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Urteil

4 K 8677/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0303.4K8677.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten und unter Denkmalschutz stehenden Grundstücks G1 (B1-Straße 0). 3 Das Grundstück B1-Straße 0 bestand früher aus den in der G2 gelegenen Flurstücken 00 und 000 mit einer Gesamtfläche von ca. 6.150 m². Die ursprüngliche Parzelle 00 wurde im Jahr 1950 als Teil einer kleinen Villenansiedlung, die aus acht Objekten besteht, aufgrund eines von dem Architekten Herr I und dem Gartenbauarchitekten Herr X entwickelten und zwischen 1945 und 1956 verwirklichten Konzeptes mit einem Wohnhaus, dem sogenannten Haupthaus, und einem unmittelbar an der Straße gelegenen Nebenhaus bebaut. Das Nebenhaus nahm die Garagen und die Chauffeurswohnung auf. 4 Der Beklagte als Untere Denkmalbehörde trug die Objekte B1-Straße 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0 und F1-Straße 00 am 19. November 1992 in die Denkmalliste ein. Unter dem gleichen Datum erteilte er hierüber u.a. Herr M als damaligem Eigentümer des Grundstücks B1-Straße 0 einen Bescheid. Den hiergegen unter dem 10. Dezember 1992 eingelegten Widerspruch nahm Herr M mit Schreiben vom 26. Januar 1994 zurück, nachdem es wegen eines westlich des Nebenhauses geplanten Wohnbauvorhabens zwischen ihm und dem Beklagten zu einem Einvernehmen gekommen war. Herr M führte das betreffende Bauvorhaben nicht aus. 5 Mit notariellem Vertrag vom 21. April 1994 verkaufte Herr M das noch aus den Parzellen G2 bestehende Grundstück B1-Straße 0 in E an den Kläger, dem der beurkundende Notar mit Schreiben vom 18. Juli 1994 mitteilte, ihm sei von einer Eintragung des Objekts B1-Straße 0 nichts bekannt. 6 Mit Schreiben vom 2. Juni 1995 beantragte der Kläger beim Beklagten, das Objekt B1-Straße 0 aus der Denkmalliste zu streichen. Mit Schreiben vom 30. November 1995 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Denkmalschutzgesetz - DSchG - sehe ein Antragsrecht auf Löschung aus der Denkmalliste nicht vor. Insofern werde der Einspruch als gegenstandslos angesehen. Es bestehe nicht die Absicht, in eine erneute Diskussion über den Denkmalwert der Gesamtanlage B1- Straße einzutreten. 7 Mit seiner am 13. Dezember 1995 beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 4 K 11378/95 erhobenen Klage beantragte der Kläger, festzustellen, dass die Eintragung des Anwesens B1-Straße 0 in E (G2) in die Denkmalliste nichtig sei, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des in dem Schreiben des Beklagten vom 30. November 1995 liegenden ablehnenden Bescheides zu verpflichten, das Objekt B1-Straße 0 in der Denkmalliste zu streichen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, beim Kauf des Grundstücks von der Eintragung nichts gewusst zu haben. Die Eintragung sei nichtig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Denkmaleigenschaft nicht vorgelegen hätten bzw. nicht vorlägen. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird insoweit auf den Inhalt der Gerichtsakte 4 K 11378/95 Bezug genommen. Mit Urteil vom 1. August 1996 wies das erkennende Gericht die Klage mangels Begründetheit des Haupt- und Hilfsantrages ab; insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Auf die Berufung des Klägers schlossen dieser und der Beklagte auf Vorschlag des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW, Beschluss vom 6. September 1999 im Verfahren 10 A 4517/96 - einen Vergleich über die denkmal- und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines eingeschossigen Wohnhauses auf einem Standort westlich des Nebengebäudes u.a. mit der Regelung unter 3. des Vergleichs, die Zusage gelte für die Dauer der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Grundstücks und der sich darauf befindlichen Gebäude. Wegen des Wortlauts im Übrigen wird auf den betreffenden Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17. September 1999 - 10 A 4517/96 - erklärte das OVG NRW das Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. August 1996 für