Urteil
25 K 2381/04.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0311.25K2381.04A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Tatbestand: Die Beigeladenen sind tschetschenischer Volkszugehörigkeit und russischer Staatsangehörigkeit. Der Beigeladene zu 1. ist am 0.00.0000 in Grosny, die Beigeladene zu 2. am 0.0.0000 in Grosny und die Beigeladene zu 3. am 00.00.0000 in Sernovodsk geboren. Die Beigeladenen verließen am 31. Januar 2004 ihr Heimatland, reisten am 5. Februar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. Februar 2004 einen Asylantrag, zu dessen Gründen sie von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) angehört worden sind. Bei der in russischer Sprache durchgeführten Befragung gaben sie im wesentlichen an: Der Beigeladene zu 1. habe in der Zeit von 1997 bis September 1999 bei dem tschetschenischen Sicherheitsdienst gearbeitet. Nachdem ein tschetschenischer Jugendlicher von den russischen Truppen abgeholt und unter Folter unter anderem den Beigeladenen zu 1. verraten habe, sei dieser von den russischen Sicherheitskräften gesucht worden. Am 10. Juni 2002 seien diese zu Hause erschienen, hätten nach dem Bruder des Beigeladenen zu 1. und dem Beigeladenen zu 1. gefragt und, nachdem diese nicht anzutreffen gewesen seien, den Vater des Beigeladenen zu 1. mitgenommen, der seitdem verschwunden sei. Daraufhin habe der Beigeladene zu 1. sich versteckt gehalten. Seither seien russische Militärangehörige zweimal bei der Beigeladenen zu 2. erschienen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe deswegen ihr erstes Kind verloren. Mit Bescheid vom 22. März 2004, dem Kläger zugestellt am 24. März 2004, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Beigeladenen ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Der Kläger hat am 3. April 2004 Klage erhoben, mit welcher er eine unzureichende Sachaufklärung des Bundesamtes, nicht aufgeklärte Widersprüche und Plausibilitätslücken im Vortrag der Beigeladenen sowie eine unzutreffende asylrechtliche Würdigung der Verhältnisse in der Russischen Föderation und insbesondere hinsichtlich der Frage einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenien rügt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 aufzuheben, soweit die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. In den mündlichen Verhandlungen vom 28. Februar 2005 und vom 11. April 2005 wurden die Beigeladenen zu 1. und zu 2. mit Hilfe einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussage wurde protokolliert. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und F3 über die Familienverhältnisse des Beigeladenen zu 1.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. April 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Landrates des Kreises L, der Gerichtsakten des VG Düsseldorf 25 K 3821/02.A, der Gerichtsakten des VG Greifswald 9 K 579/03.As und 9 K 3804/03.As, der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes 0000000-000 und 0000000 -000, der Gerichtsakten des VG Schwerin 3 A 188/05 As und 3 A 156/05 As, der Gerichtsakte des VG Lüneburg 2 A 153/01 und des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes in dem Verfahren 0 000 000 - 000 sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage einer politischen Verfolgung in der Russischen Föderation Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt nicht die dem Kläger nach dem Asylverfahrensgesetz zur Wahrnehmung übertragenen Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladenen haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG vorliegen, weil ihr Leben und ihre Freiheit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bedroht sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, war im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991 -, S. 215. § 51 Abs. 1 AuslG unterschied sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt waren, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. Daran hat sich auch durch die Übernahme dieser Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nichts geändert. