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Beschluss

24 L 486/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits negativ abgeschlossenes Asylverfahren begründet grundsätzlich Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. • Die Ankündigung einer Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung; hier wurde diese Frist gewahrt. • Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) begründet nicht automatisch ein Abschiebungshindernis; maßgeblich ist die Einzelfallabwägung zwischen familiären Bindungen im Bundesgebiet und einwanderungspolitischen Belangen. • Die Zumutbarkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Ausland zu führen, ist vom Ausländer darzulegen und zu beweisen; das bloße Bestehen familiärer Bindungen im Bundesgebiet reicht nicht ohne Weiteres aus.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungshindernis durch nichteheliche Lebensgemeinschaft und gemeinsames Kind • Ein bereits negativ abgeschlossenes Asylverfahren begründet grundsätzlich Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. • Die Ankündigung einer Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung; hier wurde diese Frist gewahrt. • Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) begründet nicht automatisch ein Abschiebungshindernis; maßgeblich ist die Einzelfallabwägung zwischen familiären Bindungen im Bundesgebiet und einwanderungspolitischen Belangen. • Die Zumutbarkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Ausland zu führen, ist vom Ausländer darzulegen und zu beweisen; das bloße Bestehen familiärer Bindungen im Bundesgebiet reicht nicht ohne Weiteres aus. Der in Sierra Leone geborene Antragsteller reiste 1999 nach Deutschland ein und erhielt 2000 einen ablehnenden Asylbescheid; seit 2001 bestehen Duldungen zuletzt bis 08.03.2005. Er lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer kamerunischen Staatsangehörigen, die ein gemeinsames Kind erwartete und am 00.00.2005 geboren wurde; zudem hat die Lebensgefährtin ein deutsches Kind aus früherer Beziehung. Der Antragsteller legte Vaterschaftsanerkennung und Erklärungen zur gemeinsamen Sorge vor und beantragte Duldung/Aufenthaltserlaubnis bzw. die Verlegung des Wohnsitzes nach P; die Behörde kündigte die Abschiebung an und setzte einen Abschiebetermin. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und machte familiäre Bindungen in Deutschland geltend, insbesondere Betreuung des älteren deutschen Kindes und tägliche Anwesenheit beim gemeinsamen Neugeborenen. Die Behörde lehnte ab und verwies u.a. auf das Sichtvermerksverfahren; das Gericht würdigt die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, hält aber die Darlegung über Unzumutbarkeit einer Lebensführung im Ausland für unzureichend. • Der Antragsteller ist nach dem rechtskräftigen negativen Asylbescheid vollziehbar ausreisepflichtig; die Ausreisefrist ist abgelaufen. Die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigungsfrist der Abschiebung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG wurde eingehalten. Ein Abschiebungshindernis wegen verfassungsrechtlich geschützten Familienlebens (Art. 6 GG) oder Europäischer Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) liegt nicht glaubhaft vor; das Bestehen familiärer Bindungen allein führt nicht automatisch zu Abschiebungsschutz. Maßgeblich ist die Einzelfallabwägung zwischen familiären Belangen im Bundesgebiet und einwanderungspolitischen Interessen des Staates; insoweit ist zu prüfen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbarerweise auch in einem Drittstaat geführt werden kann. Der Antragsteller hat die für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, insbesondere die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die Familie in Sierra Leone oder Kamerun zu führen; hierzu hat er keine substantiierten Feststellungen vorgelegt. Mangels glaubhaft gemachter Abschiebungshindernisse fehlt ein Anordnungsanspruch nach §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO. • Wesentliche Normen: Art. 6 GG; Art. 8 EMRK; § 60a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 4 AufenthG; §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Die Ausreisepflicht besteht aufgrund des endgültig negativen Asylbescheids, die Abschiebung wurde fristgerecht angekündigt und es liegen keine nachgewiesenen Abschiebungshindernisse vor. Die familiären Bindungen im Bundesgebiet reichen hier nicht aus, um ein verbleiben in Deutschland zu begründen, da der Antragsteller nicht dargelegt hat, warum die Lebensgemeinschaften nicht zumutbarerweise in Sierra Leone oder Kamerun geführt werden könnten. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 1.250 Euro festgesetzt.