wirkungslos und stellte das Verfahren ein. Das betreffende Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt. 8 Im Schreiben vom 25. Februar 2002 stellte der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten beim Beklagten einen Antrag auf Löschung des Objektes B1- Straße 0 als Bau- und Gartendenkmal aus der Denkmalliste mit der sinngemäßen Begründung, die Eintragungsvoraussetzungen seien wegen - von ihm im Einzelnen benannter - nachträglich vorgenommener Veränderungen entfallen. Wegen dieses Vorbringens wird auf das betreffende Schreiben Bezug genommen. Nach Eingang einer Stellungnahme des Beigeladenen vom 10. Juni 2002 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2002 ab, auf den wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 2. Juli 2002 wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 5. November 2002 - Az.: 00.0.0.00 -zurück. 9 Am 9. Dezember 2002 hat der Kläger daraufhin unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. 10 Das vormalige Flurstück G3 ist inzwischen in die Parzellen G4 und G5 geteilt worden. Die mit dem inzwischen zu einem Einfamilienwohnhaus umgebauten früheren Nebengebäude bebaute Parzelle G4 - B1-Straße 0a - hat der Kläger weiterveräußert. 11 Unter dem Aktenzeichen 4 K 5716/03 betreibt der Kläger beim erkennenden Gericht zugleich eine Klage auf Verpflichtung des Beklagten auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage vom 12. Dezember 2002 - 0 - zur Erweiterung seines Wohnhauses auf der jetzigen Parzelle G5, nachdem der Beklagte die Voranfrage mit Bescheid vom 6. März 2003 abgelehnt und die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28. Juli 2003 zurückgewiesen hat. 12 Im vorliegenden Verfahren beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. November 2002 - Az.: 00.0.0.00 - B1-Straße 0-00/00 - zu verpflichten, das Objekt „B1-Straße 0" in E, G6 in der Denkmalliste der Stadt E zu löschen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte und der Beigeladene machen geltend, die Eintragungsvoraussetzungen seien nicht entfallen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. 17 Das Gericht hat am 21. Januar 2005 durch Ortsbesichtigung des Berichterstatters Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 21. Januars 2005 Bezug genommen. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zu den Verfahren 4 K 11378/95, 4 L 3910/95, 4 K 10131/97, 4 L 3025/03 und 4 K 5716/03 sowie sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig. 21 Insbesondere steht ihr nicht nach § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 1. August 1996 - 4 K 11378/95 - entgegen, soweit darin über das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Löschungsbegehren entschieden worden ist; denn das Urteil ist mit Beschluss des OVG NRW vom 17. September 1999 - 10 A 44517/96 - für wirkungslos erklärt worden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die klägerseits geltend gemachten Veränderungen auf den unter Denkmalschutz stehenden Grundstücken bereits zuvor oder erst danach eingetreten sind. 22 Die Klage ist jedoch unbegründet. 23 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 5. November 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, sein Grundstück B1-Straße 0 aus der Denkmalliste zu löschen. 24 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind Baudenkmäler im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG in die Denkmalliste einzutragen. Die Eintragung in die Denkmalliste ist als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2, 2. Alternative VwVfG NRW zu verstehen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Der dem betreffenden Grundstückseigentümer nach § 3 Abs. 3 DSchG hierüber zu erteilende Bescheid stellt deren Bekanntgabe dar. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, vom 12. November 1992 - 10 A 838/90 -, vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, NVwZ RR 1995, 314 und vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264. 