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Sätze 3 ff. auch noch auf weitere - hier nicht eingreifende - Fallgestaltungen erweitert worden, etwa auf die Fälle einer sog. geschlechtsspezifischen Verfolgung oder einer solchen, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Für das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt danach Folgendes: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 (2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335). Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 (1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358). Siehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 (9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), BVerwGE 74, 160 (162 f.). Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff.. Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Vgl. BVerfGE 80, 315 (335). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann es grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, 515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230). Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8. Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist, BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64ff.). Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238. Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380. In Anwendung dieser Grundsätze haben die Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Russische Föderation vorliegen. Denn nach ihren glaubhaften Bekundungen haben sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Zur Überzeugung der Einzelrichterin steht fest, dass die Beigeladenen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung der tschetschenischen Sprache bedient haben und es dabei zu keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Die Beigeladenen haben bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Die Beigeladenen haben glaubhaft bekundet, dass ein tschetschenischer Jungendlicher, der im Mai 2002 von den russischen Soldaten festgenommen worden ist, gegenüber den russischen Soldaten behauptet hat, der Beigeladene zu 1. habe für den Sicherheitsdienst von N1 gearbeitet. Wegen dieser Aussage werde nach dem Beigeladenen zu 1. gesucht. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie decken sich in ihren wesentlichen Teilen mit den Angaben der Mutter und des Bruders des Beigeladenen zu 1., deren Bundesamtsakten auf Anregung des Klägers beigezogen worden sind. Auch diese haben bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt angegeben, dass die russischen Soldaten im Mai 2002 einen Jungen mitgenommen hatten, der von den Soldaten so geschlagen worden sei, bis er diejenigen Dorfbewohner genannt habe, die seinerzeit für N1 gearbeitet hätten. Ebenso haben sowohl die Mutter als auch der Bruder und die Schwägerin des Beigeladenen zu 1. bei ihrer Anhörung vorgetragen, dass die russischen Soldaten daraufhin am 10. Juni 2002 bei ihnen in dem Dorf H1 im Bezirk V erschienen seien, wo sie zu dieser Zeit gelebt hätten, und, da die Söhne nicht zu finden gewesen seien, den Vater mitgenommen hätten, der seitdem verschwunden sei. Soweit sich Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beigeladenen ergeben hatten, sind diese im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgelöst worden. Dies betrifft zunächst die von dem Kläger gerügte Frage nach dem Aufenthalt der Beigeladenen. Aufgrund der Angaben der Beigeladenen in den mündlichen Verhandlungen vom 28. Februar und 11. April 2005 ist diese Frage geklärt. Danach hat der Beigeladene zu 1. Grosny Ende 1999 wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen und ist nach H1 gegangen, von wo er im Juni 2002 ein paar Tage nach der Festnahme des Vaters wieder nach Grosny zurückgekehrt ist. Die Beigeladene zu 2. hat erst nach der Hochzeit mit dem Beigeladenen zu 1. in H1 gelebt und ist mit diesem im Juni 2002 wieder nach Grosny zurückgekehrt, wo sie immer wieder auch bei ihrer Mutter gewohnt hat. Der Beigeladene zu 1. hatte sich in dieser Zeit allerdings versteckt gehalten und war nur selten bei seiner Familie. Diese Angaben zu den Aufenthaltsorten sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht widersprüchlich. Der Beigeladene zu 1. hat gegenüber dem Bundesamt und in Übereinstimmung mit seinen Schilderungen im Termin zur mündlichen Verhandlung bei seiner Anhörung zunächst angegeben, seine letzte offizielle Anschrift sei in Grosny gewesen, wo er sich allerdings nicht mehr habe aufhalten können. An der gleichen Stelle hat er angegeben, ständig woanders gewohnt zu haben. Dies deckt sich mit seinen Bekundungen im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach er wegen der Suche nach ihm im Dorf H1 nach der Festnahme seines Vaters wieder nach Grosny zurückgekehrt sein will, wo er sich allerdings ständig an anderen Orten aufgehalten habe. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat der Beigeladene zu 1. aber zu keinem Zeitpunkt erklärt, sein letzter Aufenthalt sei H1gewesen. Vielmehr hat er auch schon bei dem Bundesamt angegeben, es sei nach der Denunziation durch den Jungen und der Festnahme seines Vaters für ihn unmöglich gewesen, in dem Dorf (H1) zu leben, weshalb er in die Stadt (Grosny) gezogen sei (Seite 4 des Anhörungsprotokolls). Soweit der Beigeladene zu 1. bei seiner Anhörung erklärt hatte, bis zur Verhaftung des Jungen im Juni 2002 ein sorgenfreies Leben geführt zu haben, kann dieses vor dem Hintergrund aller anderen Angaben des Beigeladenen schon bei seiner Anhörung durch das Bundesamt nur so verstanden werden, dass er bis dahin keiner gezielt gegen ihn gerichteten politischen Verfolgung durch russische Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen war. Dies hat der Beigeladene zu 1. bei seiner Anhörung auch ausdrücklich erklärt (Seite 4 und 5 des Anhörungsprotokolls). Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass die gesamte Familie des Beigeladenen zu 1. Ende 1999/Anfang 2000 Grosny wegen des Krieges verlassen hatte, dass sie kein sorgenfreies Leben hatten führen können. Auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 2. nach Angaben des Beigeladenen zu 1. wegen seiner Tätigkeit für den Sicherheitsdienst" Schwierigkeiten mit Wahabiten gehabt hat, spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beigeladenen. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Auskünften und Erkenntnissen, gibt es in Tschetschenien nicht mehr klare Feindbilder". So haben etwa auch ehemalige Rebellenführer teils sogar mehrmals die Seite gewechselt und kämpfen nun auf der Seite der pro-russischen tschetschenischen Regierung. Die Fronten verändern sich permanent und sind durchlässig, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation, vom 24. Mai 2004. Aus diesem Grund trauen Tschetschenen einander nicht mehr. Die Menschen dort sind daher häufig von zwei Seiten gefährdet. So würden etwa Lehrer, Krankenschwestern und Polizisten von vielen Tschetschenen schon deshalb als Verräter angesehen, weil sie von der tschetschenisch-russischen Administration bezahlt würden. Für die andere Seite sei es dagegen so, dass man automatisch als Terrorist gelte, wenn man nicht auf deren Seite stehe, vgl. Gesprächsprotokoll zwischen den Richtern der 25. Kammer des VG Düsseldorf und Frau Babara Gladysch vom 14. September 2004. Dementsprechend ist die Bedrohung eines Tschetschenen wegen derselben Betätigung sowohl von Seiten der russischen Sicherheitskräfte als auch von extremen Tschetschenen durchaus möglich und die entsprechende Behauptung des Beigeladenen nicht unglaubhaft. Auch der Umstand, dass der Sicherheitsdienst in der Zeit der Regierung von N1 von russischer Seite finanziert worden war, schließt eine spätere politische Verfolgung wegen dieser Betätigung nicht aus, zumal auch N1 selbst nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges als Terrorist gesucht worden war. Im übrigen wird von dem Auswärtigen Amt nicht bezweifelt, dass es in Tschetschenien auch in der Zeit der Regierung N1 einen tschetschenischen Sicherheitsdienst gegeben hat, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das erkennende Gericht in dem Verfahren 25 K 3821/02.A vom 23. April 2004 - 000-000.00/00000 - (In diesem Verfahren hatte der Asylbewerber ebenfalls geltend gemacht, Mitarbeiter des tschetschenischen Sicherheitsdienstes bei N1 gewesen zu sein). Dass der Beigeladene zu 1. dem Geheimdienst angehört hat, hat er nicht behauptet. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben der Beigeladenen zu 1. und zu 2. im Kern auch übereinstimmend. So haben beide bei ihrer Anhörung von der Festnahme des Jugendlichen berichtet, die zu der Suche nach dem Beigeladenen zu 1. geführt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beigeladenen zu 2. auch schon bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt davon berichtet, dass die russischen Soldaten den Vater des Beigeladenen zu 1. nach der vergeblichen Aufforderung, seine beiden Söhne freizugeben, mitgenommen haben (Seite 5 des Anhörungsprotokolls der Beigeladenen zu 2.). Im übrigen haben auch die Mutter und der Bruder des Beigeladenen zu 1. bei ihren Anhörungen gleiches berichtet. Dass diese erklärt hatten, der Junge sei erst 15 Jahre alt gewesen, der Beigeladene zu 1. dagegen von einem 16 Jahre alten Jungen gesprochen hat, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Beigeladenen zu 2. diesen Vorfall irrtümlich in den Juli 2002 verlegt hatte. Auch die von dem Kläger monierten Widersprüche zu den Besuchen der russischen Sicherheitskräften bei der Beigeladenen zu 2. bestehen nach Auffassung der Einzelrichterin nicht. Die Beigeladenen haben beide geschildert, dass die Russen zweimal bei der Beigeladenen zu 2. erschienen waren. Aus den Schilderungen des Beigeladenen zu 1. lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass beide Besuche zu dem Zeitpunkt erfolgt waren, als die Beigeladenen zu 3. gerade laufen gelernt hatte. Insofern ist das über die Anhörung gefertigte Protokoll ungenau und zwingt nicht zu dem von dem Kläger gezogenen Schluss, zumal der Beigeladene zu 1. von diesen Besuchen ohnehin nur von der Beigeladenen zu 2. später erfahren hatte. Soweit in dem Protokoll des Bundesamtes über die Anhörung der Beigeladenen zu 2. festgehalten worden ist, dass sie ihr Kind wegen des Besuchs der russischen Sicherheitskräfte verloren habe, hat sie in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 überzeugend erklärt, dass ihr damaliges Vorbringen in dem Protokoll unzutreffend festgehalten worden sei. Dies erscheint auch glaubhaft zumal die Beigeladenen schon zu Beginn ihrer Anhörung bei dem Bundesamt darum gebeten hatten, einen tschetschenischen Dolmetscher gestellt zu bekommen. Schließlich sind auch die in der ersten mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2005 aufgetretenen Widersprüche hinsichtlich der Anzahl und dem Alter der Kinder der Mutter des Beigeladenen zu 1. durch die Vernehmung der Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 überzeugend aufgelöst worden. Aus diesen danach insgesamt glaubhaften Angaben der Beigeladenen zu 1. und zu 2. ergibt sich, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben. Zwar war die von dem Beigeladenen zu 1. geschilderte Betätigung für den Sicherheitsdienst" nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung von außerordentlich untergeordneter Bedeutung. Darauf kommt es für die Frage der politischen Verfolgung aber letztlich nicht an, da insofern entscheidend ist, von welchem Sachverhalt die russischen Sicherheitskräfte ausgehen und welche Schlüsse sie daraus ziehen. Die Beigeladenen haben aber glaubhaft bekundet, dass der russische Staat seit der Verhaftung des tschetschenischen Jugendlichen ein besonderes Interesse an dem Beigeladenen zu 1. gezeigt hat. So waren die russischen Soldaten bereits einmal in H1 erschienen, hatten nach dem Beigeladenen zu 1. gefragt und den Vater, nachdem sie den Sohn nicht hatten finden können, mitgenommen. Die Beigeladene zu 2. hat des weiteren überzeugend geschildert, dass russische Soldaten sie auch nach ihrer Rückkehr nach Grosny aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes geforscht hätten. Dabei hat sie anschaulich beschrieben, welche Auswirkungen der zweite Besuch" der Soldaten auf die Entwicklung ihres Kindes, die Beigeladene zu 3., gehabt hatte. Die Beigeladenen müssen daher schon bei ihrer Rückkehr damit rechnen, dass die russischen Sicherheitskräfte ein besonderes Augenmerk auf sie richten. Dies gilt schon vor dem Hintergrund, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amt in seinem Lagebericht vom 16. Februar 2004 - 000-000.00/000 xxx - zurückkehrende Tschetschenen besonders beobachtet werden. Dies gilt umso mehr als das Auswärtige Amt in seinem letzten Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13. Dezember 