Urteil
4 K 6025/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0303.4K6025.04.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Bezirksregierung E erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 1998 und Änderungsbescheid vom 2. Februar 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gas- und Dampfkesselturbinenanlage im Heizkraftwerk B" in E. Die Herstellungskosten dieser Anlage bezifferte die Klägerin mit insgesamt 88.500.000,- DM (= 45.249.331,49 Euro). 3 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 setzte der Beklagte für die am 31. Mai 2000 und 28. September 2000 durchgeführten Bauüberwachungen sowie für die am 14. Mai 2001 vorgenommene Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Vorhabens Gebühren in Höhe von insgesamt 138.238,75 Euro fest. Der Betrag setzte sich zusammen aus einem Teilbetrag von 88.237,50 Euro für die Bauüberwachungen und einem Teilbetrag von 50.001,25 Euro für die Bauzustandsbesichtigung. Bei der Gebührenberechnung brachte der Beklagte die Hälfte der Herstellungssumme der Gas- und Dampfkesselturbinenanlage in Ansatz (22.624.665,75 Euro). 4 Gegen diesen Gebührenbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die festgesetzten Gebühren seien überhöht. Bei der Gebührenbemessung seien lediglich die Herstellungskosten der Teile der Anlage zu berücksichtigen, die Gegenstand einer baurechtlichen Prüfung gewesen seien. Eine solche Prüfung habe bei den technischen Komponenten der Gas- und Dampfkesselturbinenanlage, deren Herstellungskosten bei 80.877.000,- DM (= 41.351.753,48 Euro) lägen, nicht stattgefunden. Bei der Gebührenerhebung sei daher lediglich ein Betrag in Höhe von 7.623.000,- DM (= 3.897.578,01 Euro) in Ansatz zu bringen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück. 6 Am 14. September 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 16. August 2004 insoweit aufzuheben, als die festgesetzte Gebühr den Betrag von 23.842,32 Euro übersteigt. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 14 Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist §§ 1 Abs. 1, 2, 11 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GV NRW S. 262) sowie die Tarifstellen 2.4.10.2 (Bauüberwachung) und 2.4.10.3 (Bauzustandsbesichtigung) des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW. 16 2. Die in der angefochtenen Gebührenfestsetzung mit Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2002 veranlagten Gebühren für die Bauüberwachungstermine richten sich nach der Tarifstelle 2.4.10.2 AGT. Danach sind für die Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), auch wenn die Vorhaben - wie hier - nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt (vgl. §§ 6, 13, 16 BImSchG), für jeden Termin der Bauüberwachung bis zu 17 vom Hundert der Gebühr nach (u.a.) der Tarifstelle 2.4.2.4c) AGT - mindestens jedoch je Termin 50 Euro - zu Grunde zu legen. Hieraus folgt, dass die Bauüberwachungsgebühr an der Baugenehmigungsgebühr auszurichten ist. Bei dem der Klägerin genehmigten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten war (vgl. Nr. 1.1, 1. Spalte des Anhangs zur vorgenannten Verordnung), mithin um ein Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 BauO NRW. Nach der Tarifstelle 2.4.2.4c) AGT sind bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung von in Tarifstelle 2.4.1.4c) AGT genannten baulichen Anlagen, mithin solchen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, 13 vom Tausend der Herstellungssumme anzusetzen. Die Herstellungssumme wird wiederum entsprechend der Tarifstelle 2.1.3 AGT berechnet. Dort heißt es im Wesentlichen: Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten Kosten einer baulichen Anlage zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten erforderlich sein werden (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 bleiben Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfung sind, unberücksichtigt (Satz 1). Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zu Grunde zu legen (Satz 2). 17 Mit Blick auf die vorgenannte Tarifstelle 2.1.3 AGT hat der Beklagte bei der Gebührenfestsetzung zu Recht die Hälfte der Herstellungssumme der streitgegenständlichen Anlage (22.624.665,75 Euro) in Ansatz gebracht. Zwar werden, wie ausgeführt, Teile baulicher Anlagen, die keiner baurechtlichen Überprüfung unterliegen, was hier bei den von der Klägerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 markierten (technischen) Komponenten der Gas- und Dampfkesselturbinenanlage unstreitig der Fall ist, bei der Herstellungssumme nicht berücksichtigt, so dass allein nach der Tarifstelle 2.1.3 Absatz 2, Satz 1 AGT bei der Gebührenberechnung eine Herstellungssumme von 3.897.578,01 Euro (= 7.623.000,- DM) zu Grunde zu legen wäre. Vorliegend bestimmt aber die technische Ausstattung des klägerischen Vorhabens maßgeblich die Herstellungskosten, so dass für die Gebührenberechnung die Tarifstelle 2.1.3 Absatz 2, Satz 2 AGT heranzuziehen ist. Allein die Gas- und Dampfkesselturbinenanlage, der Abhitzekessel, die Rohrleitungen und Armaturen sowie die Generatoren für die Gas- und Dampfturbinen machen eine Herstellungssumme von 32.601.504,22 Euro (= 63.763.000,- DM) aus. Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der in der Tarifstelle 2.1.3 Absatz 2 AGT enthaltenen Sätze verdeutlichen, dass Satz 2 eine gegenüber dem ihm vorangestellten Satz spezieller Regelung mit der Folge darstellt, dass in Fällen, in denen - wie hier - die Herstellungskosten maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt werden, bei der Gebührenberechnung die Hälfte der Herstellungssumme des gesamten Vorhabens zu Grunde zu legen ist. Eine technische Ausstattung findet demnach bei der Festsetzung der Gebühren nur dann keine Berücksichtigung, wenn sie die Herstellungskosten der baulichen Anlage nicht entscheidend beeinflusst. So verhält es sich hier indessen nicht. Das Argument der Klägerin, eine technische Ausstattung im Sinne der genannten Tarifstelle sei nur eine solche, die der baulichen Anlage diene, was hier nicht der Fall sei, greift nicht. Der Wortlaut der Vorschrift gibt für diese einschränkende Auslegung nichts her. Auch spricht nichts dafür, dass es sich bei den technischen Komponenten der Gas- und Dampfkesselturbinenanlage nicht um eine technische Ausstattung der baulichen Anlage im Sinne der Tarifstelle 2.1.3 Absatz 2, Satz 2 AGT handelt. 18 Die nach den vorstehenden Ausführungen zu Grunde zu legende Herstellungssumme in Höhe von 45.249.331,49 Euro (= 88.500.000,- DM) ist gemäß 2.1.3 Absatz 2 Satz 2 AGT zu halbieren. Von diesem Betrag (22.624.665,75 Euro) sind bei der Gebührenberechnung zunächst, wie ausgeführt, nach 2.4.2.4c) AGT 13 vom Tausend (294.120,65 Euro) in Ansatz zu bringen. 19 Von dieser (fiktiven) Baugenehmigungsgebühr (294.120,65 Euro) sind bei der Bauüberwachungsgebühr nach der Tarifstelle 2.4.10.2 AGT je Termin bis zu 17 vom Hundert zu berechnen. Dieser Gebührensatz entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 GebG NRW. Nach dieser Vorschrift hat zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Verwaltungsaufwand nicht das allein entscheidende Merkmal für die Bemessung der Gebührenhöhe ist. Der Verwaltungsaufwand ist zu berücksichtigen, er ist nicht der Gebührenmaßstab. Ferner wird zwischen Gebührenhöhe und Vorteil kein direkt proportionales, sondern ein angemessenes Verhältnis verlangt. Beides eröffnet Spielraum für die im Gebührenrecht notwendige Pauschalierung. Der Beklagte hat für die beiden am 31. Mai 2000 und 28. September 2000 durchgeführten Bauüberwachungen jeweils einen Betrag von 44.118,75 Euro berechnet (rund 15 vom Hundert des in Anwendung der Tarifstelle 2.4.10.2 AGT ermittelten Betrages). Die Höhe dieser Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie schöpft den vorgegebenen Rahmen nicht voll aus. Dass der angenommene Prozentsatz ermessensfehlerhaft ist, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 20 3. Nicht zu beanstanden ist auch die vom Beklagten festgesetzte Gebühr für die am 14. Mai 2001 vorgenommene Bauzustandsbesichtigung (§ 82 BauO NRW) in Höhe von 50.001,25 Euro. Diese Gebühr richtet sich nach der Tarifstelle 2.4.10.3c) AGT. Danach sind (u.a.) für Bauzustandsbesichtigungen nach abschließender Fertigstellung des Vorhabens bis zu 20 vom Hundert der Gebühr der Tarifstelle 2.4.2.4c) AGT zu Grunde zu legen. Der Beklagte hat im angefochtenen Gebührenbescheid 17 vom Hundert in Ansatz gebracht. Rechtlichen Bedenken begegnet dies nicht. 21 Die Gesamtberechnung zeigt, dass die relative Höhe der Gebühren nicht außer Verhältnis zum Wert des genehmigten Vorhabens steht. Die beiden Bauüberwachungsgebühren und die Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Vorhabens belaufen sich zusammen auf (88.237,50 + 50.001,25 =) 138.238,75 Euro. Nach den Angaben der Klägerin betragen die Herstellungskosten insgesamt 45.249.331,49 Euro. Die mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 festgesetzten Gebühren sind davon lediglich 0,31 %. Darin liegt kein grobes Missverhältnis und erst Recht keine erdrosselnde oder abschreckende Veranlagung (Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, in dem für einen Prozentwert von 2,4 für die Baugenehmigungsgebühr im Verhältnis zu den tatsächlichen Rohbaukosten eines Vorhabens ein grobes Missverhältnis verneint wurde). 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24