26 Die Eintragung in die Denkmalliste hat der Beklagte Herrn M als Voreigentümer des klägerischen Grundstücks mit dem an ihn gerichtetem Bescheid vom 19. November 1992 bekannt gegeben. Dieser Bescheid ist durch Rücknahme des dagegen gerichteten Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen. Damit wirkt die Eintragung auch gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger im Grundeigentum. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 1. August 1996 - 4 K 11378/95 - auf Seite 6 des Urteilsabdrucks. 27 Gemäß § 3 Abs. 4 DSchG ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 28 Fraglich ist, ob unter diesen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 DSchG der betreffende Eigentümer überhaupt einen gegen die Untere Denkmalschutzbehörde durchsetzbaren Anspruch auf Löschung haben kann. 29 Vgl. dazu befürwortend Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 121. 30 Dagegen könnte sprechen, dass dem Eigentümer schon kein materiell bezogenes subjektiv-öffentliches Recht zusteht, die Eintragung aufgrund eigener Antragstellung zu erzwingen 31 - gefestigte Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 17. Februar 1995 - 10 A 830/92 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 25 -, 32 und die Löschung der Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG als begünstigender Verwaltungsakt das Gegenstück zur Eintragung darstellt und weder unter dem Aspekt des künftigen Wegfalls von finanziellen Vergünstigungen noch im Hinblick auf verfahrensrechtliche Positionen subjektive Rechte des Denkmaleigentümers verletzt. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 13. 34 Für eine durch § 3 Abs. 4 DSchG NRW dem Denkmaleigentümer zumindest eingeräumte verfahrensrechtliche Position, im Wege der Beantragung der Löschung aus der Denkmalliste einen formellen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Löschungsverfahrens geltend machen zu können, spricht die in der Rechtsprechung des OVG NRW vertretene, indessen umstrittene Auffassung, § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG vermittele dem Eigentümer eines potentiellen Denkmals die verfahrensrechtliche Rechtsposition, mit einem entsprechenden Antrag einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen auf Eintragung in die Denkmalliste gerichteten Verfahrens verfolgen zu können. 35 So OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 11 A 2015/84 -, BRS 48 Nr. 119; vgl. dies offen lassend OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 13; dagegen OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 - 10 A 830/92 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 25. 36 Die Frage kann hier jedoch auf sich beruhen; denn auch ein zumindest verfahrensrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Löschungsverfahrens kommt nur unter den in § 3 Abs. 4 DSchG genannten Voraussetzungen in Betracht, nämlich wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Daran fehlt es hier. 37 Worauf sich die Eintragungsvoraussetzungen hier beziehen, lässt sich mit hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) dem bestandskräftigen und wirksamen Bescheid des Beklagten vom 19. November 1992 entnehmen. Sie knüpfen an die historische Substanz und das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung B1-Straße in architektonischer und gartengestalterischer Hinsicht an. 38 Wie das Gericht bereits in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 1. August 1996 - 4 K 11378/95 - ausgeführt hat, ist mit der Eintragung in die Denkmalliste das Objekt B1-Straße 0 als gesamtes Anwesen unter Denkmalschutz gestellt worden. 39 Dabei erstreckt sich der Denkmalschutz zunächst auf das ehemalige Hauptgebäude, das heutige Wohnhaus auf dem Grundstück B1-Straße 0 als Baudenkmal, wie sich aus dem Ausspruch des Bescheides, wonach das Haus betroffen sei, und der Begründung des Bescheides, es handele sich um ein Baudenkmal, ergibt. Dieses Gebäude ist indessen Bestandteil einer Mehrheit baulicher Anlagen, die als solche das Baudenkmal bilden; denn die Bedeutung für die Geschichte des Menschen als eine der Voraussetzungen für die Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG knüpft der Beklagte nach der Begründung des Bescheides an die „Siedlung B1-Straße" an. Dementsprechend sind im Ausspruch des Bescheides sämtliche betroffenen Grundstücke als Standorte von „Bauten von wichtigen Architekten der Nachkriegsgeneration" - so u.a. die Begründung - parzellengenau bezeichnet. 