BSHG zu Recht erhalten hat. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, die die Sozialhilfezahlungen auslösende Verwaltungsakte rückwirkend aufzuheben. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. April 1970 - V OE 107/86 -, FEVS 18, 456. So ist auch hier der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2002 nicht etwa dahin zu verstehen, dass damit die Gewährung der Hilfe zur Pflege für Juli und August 2002 rückwirkend aufgehoben werden soll. Denn das würde im Widerspruch stehen zu der - soweit ersichtlich - zutreffenden Einschätzung des Beklagten, dass die Gewährung der Hilfe zur Pflege in den Monaten Juli und August 2002 rechtmäßig war und eine Erstattung allenfalls auf der Grundlage von § 92a Abs. 1 BSHG möglich erscheint. Im übrigen gäbe das auch der Wortlaut des Bescheides nicht her. Da § 92a Abs. 1 BSHG den Nachranggrundsatz verwirklicht, muss zwischen dem schuldhaften Verhalten, das in dieser Vorschrift genannt ist, und dem Erfolg, nämlich der Notwendigkeit, Sozialhilfe zu gewähren, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 1998 - 6 S 1669/96 -, FEVS 49, 101; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1992 - 4 L 1894/91 -, FEVS 43, 246. Dieses zugrunde gelegt, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Es fehlt an einem dem Kläger als sozialwidrig vorwerfbaren Verhalten, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Pflege in den Monaten Juli und August 2002 steht. Hätte der Kläger sofort im Juli 2002 den Beklagten darüber informiert, dass er Leistungen der Pflegeversicherung beantragt hatte, hätte das keinen Unterschied gemacht. Solange die Leistungen der Pflegeversicherung nicht bewilligt waren, also in der Zeit vor Oktober 2002, hatte der Kläger Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG. Denn nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen kommt es auf eine anderweitige Hilfemöglichkeit nur dann an, wenn sie im in Frage stehenden Zeitraum tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. §§ 2 Abs. 1, 69c Abs. 4 Satz 1 BSHG). Des weiteren hat der Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger anstelle der Sachleistung (direkte Abrechnung der Pflegeversicherung mit dem Pflegedienst) das Pflegegeld beantragt hat (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dafür gilt aber nichts anderes. Auch wenn der Kläger die Pflegesachleistung in Anspruch genommen hätte, hätte sich nichts daran geändert, dass in den Monaten Juli und August 2002 die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Pflege vorgelegen haben. Zwar sind hier, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat, im Ergebnis zweckgleiche Leistungen doppelt erbracht worden. Auch hätte der Kläger das verhindern können, indem er sich anders verhalten hätte. Die in § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch liegen jedoch nicht vor. Wie bereits an anderer Stelle betont, stellt die Heranziehung zum Kostenersatz als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe die Ausnahme dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.