2004 wiederholt hat, dass rückgeführten Tschetschenen angesichts der andauernden Aktualität des innenpolitischen Problems Tschetscheniens einschließlich anhaltender Anschläge auch in Moskau besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet wird, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solche Engagement unterstellen. Für die Beigeladenen wird dies daher in erhöhtem Maße gelten, nachdem den Sicherheitskräften der Name des Beigeladenen zu 1. offenbar ein Begriff ist und sie in der Vergangenheit mehrfach auf der Suche nach ihm bei dessen Ehefrau, der Beigeladenen zu 2. erschienen sind, weil sie ihm eine Mitarbeit in der Verwaltung N1 und deshalb ein Engagement in der Tschetschenienfrage unterstellt haben. Für die Beigeladenen besteht daher schon bei ihrer Einreise in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr festgenommen zu werden. Diese Gefahr besteht nach den Erkenntnissen der Kammer nicht bloß für den Beigeladenen zu 1., sondern auch für seine Ehefrau und seine Tochter, die Beigeladenen zu 2. und 3. Zwar hat die Beigeladene zu 2. nicht von Übergriffen auf ihre Person bei den vorangegangenen Besuchen der russischen Soldaten berichtet. Der Kammer ist aber aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die russischen Sicherheitskräfte sich bei ihrer Suche nach Unterstützern des tschetschenischen Widerstandes nicht auf Übergriffe auf Verdächtige beschränken, sondern selbst kleine Kinder und Säuglinge von ihnen nicht geschont werden. Hinzu kommt, dass sich in den letzten Jahren Berichte mehren, nach denen russische Behörden Verwandte von tschetschenischen Kämpfern oder Regierungsmitgliedern in Sippenhaft nehmen, um die Betroffenen zum Aufgeben zu zwingen (vgl. Die Tageszeitung vom 24. Dezember 2002 Wie der Kreml Terroristen züchtet"; Das Parlament vom 18. Oktober 2004 Tschetschenien im Chaos"). Besonders bekannt ist das Beispiel des ehemaligen tschetschenischen Ministers Chambiew, von dem zahlreiche Verwandte verhaftet wurden, um diesen dazu zu bewegen, sich den russischen Behörden zu stellen bzw. nach seiner Übersiedlung in den Westen davon abzuhalten, sich für die Menschenrechte in Tschetschenien einzusetzen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2004 Das Messer an der Kehle"; ai-journal 6/2004 Drohungen gegen Angehörige eines Menschenrechtsaktivisten"). Die Vorsitzende des Komitees Bürgerbeteiligung H2 hat in ihrer Stellungnahme zu dem Verfahren der Kammer 25 K 5932/03.A darauf hingewiesen, dass der russische Generalstaatsanwalt V.V. Ustinov bei einer Rede in der Duma am 29. Oktober 2004 gefordert hat, die Verhaftung von Verwandten von Terroristen" als Mittel im Anti- Terror-Kampf zuzulassen. Aus diesem Grund sind auch die Beigeladenen zu 2. und 3. schon wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Beigeladenen zu 1. bei einer Rückkehr in besonderem Maße gefährdet. Die Beigeladenen müssen bei einer Festnahme durch die russischen Behörden auch damit rechnen, dass sie gefoltert oder gar getötet werden. Es gibt zahlreiche Berichte aus den vergangenen Jahren, dass tschetschenische Volkszugehörige brutal misshandelt, gequält und getötet wurden, wenn sie russischen Sicherheitskräften in die Hände fielen (Die Tageszeitung vom 24. Dezember 2002 Wie der Kreml Terroristen züchtet"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Februar 2003 Entführt von Maskierten im Tarnanzug"; Süddeutsche Zeitung vom 19. März 2003 Der Terror der Todesschwadrone"; Frankfurter Rundschau vom 26. April 2003 Neue Herren"; Süddeutsche Zeitung vom 8. Juli 2003 Im freien Fall"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. August 2003 267 Entführungen"; Neue Zürcher Zeitung vom 13. April 2004 Anhaltend düstere Lage im russischen Nordkaukasus"; Berliner Zeitung vom 26. Mai 2004 Folter in russischen Gefängnissen"). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004 (000-000.00/0 xxx) gibt es in Russland sogenannte Filtrationslager, in denen nach glaubhaften Berichten regelmäßig grausame Folterungen vorkommen. Inzwischen könne aufgrund von Augenzeugenberichten und Filmaufnahmen davon ausgegangen werden, dass es in und um Grosny Filtrationslager gebe, in denen auch systematisch gefoltert werde. Dem Menschenrechtskommissar des Europarates, Gil-Robles, hätten bei seinem Besuch in Tschetschenien zwar auch Haftanstalten mit ordentlich gestrichenen Zellen gezeigt werden können, er habe mit den Gefangenen aber nur unter Aufsicht der russischen Bewacher sprechen können. Die Inspektionsergebnisse des IKRK seien gar nicht und die des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates weit überwiegend nicht veröffentlicht worden, weil die russischen Behörden nicht zugestimmt hätten. Die Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien beschränken sich dabei nicht nur auf illegale Festnahmen und Folter, sondern sie lassen nur den Schluss zu, dass es den russischen Sicherheitskräften auch gezielt um die Tötung tschetschenischer Männer geht, die verdächtigt werden, Terroristen zu sein. Es gibt zahlreiche Berichte über die Tötung festgenommener Tschetschenen, die von den russischen Sicherheitskräften verdächtigt wurden, den Rebellen anzugehören. Extralegale Hinrichtungen und das Töten Gefolterter ist ebenso wie das Verschwinden" von Personen an der Tagesordnung. Selbst die russische Militärverwaltung spricht von 1.500 Verschwundenen" in der Zeit seit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges, die Organisation Memorial schätzt, dass es 2000 sind und schließt höhere Zahlen nicht aus (Neue Zürcher Zeitung vom 11. April 2004 Anhaltend düstere Lage im russischen Nordkaukasus"). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004 (000-000.00/0 xxx) geht Memorial davon aus, dass die russische Armee sog. Todesschwadronen gebildet hat, die in Tschetschenien und Inguschetien gezielt Tschetschenen töten sollen. Der Chef der Vermisstenabteilung der moskautreuen Regierung in Tschetschenien gibt an, dass es in Tschetschenien 40 Massengräber gibt (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 19.3.2003 Der Terror der Todesschwadrone"). Die Organisation Mütter für den Frieden hat in einer Dokumentation über Menschenrechtsverletzungen an der tschetschenischen Zivilbevölkerung vom Dezember 2003 viele Fälle über willkürliche Festnahmen mit anschließenden Folterungen und Tötungen der Festgenommenen vorgelegt. Die darin aufgenommenen Bilder zeigen auch die Brutalität und Grausamkeit, mit der bei den Folterungen bzw. Tötungen von Seiten der russischen Armee vorgegangen wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass die Tötungen wohl vor allem in Tschetschenien, aber auch in anderen Gebieten der russischen Föderation vorkommen. So starb der frühere Rebellenführer Salman Radujew in einem russischen Gefängnis unter ungeklärten Umständen (Süddeutsche Zeitung vom 17. Dezember 2002 Tod eines Zeugen"). Auf den tschetschenischen Rebellenführer Selimchan Jandarbijew wurde am 13. Februar 2004 ein Sprengstoffattentat in seinem Exil in Quatar verübt. Der Tat verdächtigt werden zwei russische Agenten (Frankfurter Allgemeine vom 10. März 2004 Russischer und quatarischer Stil"). Unter diesen Umständen müssen die Beigeladenen auch damit rechnen, dass sie eine Festnahme durch die russischen Sicherheitskräfte nicht überleben. Die Beigeladenen müssen zudem in der gesamten Russischen Föderation mit Verhaftungen und Folterungen rechnen. Nach Angaben der Beigeladenen wird gezielt nach dem Beigeladenen zu 1. gesucht, weil ihm eine Mitarbeit bzw. Unterstützung der Regierung N1, der als Terrorist gesucht worden war, vorgeworfen wird. Damit ist er in das Blickfeld des russischen Staates gerückt und muss landesweit mit einer Festnahme rechnen. Der Russische Geheimdienst und der russische Sicherheitsdienst operieren nicht nur in Tschetschenien, sondern in der gesamten Russischen Föderation. Aus diesem Grund muss derjenige, der von dem Geheimdienst oder den russischen Sicherheitskräften gesucht wird, auch in dem gesamten Staatsgebiet mit seiner Verhaftung rechnen. Dies gilt für Tschetschenen um so mehr, als sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit ohnehin vermehrt mit Kontrollen rechnen müssen, wenn sie sich außerhalb von Tschetschenien niederlassen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004 - 000-000.00/ xxx). Es steht auch außer Zweifel, dass die Beigeladenen auch bei einer Festnahme außerhalb von Tschetschenien im übrigen Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder gar Tötung rechnen müssen. Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat in ihrer Stellungnahme für den VGH Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2002 mehrere Beispiele aufgeführt, wonach Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands nicht nur unter Vorwänden verhaftet wurden, sondern auch, dass sie dabei regelmäßig geschlagen wurden. Dabei wurden auch Kinder verprügelt. Unter diesen Umständen dürfte es als sicher gelten, dass die Beigeladenen in der Haft geschlagen und misshandelt würden. Bei den zu erwartenden Folterungen oder gar Tötungen der Beigeladenen handelt es sich auch um politische Verfolgung, die an unveräußerliche Merkmale der Beigeladenen anknüpft, nämlich ihre vermutete politische Überzeugung als Separatisten bzw. ihre Zugehörigkeit zur Familie des Beigeladenen zu 1. Schließlich handelt es sich bei den zu befürchtenden Übergriffen auf die Beigeladenen nicht um bloße Amtswalterexzesse, die der russischen Regierung nicht zuzurechnen sind. Schon die Vielzahl der Fälle spricht dagegen, die Vorkommnisse als Einzelfälle zu werten. So hat die Organisation Memorial im ersten Quartal 2004 allein 78 Fälle von Entführungen in Tschetschenien dokumentiert, von denen 41 Personen als verschwunden gälten (Neue Zürcher Zeitung vom 11. April 2004 Anhaltend düstere Lage im russischen Nordkaukasus"). Im ersten Halbjahr des Jahres 2003 war es zu 267 Entführungen gekommen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. August 2003 267 Entführungen"). Eine systematische Aufklärung der Verbrechen und die Verurteilung der Täter findet dementsprechend nicht bzw. in äußerst geringen Umfang statt. Auch scheinen die verhängten Strafen in keiner Weise der Schwere der Verbrechen zu entsprechen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004 - 508-516.80/3 RUS -). Die Todesschwadronen werden überwiegend von den russischen Sicherheitskräften und den mit ihnen verbündeten tschetschenischen Sicherheitsdiensten eingesetzt. Die Zeitung Iswestia veröffentlichte am 28. März 2003 ein Interview mit dem Führer einer solchen Todesschwadron, einem Oberst des Militärgeheimdienstes GRU. Er erklärte, die Tschetschenen seien ein Volk von Räubern und Mördern. Die Rebellen im Schutz der Nacht zu töten, sei die effektivste Art der Kriegsführung (Frankfurter Rundschau vom 17. April 2003 Tschetscheniens Regierung bestätigt russische Morde an Zivilisten"). Präsident Putin soll in einer öffentlichen Rede gesagt haben: Man muss sie (die Tschetschenen - er meint die Terroristen) wie Ungeziefer vernichten. Wir werden sie in allen Ecken der Welt verfolgen sie sogar in den Toiletten ertränken...". Der tschetschenische Präsident Kadyrow hat am 19. Oktober 2003 im russischen Fernsehen gesagt: Putin sagte, wir müssen die Terroristen sogar auf der Toilette töten, und ich sage, wir müssen die Terroristen schon im Mutterleib töten, denn wenn sie einmal das Licht gesehen haben und ihre Flügel ausgebreitet haben, ist es zu spät,..." (zitiert nach Gladysch, Barbara: Tschetschenien, veröffentlicht von Mütter für den Frieden im Dezember 2003). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es offizielle Politik der russischen Sicherheitskräfte ist, in Verdacht geratene Tschetschenen zu foltern und eventuell auch zu töten. Haben die Beigeladenen nach allem schon aufgrund ihres persönlichen Schicksals bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten, so kann dahinstehen, ob sie auch deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Übergriffen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ausgesetzt wären, weil der Beigeladenen zu 1. den gleichen Namen trägt wie ein in der Russischen Föderation gesuchter Top-Terrorist, der dort auch unter dem Namen Abubakar bekannt ist und unter anderem für den Überfall auf das Musical-Theater in Moskau im Oktober 2002 verantwortlich gemacht wird und ob dieser Terrorist getötet worden ist, oder noch am Leben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen; dies entspricht der Billigkeit, da sich die Beigeladenen durch die Stellung ihres Antrags auf Klageabweisung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG verwiesen.