40 Für das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz ist in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Begriff Baudenkmal nicht nur einzelne Gebäude, sondern auch eine Mehrheit baulicher Anlagen - hier auf den im Bescheid im Einzelnen aufgeführten Grundstücke - erfassen kann. Eine Mehrheit baulicher Anlagen kann zwar auch nach § 5 DSchG durch Satzung der Gemeinde als Denkmalbereich unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung eines Denkmalbereichs nach § 5 Abs. 1 DSchG und die Eintragung eines Baudenkmals nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG schließen sich aber nicht wechselseitig aus. Baudenkmäler und Denkmalbereiche unterscheiden sich mithin nicht danach, ob das Schutzobjekt aus einer oder aus mehreren baulichen Anlagen besteht. Sie unterscheiden sich vielmehr durch die unterschiedlichen Ziele, die mit den verschiedenen Formen des Denkmalschutzes verfolgt werden. Bei einem Denkmalbereich soll nur das Erscheinungsbild, bei einem Baudenkmal soll zusätzlich die historische Substanz der baulichen Anlage geschützt werden. 41 So OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 880/92 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 42 Indessen ist mit der Eintragung in die Denkmalliste - wie sich dem Bescheid des Beklagten vom 19. November 1992 entnehmen lässt - nicht nur die Mehrheit der auf den aufgeführten Grundstücken vorhandenen Gebäude unter Denkmalschutz gestellt worden. 43 Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG wird unter den Eintragungsvoraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift die Eigenschaft auch von Garten- und Parkanlagen sowie von Menschen gestalteter Landschaftsteile als „Baudenkmal" fingiert, weil solche Teile nach bestimmten Vorstellungen und Regeln geplant sind und für den Denkmalschutz unter dem Stichwort „Gartenarchitektur" bzw. „Landschaftsarchitektur" von Bedeutung sein können. 44 Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 60. 45 So sind die im Bescheid vom 19. November 1992 parzellengenau aufgeführten Grundstücke als Bestandteile einer Siedlung auch insoweit als „Baudenkmal" in die Denkmalliste eingetragen worden, als sie - so die Begründung - ein „wichtiges Werk eines bedeutenden Garten- und Landschaftsgestalters" bilden und nach einheitlichen Regeln gärtnerisch bzw. landschaftlich gestaltet worden sind. Dementsprechend werden im Ausspruch des Bescheides auch die postalisch sowie parzellengenau bezeichneten Grundstücke in ihrer flächenmäßigen Ausdehnung als „Denkmalschutzobjekt" bezeichnet. 46 Sind hier demnach Architektur und Erscheinungsbild der auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude und Gärten Anknüpfungspunkte der Eintragungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 DSchG, so kommt eine Löschung nur in Betracht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind, d.h. hier in die Substanz von Gebäuden und Gärten bzw. in ihr Erscheinungsbild auch durch anderweitige Veränderungen, etwa das Errichten weiterer Gebäude oder das Hinzufügen weiterer Ausstattungsmerkmale so nachhaltig eingegriffen worden ist, dass ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG nicht mehr besteht, m.a.W. die Denkmaleigenschaft untergegangen ist. 47 Insoweit ist eine Bewertung der der Originalsubstanz - bzw. des Originalerscheinungsbildes - zuordenbaren Aussagekraft für die als dokumentationswürdig angesehenen Zusammenhänge im Einzelfall erforderlich. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.2 Nr. 9. 49 Die Begründung des Bescheides des Beklagten vom 19. November 1992 enthält die für diese Aussagekraft erforderlichen wesentlichen Mindestangaben. 50 Vgl. insoweit zu den Anforderungen an die Begründung des Eintragungsbescheides OVG NRW, Urteil vom 9. September 1999 - 10 A 1616/90 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 21 und in NVwZ-RR 1995, 314. 51 So wird dort als wesentliches und hervorstechendes gemeinsames Merkmal der Architektur der Gebäude und der gärtnerischen Gestaltung die „Gewinnung des Mittels der Gestaltung aus der in den ersten Nachkriegsjahren notwendigen Sparsamkeit" hervorgehoben. Nach der Begründung ist für die gartenbauliche Gestaltung der Siedlung in ihrer Gesamtheit weiterhin prägend, dass „sie zudem zur Gestaltung der das Dorf (L) umgebenden Landschaft beiträgt, indem sie die Großzügigkeit der Felder zum T-bach hin in die eigene Gestaltung integriert". Kennzeichnend für das Verhältnis von gartenbaulicher Gestaltung und architektonischer Gestaltung der Gebäude und der wechselseitigen flächenmäßigen Inanspruchnahme der Grundstücke ist der Umstand, dass sich die Gebäude laut Begründung des Eintragungsbescheides unter Hervorhebung und Betonung der Garten- und Landschaftsgestaltung darin „angemessen einfügen", d.h. Garten- und Landschaftsgestaltung dominieren und geben den Rahmen vor für eine Bebauung, die ihrerseits sparsamen Gestaltungsmerkmalen gehorchend hinter dem Garten- und Landschaftsbild in der Erscheinung zurücktritt. 52 Diese aus der Begründung des Bescheides abzulesenden wesentlichen Charakteristika der Siedlung „B1-Straße" sind nach wie vor erhalten. 53 Insoweit kann hier dahinstehen, ob das den früheren Löschungsantrag des Klägers vom 2. Juni 1995 beantwortende Schreiben des Beklagten vom 30. November 1995 als Ablehnungsbescheid aufzufassen ist und - falls dieses zu bejahen sein sollte - die im vorliegenden Verfahren klägerseits vorgetragenen Veränderungen der Sachlage vor oder nach einer etwaigen Bestandskraft eines früheren Ablehnungsbescheides eingetreten sind. 54 Die klägerseits vorgetragenen und im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Veränderungen greifen in die Substanz der Gebäude und Gärten und das Erscheinungsbild der Siedlung nicht so weitgehend ein, dass die nach der Begründung des Bescheides für die Denkmaleigenschaft wesentliche Aussagekraft entfallen ist. 55 Die auf den Grundstücken B1-Straße 0, 0, 0 und 0 aufstehenden Gebäude sind in ihrer historischen Bausubstanz unverändert. Lediglich ein auf das Grundstück B1- Straße 0 vormals hinüberreichender Überbau in Gestalt eines ehemaligen, in das Gebäude B1-Straße 0 integrierten Schuppens ist beseitigt. 56 Die „Gewinnung des Mittels der Gestaltung aus der in den ersten Nachkriegsjahren notwendigen Sparsamkeit" äußert sich im gesamten Bereich der Siedlung „B1-Straße" in durchweg verhältnismäßig schmal gehaltenen, eingeschossigen Gebäuden, die mit in dunklen Ziegeln gehaltenen Satteldächern eingedeckt sind. Diese Satteldächer weisen lediglich schmale, jeweils nur ein kleines Fenster umschließende Dachgauben auf. Kleinformatige Schornsteine sind entweder mittig oder giebelständig angeordnet. Die Kleinformate der Fenster prägen auch die Erdgeschosse mit Ausnahme der gartenseitigen Fronten, die weitformatige Fenster- und Terrassentüröffnungen aufweisen, und damit den architektonischen Bezug zur großzügigen Ausdehnung der Gartenanlagen herstellen. Überwiegend wird die Formensprache der Gebäude indessen durch relative Schmalheit, Kleinformatigkeit von Fenstern und Schornsteinen und den völligen Verzicht auf dekorative Gestaltungselemente in Form und Material geprägt. Die jedenfalls nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in Ziegelbauweise erstellten Gebäudeaußenwände sind weiß geschlämmt mit Ausnahme des in Englischrot gehaltenen Gebäudes B1- Straße 0. Sämtliche Gebäude sind jeweils zu einer Grenze des betreffenden Grundstücks orientiert und lassen nach Standort und überbauter Grundstücksfläche Raum für großzügig dimensionierte Gartenflächen, denen sich die Standorte der Gebäude in ihrer Ausdehnung unterordnen. 57 Die baulichen Erweiterungen auf den Grundstücken B1-Straße 0, 0, 0, 0a und F1-Straße 00 lassen die historische Bausubstanz unberührt. Sie passen sich im Hinblick auf das geschützte Erscheinungsbild der Siedlung in den Dimensionen der Altbausubstanz an, übernehmen ausnahmslos die vorstehend umschriebene Formensprache und fügen sich in ihrer grundstücksgrenzorientierten Anordnung auch in das überkommene Verhältnis der Dimensionen von Gebäuden zu Gärten ein. Dies betrifft zum einen die Errichtung von Garagengebäuden auf den Grundstücken B1-Straße 0, 0 und F1-Straße 00, zum anderen aber auch die Errichtung von Anbauten an die Hauptgebäude auf den Grundstücken B1-Straße 0 und 0. 58 Auch die bauliche Erweiterung des ehemaligen Nebengebäudes auf dem Grundstück B1-Straße 0 zum heutigen Einfamilienwohnhaus B1-Straße 0a sowie der Ersatzbau auf dem Grundstück B1-Straße 0 fügen sich in das geschützte Erscheinungsbild der Siedlung ein. Der neu errichtete rückwärtige Anbau des Gebäudes B1-Straße 0a und der neuerrichtete Ersatzbau B1-Straße 0 halten sich ebenfalls im Hinblick auf den Gebäudekubus, die überbaute Grundstücksfläche, die grenzständige Anordnung des Standortes auf dem Grundstück und die äußere Formensprache innerhalb des Erscheinungsbildes dieser Siedlung. 59 Lassen sich damit keine die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich in Frage stellenden Veränderungen an historischer Bausubstanz bezogen auf die gesamte Siedlung und auch keine solchen Veränderungen am gemeinsamen Erscheinungsbild der zur Siedlung gehörenden Gebäude feststellen, gilt dies auch für Substanz und Erscheinungsbild der Gärten. 60 Die „Gewinnung des Mittels der Gestaltung aus der in den ersten Nachkriegsjahren notwendigen Sparsamkeit" äußert sich im gesamten Bereich der Siedlung „B1-Straße" durchweg auch in der formstrengen und auf dekorative Elemente ebenfalls nahezu völlig verzichtenden Gestaltung der Gartenbereiche dieser Siedlung. Zu dieser äußersten Sparsamkeit der Formensprache steht die flächenmäßige Dominanz der Gartennutzung und -gestaltung des einzelnen Grundstücks und damit der Siedlung insgesamt als „Integration der Großzügigkeit der Felder zum T hin in die Gestaltung" in einem unverwechselbaren Kontrast. Alle Grundstücke sind durchweg - nur unterbrochen von Anlagen der Grundstückszugänge und -zufahrten und einigen Garagenfronten - zur Straße und zueinander durch Hainbuchenhecken eingefriedet und weisen zum Teil weitere grenznahe und schmalstreifige Bepflanzung in Form von Buschwerk und Bäumen auf. Von dieser Bepflanzung abgesehen erschöpft sich die gartengestalterische Formensprache in der Anlage von Rasenflächen auf den Grundstücken, die selbst nahezu ohne jegliches dekoratives Element ihre gestalterische Dominanz allein aus ihrer ungewöhnlichen Ausdehnung beziehen und damit die Großzügigkeit und Weitläufigkeit der umgebenden Landschaft als gestalterisches Element übernehmen bzw. fortsetzen. 61 Dieses durch Weiträumigkeit geprägte Erscheinungsbild der gartenbaulichen Anlegung und Gestaltung der Siedlung „B1-Straße" wird durch einige im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellte gartenbauliche Veränderungen nicht im Mindesten berührt. Die zusätzliche Einfriedung des Grundstücks B1-Straße 0 durch eine an Zaunpfählen angebrachte grüne Textilbespannung - offensichtlich als Sichtschutz gedacht -, die sich möglicherweise auf das Wachstum der Hainbuchenhecke nachteilig auswirkt, ist ohne großen Aufwand wieder zu entfernen. Das auf dem Grundstück B1-Straße 0 den gartenseitigen Terrassenbereich betonende schmale rechteckige Wasserbecken hebt weder die Formenstrenge der gartenbaulichen Gestaltung im Übrigen noch die Weiträumigkeit der Rasenfläche auf. Dies gilt auch für den ausgewechselten Terrassen- und Wegebelag auf dem klägerischen Grundstück sowie die an der westlichen Grundstücksgrenze zu einem Reitweg aus grüngestrichenen Pfosten und Torflügeln bestehende errichtete Grundstückspforte. Auch die Entwendung eines alten als dekoratives Element des mit Bäumen eingefassten Straßenrondells vormals vorhandenen Mühlsteines stellt keinen einen Denkmalwert berührenden Eingriff dar. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63